Spruch
W207 2308997-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 07.01.2025, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG und § 46 BBG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 10.10.2024 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Auf Grundlage eines von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.11.2024 – dieses beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.11.2024 –wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.01.2025 der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30. V.H. festgestellt und der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.
Dieser mit 07.01.2025 datierte Bescheid wurde am 07.01.2025 amtssigniert und laut Dokumentenübersicht des Sozialministeriumservice am 09.01.2024 an das Bundesrechenzentrum versendet. Die Zustellung des Bescheides erfolgte ohne Zustellnachweis.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit einem mit 21.02.2025 datierten Schreiben eine Beschwerde, in der er keine Angaben zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 5 VwGVG (demnach hat die Beschwerde die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten) tätigte.
Die belangte Behörde legte am 12.03.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor, dies versehen mit dem Hinweis, dass die Beschwerde nicht rechtzeitig eingelangt sei.
In Folge eines seitens des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 55 Abs. 1 AVG an die belangte Behörde ergangenen Erhebungsauftrages vom 11.04.2025 bezüglich der Frage, wann konkret der gegenständliche (ohne Zustellnachweis versendete) mit 07.01.2025 datierte Bescheid, der von der belangten Behörde laut Dokumentenübersicht des Sozialministeriumservice am 09.01.2024 an das Bundesrechenzentrum versendet worden war, vom Bundesrechenzentrum an das Zustellorgan übergeben wurde (Anmerkung: diese Auskunft wird seitens des Bundesrechenzentrums nur dem Sozialministeriumservice als die den Bescheid verschickende Behörde, nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht erteilt), gab die belangte Behörde mit undatiertem Schreiben, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 06.05.2025, unter Bezugnahme auf die entsprechende ID-Nummer dieses Bescheides bekannt, dass dieser am 09.01.2025 postalisch versendet (und damit an das Zustellorgan [= Post] übergeben) worden sei.
Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2025 wurde der Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs mit näherer Begründung davon in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht nach derzeitiger Aktenlage von der möglicherweise verspäteten Einbringung der Beschwerde ausgehe. Der Beschwerdeführer wurde ersucht bekannt zu geben, an welchem konkreten Tag ihm der von ihm angefochtene, mit 07.01.2025 datierte Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zugestellt wurde. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer weiters ersucht, den von ihm angegebenen Zustellzeitpunkt durch geeignete Belege glaubhaft zu machen. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer ersucht bekannt zu geben, auf welche Weise und wann, also an welchem Tag, er seine mit 21.02.2025 datierte Beschwerde beim Sozialministeriumservice (also durch persönliche Abgabe, per Mail oder durch Versendung mit der Post etc.) eingebracht hat. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, diese Angaben innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. Der Beschwerdeführer wurde auch darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde.
Dieser Verspätungsvorhalt wurde vom Beschwerdeführer entsprechend der im Akt aufliegenden „Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments“ am 16.04.2025 persönlich übernommen und ihm damit zugestellt.
Eine Reaktion des Beschwerdeführers erfolgte nicht, er brachte keine schriftliche Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Da mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wird, ist die gegenständliche Rechtssache iSd § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss zu erledigen.
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.
Gemäß § 46 Bundesbehindertengesetzes (BBG) beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen.
Die Zustellung des mit 07.01.2025 datierten Bescheides des Sozialministeriumservice betreffend die Abweisung des Antrages vom 10.10.2024 auf Ausstellung eines Behindertenpasses erfolgte ohne Zustellnachweis. Dieser Bescheid wurde am 07.01.2025 amtssigniert und laut Dokumentenübersicht des Sozialministeriumservice am 09.01.2025 an das Bundesrechenzentrum elektronisch versendet. Ausgehend von der seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 11.04.2025 in Auftrag gegebenen und von der belangten Behörde geführten Erhebung wurde der gegenständliche Bescheid vom Bundesrechenzentrum – von dem der Bescheid ausgedruckt und kuvertiert wird - noch am selben Tag, somit am 09.01.2025, an das Zustellorgan, also an die Post, übergeben.
Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, gilt die Zustellung des Bescheides gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Davon ausgehend gilt die Zustellung daher – unter Zugrundelegung einer Übergabe des mit 07.01.2025 datierten Bescheides durch das Bundesrechenzentrum an das Zustellorgan am 09.01.2025 – als am 14.01.2025 bewirkt.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die gesetzliche Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) zu entkräften. Er reagierte nicht auf den ihm am 16.04.2025 zugestellten Verspätungsvorhalt, in dem er u.a. ersucht wurde bekannt zu geben, an welchem konkreten Tag ihm der von ihm angefochtene, mit 07.01.2025 datierte Bescheid des Sozialministeriumservice zugestellt wurde.
Es liegen daher keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte vor, die es erforderlich machen würden, aufgrund begründeter Zweifel von der gesetzlichen Fiktion der am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan erfolgten Zustellung des Bescheides, sohin von einer am 14.01.2025 erfolgten Zustellung, abzuweichen.
Die gemäß § 46 BBG sechswöchige Beschwerdefrist endete daher - ausgehend von der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 14.01.2025 - mit Ablauf des 25.02.2025.
Die vom Beschwerdeführer erhobene, zwar mit 21.02.2025 datierte, aber nach dem Akteninhalt erst am 28.02.2025 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde ist demnach verspätet eingebracht worden. Dem trat der Beschwerdeführer trotz eingeräumten Parteiengehörs im Rahmen des Verspätungsvorhalts – in dem der Beschwerdeführer ersucht wurde bekannt zu geben, auf welche Weise und wann, also an welchem Tag, er seine mit 21.02.2025 datierte Beschwerde beim Sozialministeriumservice (also durch persönliche Abgabe, per Mail oder durch Versendung mit der Post etc.) eingebracht hat - nicht entgegen, er reagierte nicht auf diesen ihm am 16.04.2025 zugestellten Verspätungsvorhalt.
Die Beschwerde ist somit als verspätet zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.