JudikaturBVwG

W127 2311577-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
16. Mai 2025

Spruch

W127 2311577-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde der Umweltorganisation XXXX , vertreten durch List Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24.03.2025, WST1-UF-249/001-2025,

A) zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird infolge der Zurückziehung des Antrages ersatzlos behoben.

beschlossen:

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird eingestellt.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass das Vorhaben „Windpark XXXX “ der XXXX , vertreten durch ONZ Partner Rechtsanwälte GmbH, nämlich die Errichtung und der Betrieb von zwei Windenergieanlagen (WEA) des Typs Enercon E-175 EP5 E1-6 MW mit einer Nabenhöhe von 165 m (inklusive 3 m Fundamenterhöhung) und einem Rotordurchmesser von 175 m in einem leistungsreduzierten Betrieb von jeweils 5 MW (Gesamtleistung des Vorhabens 10 MW) in der Gemeinde XXXX , keinen Tatbestand im Sinne des § 3 oder § 3a UVP-G 2000 iVm Anhang 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und damit nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Schriftsatz vom 07.05.2025 zog die Antragstellerin XXXX den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden UVP-Feststellungsantrag zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zur Behebung des Bescheides:

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG kann ein verfahrensleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar.

Das Zurückziehen des verfahrenseinleitenden Antrags ist bis zur rechtskräftigen Erlassung eines Bescheides – und somit auch noch im Beschwerdeverfahren – möglich (vgl. VwGH 18.03.2022, Ra 2020/22/0070 mwN).

Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages während des Beschwerdeverfahrens bewirkt somit den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung eines Bescheides und damit nachträglich seine Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist damit angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben (vgl. VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0051 mwN).

Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ihren ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag zurückgezogen. Der bekämpfte Bescheid ist somit ersatzlos zu beheben.

Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Erfolgt die Zurückziehung eines verfahrenseinleitenden Antrags während des Rechtsmittelverfahrens, ist der angefochtene Bescheid (wegen Entfalls der Entscheidungsgrundlage) ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen (siehe hiezu Altenburger/Wessely, AVG: Kommentar 1. Aufl. Oktober 2022, zu § 13 Abs. 7 AVG).

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher mit Beschluss einzustellen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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