Spruch
W146 2311822-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, auf Berichtigung der ausgefertigten Entscheidung des Bundesasylsenats, Zl. XXXX , vom XXXX beschlossen:
A)
Der Antrag wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm. § 1 Abs. 1 BVwG-EVV als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang
Der Antragsteller, ein russischer Staatsangehöriger, stellte gemeinsam mit seiner gesetzlichen Vertretung am 01.09.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid vom 07.11.2003 wies das Bundesasylamt den Antrag gem. § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland gem. § 8 AsylG leg.cit für nicht zulässig (Spruchpunkt II.) und erteilte gem. § 15 Abs. 3 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.11.2004 (Spruchpunkt III.)
Dagegen erhob der Antragssteller rechtzeitig Beschwerde.
Am XXXX erging die Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenats, mit welcher der Berufung des Antragsstellers stattgegeben und Asyl gewährt wurde.
Am 10.04.2025 stellte die o.g. Partei via E-Mail eine Anfrage an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzgl. einer Identitätsdatenänderung. Im Rahmen einer Eheschließung wäre festgestellt worden, dass der in der Geburtsurkunde und im Asylbescheid angeführte Vorname aufgrund einer fehlerhaften Übersetzung nicht übereinstimmt. Am 14.04.2025 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Antragssteller mit, dass nachträgliche Namensänderungen nicht in dessen Zuständigkeitsbereich falle und daher an die örtliche Verwaltungsbehörde (Gemeinde/Magistrat) verwiesen werde. Am 23.04.2025 stellte o.g. Partei beim BFA einen Antrag auf Änderung des Vornamens von „ XXXX “ auf „ XXXX “.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Mit der am XXXX ergangenen Entscheidung erkannte der Unabhängige Bundesasylsenat dem Antragsteller mangels vorliegender Originaldokumente oder Unterlagen, welche Zweifel an der Identität oder Schreibweise seines Namens ergeben hätten, den Asylstatus lautend auf den Namen „ XXXX ,“ zu.
Am 10.04.2025 langte beim BFA eine Anfrage per E-Mail, lautend auf XXXX , betreffend Identitätsdatenänderung ein. Nach Rückmeldung seitens BFA, dass keine Zuständigkeit vorliege, brachte die o.g. Partei bei der Behörde einen Antrag auf Namensänderung ein.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in den Gerichtsakt, dem Antrag vom 23.04.2025 sowie der Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken.
3. Rechtliche Beurteilung:
Ad A) Zurückweisung
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht eine Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind (Abs. 2 leg. cit.). Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse (Abs. 3 leg. cit).
Gem. § 17 VwGVG iVm. § 62 Abs. 4 AVG kommt dem Antragssteller nach Einbringung seines Antrages kein Rechtsanspruch auf Namensänderung zu. So bleibt es der Partei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zwar unbenommen, eine amtswegige Berichtigung eines Bescheides (hier: eines Erkenntnisses) nach § 62 Abs. 4 AVG anzuregen. Wird dieser Anregung von der Behörde (hier: vom Verwaltungsgericht) jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei hierdurch in keinem Recht verletzt (siehe VwGH 12.11.1957, 846/57; 10.12.1991, 91/04/0289; 19.12.1995, 93/05/0179). Ein Antrag auf Berichtigung ist folglich als unzulässig zurückzuweisen (siehe VwGH 10.12.1991, 91/04/0289; ferner VwGH 12.11.1957, 846/57).
Abgesehen davon hätte es für eine jederzeit von Amts wegen vorzunehmende Korrektur eines Schreib- oder Rechenfehlers einer auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit sowie Offenkundigkeit bedurft (siehe etwa VwGH 03.12.2020, Ra 2020/19/0275). Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn die Personen, für die der Bescheid (hier: das Erkenntnis) bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde (hier: vom Verwaltungsgericht) - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides (hier: des Erkenntnisses) hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. die Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an (siehe VwGH 05.11.2020, Ra 2020/10/0060).
Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit im Sinn des § 62 Abs. 4 AVG liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde (hier: das Verwaltungsgericht) offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde (hier: des Verwaltungsgerichts) offenbar so nicht entsprochen hat, sondern sich diese(s) deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen hat.
Fallbezogen lag weder eine offenkundige Unrichtigkeit noch ein auf einem Versehen beruhender berichtigungsfähiger Schreibfehler des Unabhängigen Bundesasylsenats hinsichtlich des vom Bundesasylamt festgestellten und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte übernommenen Namens des Antragstellers „ XXXX “ vor.
Abschließend ist festzuhalten, dass für Namensänderungen gemäß § 7 Abs. 1 Namensänderungsgesetz grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, zuständig ist. Der Antragsteller wird daher diesbezüglich verwiesen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Aufgrund der Zurückweisung des Antrags konnte daher eine Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.