Rückverweise
W147 2288730-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterin Dr.in Anna BUCSICS sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Mag. Heinz KRAMMER, ao. Univ.-Prof. Dr. Peter PLACHETA und Mag. Dr. Peter SCHNEIDER, M.A. nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens über die Beschwerde XXXX , vertreten durch Gillhofer Plank Rechtsanwälte GesBR, gegen den Bescheid des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger vom 14. Februar 2024, VPM-68.1/24/Bee Abschnitt VII/166-2023, betreffend die Streichung der Arzneispezialität XXXX aus dem Grünen Bereich des Erstattungskodex beschlossen:
A)
Die Zurückziehung der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 3. April 2025 wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023, als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2024, W147 2288730-1/6E, über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Gillhofer Plank Rechtsanwälte GesBR, gegen den Bescheid des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger vom 14. Februar 2024, VPM-68.1/24/Bee Abschnitt VII/166-2023, betreffend Streichung der Arzneispezialität XXXX aus dem Grünen Bereich des Erstattungskodex wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 22/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Dachverband der Sozialversicherungsträger zurückverwiesen.
1.2. Dieser Beschluss wurde beiden Verfahrensparteien ordnungsgemäß zugestellt (der belangten Behörde am 8. Mai 2024; der Beschwerdeführerin am 8. Mai 2024).
1.3. Gegen diesen Beschluss erhob der Dachverband der Sozialversicherungsträger mit Schriftsatz vom 19. Juni 2024 das außerordentliche Rechtsmittel der ordentlichen Revision.
1.4. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist zu Zahl Ro 2024/12/0033 noch anhängig.
1.5. Mit Schriftsatz vom 3.April 2025 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Verfahrensgang:
Der oben dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt und ergibt sich aus den Gerichtsakten und dem Schriftsatz der Beschwerdeführerin.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 351h Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
1. über Beschwerden des vertriebsberechtigten Unternehmens,
a. dessen Antrag auf Aufnahme einer Arzneispezialität in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex (teilweise) ab- oder zurückgewiesen wurde oder
b. über dessen Antrag nicht fristgerecht (§ 351d Abs. 1) entschieden wurde;
2. über Beschwerden des vertriebsberechtigten Unternehmens, dessen Arzneispezialität aus dem Erstattungskodex gestrichen bzw. von Amts wegen aufgenommen wird.
Gemäß § 351h Abs. 2 leg. cit. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auch über Beschwerden des vertriebsberechtigten Unternehmens gegen Entscheidungen des Dachverbandes, mit denen Anträge nach einer Änderung der Verschreibbarkeit oder nach einer Preiserhöhung von Arzneispezialitäten (teilweise) ab- oder zurückgewiesen wurden, oder wenn über diese Anträge nicht fristgerecht (§ 351e Abs. 1 und 2) entschieden wurde.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In Angelegenheiten nach § 351h ASVG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, der aus dem/der Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern/Laienrichterinnen besteht, wobei zwei davon Fachärzte/Fachärztinnen für Pharmakologie und Toxikologie oder Fachärzte/Fachärztinnen mit dem Additivfach klinische Pharmakologie und zwei Ökonomen/Ökonominnen mit spezifischen Kenntnissen im Gesundheits- und Sozialversicherungsbereich (Gesundheitsökonomen/Gesundheits-ökonominnen) sind. Die Zusammensetzung der Laienrichter/Laienrichterinnen im Senat hat das paritätische Nominierungsrecht nach Abs. 2 abzubilden (§ 351i Abs. 1 ASVG). Die fachkundigen Laienrichter/Laienrichterinnen werden vom Bundeskanzler auf Vorschlag des Bundesministers für Gesundheit bestellt. Der Bundesminister für Gesundheit hat hierfür Vorschläge der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich einzuholen. Die Bundesarbeitskammer und die Wirtschaftskammer Österreich haben jeweils in ihren Vorschlägen Fachärzte/Fachärztinnen für Pharmakologie und Toxikologie oder Fachärzte/Fachärztinnen mit dem Additivfach Klinische Pharmakologie sowie Gesundheitsökonomen/Gesundheitsökonominnen namhaft zu machen. Für die fachkundigen Laienrichter/Laienrichterinnen sind Stellvertreter/Stellvertreterinnen in gleicher Anzahl und auf dieselbe Weise zu bestellen (§ 351i Abs. 2 ASVG).
Gemäß § 351h Abs. 3 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2013, sind Beschwerden nach Abs. 1 und 2 binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Dachverbandes beim Dachverband über das Internetportal www.sozialversicherung.at einzubringen. Eine Beschwerdevorentscheidung und eine Nachholung des Bescheides nach den §§ 14 bis 16 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, sind unzulässig. Der Dachverband hat dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich die Beschwerde unter Anschluss der Verfahrensakten vorzulegen. Dem Dachverband steht es frei, binnen vier Wochen ab Einbringung der Beschwerde eine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Die Beschwerden haben aufschiebende Wirkung; Beschwerden gegen die Streichung einer Arzneispezialität nach § 351c Abs. 10 Z 1 aus dem grünen Bereich des Erstattungskodex haben aufschiebende Wirkung im Ausmaß von 90 Tagen ab Einbringung der Beschwerde. Beschwerden gegen die Streichung einer Arzneispezialität auf Grund mangelnder Erstattungsfähigkeit (§ 351c Abs. 2 und 4) haben keine aufschiebende Wirkung. § 13 Abs. 2 VwGVG ist nicht anzuwenden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr.147/2024, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückweisung der „Zurückziehung“
Die Zurückziehung eines Anbringens stellt selbst ein Anbringen dar (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099), welches durch das Verwaltungsgericht zu erledigen ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019) Rz 742).
Im konkreten Fall wurde die Beschwerde bereits durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2024, W147 2288730-1/6E, rechtskräftig erledigt, wodurch eine Zurückziehung der Beschwerde gar nicht mehr möglich ist. Da zum Zeitpunkt des Einbringens des Anbringens vom 3. April 2025 kein diese Beschwerde betreffendes Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mehr anhängig war, war infolge der Unzuständigkeit spruchgemäß zu entscheiden (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0391 unter Hinweis auf VwGH 28.2.2018, Ro 2015/06/0003, mwN, zwar im Hinblick auf die Zurückziehung eines Antrages nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides; dies ist aber auf den vorliegenden Fall der Zurückziehung einer bereits erledigten Beschwerde übertragbar).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.