Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W127 2299279-1/17Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht zieht durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterin Dr.in Anna BUCSICS sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Mag. Heinz KRAMMER, ao. Univ.-Prof. Dr. Peter PLACHETA und Mag. Dr. Peter SCHNEIDER, M.A. den im Rahmen der Beschwerde der XXXX , vertreten durch Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger vom 12.08.2024, VPM-68.1/24/Wen/Bee -Abschnitt VII/99-2023-1, betreffend die Streichung der Arzneispezialität XXXX aus dem Grünen Bereich des Erstattungskodex
beantragten Normenprüfungsantrag vom 5. Dezember 2024, G 190/2024-2, infolge der Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 62 Abs. 4 VfGG zurück.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
I.1. Vorverfahren:
1.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.06.2024, W127 2288729-1/5E, über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger vom 14.02.2024, VPM-68.1/24/Bee Abschnitt VII/99-2023, betreffend Streichung der Arzneispezialität XXXX aus dem Grünen Bereich des Erstattungskodex wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 22/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Dachverband der Sozialversicherungsträger zurückverwiesen.
1.2. Dieser Beschluss wurde beiden Verfahrensparteien ordnungsgemäß zugestellt.
1.3. Gegen diesen Beschluss erhob der Dachverband der Sozialversicherungsträger mit Schriftsatz vom 02.07.2024 das außerordentliche Rechtsmittel der ordentlichen Revision.
1.4. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist zu Zahl Ro 2024/12/0036 noch anhängig.
I.2. Nunmehriges Verfahren:
2.1. Ohne Befassung der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission (und einem in weiterer Folge zu gewährenden Parteiengehör) erging seitens des Dachverbandes binnen der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von 120 Tagen (§ 351h Abs. 5 2. Satz ASVG) der nunmehr neuerlich bekämpfte Bescheid vom 12. August 2024, Zl. VPM-68.1/24/Wen/Bee - Abschnitt VII/99-2023-1.
2.2. Mit Schriftsatz vom 10. September 2024 erhob die Beschwerdeführerin die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde.
2.3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2024, W127 2299279-1/7Z, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art. 140 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 114/2013, an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, er wolle den Wortlaut „…, wobei einer Beschwerde abweichend vom § 351h Abs. 3 aufschiebende Wirkung im Ausmaß von 90 Tagen ab Einbringung der Beschwerde zukommt.“ des 5. Satzes des § 351c Abs. 11 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 200/2023, als verfassungswidrig aufheben.
2.4. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurden die Verfahrensparteien auf die Rechtsfolgen des Normprüfungsantrages hingewiesen, wonach im beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden können, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
2.5. Mit 245. Änderung des Erstattungskodex - EKO, Amtliche Verlautbarung im Internet Nr. 5/2025, kundgemacht am 29. Jänner 2025 wurden die beschwerdegegenständlichen Arzneispezialitäten aus dem Erstattungskodex gestrichen.
2.6. Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2025 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 62 Abs. 4 VfGG, BGBl. Nr. 85/1953 in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2024, ist der Antrag unverzüglich zurückzuziehen, sofern das Gericht (Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG) das Gesetz, dessen Aufhebung beantragt wurde, nicht mehr anzuwenden hat.
Da die Beschwerde mit Schriftsatz vom 3. Februar 2025 zurückgezogen wurde und das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht somit einzustellen ist, war der Antrag an den Verfassungsgerichtshof zurückzuziehen.
Hinweis:
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 3 VwGG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 88a Abs. 3 VfGG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.
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