Spruch
W261 2311847-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 10.03.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist seit 17.06.2024 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.).
2. Am 17.06.2024 stellte er beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses als auch einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
3. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.09.2024 erstatteten Gutachten vom 18.09.2024 stellte die medizinische Sachverständige fest, dass der Beschwerdeführer an den Funktionseinschränkungen
1. Generalisierte Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates
2. Vorhofflimmern
mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. leiden würde und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
4. Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.09.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
5. Der Beschwerdeführer machte mit Schreiben vom 26.09.2024 von diesem Recht Gebrauch und brachte vor, dass er an einer chronischen Polyarthritis einhergehend mit starken Schmerzen in den Gelenken leiden würde. Trotz Unterarmstützkrücken würde er an extremer Muskelschwäche in den Beinen leiden, er habe ein Lymphödem an beiden Beinen, welches bei Wetterumschwung extrem schmerzhaft und einschränkend beim Gehen sei. Er sei nicht in der Lage öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, auch nicht in Begleitung. Er könne nicht aufstehen bevor das öffentliche Verkehrsmittel stehen würde. Er würde für das Aufsehen aufgrund seiner Muskelschwäche sehr viel Zeit benötigen. Die Auswechslung der Knieendoprothese habe nichts mit einer Lockerung des Implantates zu tun, sondern mit einer völligen Instabilität der Bänder. Weiters seien auch eine Prothese beim rechten Knie und bei der linken Hüfte sukzessive geplant. Der Beschwerdeführer schloss seiner Stellungnahme weitere medizinische Befunde an, welche das Vorliegen einer Polyneuropathie belegen würden.
6. Die belangte Behörde ersuchte die befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin um Erstellung eines Gutachtens aufgrund der Aktenlage. In deren Aktengutachten vom 08.01.2025 (vidiert am 09.01.2025) führte die befasste medizinische Sachverständige im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer an den Funktionseinschränkungen
1. Generalisierte Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates, inkludiert instabile KTEP links bei geplanter Revision, Gonarthrose rechts, chronische Polyarthritis, Polyneuropathie, St. P. Schulterluxation links
2. Vorhofflimmern inkludiert KHK und arteriellen Hypertonie
mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. leiden würde und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
7. Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.01.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.03.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.
Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das genannte Aktengutachten der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin vom 08.01.2025 (vidiert am 09.01.2025) in Kopie an.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Eingabe vom 16.04.2025 die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er an einer chronischen Polyarthritis einhergehend mit starken Schmerzen in allen Gelenken, an einer Polyneuropathie einhergehend mit einem völlig unsicheren Stand und Gang leiden würde. Die Bewältigung von Stiegen und Unebenheiten sei extrem schwierig, teilweise unmöglich. Trotz Unterarmstützkrücken und wegen einer extremen Muskelschwäche in den Beinen und Lymphödemen an beiden Beinen, welche bei Wetterumschwung extrem schmerzhaft seien, sei er massiv beim Gehen eingeschränkt. Die obige Kombination würde dazu führen, dass er nur sehr kurze Strecken zurücklegen könne. Je nach Tagesverfassung würde er nach 30 Metern eine Pause/Sitzgelegenheit benötigen. Durch die Polyneuropathie sei er zusätzlich sehr instabil und er sei ständig sturzgefährdet. Starke Knie-, Bein- und Kreuzschmerzen sowie Gelenkssteifigkeit auf Grund der chronischen Polyarthritis sowie erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit seien der Grund für seinen Einspruch. Öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen sei ihm aufgrund seiner Adipositas auch in Begleitung nicht möglich. Die Ablehnung sei für ihn absolut nicht nachvollziehbar, da jeder Mediziner die Einschränkungen, die sich aus seinen x-fach bestätigten Erkrankungen ergeben würde, wissen müsse. Er kündige die Nachreichung von Befunden eine:r Neurochirurg:in und eine:r Orthopäd:in an. Zusätzlich möchte er anführen, dass eine so lange Verfahrensdauer seit der Ersteinreichung am 17.06.2024 für eine kranke/extrem eingeschränkte Person eine Zumutung sei. Er ersuche um rasche Bearbeitung.
10. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29.04.2025 vor, wo dieser am 30.04.2025 einlangte.
11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.05.2025 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass.
Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers:
Anamnese:
Der Antrag wird für die Ausstellung eines Behindertenpasses wegen weitgehender Gehbeeinträchtigung gestellt.
Derzeitige Beschwerden:
Am 10.01.2024 wurde eine Knie-TEP-Implantation links wegen Gonarthrose durchgeführt. Diese habe sich nun gelockert was zu zunehmender Instabilität und Schmerzen führt - eine Revision ist geplant. Gelegentlich treten Schmerzen im rechten Kniegelenk bei bekannter Gonarthrose auf (die Indikation für eine Knie-TEP-Implantalion wurde bereits gestellt). Weiters bestehen Kreuzschmerzen bei längerem Gehen und Stehen. Am 10.05.2024 traumatische Schulterluxation links und Reposition, diesbezüglich gibt der Herr XXXX noch eine leichte schmerzhafte Bewegungseinschränkung der linken Schulter an.
Herr XXXX leidet unter polyarthritischem Ganzkörperschmerz und spürt Wetterumschwünge insbesonders in den Fingergelenken (Therapie mit Aprednisolon - Ebetrexat wurde nicht vertragen). Im Bereich der Kniegelenke bds. gibt der Beschwerdeführer einen Bewegungsschmerz an. Stiegen steigen sei kaum möglich, die Gehstrecke mit Krücken wird auf 100m geschätzt.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Zwei Unterarmkrücken, Rollator, erhöhtes Bett mit Haltegriff, Duschsessel orthopädische Schuhe, täglich Schmerzmedikation.
Xarelto 20 mg, Aprednisolon, Atorvastatin, Cal-D-Vita, Concor Cor 2,5 mg, Forxiga, Aclasta, Spirobene, Ramipril, Sortis, Vimovo 500mg/20mg, Spirono 50 mg, Trambene gtt.
Sozialanamnese:
Wohnt in Wohnung im EG, Tochter wohnt im Nebenhaus, Wohnung ist behindertengerecht, Tochter und Enkel helfen viel, verwitwet. Um Pflegegeld angesucht, Begutachtung noch ausständig. Keine Heimhilfe.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
06.09.2024, Dr. XXXX , Orthopäde: bei Z. n. K-TEP li besteht Instabilität (Schublade pos., überschießende Valgisierung), Revision K-TEP li geplant.
10.01.2024, XXXX Krankenhaus XXXX , KTEP bei Gonarthrose links Gonarthrose rechts - OP geplant Arterielle Hypertonie Vorhofflimmern.
KHK - CAG 02/2021, keine Intervention, Polyneuropathie. geringgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom, Struma nodosa, Adipositas permagna, Rhizarthrosen bds., Steatosis hepatis, Cholezystolithiasis, chronisches sekundäres Lymphödem des Beins bds.
16.05.2024 bis 06 06 2024 im Klinikum XXXX , Reha.
9/24, XXXX Krankenhaus, OP Vorbereitung medizinisch instab., n. TEP li. Patellasubluxation. Ausbau li, Knie, Wechsel auf Scharnierknie li. geplant 04.11.2024 bis 08.11.2024. Diagnosen: Chron. PCP Art. Hypertonie VHF, DM 2 levis, PNP, am ehesten diabetisch, St.p. Hüft-TEP Juli 2023, St.p. Knie-TEP links Jänner 2024
7/24, Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie: Der Patient wird zur Kontrolle in meiner Ordination vorstellig. Klinisch neurologisch zeigen die Gangunsicherheit und Defizite im Rahmen der PNP etwas verschlechtert, sodass eine neuerliche stationäre neurologische Rehab besprochen wird. Insbesondere da auch ein rezenter St.p. Hüft-TEP rechts und Knie TEP links bestehen. Diesbezüglich erfolgten jeweils schon orthopädische Rehabilitationsaufenthalte. Empfehlung: Stationäre neurologische Rehab Kontrolle nach Vereinbarung.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: leicht reduziert. Ernährungszustand: adipös.
Größe: 168,00 cm Gewicht: 118,00 kg Blutdruck: 100/65
Klinischer Status - Fachstatus:
Haut/Farbe: rosig, sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, keine sichtbaren Narben. Caput: Visus: Lesebrille Hörvermögen nicht eingeschränkt, HNO: unauffällig Thorax: symmetrisch elastisch, Cor: VHfl. Nc. Pulmo: Eupnoe, seitengleiches Vesikuläratmen, keine Atemnebengeräusche. Abdomen: weich, über Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine palpablen Resistenzen, keine Defense.
Obere Extremitäten
Symmetrische Muskelverhältnisse, grobe Kraft Sensibilität seitengleich unauffällig, Nacken- und Schürzengriff rechts unauffällig, links nur mit Unterstützung möglich, Schmerzhemmung, Faustschluss und Spitzengriff möglich, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Arm-Halteversuch bds. kein Absinken, keine Pronation, Finger-Nase-Versuch bds. zielsicher.
Untere Extremitäten
Symmetrische Muskelverhältnisse, grobe Kraft Sensibilität seitengleich unauffällig, Schwellung der Kniegelenke bds., Knie rechts: Schwellung, Druckschmerz über dem Gelenkspalt und Seitenbänder, KG 4, Extension/Flexion 0/0/100, verlangsamt gut beweglich. Knie links: Schublade pos., instabil, Schwellung, Druckschmerz im Bereich der Patella, KG4, 0/0/80, Schmerzhemmung, nur unter Schmerzen bewegbar und unter Zuhilfenahme der Hände. Zehenspitzen und Fersengang nicht möglich, sowie Einbeinstand nicht möglich.
Wirbelsäule:
Gerade, nicht klopfdolent, Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich. Neurologisch: grob neurologisch unauffällig. HWS frei beweglich, kein Meningismus Hirnnerven unauffällig.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kleinschrittig, aber sicher mit Hilfe von 2 UA-Krücken.
Status Psychicus:
Bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit, Gedankenstruktur geordnet, kohärent, Konzentration und Antrieb unauffällig, Stimmungslage angepasst, gut affizierbar, Affekte angepasst.
Bewusstsein Orientierung: wach, allseits orientiert.
Der Beschwerdeführer hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Generalisierte Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates, inkludiert instabile KTEP links bei geplanter Revision, Gonarthrose rechts, chronische Polyarthritis, Polyneuropathie, St. P. Schulterluxation links
- Vorhofflimmern inkludiert KHK und arteriellen Hypertonie
Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Die festgestellten Gesundheitsschädigungen am Stütz- und Bewegungsapparat haben keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge.
Unter Berücksichtigung der körperlichen Defizite ist es dem Beschwerdeführer trotzdem möglich, eine kurze Wegstrecke und ein paar Stiegen, wenn erforderlich im Nachstellschritt, selbständig zu bewältigen, da ausreichend Kraft und Beweglichkeit in beiden Beinen zu verzeichnen ist. Daher ist ein sicheres Ein- und Aussteigen möglich. Auch sind weder die Beweglichkeit und Greiffunktion zum Festhalten in beiden Armen wesentlich beeinträchtigt, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar und der sichere Transport gewährleistet sind. Die derzeitige Benützung von Hilfsmittel (z.B. Unterarmkrücken) ist kurzfristig vor der geplanten Operation hilfreich, verhindert jedoch nicht die Benützung öffentliche Verkehrsmittel. Unter etablierter kardialer Therapie lässt sich keine maßgebliche kardiorespiratorische Leistungseinschränkung erkennen, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machen würde.
Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor. Es liegt keine maßgebende Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, durch welche eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen wäre.
Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich der Schmerzzustände noch nicht alle Therapieoptionen ausgeschöpft.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 18.09.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.09.2024, und das von der befassten medizinischen Sachverständigen erstellte Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 08.01.2025 (vidiert am 09.01.2025) sind schlüssig und nachvollziehbar, diese weisen keine Widersprüche auf. Es wird darin auf die Art der Leiden und deren Ausmaß des Beschwerdeführers ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer – trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen – möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und auch in seiner Eingabe vom 07.10.2024 näher ausgeführten Leidenszustände geht die medizinische Sachverständige in deren Sachverständigengutachten eingehend ein. Trotz dieser unbestritten bestehenden Leidenszustände sind die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers nach dem Ergebnis des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht erheblich, so dass es ihm dennoch möglich ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.
Einer medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin muss zugebilligt werden, die bei einem von ihr befundeten Menschen vorhandene Mobilität richtig zu erkennen, und die Wahrnehmungen darüber richtig in der Verschriftlichung im Gutachten wiederzugeben.
Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ist dem Beschwerdeführer nach dem Ergebnis der medizinischen Begutachtung selbständig möglich. Auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Festhalten an Haltegriffen ist gewährleistet, zumal die Einschränkungen der oberen Extremitäten des Beschwerdeführers ein ausreichend sicheres Festhalten möglich machen.
Die Benützung von zwei Unterarmstützkrücken stellt nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens keine Dauerlösung dar, vielmehr dienen diese dazu, um die Beschwerden bis zur geplanten nächsten Operation zu lindern, bzw. das Gehen für den Beschwerdeführer sicherer zu machen.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die folgende Krankheitsbilder umfassen: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig besteht ein Hinweis auf eine Erkrankung des Immunsystems.
Die Funktionseinschränkungen aufgrund des Leidens 2, des Vorhofflimmerns sind nicht erheblich, zumal die medizinische Sachverständige keine Dekompensationszeichen beim Beschwerdeführer feststellen konnte.
Der Beschwerdeführer hat keine medizinischen Befunde vorgelegt, welche belegen würden, dass hinsichtlich der von ihm durchaus glaubhaft vorgebrachten Schmerzzustände bereits alle Therapieoptionen ausgeschöpft sind.
Hinsichtlich der Leiden und Funktionseinschränkungen am Bewegungsapparat bestehen auch Therapieoptionen, wie dies in den vom Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom 07.10.2024 vorgelegten medizinischen Befunde belegen, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten und werden diese Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zur Entscheidung in der Sache:
Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2025, der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 98/2024 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
„§ 1 ….
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. …….
2. ……
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen. (5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)……“
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):
…
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
…
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
…
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden.
…
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
…
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
…“
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde in den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf die über Veranlassung der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, wovon jenes vom 18.09.2024 auf einer persönlichen Untersuchung beruht, welche auf alle Einwände und vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beim Beschwerdeführer sind Therapieoptionen offen, daran vermag auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.