W292 2311008-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK, als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. René BOGENDORFER und Mag. Matthias SCHACHNER als Beisitzer, über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 06.02.2025, Zl. XXXX beschlossen:
A)
Die Die Beschwerde wird mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 23.07.2024 brachte XXXX (Im Weiteren: Beschwerdeführer) bei der Datenschutzbehörde (belangte Behörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX (im Weiteren: Beschwerdegegnerin) ein. Diese Datenschutzbeschwerde wurde von der belangten Behörde zu einem gesonderten Verfahren zur GZ. XXXX protokolliert und gesondert von einem weiteren – vom Beschwerdeführer initiierten – Verfahren zur GZ. XXXX geführt. Mit dieser Datenschutzbeschwerde behauptete der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe ihn im Recht auf Löschung und „Recht auf Vergessenwerden“ verletzt, indem sie eine E-Mail-Adresse verwendet habe, deren Löschung sie bereits in einem zu Art. 15 DSGVO eingeholten Auskunftsbegehren dem Beschwerdeführer gegenüber zugestanden habe.
2. Mit Verbesserungsauftrag vom 10.01.2025 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, binnen 2 Wochen klarzustellen, ob die XXXX als Beschwerdegegnerin anzusehen sei und trug ihm die entsprechende Verbesserung seines Antrags auf.
3. Mit Bescheid vom 31.01.2025 zur GZ. XXXX wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück und stellte begründend fest, der Beschwerdeführer habe dem erteilten Verbesserungsauftrag nicht binnen der gesetzten Frist entsprochen, wodurch die von § 24 Abs. 2 DSG geforderten Formalvoraussetzungen an eine Datenschutzbeschwerde (hinsichtlich der Bezeichnung eines Beschwerdegegners) nicht erfüllt worden seien.
4. Mit schriftlicher Eingabe vom 31.01.2025 kam der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nach, indem er die XXXX als Beschwerdegegnerin bezeichnete. Zur Rechtzeitigkeit gab er an, ihm sei der Verbesserungsauftrag am 20.01.2025 zugestellt worden, weswegen die Frist zur Verbesserung am 03.02.2025 abgelaufen wäre, seine verbesserte Eingabe sohin rechtzeitig eingebracht worden sei.
5. Diesem Vorbringen folgend hob die belangte Behörde mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 06.02.2025 den Zurückweisungsbescheid vom 31.01.2025 zur GZ. XXXX gemäß § 68 Abs. 2 AVG auf.
6. Mit Bescheidbeschwerde vom 15.02.2025 bekämpfte der Beschwerdeführer den (Aufhebungs-)Bescheid der belangten Behörde vom 06.02.2025; begründend führt er dazu aus, die Beschwerde zu erheben da er befürchte, seine gegen den [Anm.: mit hier angefochtenem Bescheid behobenen] Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 31.01.2025 eingebrachte Bescheidbeschwerde vom 10.02.2025 könnte vom Bundesverwaltungsgericht als gegenstandslos betrachtet werden, nachdem der Zurückweisungsbescheid behoben wurde. Seine Bescheidbeschwerde gehe inhaltlich weit über den Zurückweisungsbescheid hinaus, weswegen sie in der Causa zur GZ. XXXX einen hohen Stellenwert habe. Weiterhin führt der Beschwerdeführer aus, dass ihm aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid das Recht entstanden sei, eine Bescheidbeschwerde zu erheben, weswegen der Anwendungsbereich des § 68 Abs. 2 AVG nicht eröffnet wäre. Darüber hinaus habe die belangte Behörde unzulässiger Weise ein „Abspalt-Verfahren“ protokolliert, was unzulässig und rechtswidrig sei; so liege seiner Ansicht nach keine Wesensänderung im Sinne von § 13 Abs. 8 AVG iVm § 24 Abs. 6 DSG vor.
7. Mit Aktenvorlage vom 02.04.2025 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Beschwerde zurück-, in eventu abzuweisen
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.
1.1. Die vom Beschwerdeführer am 23.07.2024 eingebrachte Datenschutzbeschwerde – der verfahrenseinleitende Antrag – ist Bestandteil einer schriftlichen Stellungnahme in einem weiteren, vom Beschwerdeführer beantragten, Datenschutzverfahren vor der belangten Behörde zur GZ. XXXX . Diese Datenschutzbeschwerde wurde von der belangten Behörde aus dem zuvor protokollierten Verfahren abgetrennt, und in einem gesonderten Verfahren zur GZ. XXXX behandelt, dem letztlich auch der verfahrensgegenständliche Bescheid zuzuordnen ist.
1.2. Festgestellt wird, dass die belangte Behörde mit dem hier angefochtenen Bescheid den Zurückweisungsbescheid vom 31.01.2025 zur Zl. XXXX behoben hat, wodurch das zu Grunde liegende Verfahren bei der belangten Behörde inhaltlich geführt wird.
1.3. Festgestellt wird zudem, dass der Beschwerdeführer zeitgleich mit der gegenständlichen Bescheidbeschwerde eine Säumnisbeschwerde in Bezug auf das nunmehr inhaltlich zu führende Beschwerdeverfahren zur Zl. XXXX eingebrachte und diesbezüglich vorbringt, die belangte Behörde habe es verabsäumt, binnen sechs Monaten eine inhaltliche Entscheidung hinsichtlich seines Antrages zu erlassen.
2. Beweiswürdigung
2.1. Zu 1.1.: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten und unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere aus der verfahrenseinleitenden Eingabe des Beschwerdeführers vom 23.07.2024 und dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 10.01.2025.
2.2. Zu 1.2.: Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich anhand des unbedenklichen Akteninhaltes, dies insbesondere anhand des Zurückweisungsbescheides der belangten Behörde vom 31.01.2025, sowie anhand des Bescheides vom 06.02.2025 mit dem der Zurückweisungsbescheid aufgehoben wurde.
2.3. Zu 1.3.: Die Feststellungen hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Beschwerde ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus der Bescheidbeschwerde vom 15.02.2025.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt gemäß § 27 DSG Senatszuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Anzuwendendes Recht:
Art. 132 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. I Nr 14/2019), lautet auszugsweise wie folgt:
„(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
[…]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) idF BGBl. I Nr. 24/2018, lauten auszugsweise wie folgt:
„Artikel 1
(Verfassungsbestimmung) Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3) – (4) [...]
Beschwerde an die Datenschutzbehörde
§ 24 (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3) Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.
(4) [...]
(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(6) – (10) [...]“
3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde:
3.2.1. Das konkrete Beschwerderecht wird durch Art. 132 Abs. 1 B-VG sowie § 7 VwGVG ausgestaltet. Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist u.a. das objektive Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht. Der Bescheid der belangten Behörde muss sohin in ein subjektives Recht des Beschwerdeführers eingreifen. Eine solche Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene behördliche Handeln vom Antrag des Revisionswerbers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrags die Behörde die beschwerdeführende Partei durch ihre Entscheidung belastet. (vgl. VwGH 03.09.1987, 86/16/0125; 15.10.1987, 87/02/0081; 10.03.1988, 87/16/0119; Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG Rz 21 [Stand 15.2.2017, rdb.at])
3.2.2. Fallbezogen folgt daraus:
Der Beschwerdeführer begehrte mit der am 15.02.2025 erhobenen Bescheidbeschwerde die Aufhebung eines Bescheids der belangten Behörde, mit dessen Spruch die belangte Behörde den Zurückweisungsbescheid vom 31.01.2025 gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufhob. Die belangte Behörde hatte zunächst angenommen, dass der Beschwerdeführer einem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen sei, weswegen sie die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers zurückwies. Mit Eingabe vom 31.01.2025 gab der Beschwerdeführer an, dass ihm der Verbesserungsauftrag erst am 20.01.2025 zugestellt worden sei, weswegen die Frist zur Verbesserung seiner Eingabe erst am 03.02.2025 ablaufe. Dem Argument folgend erachtete die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG als ursprünglich richtig eingebracht und hob den Zurückweisungsbescheid mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG auf.
Inwiefern der Beschwerdeführer durch diesen Bescheid in subjektiven Rechten verletzt sein soll, ist nicht ersichtlich, genauso wenig liegt ein objektives Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung vor. Vielmehr wahrt die Behörde das subjektive Recht des Beschwerdeführers auf Erhebung einer Datenschutzbeschwerde gemäß § 24 DSG, und liegt die Aufhebung des Zurückweisungsbescheids im rechtlichen Interesse des Beschwerdeführers; die hier angefochtene prozessuale Entscheidung ermöglicht die inhaltliche Behandlung und Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages des Beschwerdeführers durch die Behörde. Eine „Beschwer“ im Sinne des Art. 132 Abs. 1 B-VG iVm § 7 VwGVG liegt diesbezüglich somit denkunmöglich vor.
Die Beschwerde war daher mangels Rechtsschutzinteresses zurückzuweisen.
3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die gegenständliche Entscheidung steht im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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