W176 2306081-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX , zu Recht:
A)
Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beauftragt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung binnen acht Wochen zu erlassen:
I. Einer Wehrdienstverweigerung kann Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen.
II. Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK setzt eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen. Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein sowie ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der syrische Staatsangehöriger XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Erstbefragung am XXXX gab der Beschwerdeführer an, Syrien im XXXX wegen des Krieges illegal verlassen zu haben. Die Lebensumstände seien sehr schwierig und es herrsche keine Sicherheit.
3. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch den Beschwerdevertreter, Säumnisbeschwerde gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen und „in Stattgebung dieser Säumnisbeschwerde“ in der Sache selbst erkennen
4. Am XXXX vor der belangten Behörde einvernommen, brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, er könne nicht nach Syrien zurückkehren, da er vom Militär gesucht werde.
5. Mit Schreiben vom 14.01.2025, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 17.01.2025, legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Dabei führte sie aus, dass angesichts der aktuellen politischen Entwicklungen in Syrien derzeit keine ausreichenden verlässlichen Informationen zur Verfügung stehen würden, um fundierte Entscheidungen über Asylanträge syrischer Staatsangehöriger treffen zu können. Die bisherigen Länderberichte würden die aktuelle Situation in Syrien nicht mehr vollständig widerspiegeln.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Feststellungen:
Zum einen wird der rechtlichen Beurteilung das unter Punkt I. Ausgeführte zugrunde gelegt.
Zum anderen wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Arabisch als Muttersprache. Er stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, er könne nicht nach Syrien zurückkehren, da er vom Militär gesucht werde.
Die belangte Behörde hat über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mehr als zwei Jahre lang nicht entschieden.
2 Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung und seiner Einvernahme vor der belangten Behörde, in die Säumnisbeschwerde sowie in die die vorgelegten Urkunden und sonstigen Unterlagen.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Im Einzelnen ergeben sich die Feststellungen aus folgenden beweiswürdigenden Erwägungen:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zum Religionsbekenntnis und zur Muttersprache des Beschwerdeführers folgen aus dessen gleichbleibenden Angaben in seiner Erstbefragung und seiner Einvernahme vor der belangten Behörde.
Die Feststellungen zur Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durch den Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes.
Die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers liegt im Verwaltungsakt ein, ebenso die Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zur Beschwerdevorlage ergeben sich aus dem Gerichtsakt.
Dass die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mehr als zwei Jahre lang nicht entschieden hat, ist unstrittig.
3 Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde:
Gemäß § 8 Abs. 1 erster und zweiter Satz VwGVG kann Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Gemäß § 73 Abs. 1 erster Satz AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
In Ermangelung verfahrensrechtlicher Sondervorschriften bemisst sich die Entscheidungsfrist des BFA im gegenständlichen Fall nach § 73 Abs. 1 AVG.
Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Säumnisbeschwerdeverfahren innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 16 VwGVG Rz 5) den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid innerhalb dieser Frist erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Gemäß Abs. 2 erster Satz leg.cit. hat die Behörde, holt sie den Bescheid nicht nach, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Wie festgestellt, hat das BFA vorliegend den Bescheid nicht nachgeholt, sondern dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde und den Verwaltungsakt vorgelegt.
Gemäß § 9 Abs. 1 iVm. Abs. 5 VwGVG hat die Säumnisbeschwerde das Begehren zu enthalten. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG abgelaufen ist.
Die gegenständliche Säumnisbeschwerde vom XXXX , die das Datum des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz XXXX nennt und ein Begehren enthält und der zur Glaubhaftmachung des Fristablaufs die Verfahrenskarte des Beschwerdeführers beigefügt war, erweist sich aus diesen Gründen als zulässig.
3.2 Zum überwiegenden Verschulden des BFA an der Verzögerung:
Dass das BFA bis dato über den Antrag vom XXXX nicht entschieden hat, ist unstrittig. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG ist überschritten, die belangte Behörde ist säumig.
Gemäß § 8 Abs. 1 dritter Satz VwGVG ist die Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörden, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (mwN VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063; 28.06.2016, Ra 2015/10/0107; 25.10.2017, Ra 2017/07/0073; 24.02.2022, Ra 2020/06/0069).
Ein überwiegendes Verschulden der Behörde liegt vor, wenn diese für die zügige Verfahrensführung notwendige Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0107; 24.02.2022, Ra 2020/06/0069). Entscheidend ist, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten (VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln (VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073). Behörden haben dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung einer Rechtssache möglich ist (mwN VwGH 25.04.2019, Ra 2019/07/0035).
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom XXXX – also mehr als zwei Jahre nach seiner Antragstellung – erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde. Erst danach, nämlich am XXXX , wurde der Beschwerdeführer vom der belangten Behörde überhaupt erst einvernommen. Über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hat das BFA bis dato nicht entschieden.
Im Vorlageschreiben führt das BFA – knapp und allgemein gehalten – aus, dass „angesichts der aktuellen politischen Entwicklungen in Syrien“ – offenkundig gemeint: der Machtwechsel in Syrien im November und Dezember 2024 – derzeit keine ausreichenden verlässlichen Informationen zur Verfügung stehen würden, um fundierte Entscheidungen über Asylanträge syrischer Staatsangehöriger treffen zu können. Die bisherigen Länderberichte würden die aktuelle Situation in Syrien nicht mehr vollständig widerspiegeln.
Diese Ausführungen sind ebenso wenig geeignet, ein überwiegendes Verschulden der Behörde an der Verzögerung zu entkräften, wie sie darzutun vermögen, dass es der Behörde in der gegenwärtigen Situation (also nach dem Machtwechsel in Syrien) unmöglich wäre, über den Antrag des Beschwerdeführers zu entscheiden (siehe dazu noch im Folgenden unter Pkt. 3.3).
Aus welchen Gründen es daran gehindert gewesen sein soll, in den mehr als zwei Jahren – mithin in mehr als der vierfachen Zeit der gesetzlichen Entscheidungsfrist – zwischen der Antragstellung des Beschwerdeführers und dem Machtwechsel in Syrien über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zu entscheiden, hat die belangte Behörde nicht dargelegt und ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich. Ebenso bleibt unerfindlich, weshalb auch eine Einvernahme des Beschwerdeführers erst Anfang Dezember 2024 erfolgte.
Die belangte Behörde hat auch nicht aufgezeigt, dass sie (vor oder nach dem Machtwechsel in Syrien) durch schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert gewesen wäre. Dies ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich. Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere in Anbetracht der referierten Äußerungen im Vorlageschreiben, nicht zu weiteren amtswegigen Ermittlungstätigkeiten zu den Umständen, die für die Beurteilung des (Grades des) Verschuldens des BFA an der Verzögerung relevant sein könnten, veranlasst sieht.
Die Verzögerung ist aus diesen Gründen auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen und die Säumnisbeschwerde war nicht abzuweisen.
3.3 Zu A) Beauftragung der Behörde mit der Erlassung eines Bescheides:
Gemäß § 28 Abs. 7 erster Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Säumnisbeschwerdeverfahren sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.
§ 28 Abs. 7 erster Satz VwGVG räumt dem Verwaltungsgericht also – nach dem Vorbild des § 42 Abs. 4 VwGG aF – eine kondemnatorische Entscheidungsbefugnis ein, kraft derer es die belangte Behörde zum Erlass eines Bescheides „verurteilt“ (VwGH 04.07.2016, Ra 2014/04/0015). Damit erhält die belangte Behörde eine „dritte Chance“ [mwN Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 199 (Stand 15.02.2017, rdb.at)].
Die Entscheidung der maßgeblichen Rechtsfragen hat im Spruch des Erkenntnisses zu erfolgen (mwN zu § 42 Abs. 4 VwGG aF VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0208).
Ob das Verwaltungsgericht von der Möglichkeit eines Vorgehens nach § 28 Abs. 7 VwGVG Gebrauch macht, sein Erkenntnis auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken, liegt in seinem Ermessen. Auch wenn das Gesetz hier nicht explizit Determinanten nennt, ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat. Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist (VwGH 04.07.2016, Ra 2014/04/0015).
Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 28 Abs. 7 VwGVG sind gegenständlich gegeben:
Die Prüfung des Vorliegens einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine rechtliche Beurteilung, die auf Basis der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu erfolgen hat.
Die für diese Subsumtion nötigen Sachverhaltsfeststellungen hat die Behörde nicht getroffen; mit Ausnahme der Einvernahme des Beschwerdeführers (über zwei Jahre nach dessen Antragstellung) hat sie nach der Aktenlage nur vereinzelte Ermittlungsschritte gesetzt, die geeignet sind, die Tatsachenbasis für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu erheben (etwa zahlreiche Registerabfragen). Der Sachverhalt ist – in Ermangelung aktenkundiger Ermittlungsschritte zur gegenwärtigen Situation in Syrien und zur zu erwartenden konkreten Situation des Beschwerdeführers dort – hinsichtlich der Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz jedenfalls weiter klärungsbedürftig.
Zum Verweis im Vorlageschreiben auf nicht ausreichende bzw. nicht ausreichend verlässliche Länderinformationen zur Situation in Syrien (infolge des Machtwechsels Ende 2024) genügt ein Hinweis auf die zahlreichen, in kurzen Abständen neu erscheinenden – der Behörde amtsbekannten – Länderinformationen verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen, wie etwa die Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ vom 10.12.2024, die „Regional Flash Updates“ zur „Syria situation crisis“ und andere „Updates“ des UNHCR, Berichte des Refugee Documentation Centre of Ireland oder Updates des Institute for the Study of War. Die Behörde wird diese und andere aktuelle Länderberichte auszuwerten und anzuwenden haben, um fundiert über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz entscheiden zu können.
Weshalb die belangte Behörde vermeint, die Entscheidungszuständigkeit im gegenständlichen Fall qua Beschwerdevorlage auf das Bundesverwaltungsgericht übertragen zu sollen, bleibt im Übrigen auch deswegen unklar, weil das BFA als Spezialbehörde dazu gehalten wäre, sich die „ausreichenden verlässlichen Informationen“ zu beschaffen, „um fundierte Entscheidungen über Asylanträge syrischer Staatsangehöriger treffen zu können“, und dies nicht kurzerhand dem Bundesverwaltungsgericht, das regelmäßig auf die von der Staatendokumentation der belangten Behörde zur Verfügung gestellten Länderberichte zurückgreift, überbinden darf. Gerade auch die Behörde selbst stellt ja Länderberichte zur Verfügung, wie etwa in § 5 Abs. 1 BFA-G zeigt, wonach sie eine Staatendokumentation zu führen hat, in der für vor ihr zu führende Verfahren relevante Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen festzuhalten sind.
Überdies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von den Asylbehörden zu erwarten, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen (mwN VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151, Rz 19).
Schließlich hat auch der Verfassungsgerichtshof mehrfach (etwa zu Afghanistan und zur Ukraine) ausgesprochen, dass eine breite mediale Berichterstattung – wie zum Machtwechsel in Syrien erfolgt – als notorisch gelten kann (VfGH 19.09.2022, E 3015/2021; 23.02.2015, E 882/2014). Die Behörde kann sich seiner Entscheidungspflicht mithin nicht dadurch entledigen, dass es Medienberichte zur gegenwärtigen Situation in Syrien als „nicht ausreichend verlässlich“ bzw. „nicht vollständig“ einstuft (wie im Vorlageschreiben impliziert) und daher zur Entscheidungsfindung nicht heranziehen zu können vermeint.
Die – kurzen – Ausführungen im Vorlageschreiben überzeugen daher nicht. Im Lichte des Ausgeführten unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation auch deutlich von jener einer Behebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, in welcher der Verwaltungsgerichtshof das Argument, die belangte Behörde sei als Spezialbehörde eingerichtet, welche länderspezifische Ermittlungen durch die der Behörde angegliederte Staatendokumentation jedenfalls unbürokratischer, schneller und billiger durchführen könne, verworfen und als untauglich angesehen hat (mwN VwGH 01.07.2021, Ra 2020/19/0177).
Ein Vorgehen nach § 28 Abs. 7 VwGVG ist ferner auch aus Rechtsschutzerwägungen angezeigt, zumal der Beschwerdeführer im Fall einer Entscheidung in der Sache selbst durch das Bundesverwaltungsgericht einer Tatsacheninstanz – der belangten Behörde, die, wie ausgeführt, selbst für die Führung der Staatendokumentation, auf deren (derzeitige) Unvollständigkeit bzw. mangelnde Verlässlichkeit sie sich berufen will, verantwortlich zeichnet – verlustig gehen würde.
Dal der Sachverhalt zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz weiter klärungsbedürftig ist, ist im Sinne des § 28 Abs. 7 VwGVG (– auch – im Interesse der Verfahrensökonomie sowie unter Rechtsschutzgesichtspunkten) das Ermessen zugunsten einer kondemnatorischen Entscheidung zu üben; dass einer solchen vorliegend überwiegende Interessen entgegenstehen würden, ist nicht ersichtlich.
Da die belangte Behörde durch die gegenständliche Entscheidung eine „dritte Chance“ zum Erlass eines Bescheides erhält, und dem Beschwerdeführer dadurch der volle Instanzenzug erhalten bleibt, steht dem Entfall der Verhandlung Art. 47 GRC – ungeachtet des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Säumnisbeschwerde – nicht entgegen (§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG). Eine mündliche Erörterung lässt bezüglich der spruchgemäßen „Verurteilung“ des BFA zum Erlass eines Bescheides eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Des Weiteren könnte in einem allfälligen Beschwerdeverfahren in Folge einer erstinstanzlichen Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers ohnehin noch eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt werden.
3.3.1 Zur vom Bundesverwaltungsgericht festgelegten Rechtsanschauung:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413; 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 22.12.1999, 99/01/0334). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation – aus Konventionsgründen – fürchten würde (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413; 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).
Da dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Erstbefragung und Einvernahme zu entnehmen ist, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung insbesondere im Zusammenhang mit einem allenfalls – zwangsweise – abzuleistenden Militärdienst fürchtet, ist im Besonderen auf Folgendes Bedacht zu nehmen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes sowie der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes die Gewährung von Asyl rechtfertigen. Einer Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion kann daher dann Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (jeweils mwN VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619; 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies festgehalten, dass – wie der Gerichtshof der Europäischen Union bereits klargestellt hat – die Verweigerung des Militärdienstes in vielen Fällen Ausdruck politischer Überzeugungen (sei es, dass sie in der Ablehnung jeglicher Anwendung militärischer Gewalt oder in der Opposition zur Politik oder den Methoden der Behörden des Herkunftslandes bestehen) oder religiöser Überzeugungen ist, oder dass sie ihren Grund in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe hat. Die Verweigerung des Militärdienstes kann allerdings auch aus Gründen erfolgen, die in den Verfolgungsgründen von Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. Art. 10 Statusrichtlinie keine Deckung finden. In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die (bloße) Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt (mwN VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108).
Es ist für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten für sich genommen auch nicht ausreichend, wenn der Asylwerber Gründe, warum er den Militärdienst nicht ableisten möchte, ins Treffen führt, die Ausdruck einer politischen oder religiösen Gesinnung sein können. Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss nämlich in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren in der GFK genannten Gründen stehen (vgl. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0141).
Es bedarf unter Bedachtnahme auf die Verhältnisse in Syrien immer einer Beurteilung unter Einbeziehung aller konkreten Umstände des Einzelfalls, ob im Falle der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus asylrechtlich relevanten Gesichtspunkten droht. Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl zudem nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (mwN VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0141). Eine Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat kann die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Asylwerber gerichteten Verfolgung nicht ersetzen (mwN VwGH 29.06.2023, Ra 2023/14/0199).
Sollten die Ermittlungen und die rechtliche Beurteilung des BFA zu dem Ergebnis führen, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat Syrien aus einem oder mehreren der in der GFK genannten Gründe verfolgt zu werden, nicht begründet ist, ist von der belangten Behörde zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist:
Die Gewährung subsidiären Schutzes dient dem Schutz vor (mit realem Risiko drohenden) willkürlichen Zwangsakten bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund (mwN VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619; 24.04.2024, Ra 2024/20/0141). Im Umstand, dass im Heimatland eines Beschwerdeführers Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 26.11.1998, 98/20/0309, 0310). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt (Abs. 1 erster Satz leg.cit.). Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK setzt eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (mwN VwGH 30.01.2018, Ra 2017/20/0406).
Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein sowie ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen (VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.
3.4 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Ob das Verwaltungsgericht von der Möglichkeit eines Vorgehens nach § 28 Abs. 7 VwGVG Gebrauch macht, sein Erkenntnis auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken, liegt in seinem Ermessen (VwGH 04.07.2016, Ra 2014/04/0015). Der gegenständlichen Entscheidung kommt hinsichtlich der Ermessensübung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
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