JudikaturBVwG

G315 2308115-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
12. Mai 2025

Spruch

G315 2308115-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 05.11.2024, GZ: XXXX , Beitragsnummer: XXXX , beschlossen:

A) Die Beschwerde wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Am 14.05.2024 beantragte die Beschwerdeführerin bei der ORF-Beitrags-Service GmbH (im Folgenden: belangte Behörde) die Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages sowie die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpausche und gab einen Ein-Personen-Haushalt an. Unter Pkt. 4 des Antragsformulars wurde der Bezug von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung angekreuzt.

Dem Antragsformular waren eine Verständigung über die Leistungshöhe der Pensionsversicherungsanstalt ab 1. Jänner 2024 sowie ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister beigelegt.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.10.2024, amtssigniert am 29.10.2024, GZ: XXXX , Beitragsnummer: XXXX , wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.05.2024 auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages bis 31.10.2028 stattgegeben.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.10.2024, GZ: XXXX , wurde die Beschwerdeführerin darüber verständigt, dass eine Beweisaufnahme stattgefunden habe. Dabei sei zum Antrag vom 14.05.2024 auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag), Strom-Zählpunktnummer 1: „ XXXX “ festgestellt worden, dass die Person, auf die der Netznutzungsvertrag laute, am antragsgegenständlichen Standort nicht ihren Hauptwohnsitz habe.

Hierzu wurde der Beschwerdeführerin einE Frist zur schriftlichen Stellungnahme von zwei Wochen, bei sonstiger Abweisung des Antrages, eingeräumt.

4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.11.2024, amtssigniert am 06.11.2024, GZ: XXXX , wies die belangte den Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.05.2024 auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag), Strom-Zählpunktnummer 1: „ XXXX “, ab.

Begründend führte die belangte Behörde hierzu aus, dass der Vertragspartner des Netznutzungsvertrages nicht mit der Beschwerdeführerin im selben Haushalt lebe. Die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 28.10.2024 über den Stand des Verfahrens informiert und aufgefordert worden, innerhalb von 14 Tagen die noch offenen Fragen zu klären. Sie sei auch darauf hingewiesen worden, dass der Antrag bei Nichtnachreichung der nötigen Angaben und Unterlagen, abzuweisen wäre.

5. Mit bei der belangten Behörde am 08.11.2024 eingelangten mit „Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten f. XXXX “ titulierten Schreiben, versendet und unterzeichnet durch Frau XXXX , führte diese aus, gegen den gegenständlichen Bescheid für ihre Schwiegermutter XXXX , Einspruch zu erheben. Es sei ihres Wissens nicht Voraussetzung für eine Befreiung, dass der Vertragspartner im gemeinsamen Haushalt mit dem Förderwerber lebe. Die Beschwerdeführerin sei 92 Jahre alt und pflegebedürftig. Ihr als Pflegeperson fehle es an der Zeit, sich mit abgewiesenen Bescheiden und Beschwerde etc. herumzuschlagen. Sie ersuche die belangte Behörde sohin, den Antrag der Beschwerdeführerin noch einmal zu überprüfen und die spezielle Wohnsituation mit einzubeziehen.

6. Das gegenständliche Schreiben und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt, wo diese am 26.02.2025 einlangten.

7. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 10.04.2025, wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG, die genannten Mängel zu verbessern und eine entsprechende Vollmacht bzw. einen Nachweis der Vertretungsbefugnis der Evelyn MINICHBERGER vorzulegen.

8. Der Mängelbehebungsauftrag vom 10.04.2025 wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 15.04.2025 zugestellt. Eine Verbesserung unterblieb bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhaltes wird auf die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakt, aus welchen sich der Verfahrensgang und Sachverhalt eindeutig ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A):

3.1. Zurückweisung der Beschwerde:

3.1.1. Rechtslage:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBI. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetztes – AgrVG, BGBI. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBI. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 10 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, könne sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen durch oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefungnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Bundesverwaltungsgericht nicht sofort zur Zurückweisung. Es hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3.1.2. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde nicht von der beschwerdeführenden Partei, sondern von einer dritten Person, nämlich Frau XXXX , eingebracht und fehlte es an einer entsprechenden Vollmacht bzw. eines Nachweises der Vertretungsbefugnis.

Da der Mängelbehebungsauftrag der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß am 15.04.2025 zugestellt wurde und die Beschwerdeführerin die zweiwöchige Frist zur Behebung der genannten Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde gem. § 31 Abs. 1 und § 17 VwGVG iVm § 10 AVG und 13 Abs. 3 AVG, wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Mit Beschluss des VfGH vom 11.03.2025 wurde ausgesprochen, dass eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden im Sinne des § 86a Abs. 1 VfGG anhängig sind. Konkret geht es hierbei um die Frage, ob gegen die Beitragspflicht nach dem ORF-Beitrags Gesetz oder dem § 31 ORF-G verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Der Beschluss wurde am 18.03.2025 im BGBI kundgemacht.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes steht dies einer Zurückweisung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht entgegen, zumal es hier nicht um eine Sache des § 31 ORF-G geht und es auch klar an den Formvoraussetzungen für das Einbringen einer Beschwerde mangelt.

3.3. Bei diesem Ergebnis konnte gem. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschluss auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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