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W167 2311071-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Sozialrecht
10. Mai 2025

Spruch

W167 2311071-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (Beschwerdeführer = BF) gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Hauptstelle XXXX , betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am XXXX beantragte der BF die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege seines Kindes.

2. Mit Bescheid der PVA vom XXXX wurde der Antrag abgelehnt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Ablehnungs- bzw. Ausschließungsgrund vorliege, da keine erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen werde.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er einen Antrag auf Familienbeihilfe gestellt habe, er habe das nicht gewusst.

4. Die belangte Behörde legte den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF beantragte die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege seines behinderten volljährigen Kindes XXXX .

Für XXXX wird Pflegegeld in der Höhe der Stufe 4, jedoch keine erhöhte Familienbeihilfe bezogen.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt der PVA in Zusammenschau mit der Beschwerde.

Der Bezug von Pflegegeld wurde mit dem Pflegegeldbescheid vom XXXX inklusive Pflegegeldgutachten vom XXXX und chefärztlicher Stellungnahme vom XXXX (vgl. OZ 6) nachgewiesen.

Der BF bestätigte mit der Stellungnahme vom XXXX (vgl. OZ 7) die Feststellung der PVA, dass sowohl zum Antragszeitpunkt als auch zum Entscheidungszeitpunkt keine erhöhte Familienbeihilfe bezogen wurde.

Da der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, war keine mündliche Verhandlung durchzuführen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. maßgebliche Rechtsgrundlagen:

§ 18a ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 200/2023 lautet auszugsweise:

„Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

§ 18a. (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.

[…]“

3.2. Gemäß § 18a Abs. 1 ASVG ist der Bezug der der erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 eine der Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes.

Wie die PVA richtig feststellte, ist diese Voraussetzung weder zum Antrags- noch zum Entscheidungszeitpunkt erfüllt; eine erhöhte Familienbeihilfe für das behinderte Kind wird nicht bezogen. Sohin ist eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG nicht möglich, da schon diese Voraussetzung nicht erfüllt ist.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig.