JudikaturBVwG

W293 2305921-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
09. Mai 2025

Spruch

W293 2305921-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M über die Beschwerde von XXXX , XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, Schulerstraße 20/7, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 11.12.2024, GZ. XXXX , betreffend die Meldung einer Nebenbeschäftigung gemäß § 56 BDG-1979 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer meldete am 29.05.2024 seiner Dienstbehörde, der Landespolizeidirektion XXXX (in weiterer Folge „belangte Behörde“), mittels Formblatt eine Nebenbeschäftigung. Im Feld Beschreibung der wesentlichen Aufgaben/Zuständigkeiten im Rahmen der Nebenbeschäftigung sowie der Rolle/Funktion gab er an: „ XXXX “. Zur Frage, ob ein Tatbestand des § 56 Abs. 4 BDG 1979 zutreffe, gab er an, dass keiner der genannten Fälle vorliege.

2. Mit E-Mail der belangten Behörde vom 03.12.2024 wurde dem Beschwerdeführer das bisherige Ermittlungsergebnis mitgeteilt.

3. Mit Schreiben vom 03.12.2024 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Untersagung seiner Nebenbeschäftigung.

4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf geringfügige Anstellung XXXX für fallweise Vortrags- und Ausbildungstätigkeit gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979 nicht stattgegeben.

5. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe nur ein oberflächliches Ermittlungsverfahren geführt, durch das der Sachverhalt nicht geklärt sei. Dem Beschwerdeführer sei kein Parteiengehör gewährt worden. Es seien keine ausreichenden inhaltlichen Ausführungen getätigt worden. Bei der Untersagung würde zudem eine Ungleichbehandlung vorliegen, weil Organwalter des Exekutivdienstes gleichartige Nebenbeschäftigungen ausüben würden und diese von der belangten Behörde nicht untersagt werden würden.

6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Bescheidbeschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 15.01.2025 zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion XXXX und steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er verrichtet seinen Dienst an der Polizeiinspektion XXXX .

Seine regelmäßige Wochendienstzeit ist weder nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 50f BDG 1979 herabgesetzt, noch nimmt er eine Teilzeitbeschäftigung nach dem VKG in Anspruch, noch befindet er sich in einem Karenzurlaub nach § 75c BDG 1979.

1.2. Der Beschwerdeführer meldete am XXXX unter Verwendung eines von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten Formulars eine Nebenbeschäftigung mit Beginn XXXX und nicht absehbarem Ende.

Zudem gab er an, die Nebenbeschäftigung unselbstständig und erwerbsmäßig auszuüben. Die Erfüllung eines Tatbestands des § 56 Abs. 4 BDG 1979 verneinte er. Gleichzeitig bestätigte er, sich mit den Bestimmungen des § 56 BDG 1979 und den dazugehörigen Durchführungsrichtlinien genauestens vertraut gemacht zu haben.

1.3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 29.05.2024 – XXXX – nicht stattgegeben werde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Im Akt befinden sich insbesondere die Meldung der Nebenbeschäftigung durch den Beschwerdeführer vom 29.05.2024, der die unter Punkt 1.2. genannten Feststellungen entnommen werden. Im Akt befindet sich zudem der verfahrensgegenständliche Bescheid.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Regelung in den Materiengesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides

3.1. § 56 Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979) regelt Nebenbeschäftigungen, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt. Dabei sieht Abs. 2 leg cit. vor, dass der Beamte keine Nebenbeschäftigung ausüben darf, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Interessen behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche Dienste gefährdet.

Beamte sind nach § 56 Abs. 3 BDG 1979 verpflichtet, jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen der Dienstbehörde unverzüglich zu melden. In explizit genannten Fällen, konkret im Fall einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 50f BDG 1979, bei Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG oder bei einem Karenzurlaub nach § 75c BDG 1979 sieht § 56 Abs. 4 BDG 1979 davon abweichend vor, dass eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausgeübt werden darf, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt.

Die Gesetzesmaterialien zu § 56 BDG 1979 führen diesbezüglich aus, dass das System grundsätzlich keine Genehmigung der Nebenbeschäftigung vorsehe. Der Beamte habe vielmehr gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979 von sich aus jede Nebenbeschäftigung zu unterlassen, die dieser Bestimmung nicht entspreche. Die Dienstbehörde würde gesetzwidrig handeln, wenn sie im Erlassweg jede Nebenbeschäftigung von einer Genehmigung abhängig mache (ErläutRV 11 BlgNR 15. GP 89 [zur Stammfassung des BDG 1979]), wie später auch der Verfassungsgerichtshof aussprach (vgl. VfGH 17.12.1962, V 14/62 zum Salzburger Beamtenrecht).

Davon abweichend ist nur in den Fällen des § 56 Abs. 4 BDG 1979 eine Vorabgenehmigung bzw. Vorabzustimmung der Dienstbehörde für bestimmte Nebenbeschäftigungen erforderlich (siehe dazu Resch in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 56 BDG Rz 41 [Stand 1.1.2022, rdb.at]).

Ansonsten verpflichtet § 56 Abs. 6 BDG 1979 – bei bereits aufgenommene Nebenbeschäftigung – die unverzügliche Untersagung einer unzulässigen Nebenbeschäftigung durch schriftliche Weisung. Die Dienstbehörde ist somit berechtigt und verpflichtet, eine angemeldete Nebenbeschäftigung aus den im Gesetz angeführten Gründen zu untersagen (vgl u.a. VwGH 13.03.1963, 2070/61).

Die Möglichkeit der Dienstbehörde, über eine Nebenbeschäftigung vor ihrer Aufnahme mit Feststellungsbescheid abzusprechen, bleibt laut Verwaltungsgerichtshof davon unberührt (siehe Resch in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 56 BDG Rz 51 [Stand 1.1.2022, rdb.at] mit Verweis auf VwGH 14.10.2009, 2008/12/0182).

3.2. Gegenständlich sprach die belangte Behörde im Bescheid aus, dem „Antrag“ auf geringfügige Anstellung gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979 nicht stattzugeben. Dabei übersieht die belangte Behörde, dass eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung, wie oben angeführt, nur dann einer Genehmigung des Dienstgebers bedarf, wenn einer der in § 56 Abs. 4 BDG 1979 genannten Fälle vorliegt. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer jedoch in der Meldung (die nicht als Antrag bezeichnet und auch nicht als solcher zu werten ist) der Nebenbeschäftigung angegeben, dass keiner dieser Fälle vorliegen würde.

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung zur vergleichbaren Regelung des § 32 des Gesetzes über das Dienstrecht der Landesbediensteten (LGBl 50/2000; LBedG) von Vorarlberg ausgesprochen, dass in einem Fall, in dem die Behörde die Genehmigung zur Ausübung der Nebenbeschäftigung versagt, der Spruch des Bescheides verfehlt ist. Die in Abs. 4. leg cit. enthaltene Wendung „Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 … zu versagen“ – die sich in dieser Form auch im BDG 1979 befindet – bezieht sich, wie eine den sprachlichen und inhaltlichen Zusammenhang berücksichtigende Auslegung zweifelsfrei zeigt, nur auf die ausschließlich nach Abs. 4 erster Satz geforderten Genehmigungen und begründet nicht etwa implizit eine Genehmigungspflicht auch anderer, nicht in Abs. 4 erfasster Nebenbeschäftigungen (siehe VwGH 14.12.2006, 2003/12/0211). Sodann führte der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung aus, dass, nachdem es im konkreten Beschwerdefall keinerlei Anhaltspunkte dafür gäbe, dass eine iSd § 32 Abs. 4 erster Satz LBedG 2000 genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung vorliegt, die belangte Behörde dadurch, dass sie dem Beschwerdeführer eine Genehmigung versagt hat, deren Erteilung zur Ausübung der gegenständlichen Nebenbeschäftigung gar nicht erforderlich gewesen wäre, den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet hat.

Der Beschwerdeführer meldete gegenständlich mittels Formular eine Nebenbeschäftigung und gab in diesem Formular bekannt, dass in seinem Fall weder eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit noch eine Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung nach dem VKG oder ein Karenzurlaub vorliegen würde. Somit handelt es sich um keinen Fall des § 56 Abs. 4 BDG 1979, in dem die Ausübung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung einer Genehmigung der Dienstbehörde unterliegen würde. Vielmehr ist der Beschwerdeführer nur verpflichtet gewesen, diese gemäß § 56 Abs. 3 BDG 1979 der Dienstbehörde zu melden, was auch erfolgte.

Aus der unmissverständlichen Formulierung des Spruches des verfahrensgegenständlichen Bescheides („Ihrem Antrag […] wird gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979 […] nicht stattgegeben“) geht eindeutig hervor, dass dadurch eine Nichtgenehmigung eines Antrags intendiert war. Dies lässt sich auch nicht in einen Feststellungsbescheid, dass es sich ggf. um eine unzulässige Nebenbeschäftigung handeln könnte, umdeuten, ebenso wenig in eine Weisung, eine bereits aufgenommene Nebenbeschäftigung nicht weiterhin auszuüben.

Dadurch, dass die belangte Behörde aufgrund der Meldung, die sie als einen Antrag deutete, dem Antrag nicht stattgab, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weil die Erteilung einer Genehmigung in diesem Fall nicht gesetzlich vorgesehen ist.

Der verfahrensgegenständliche Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.

3.3. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 2 Z 1. leg cit kann eine Verhandlung jedoch unter anderem dann entfallen, wenn – wie im gegenständlichen Fall – bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.

Auch eine Einvernahme des beantragten Zeugen, XXXX , war nicht erforderlich, weil bereits vorab feststand, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid zu beheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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