JudikaturBVwG

W187 2303214-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
09. Mai 2025

Spruch

W187 2303214-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hubert REISNER über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.10.2024, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und es wird XXXX alias XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX alias XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1.1 Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.9.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2 Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers auf Arabisch erstbefragt. Hier gab er im Wesentlichen an, dass er der Volksgruppe der Araber angehöre und die Glaubensrichtung des Christentums angehöre. Syrien habe er aufgrund des Krieges und der prekären Versorgungslage verlassen.

1.3 Am 8.5.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) in Anwesenheit eines Dolmetschers seiner Muttersprache niederschriftlich einvernommen. Hier gab er im Wesentlichen an, dass er Araber und Christ sei. Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer eine Einziehung zum syrischen Reservedienst vor.

1.4 Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Aufgrund der prekären Sicherheitslage sei dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigen zu gewähren gewesen.

1.5 Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

1.6 Die Beschwerde wurde samt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt am 25.11.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

1.7 Mit Schriftsatz vom 7.4.2025 wurde die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers näher geschildert. Die HTS würden Christen systematisch diskriminieren und verfolgen. Dies stehe auch mit den Länderberichten im Einklang. Die Situation in Syrien sei volatil.

1.8 Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Sie hatte folgenden Verlauf:

„…

Richter: Geben Sie Ihr Geburtsdatum an. Wo sind Sie auf die Welt gekommen?

Beschwerdeführer: Ich bin geboren am XXXX , in Syrien XXXX in XXXX .

Richter: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie diese lesen und schreiben?

Beschwerdeführer: Nur Arabisch.

Richter: Geben Sie Ihre Volksgruppe, Religion und Ihren Familienstand an.

Beschwerdeführer: Ich bin arabischer Christ, griechisch-orthodox, und Ledig.

Richter: Haben Sie Kinder?

Beschwerdeführer: Nein.

Richter: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in Syrien aufgehalten haben.

Beschwerdeführer: Nur im Heimatdorf.

Richter: Sie haben gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben, dass Sie sich eine Zeit lang in den Bergen aufgehalten haben, wo war das?

Beschwerdeführer: Das stimmt, ich war auf der Flucht vor dem Staat, diese Berge liegen dort. Es gehört zum Gebiet dazu.

Richter: Wie haben Sie in Syrien gewohnt?

Beschwerdeführer: Im Haus meines Vaters.

Richter: Was haben Sie in Syrien gemacht, gearbeitet, gelernt oder etwas Anderes?

Beschwerdeführer: Ich habe gearbeitet als Baggerfahrer im Berggebiet.

Richter: Welche Schulbildung haben Sie erhalten?

Beschwerdeführer: Ich habe die Matura gemacht.

Richter: Wo und wie leben Ihre Verwandten?

Beschwerdeführer: Meine Familie lebt in Syrien, im Heimatdorf.

Richter: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?

Beschwerdeführer: Ja, sicher.

Richter: Haben Sie in Syrien weitere Verwandte oder sonstige wichtige Kontaktpersonen wie zB Freunde und wie heißen sie? Wo leben sie? Haben Sie zu ihnen Kontakt?

Beschwerdeführer: Ja, habe ich.

Richter: Wollen Ihre Geschwister auch nach Österreich kommen?

Beschwerdeführer: Sie würden wegwollen, aber es gibt keinen möglichen Weg.

Richter: Wer beherrschte Ihre Heimatregion zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise?

Beschwerdeführer: Das Regime.

Richter: Wer beherrscht Ihre Heimatregion jetzt?

Beschwerdeführer: Jolani, die Banden von Jolani. Die IS Leute.

Richter: Haben sich die Verhältnisse in Ihrer Heimatregion seit dem Ende des Assad-Regimes geändert?

Beschwerdeführer: Ja, es hat sich sehr geändert.

Richter: Wie haben sich die Verhältnisse in Ihrer Heimatregion seit dem Ende des Assad-Regimes geändert?

Beschwerdeführer: Die Banden von Jolani haben die Kontrolle übernommen, die Verbrechen haben begonnen, es gibt Diebstähle, es gibt Entführungen, Tötungen und Überschreitungen, Drohungen werden ausgesprochen. Darf ich sagen, was mir erzählt wurde? Ich habe Kontakt zu meinen Geschwistern, Freunden und Cousins. Meine Eltern sind ja verstorben, ich habe nur noch meine Geschwister und sie müssen die ganze Zeit von Ort zu Ort fliehen, es gibt immer Angriffe mit der Begründung, dass man auf der Suche nach Waffen sei, das ist nur ein Vorwand. Sie stehlen Sachen, entführen Leute und wollen uns alle auf den rechten Weg führen. Sie waren bei uns zuhause, haben die Bilder kaputt gemacht, meinen Bruder und meine Schwester geschlagen. Meine Geschwister sagen mir, gib uns einen Ort wo wir hinkönnen.

Richter: Wer sind diese Banden von Jolani? Sind sie mit der HTS verbunden?

Beschwerdeführer: Ja, sicher die HTS. Die haben lange Haare und lange Bärte, ihr Auftreten alleine verursacht Angst. Sie haben die früheren Inspektionen ihrer Kontrolle, sie gehören zu den Jolani und HTS.

Richter: Können Sie sich nach dem Ende des Assad-Regimes vorstellen, in Ihre Heimatregion zurückzukehren?

Beschwerdeführer: Nein, unmöglich. Ich kann das nicht, es geht nicht. Wie soll ich mit diesen Leuten leben, das geht nicht.

Richter: Haben Sie oder ein Familienmitglied sich in Syrien politisch betätigt?

Beschwerdeführer: Nein.

Richter: Waren Sie oder ein Familienmitglied in Syrien Mitglied einer politischen Partei?

Beschwerdeführer: Nein.

Richter: Haben Sie oder ein Familienmitglied sich in Syrien religiös betätigt?

Beschwerdeführer: Nur zur Kirche gehen, was meinen Sie genau? Sonst nein.

Richter: Haben Sie oder ein Familienmitglied sich in Syrien an Demonstrationen beteiligt?

Beschwerdeführer: Nein.

Richter: Sind Sie in Syrien vorbestraft?

Beschwerdeführer: Nein.

Richter: Waren Sie in Syrien in Haft?

Beschwerdeführer: Nein.

Richter: Hatten Sie in Syrien Probleme mit Behörden?

Beschwerdeführer: Nein, ich war nur auf der Flucht wegen dem Militärdienst.

Richter: Bestehen gegen Sie in Syrien Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief oder Ähnliches?

Beschwerdeführer: Persönlich nach mir nein, man kennt mich ja nicht, weil ich geflohen bin. Ich habe aber weiterhin Kontakt zu meinen Geschwistern und Freunden und sie erzählen mir was dort passiert.

Richter: Hatten Sie in Syrien Probleme wegen Ihrer Religion?

Beschwerdeführer: Zurzeit des Regimes nicht. Als das Regime gestürzt ist, war ich ja hier in Österreich. Was mir aber jetzt von meinen Geschwistern erzählt wird, ist sehr befremdlich.

Richter: Hatten Sie in Syrien Probleme wegen Ihrer Volkszugehörigkeit?

Beschwerdeführer: Nein, ich habe mich immer zurückgehalten und war im Heimatdorf. Ich hatte mit Außenstehenden nie was damit zu tun, ich habe mitbekommen was war, aber ich hatte mit denen nichts zu tun. Ich bin nur vor dem Militärdienst geflohen. Wegen dem Druck habe ich Syrien verlassen.

Richter: Hatten Sie in Syrien Probleme wie Blutfehden, Sippenhaftung, Racheakten oder Ähnliches mit Privatpersonen?

Beschwerdeführer: Nein, das haben wir nicht.

Richter: Haben Sie in Syrien an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teilgenommen?

Beschwerdeführer: Nein.

Richter: Hatten Sie in Syrien wegen des Kontakts zu Islamisten Probleme?

Beschwerdeführer: Ich persönlich nicht.

Richter: Haben Sie in Syrien ein Militärbuch bekommen?

Beschwerdeführer: Ja, sicher. Ich habe ja auch den Dienst geleistet vor dem Krieg.

Richter: Wurden Sie in Syrien zum Militär einberufen?

Beschwerdeführer: Ja, vor dem Krieg.

Richter: Wer hat Sie zum Militärdienst einberufen?

Beschwerdeführer: Der Staat.

Richter: Haben Sie in Syrien Ihren Militärdienst abgeleistet?

Beschwerdeführer: Ja.

Richter: Wie wurden Sie beim Militär eingesetzt?

Beschwerdeführer: Ich war für die Telekommunikation und für den Funker zuständig.

Richter: Haben Sie beim Militär eine besondere Ausbildung erhalten?

Beschwerdeführer: Ja, ich habe schon eine besondere Ausbildung in dem Bereich bekommen.

Richter: Für wen haben Sie den Militärdienst abgeleistet?

Beschwerdeführer: Für den Staat.

Richter: Wurden Sie in Syrien zum Reservedienst einberufen?

Beschwerdeführer: Ja.

Richter: Wie wurden Sie in Syrien zum Reservedienst einberufen?

Beschwerdeführer: Die Polizei kam und ich bekam einen Einberufungsbefehl schriftlich, es gab einen schriftlichen Befehl und die Polizei kam mehr als einmal zu mir.

Richter: Haben Sie in Syrien den Reservedienst abgeleistet?

Beschwerdeführer: Reservedienst nein.

Richter: Wie konnten Sie sich in Syrien der Ableistung des Reservediensts entziehen?

Beschwerdeführer: Ich hielt mich in abgelegenen Gegenden auf, wie in den Bergen.

Richter: Haben Sie in Syrien versucht, sich vom Militärdienst freizukaufen?

Beschwerdeführer: Es gab keine Ersatzzahlung und ich habe es nicht versucht, das war nicht erlaubt.

Richter: Können Sie sich vorstellen, nach dem Sturz des Assad-Regimes in Syrien zum Reserve-dienst einberufen zu werden?

Beschwerdeführer: Das weiß ich nicht, ich weiß nicht in welche Richtung sich, dass alles entwickelt. Es kommt drauf an was passieren wird. Für uns ist es dort nicht sicher, meine Familie will ja auch fliehen, aber sie finden keinen Weg.

Richter: Wird Ihnen in Syrien eine oppositionelle Gesinnung unterstellt?

Beschwerdeführer: Die neuen Machthaber kennen mich ja gar nicht, als das Regime gestürzt wurde war ich hier, aber wäre ich dort, würde man mir das schon vorwerfen. Das gleiche wurde ja meinen Verwandten in Syrien vorgeworfen.

Richter: Wie ist Ihr Leben derzeit in Österreich? Was machen Sie in Österreich?

Beschwerdeführer: Ich arbeite aktuell, ich habe einen Kurs besucht, denn habe ich leider nicht abgeschlossen, jetzt arbeite ich bei XXXX .

Richter: Haben Sie Freunde in Österreich?

Beschwerdeführer: Arabische Freunde schon, andere Nationalitäten nicht.

Richter: Sind Sie Mitglied in einem Verein?

Beschwerdeführer: Nein.

Richter: Hatten Sie in Österreich oder anderswo Probleme mit der Polizei oder einem Gericht?

Beschwerdeführer: Nein, ich habe überhaupt keine Probleme mit irgendwem.

Richter: Haben Sie sich in Österreich oder anderswo an Demonstrationen beteiligt?

Beschwerdeführer: Nein.

Richter: Besuchen Sie in Österreich eine Kirche?

Beschwerdeführer: Zwei – drei Mal war ich schon. Mein Problem ist die Sprache.

Richter: Haben Sie sich in Österreich einer orthodoxen Kirche angeschlossen?

Beschwerdeführer: Nein.

Richter: Schildern Sie den Vorfall, der zu Ihrer Flucht geführt hat!

Beschwerdeführer: Mein Fluchtgrund war der verpflichtete Militärdienst, den ich nicht ableisten wollte. Man wollte mich zwingen zu kämpfen und das wollte ich nicht.

Richter: Sie haben sich trotz der Einberufung zum Reservedienst noch ca. zehn Jahre in Syrien aufgehalten, könnte das nach so einer langen Zeit ein unmittelbarer Fluchtgrund sein?

Beschwerdeführer: Das ist der Fluchtgrund gewesen, ich habe versteckt von denen gelebt.

Rechtsvertreter: Auch nach zehn Jahren befand sich der Beschwerdeführer noch im wehrpflichtigen Alter.

Richter: Sind Sie in Syrien oder an einem anderen Ort jemals persönlich bedroht oder angegriffen worden?

Beschwerdeführer: Des Öfteren, meinen Sie privat Personen oder staatliche? Ich wurde wegen meiner Arbeit angegriffen, es gab Streitigkeiten wegen dem Grundstück wo ich gearbeitet habe, auf persönliche Eben wurde das friedlich gelöst. Persönlich gibt es jetzt niemanden. Sie meinen in der Vergangenheit.

Richter: Wodurch sind Sie in Syrien aktuell bedroht?

Beschwerdeführer: Aktuell bin ich bedroht von den Banden die mein Dorf und ganz Syrien kontrollieren, ich sehe was meiner Familie und meinem Dorf angetan wird. Man würde mir das gleiche antun, was den Leuten dort angetan wurde. Die Leute dort denken aktuell an die Flucht.

Richter: Wie sind Sie nach Österreich gekommen?

Beschwerdeführer: Mit Hilfe eines Schleppers über Syrien und Türkei.

Richter: Wie haben Sie die Reise bezahlt?

Beschwerdeführer: Ich hatte ein Auto was ich verkauft habe, es gehörte meinem Vater eigentlich.

Richter: Schildern Sie bitte nochmals die Gründe Ihrer Beschwerde!

Beschwerdeführer: Ich habe einen temporären Aufenthaltstitel und nach den Ereignissen in Syrien, kann ich dort nicht wieder zurück. Die Bedrohungen dort sind sehr viel und die Banden haben dort die Kontrolle.

Richter: Was würde passieren, wenn Sie jetzt nach Syrien zurückkehren müssten?

Beschwerdeführer: Es würde zur einem Streit zwischen mir und den Leuten dort kommen und man würde mich wahrscheinlich töten, am Ende werde ich sogar Moslem und schließe mich ihnen an. Ich sage das nur, beruhend darauf, was mir von meinen Verwandten dort alles erzählt wird.

Rechtsvertreter: Wie haben Ihre Familienmitglieder die Machtübernahme miterlebt?

Beschwerdeführer: Sie haben die Gefechte mitbekommen und sind anfänglich in die Küsten-region geflohen, sie hatten riesige Angst, sie kehrten später aber zurück. Sie wechselten oft den Ort, weil sie nicht wussten was sie machen sollen. Wenn man diese Leute sieht, dann flieht man nur vor deren Anblick.

Rechtsvertreter: Was spielte sich in Ihrem Wohnort ab, was spielte sich dort?

Beschwerdeführer: Als das Regime gestürzt wurde, kamen diese Leute und haben Zettel verteilt, es wurden Koranverse verteilt. Zur Weihnachten wurden Sachen kaputt gemacht und Leute entführt., die Leute wurden angegriffen und Frauen wurden geschlagen. In die Kirche ist niemand mehr gegangen. Diese Leute standen vor der Kirchtüre und haben den Koran rezitieren lassen. Die Leute wurden angegriffen, beleidigt und insbesondere die Frauen wegen ihrer Kleidung. Der IS ist ja bekannt. Es gibt zwei Eingänge in den Ort und es wird auch auf Leute geschossen die versuchen den Ort zu betreten, es wird ihnen vorgeworfen, dass sie entweder – betrunken sind oder stehlen wollen. Die Bars die im Ort waren, wurden kaputt gemacht, beide Besitzerinnen sind getötet worden. Sogar Zigaretten sind jetzt Verbrechen. Wenn jemand ein Kreuz tätowiert hat, wie soll er das entfernen? Sie haben das mit dem Messer dann versucht zu entfernen, diese Person ist in den Irak geflohen. Das ist ein kurzer Überblick was da passiert ist.

Rechtsvertreter: Sie haben Eingangs gesagt, dass Ihre Verwandten von den neuen Machthabern oppositionelle Gesinnung unterstellt wird. Was wird Ihnen vorgeworfen und warum?

Beschwerdeführer: Deren Religionen werden ihnen vorgehalten, jeder der nicht ihre Religion wird verfolgt, ich weiß nicht wie man das genau nennt, das ist dieser islamische Extremismus. Auf deren Autos seht oben „ihr kommt jetzt an die Reihe ihr Anbeter des Kreuzes“ mit diesen Autos fahren sie durch die Gegend. Mir wurde erzählt, dass keine Stunde im Ort vergeht ohne dass etwas passiert. Leute werden mitgenommen und es wird gesagt er war ein Überbleibsel des Regimes und auf der Seite von Assad. Das ist deren Vorwand und wie soll man mit bewaffneten Leuten argumentieren, sie sind der Staat, der IS. Kreuze darf man in den Autos auch nicht mehr aufhängen. Zur Weihnachten hat der Vorsteher eigentlich alles abgesagt, sie haben ihn dann gezwungen das er die Leute versammelt, damit sie Videos machen können. Vieles ist passiert.

Rechtsvertreter: Was passiert mit den Autos die mit Kreuz versehen sind?

Beschwerdeführer: Die Autos werden kaputt gemacht und die Fahrer werden angegriffen, geschlagen, sie werden mit den Waffen geschlagen. Was die Frauen betrifft, so ist es doch viel schlimmer, Beleidigungen, Schläge und Erniedrigungen, die Lage ist desaströs.

Der Beschwerdeführer bringt nichts mehr vor.

…“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den zugrundeliegenden Verwaltungsakt, insbesondere durch Einsicht in die im Verfahren vorgelegten Dokumente, Unterlagen und Befragungsprotokolle, Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Einsicht in die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte, in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und bei der Auskunftserteilung an Justiz- und Verwaltungsbehörden WEB-Anwendung.

1. Feststellungen

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers

1.1.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien und Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er bekennt sich zum christlichen-orthodoxen Glauben. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Syrien geboren. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX .

1.1.2 XXXX steht unter der Kontrolle der HTS. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

1.2.1 Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst unter dem Assad – Regime abgeleistet. Aufgrund des Machtwechsels im Dezember 2024 droht dem Beschwerdeführer keine Verfolgung seitens des syrischen Assad – Regimes.

1.2.2 Der Beschwerdeführer ist seit Geburt an christlich-orthodoxen Glaubens. Der Beschwerdeführer befürchtete schon unter dem Assad – Regime eine Verfolgung aufgrund seiner Religion seitens islamistischer bewaffneter operierender Gruppierungen. Nach dem Machtwechsel steht die Heimatregion des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der HTS.

1.2.3 Die Situation in Syrien ist weiterhin volatil, zumal es zu mehreren Übergriffen gegenüber verschiedenen zivilen Bevölkerungsgruppen seitens der HTS bzw. ihr verbündeter anderen bewaffneter operierenden Gruppierungen gekommen ist. Die derzeitige neu ernannte Regierung kann Christen keinen ausreichenden staatlichen Schutz gegenüber Übergriffen von bewaffneten operierenden Gruppierungen gewährleisten.

1.2.4 Aufgrund der aktuellen volatilen Verhältnisse und aufgrund des Fehlens einer ausreichenden funktionierenden Staatsgewalt droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung aufgrund seiner Religion seitens der HTS oder mit ihr verbündeter anderer operierenden bewaffneten Gruppierungen.

1.3 Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat

1.3.1 Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024:

Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien

Letzte Änderung 2024-03-27 11:04

Anm.: Rekrutierungspraktiken durch die PKK oder die Revolutionäre Jugend, einem mutmaßlichen Teil der PKK, die nicht unter die „Selbstverteidigungspflicht“ fallen, werden hier nicht thematisiert. Informationen zu diesem Thema können u. a. dem Bericht „Syria – Military recruit-ment in Hasakah Governorate” des Danish Immigration Service (DIS) vom Juni 2022 entnommen werden.

Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“

Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023).

Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der „Selbstverwaltung“ befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der „Selbsverwaltung“ als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die „Selbstverteidigungspflicht“ erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur „Selbstverteidigungspflicht“ eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vgl. NMFA 8.2023).

Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert (DIS 6.2022). Artikel zwei des Gesetzes über die „Selbstverteidigungspflicht“ vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor (RIC 10.6.2020). Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der „Selbstverwaltung“ gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden (DIS 6.2022).

Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall „höherer Gewalt“ einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (DIS 6.2022).

Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen

Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022).

Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der „Selbsverteidigungspflicht“ erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hasakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022).

Rekrutierungspraxis

Die Aufrufe für die „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim „Büro für Selbstverteidigungspflicht“ ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird – z. B.die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Das Wehrpflichtgesetz von 2014 wird laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Jungen und Mädchen (AA 2.2.2024).

Wehrdienstverweigerung und Desertion

Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die „Militärpolizei“ unter seiner Adresse. Die meisten sich der „Wehrpflicht“ entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022).

Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das Selbstverteidigungspflichtgesetz“ auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 2.2.2024), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden – zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Ähnliches berichteten ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleich behandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (ACCORD 6.9.2023). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In al-Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. Grundsätzlich gilt die Pflicht für Araber gleichermaßen, aber einem Experten zufolge könne die Behandlung je nach Region und Zugriffsmöglichkeit der SDF variieren und wäre aufgrund der starken Stammespositionen oft weniger harsch als gegenüber Kurden. Ein anderer Experte wiederum berichtet von Beleidigungen und Gewalt gegenüber arabischen Wehrdienstverweigerern (ACCORD 6.9.2023).

Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022).

Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019).

Aufschub des Wehrdienstes

Das Gesetz enthält Bestimmungen, die es Personen, die zur Ableistung der „Selbstverteidigungspflicht“ verpflichtet sind, ermöglichen, ihren Dienst aufzuschieben oder von der Pflicht zu befreien, je nach den individuellen Umständen. Manche Ausnahmen vom „Wehrdienst“ sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr (DIS 6.2022). Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden (EB 12.7.2019). Im Ausland (Ausnahme: Türkei und Irak) lebende, unter die „Selbstverteidigungspflicht“ fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den „Wehrdienst“ antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist (DIS 6.2022).

Proteste gegen die „Selbstverteidigungspflicht“

Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zour und Raqqa Proteste ausgelöst. Lehrer haben sich besonders gegen die Einberufungskampagnen der SDF gewehrt. Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 1.6.2021 in Manbij (Menbij) bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am 2.6.2021 einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen (COAR 7.6.2021). Diese Einigung resultierte nach einer Rekrutierungspause in der Herabsetzung des Alterskriteriums auf 18 bis 24 Jahre, was später auf die anderen Gebiete ausgeweitet wurde (DIS 6.2022). Im Sommer 2023 kam es in Manbij zu Protesten gegen die SDF insbesondere aufgrund von Kampagnen zur Zwangsrekrutierung junger Männer in der Stadt und Umgebung (SO 20.7.2023).

Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes unter HTS- oder SNA-Dominanz

Letzte Änderung 2024-03-08 19:52

In Gebieten außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes ist die Lage von Justiz und Verwaltung von Region zu Region und je nach den örtlichen Herrschaftsverhältnissen unterschiedlich (AA 2.2.2024). In von oppositionellen Gruppen kontrollierten Gebieten wurden unterschiedlich konstituierte Gerichte und Haftanstalten aufgebaut, mit starken Unterschieden bei der Organisationsstruktur und bei der Beachtung juristischer Normen. Manche Gruppen folgen dem (syrischen) Strafgesetzbuch, andere folgen dem Entwurf eines Strafgesetzbuches auf Grundlage der Scharia, der von der Arabischen Liga aus dem Jahr 1996 stammt, während wiederum andere eine Mischung aus Gewohnheitsrecht und Scharia anwenden. Erfahrung, Expertise und Qualifikation der Richter in diesen Gebieten sind oft sehr unterschiedlich und häufig sind diese dem Einfluss der dominanten bewaffneten Gruppierungen unterworfen (USDOS 11.3.2020). Auch die Härte des angewandten islamischen Rechts unterscheidet sich, sodass keine allgemeinen Aussagen getroffen werden können (ÖB Damaskus 1.10.2021).

Doch werden insbesondere jene religiösen Gerichte, welche in (vormals) vom Islamischen Staat (IS) und von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: HTS wird von den Vereinigten Staaten aufgrund ihrer Verbindungen zu Al Qa’ida als ausländische Terrororganisation eingestuft (CRS 8.11.2022)] kontrollierten Gebieten Recht sprechen, als nicht mit internationalen Standards im Einklang stehend charakterisiert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Die Gerichte extremistischer Gruppen verhängen in ihren religiösen Gerichten harte Strafen wegen in ihrer Wahrnehmung religiösen Verfehlungen (FH 9.3.2023). Urteile von Scharia-Räten der Opposition resultieren manchmal in öffentlichen Hinrichtungen, ohne dass Angeklagte Berufung einlegen oder Besuch von ihren Familien erhalten können (USDOS 20.3.2023).

Das Gebiet unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten syrischen Oppositionsgruppen wird von der „Syrischen Interimsregierung“ (Syrian Interim Government – SIG) verwaltet. Das Justizsystem ist hauptsächlich mit erfahrenem Personal als Richter, Staatsanwälte und Anwälte besetzt, aber die Justiz gilt als direkt und indirekt unter Einfluss der türkischen Streitkräfte und ihrer lokalen syrischen Verbündeten stehend. Implizit werden Korruption und Schikanen durch diese von der Justiz toleriert. Gleichzeitig wird gegen jegliche Opposition zur SIG oder der türkischen Präsenz strikt vorgegangen. Neben einem zivilen Justizsystem gibt es auch eine Militärjustiz, welche für militärische Strafverfahren und für das Militärpersonal zuständig ist (NMFA 5.2022).

In Idlib übernehmen quasi-staatliche Strukturen der sogenannten „Errettungs-Regierung“ der HTS Verwaltungsaufgaben (AA 2.2.2024) und verfügen auch über eine Justizbehörde. Die Gruppe unterhält auch geheime Gefängnisse. Die HTSunterwirft ihre Gefangenen geheimen Verfahren, den sogenannten „Scharia-Sitzungen“. In diesen werden die Entscheidungen von den Scharia- und Sicherheitsbeamten (Geistliche in Führungspositionen der HTS, die befugt sind, Fatwas [Rechtsgutachten] und Urteile zu erlassen) getroffen. Die Gefangenen können keinen Anwalt zu ihrer Verteidigung hinzuziehen und sehen ihre Familien während ihrer Haft nicht (NMFA 6.2021). Die COI(die von der UNO eingesetzte Independent International Commission ofInquiryon the SyrianArabRepublic) stellt in ihrem Bericht vom Februar 2022 fest, dass durch HTSund andere bewaffnete Gruppierungen eingesetzte, rechtlich nicht legitimierte Gerichte Urteile bis hin zur Todesstrafe aussprechen. Dies sei als Mord einzustufen und stelle insofern ein Kriegsverbrechen dar (AA 2.2.2024).

Für ganz Syrien gilt, dass nicht gewährleistet ist, dass justizielle und administrative Dienstleistungen allen Bewohnern und Bewohnerinnen in gleichem Umfang und ohne Diskriminierung zugutekommen (AA 2.2.2024). Willkürliche Verhaftungen, summarische Gerichtsverfahren und extralegale Strafen finden durch alle Kriegsparteien statt (FH 9.3.2023).

Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich)

Letzte Änderung 2024-03-13 15:02

Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als „shabiha“ bekannt) (USDOS 29.7.2022). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft (FIS 14.12.2018). Oft werden die Kämpfer mit dem Versprechen, dass sie in der Nähe ihrer lokalen Gemeinde ihren Einsatz verrichten können und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen und damit die Wehrpflicht umgehen könnten, angeworben. In der Realität werden diese Milizen aber trotzdem an die Front geschickt, wenn die SAA Verstärkung braucht bzw. müssen die Männer oft nach erfolgtem Einsatz in einer Miliz trotzdem noch ihrer offiziellen Wehrpflicht nachkommen (EUAA 10.2023). In manchen Fällen aber führte der Einsatz bei einer Miliz tatsächlich dazu, der offiziellen Wehrpflicht zu entgehen, bzw. profitierten einige Kämpfer in regierungsnahen Milizen von den letzten Amnestien, sodass sie nach ihrem Einsatz in der Miliz nur mehr die sechsmonatige Grundausbildung absolvieren mussten um ihrer offiziellen Wehrpflicht nachzugehen, berichtet eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums (NMFA 8.2023). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023).

In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023).

Ethnische und religiöse Minderheiten

Letzte Änderung 2023-07-17 13:20

Anm.: Einige der angeführten Minderheiten sind ethno-religiöse Minderheiten (z. B. armenische Christen, kurdische Jesiden) oder sie verfügen über kulturell bedingte eigene Interpretationen des Islams im Alltag (z. B. viele sunnitische Kurden). Dazu kommen winzige weitere Minderheiten, welche in den üblichen Überblickaufzählungen gar keine Erwähnung finden. Nähere Informationen zu einzelnen Minderheiten können nach Bedarf im Rahmen von Anfragebeantwortungen geboten werden.

Die anhaltende Vertreibung der syrischen Bevölkerung führt zu einem gewissen Grad an Unsicherheit in den demografischen Daten. Schätzungen der US-Regierung zufolge dürften die Sunniten 74 % der Bevölkerung stellen, wobei diese sich aus AraberInnen, KurdInnen, TscherkessInnen, TschetschenInnen und einigen TurkmenInnen zusammensetzen. Andere muslimische Gruppen, einschließlich AlawitInnen, IsmailitInnen und (Zwölfer) SchiitInnen machen zusammen 13 % aus, die DrusInnen 3 %. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10 %, wobei laut Berichten davon auszugehen ist, dass ihre Zahl mit geschätzten 2,5 % nun bedeutend geringer ist. Vor dem Bürgerkrieg gab es in Syrien ungefähr 80.000 JesidInnen (USDOS 2.6.2022).

Die alawitische Gemeinschaft [Anm.: zu der Bashar al-Assad gehört] genießt in Relation zu ihrem Bevölkerungsanteil weiterhin einen privilegierten politischen Status, auch durch die Dominanz in den Führungspositionen im Militär sowie den Sicherheits- und Geheimdiensten, wobei auch bei Alawiten gilt, dass, so wie bei Angehörigen den anderen Religionsgemeinschaften, nur diejenigen, welche zum inneren Machtzirkel um Bashar al-Assad gehören, politischen Einfluss besitzen. Auch einige Sunniten gehören zur politischen Elite (USDOS 2.6.2022). Familien und Netzwerke mit Verbindungen zur herrschenden Elite werden in Rechtsangelegenheiten bevorzugt behandelt und sind disproportional oft AlawitInnen, während AlawitInnen ohne solche Verbindungen weniger wahrscheinlich von solchen Vorteilen profitieren. Die bewaffnete Opposition ist hingegen in der überwältigenden Mehrheit arabisch-sunnitisch, und Mitglieder dieser Bevölkerungsgruppe sind wahrscheinlich Diskriminierung durch den Staat ausgesetzt, wenn sie nicht enge Verbindungen zum Regime genießen (FH 9.3.2023).

Daher lässt sich die konfessionalistische Dimension des Regimes besser als ein alawitischdominiertes säkulares Regime beschreiben, das auf Loyalitäten basierend auf regionale, tribale und familiäre Verbindungen sowie auf gesellschaftliche Kohäsion (’asabiya) aufbaut. Diese Kohäsion bezieht sich auf ein Gefühl der Gruppenzugehörigkeit einer beschränkten Zahl an AlawitInnen aus der alawitischen Gemeinschaft, aber nicht auf die Religionsgemeinschaft als Ganzes. Als Folge der konfessionellen Polarisierung, die durch das Regime selbst gefördert wurde, wie auch durch seine islamistischen und jihadistischen Feinde, waren viele AlawitInnen gezwungen, sich aus Angst vor sunnitisch-arabischen Vergeltungsschlägen auf die Seite des Regimes zu stellen (Al-Majalla 15.3.2023).

In einer Diktatur wie in Syrien kommt die Repression überall in den Gebieten unter der Kontrolle des Regimes zur Anwendung – auch in den ländlichen Gebieten mit alawitischer Bevölkerungsmehrheit. AlawitInnen unter Oppositionsverdacht werden im Allgemeinen inhaftiert, schwer unter Druck gesetzt oder getötet. Alawitische OpponentInnen der Assad-Herrschaft [Anm.: seit 1970] waren gelegentlich in einer schlimmeren Lage als sunnitische Oppositionelle, weil sie potenziell eine größere Bedrohung durch ihre Zugehörigkeit zur alawitischen Gemeinschaft darstellen (Al-Majalla 15.3.2023). So werden Berichten zufolge auch weiterhin alawitische oppositionelle AktivistInnen Opfer von willkürlichen Verhaftungen, Folter und Mord durch die Regierung. AlawitInnen werden zudem aufgrund ihrer wahrgenommenen Unterstützung des Regimes zu Opfern von Angriffen durch aufständische extremistische Gruppen (USDOS 30.3.2023).

Im Zuge des Bürgerkriegs kam es zu verschiedenen konfessionalistischen Exzessen, welche die Möglichkeiten für eine Versöhnung zwischen den Kriegsparteien untergraben. Es gab Berichte über Massaker, konfessionalistische Säuberungsaktionen wie auch Entführungen und sexuelle Gewalt gegen AlawitInnen und ChristInnen und umgekehrt von Angehörigen der alawitischen Glaubensgemeinschaft gegen Mitglieder der sunnitschen Bevölkerungsgruppe (Al-Majalla 15.3.2023). Religiöse bzw. interkonfessionelle Faktoren spielen auf allen Seiten des Konfliktes eine Rolle, doch fließen auch andere Faktoren im Kampf um die politische Vormachtstellung mit ein. Die Gewalt seitens des Regimes gegen Oppositionsgruppen aber auch Zivilisten weist sowohl konfessionelle Elemente als auch Elemente ohne konfessionellen Bezug auf. Beobachtern zufolge ist die Vorgehensweise der Regierung gegen Oppositionsgruppen, welche die Vormachtstellung der Regimes bedrohen, nicht in erster Linie konfessionell motiviert, doch zeigt sie konfessionelle Auswirkungen (USDOS 10.6.2020). So versucht die syrische Regierung, konfessionell motivierte Unterstützung zu gewinnen, indem sie sich als Beschützerin der religiösen Minderheiten vor Angriffen von gewalttätigen sunnitisch-extremistischen Gruppen darstellt. Manche Rebellengruppen bezeichnen sich in Statements und Veröffentlichungen explizit als sunnitische Araber oder sunnitische Muslime und haben Beobachtern zufolge eine fast ausschließlich sunnitische Unterstützerbasis (USDOS 2.6.2022). Der Einsatz von schiitischen Kämpfern durch den Iran, z. B. aus Afghanistan, um gegen die mehrheitlich sunnitische Opposition vorzugehen, verstärkt zusätzlich die konfessionellen Spannungen. Laut Experten stellen die Regierung und ihre Verbündeten Russland und Iran die bewaffnete Opposition und oppositionelle Protestierende sowie humanitäre Hilfsorganisationen auch als konfessionalistisch motiviert dar, indem sie diese mit extremistischen islamistischen Gruppen und Terroristen in Zusammenhang bringen, welche die religiösen Minderheiten sowie die säkulare Regierung eliminieren wollen (USDOS 10.6.2020).

Im Allgemeinen bestehen in Gebieten, die unter Regierungskontrolle stehen, keine Hindernisse für religiöse Minderheiten, insbesondere nicht für Christen. Schätzungen zufolge leben nur mehr 3 % (vor dem Konflikt über 10 %) Christen im Land; viele sind seit Ausbruch des Konflikts geflohen – ihre Rückkehr scheint unwahrscheinlich. In Rebellengebieten, die von sunnitischen Fraktionen kontrolliert werden, ist die Religionsausübung zwar möglich, aber nur sehr eingeschränkt. Zusätzlich erschwert wird die Situation der Christen dadurch, dass sie als regierungsnahe wahrgenommen werden. Sowohl aufseiten der regierungstreuen als auch aufseiten der Opposition sind alle religiösen Gruppen vertreten. Aufgrund ihrer starken Dominanz in der Regierung und im Sicherheitsapparat werden Alawiten aber grundsätzlich als regierungstreu wahrgenommen, während sich viele Sunniten (sie bilden die Mehrheit der Bevölkerung, vor Beginn des Konflikts waren es 72 %) in der (auch bewaffneten) Opposition finden. Aufgrund dieser Zugehörigkeit zur Opposition ist die Mehrheit der politischen Gefangenen und Verschwundenen sunnitisch. Bei der militärischen Rückeroberung der syrischen Armee von Gebieten wie Homs oder Ost- Ghouta wurden sunnitisch dominierte Viertel stark in Mitleidenschaft gezogen. Dadurch wurden viele Sunniten aus diesen Gebieten vertrieben und faktisch ein demografischer Wandel dieser Gebiete herbeigeführt. Die wirtschaftliche Implosion und die damit verbundene Verarmung weiter Teile der Bevölkerung unterminieren auch die Loyalitäten von als regimenah geltenden Bevölkerungsgruppen, inklusive der Alawiten (ÖB Damaskus 1.10.2021).

Die Situation von Angehörigen religiöser und ethnischer Minderheiten ist von Gebiet zu Gebiet unterschiedlich und hängt insbesondere von den Akteuren ab, die das Gebiet kontrollieren, von den Ansichten und Wahrnehmungen dieser Akteure gegenüber Angehörigen anderer religiöser und ethnischer Minderheitengruppen sowie von den spezifischen Konfliktentwicklungen in diesen Gebieten (UNHCR 3.2021). Im Zuge des Konflikts wurden Mitglieder religiöser Minderheiten wie auch SunnitInnen Ziel von verschiedenen Gruppen, welche von der UNO, den USA und anderen als Terrorgruppen eingestuft worden waren – darunter auch HTS, in Form von Morden, Entführungen, physischen Misshandlungen und Haft. Tausende tote und verschwundene ZivilistInnen waren die Folge (USDOS 2.6.2022).

Die syrische Regierung, kurdische Truppen, von der Türkei unterstützte oppositionelle Milizen und islamistisch-extremistische Gruppen haben alle versucht, die ethnische Zusammensetzung ihrer Gebiete zu verändern. Sie haben ZivilistInnen gezwungen, bei ihrer jeweiligen religiösen oder ethnischen Gemeinschaft Zuflucht zu suchen, was zu demografischen Änderungen durch den Bürgerkrieg beiträgt (FH 9.3.2023).

Die sunnitisch-arabische Zivilbevölkerung traf die Hauptlast der Angriffe der alawitisch-geführten Regierung und ihrer Milizen. Von 2018 bis 2019 vertrieb das Regime 900.000 ZivilistInnen – meist sunnitische AraberInnen – aus den zurückeroberten Oppositionsgebieten durch Bombardierungen und Belagerungen in die Provinz Idlib (FH 9.3.2023).

Ende 2019 führte das türkische Militär eine Offensive in Nordost-Syrien durch, um eine Pufferzone zur Zurückdrängung seiner kurdischen Gegner aus dem Gebiet zu schaffen [siehe auch die jeweiligen relevanten Unterkapitel im Kapitel Sicherheitslage] (FH 9.3.2023). Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten, besonders vertriebene KurdInnen, JesidInnen und ChristInnen, z. B. in der Stadt Afrin, berichteten von Menschenrechtsverletzungen und Marginalisierung (USDOS 2.6.2023). Von der Türkei unterstützte Milizen wurden in Folge beschuldigt, Grundstücke und Häuser zu enteignen (FH 9.3.2023). Sie begingen u. a. auch Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Vergewaltigung und Plünderungen von Privatbesitz – besonders in kurdischen Gebieten – wie auch Vandalenakte gegen jesidische religiöse Stätten. Bezüglich in und um Afrin werden zusätzlich besonders auch Tötungen und willkürliche Verhaftungen von ZivilistInnen genannt. Besonders oft waren JesidInnen Ziel der Taten. Weiterhin werden von pro-türkischen Milizen verschleppte jesidische Frauen vermisst. Berichten zufolge leben in Afrin nur mehr 5.000 JesidInnen, während vor der türkischen Invasion von 2018 25.000 JesidInnen in 22 Dörfern ansässig waren (USDOS 2.6.2022).

Sunnitisch-islamistische und jihadistische Gruppen verfolgen oft religiöse Minderheiten und Muslime, welche sie der Pietätlosigkeit oder der Apostasie beschuldigen (FH 9.3.2023). Verschiedene islamistische Gruppen in Idlib legen Medienberichten zufolge ChristInnen die Anwendung der Scharia auf wie auch die Jizya, eine Steuer für Nicht-Muslime, um sie dazu zu zwingen, ihre Häuser zu verlassen. Die HTS verstärkte demnach den Druck auf ChristInnen in Idlib durch solche Restriktionen wie auch durch eine Erhöhung von Mieten von Häusern und Geschäften, weil die HTS den Immobilienbesitz von ChristInnen als Kriegsbeute ansieht. Die HTS beging zudem weitere Arten von Misshandlungen/Machtmissbrauch (’abuses’) auf Basis der konfessionellen Identität der Betroffenen (USDOS 12.5.2021). Für das Jahr 2021 werden weiterhin solche Restriktionen der HTS gegen ChristInnen in Idlib Stadt berichtet. Es wurde bekannt, dass HTS im Zeitraum Ende 2018 bis Ende 2019 Hunderte Immobilien, darunter mindestens 550 Häuser und Geschäfte in der Provinz Idlib, die vertriebenen ChristInnen gehörten, beschlagnahmt hatte (USDOS 2.6.2022).

Das Schicksal von 8,648 Personen, die vom IS seit 2014 verschleppt wurden, bleibt unbekannt (USDOS 2.6.2022). Nach Schätzung der Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic der Vereinten Nationen tötete oder entführte der sogenannte Islamische Staat (IS) allein mehr als 9.000 JesidInnen. Die UNO bewertete dies als „Kampagne des Genozids“ (USDOS 10.6.2020), wobei der IS ab 2014 ungefähr 6.000 großteils jesidische, aber auch christliche und turkmenische Frauen und Mädchen im Irak verschleppte (USDOS 10.6.2020). Diese wurden nach Syrien gebracht und als Sexsklavinnen verkauft, in nominelle Heiraten mit IS-Kämpfern gezwungen oder dienten als ’Geschenke’ für IS-Kommandanten. Von diesen Frauen und Kindern ist weiterhin der Verbleib von 2.763 Menschen unbekannt (USDOS 2.6.2022).

Trotz der territorialen Niederlage des IS berichteten Medien und NGOs, dass seine extremistische Ideologie weiterhin stark im Land präsent ist (USDOS 12.5.2021). Im Jahr 2022 nahmen gewalttätige Übergriffe durch IS-Überreste zu. Menschenrechtsorganisation berichten, dass diese häufig Zivilisten, Personen, welche der Zusammenarbeit mit Sicherheitskräften verdächtig sind, und Gruppen, die vom IS als Apostaten gesehen werden, ins Visier nehmen (USDOS 2.6.2022). Siehe dazu auch das Kapitel Sicherheitslage.

Kurdische Milizen werden beschuldigt, arabische und turkmenische Gemeinschaften vertrieben zu haben (FH 9.3.2023). Im Jahr 2021 vertrieben christlichen Anführern zufolge türkische Bombardierungen in Nordost-Syrien ChristInnen und andere Minderheiten aus Tel Tamer undumgebenden Dörfern südöstlich des Gebiets der türkischen Militäroperation ’Friedensquelle’ (siehe auch Kapitel Sicherheitslage) (USDOS 2.6.2022).

Für weitere Informationen siehe auch Unterkapitel Kurden sowie die jeweiligen Unterkapitel im Kapitel Sicherheitslage.

Bewegungsfreiheit

Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens

Letzte Änderung 2024-03-13 16:23

Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit vor, ’außer eine gerichtliche Entscheidung oder die Umsetzung von Gesetzen’ schränken diese ein. Das Regime, HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) und andere bewaffnete Gruppen sehen Restriktionen bei der Bewegungsfreiheit in ihren jeweiligen Gebieten vor und setzen dazu zur Überwachung Checkpoints ein (USDOS 20.3.2023).

Regierungsangriffe auf die Provinz Idlib und Teile Südsyriens schränkten die Bewegungsfreiheit ein und führten zu Todesfällen, Hunger und schwerer Mangelernährung, während die Angst vor der Vergeltung der Regierung zur Massenflucht von ZivilistInnen und dem Zusammenbruch u. a. der humanitären Hilfe führte. Im Februar 2022 ergab eine UN-Umfrage, dass 51 Prozent der geprüften Gemeinschaften von Bewegungseinschränkungen betroffen waren (USDOS 20.3.2023). Checkpoints werden sowohl von Regimesicherheitskräften sowie lokalen und ausländischen Milizen unterhalten (USDOS 20.3.2023). In den Städten und auf den Hauptverbindungsstraßen Syriens gibt es eine Vielzahl militärischer Kontrollposten der syrischen Sicherheitsbehörden und bewaffneter Milizen, die umfassende und häufig ungeregelte Kontrollen durchführen. Dabei kann es auch zu Forderungen nach Geldzahlungen oder willkürlichen Festnahmen kommen. Insbesondere Frauen sind in diesen Kontrollen einem erhöhten Risiko von Übergriffen ausgesetzt (AA 8.12.2023). Auch können Passierende gewaltsam für den Militärdienst eingezogen werden (NFMA 5.2022).

Überlandstraßen und Autobahnen sind zeitweise gesperrt. Reisen im Land ist durch Kampfhandlungen vielerorts weiterhin sehr gefährlich. Es gibt in Syrien eine Reihe von Militärsperrgebieten, die allerdings nicht immer eindeutig gekennzeichnet sind. Darunter fallen auch die zahlreichen Checkpoints der syrischen Armee und Sicherheitsdienste im Land. Für solche Bezirke gilt ein absolutes Verbot, sie zu betreten. Der Begriff der militärischen Einrichtung wird von den syrischen Sicherheitsdiensten umfassend ausgelegt und kann neben klar erkennbaren Kasernen, Polizeistationen und Militärcheckpoints auch schwerer zu identifizierende Infrastruktur wie z. B. Wohnhäuser hochrangiger Personen, Brücken, Rundfunkeinrichtungen oder andere staatliche Gebäude umfassen (AA 8.12.2023). Zudem wurden Kontrollpunkte eingerichtet, um diejenigen, die außerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete leben, am Zugang zu ihren Grundstücken oder Eigentumsdokumenten zu hindern. Es gibt auch Berichte über die Beschlagnahmung von Eigentumsdokumenten und anderen Ausweispapieren an Kontrollpunkten, einschließlich Heiratsurkunden. Dies birgt für Frauen ein besonders hohes Risiko, den Zugang zu ihrem Eigentum zu verlieren, falls das Eigentum auf den Namen des Ehemannes eingetragen ist (AA 2.2.2024). Die Regimesicherheitskräfte erpressen Leute an den Checkpoints (USDOS 20.3.2023) für eine sichere Passage durch ihre Kontrollpunkte. So werden z. B. an den Checkpoints an der Straße von der jordanisch-syrischen Grenze nach Dara’a üblicherweise Bestechungsgelder eingehoben (HRW 20.10.2021).

Die Kontrollpunkte grenzen die Stadtteile voneinander ab. Sie befinden sich auch an den Zugängen zu Städten und größeren Autobahnen wie etwa Richtung Libanon, Flughafen Damaskus, und an der M5-Autobahn, welche von der jordanischen Grenze durch Dara’a, Damaskus, Homs, Hama und Aleppo bis zur Grenze mit der Türkei reicht. Zurückeroberte Gebiete weisen eine besonders hohe Dichte an Checkpoints auf (HRW 20.10.2021). Die Vierte Division, angeführt von Maher al-Assad, dem Bruder von Bashar al-Assad, übernahm die Kontrolle über alle Transportrouten Richtung Libanon und Jordanien sowie alle Hauptverkehrswege in West- und Süd-Syrien. Eine große Rekrutierungskampagne für die Besatzungen der Kontrollpunkte ist im Gang. Die Checkpoints sichern die Drogentransitrouten [Anm.: Siehe Informationen zu Ceptagon in den jeweiligen Kapiteln] und sind dabei ein Monopol auf Bestechungsgelder für Reisen durch das Land zu schaffen (FP 1.2.2023).

Passierende müssen an den vielen Checkpoints des Regimes ihren Personalausweis und bei Herkunft aus einem wiedereroberten Gebiet auch ihre sogenannte ’Versöhnungskarte’ vorweisen. Die Telefone müssen zur Überprüfung der Telefonate übergeben werden. Es mag zwar eine zentrale Datenbank für gesuchte Personen geben, aber die Nachrichtendienste führen auch ihre eigenen Suchlisten. Seit 2011 gibt es Computer an den Checkpoints und bei Aufscheinen (in der Liste) wird die betreffende Person verhaftet (HRW 20.10.2021). Personen können beim Passieren von Checkpoints genaueren Kontrollen unterliegen, u. a. wenn sie z. B. aus früher oppositionell-kontrollierten Gebieten stammen oder auch wenn sie Verbindungen zu Personen in Oppositionsgebieten wie Nordsyrien oder zu bekannten oppositionellen Familien haben. Männer im wehrfähigen Alter werden auch hinsichtlich des Status ihres Wehrdienstes gesondert überprüft. Auch eine Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person kann zu Problemen an Kontrollpunkten führen (DIS/DRC 2.2019). Die Behandlung von Personen an einem Checkpoint kann sehr unterschiedlich sein, je nachdem, wer ihn kontrolliert. Auch die Laune und die Präferenzen des Kommandanten können eine Rolle spielen (DIS 9.2019).

Die Regimesicherheitskräfte halten in einigen Fällen ZivilistenInnen von der Flucht aus belagerten Städten ab (USDOS 20.3.2023). Im Fall von Dara’a al-Balad im Jahr 2021 verletzte laut UN Commission of Inquiry for Syria die Belagerungstaktik der Pro-Regimekräfte die Bewegungsfreiheit und könnte auf eine Kollektivbestrafung hinauslaufen (USDOS 20.3.2023).

Ausländischen DiplomatInnen – einschließlich von der UNO und dem OPCW Investigation and Identification Team (IIT) (OPCW – Organization for the Prohibition of Chemical Weapons) – wurde von der syrischen Regierung der Besuch vieler Landesteile untersagt, und sie erhielten selten die Erlaubnis, außerhalb von Damaskus zu reisen (USDOS 20.3.2023).

Anm.: Zum dahinschwindenden öffentlichen Verkehrssystem und seinen gestiegenen Fahrpreisen siehe Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft.

1.3.2 Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation SYRIEN, 10.12.2024:

Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht

1. Zusammenfassung der Ereignisse

Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا – Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende.

Am 30.11. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.12. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.12. auf 8.12. (BBC 8.12.2024).

Am 6.12. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.12. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.12. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.12. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.12. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024).

Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024).

Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024).

Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). ج فف ج Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch رال ر ح ة يية – Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b).

Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 8.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 6.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 9.12.2024).

In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 8.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (8.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 9.12.2024).

Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c).

2. Die Akteure

Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024).

Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.12. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.12. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024).

Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b).

Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c).

• Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c).

Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024).

• National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 2.12.2024b).

• Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 2.12.2024b).

• Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 2.12.2024b).

• Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 2.12.2024b).

• Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 8.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 7.12.2024).

• Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 9.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 8.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024).

• Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 8.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 8.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 9.12.2024).

3. Aktuelle Lageentwicklung

Sicherheitslage:

Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024).

Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024).

Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d).

Sozio-Ökonomische Lage:

Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024).

Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024).

Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024).

Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024).

Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024).

1.3.3 Auszug aus EUAA, Country Guidance:

3.4 Anti-government armed groups

The Syrian National Army (SNA) is an umbrella organisation of a loose formation of militias backed by Türkiye and several Gulf states.

In 2019, the SNA incorporated the National Liberation Front (NLF), also a Turkish-backed alliance of opposition-armed groups using the brand of the Free Syrian Army (FSA) into its ranks [Actors, 4.3, p. 56, 5.1, p. 58].

The SNA controls two areas adjoining the Turkish border: the first covers the northern countryside of Aleppo from Afrin to Jarablus, and the second one spans from Tall Abyad to Ras al-Ayn in the north of Raqqa and Hasaka governorates [Security 2023, 1.4.2, p. 26].

The SNA forces play an essential role in day-to-day matters in the areas under their control, ‘impacting everything from the security situation to real estate sales, business dealings, the work of NGOs, and local governance institutions’. The SNA is reportedly comprised of more than 40 factions with several sources reporting the group’s internal conflicts and rivalries as a major issue [Security 2023, 1.4.2, p. 26-27].

According to recent sources, abuses by the SNA against civilians continued, including extrajudicial killings, enforced disappearances, torture, including rape, and pillage. Looting, theft, occupation and expropriation of predominately Kurdish properties by SNA were also reported [Security 2023, 1.4.2, p. 28; Targeting 2022, 10.2, p. 92].

Hayat Tahrir al-Sham or Organisation for the Liberation of the Levant (HTS) is a coalition of Islamist Sunni anti-government armed groups which continues to be listed as a terrorist organisation by the EU, the UN and many states [Security 2023, 1.4.4, p. 30, Security 2021, 1.4.4, p. 25]. HTS is comprised of several armed factions, including Jabhat Fatah al-Sham (also known as Jabhat al-Nusrah and previously as the Al-Nusrah Front). It maintains its power through the Syrian Salvation Government, which has been as the group’s ‘political arm’. [Security 2022, 2.1.2, p. 69; Actors, 4.1.1, p. 50]

HTS exercised military and security control within its territory in Idlib governorate, parts of Aleppo’s western countryside and Latakia’s countryside as well as the Al-Ghab Plain located northwest of Hama and is considered as the dominant actor and military superior armed group in the area. In October 2022, HTS fighters took control of the city of Afrin and surrounding areas before a Turkish-brokered truce led to their withdrawal. HTS personnel, however, reportedly remained in the Afrin area, but avoided being publicly visible [Security 2023, 1.4.4, pp. 30-31, 2.1.2, p. 69, 2.2.3, p. 83].

HTS forces have been involved in extrajudicial killings, arbitrary arrests and unlawful detention of civilians [Security 2022, 1.4.4, p. 35, 1.4.5, p. 27, 2.1.2, p. 67]. Enforced disappearances, confiscation of property, harassment and intimidation against women were also reported [Targeting 2022, 8.2, p. 82, 11, p. 96, 13.4.2, pp. 118-119]. In recent times, the group attempted to publicly distance itself from al-Qaeda and portray it as a legitimate civilian authority. Despite its legitimisation efforts, HTS continued to commit serious human rights violations [Security 2023, 1.4.4, p. 31].

A number of other anti-GoS armed groups are also present in the Idlib area.

1.3.4 Auszug aus UNHCR: POSITION ON RETURNS TO THE SYRIAN ARAB REPUBLIC, Dezember 2024:

While risks related to persecution by the former Government have ceased, other risks may persist or become more pronounced. In light of the rapidly changed dynamics and evolving situation in Syria, UNHCR is not currently in a position to provide detailed guidance to asylum decision-makers on the international protection needs of Syrians. UNHCR will continue to monitor the situation closely, with a view to providing more detailed guidance as soon as circumstances permit. In view of the current uncertainty of the situation in Syria, UNHCR calls on asylum States to suspend the issuance of negative decisions on applications for international protection by Syrian nationals or by stateless persons who were former habitual residents of Syria. The suspension of the issuance of negative decisions should remain in place until such time as the situation in Syria has stabilized and reliable information about the security and human rights situation is available to make a full assessment of the need to grant refugee status to individual applicants.

1.3.5 Auszüge aus den REGIONAL FLASH UPDATE: SYRIA SITUATION CRISIS, UNHCR:

Flash Update #12, 30.01.2025:

This week, UN High Commissioner for Refugees, Filippo Grandi, traveled to Syria for the first time since the fall of the former government. His mission, which began in Lebanon, aimed to understand the challenges faced by refugees and host countries, by returnees inside Syria, and to assess the opportunities for expanding aid to those who are already deciding to return home.

While in Damascus, High Commissioner Grandi met with the leader of Syria’s caretaker authorities and newly appointed President, Ahmed Al-Sharaa, and traveled to border crossings with Lebanon and Türkiye to meet with returning families. He also visited Aleppo where returnees highlighted the lack of shelter, basic services and education opportunities in many parts of the city. Others struggled with lack of civil documentation, and some are relying on loans to survive.

The High Commissioner underlined the urgency for the international community to support not only the immediate humanitarian needs inside Syria but also to invest in longer-term recovery efforts. UNHCR teams met with refugee returnees in Sheikh Miskin in Dar’a Governorate who have recently come back on their own from Jordan, including some from Zaatari refugee camp. In focus group discussions, refugee men relayed how they had come without their families because they wanted to assess the state of their homes first. The reality they are facing is stark. Some were staying with relatives and friends, unable to find and pay for the materials needed to patch up their houses.

Others were concerned about the lack of services – in particular health and education. Their main costs had been transportation and paying off debts incurred in Jordan. Some had part of their debts still to pay

Flash Update #16, 27.02.2025:

As of 27 February 2025, UNHCR estimates that some 297,300 Syrians have returned to Syria via neighboring countries since early December 2024. The figures are based on a triangulation of sources from outside and inside Syria and include refugees registered with UNHCR and other Syrians returning from Türkiye, Lebanon, Jordan, Iraq and Egypt, as well those transiting from beyond the Region.

On 24 February, the European Council decided to suspend a number of restrictive measures onSyria as „part of the EU’s efforts to support an inclusive political transition in Syria, and its swift economic recovery, reconstruction, and stabilization”. This decision is a critical step forward as sanctions remain a major obstacle to large scale and sustainable voluntary return of refugees.

On 25 February, the Syrian National Dialogue Conference in Syria took place in Damascus. The final statement highlighted that dialogue among Syrians of all background will remain a continuous process in this new phase in Syria

As per the political developments in the country, on 25 February, the Syrian National Dialogue Conference was held in Damascus, bringing together around 600 participants. The closing statement of the conference focused on the territorial integrity and sovereignty of Syria; condemned Israeli incursions and demanded its withdrawal. The statement also highlighted the issuance of a temporary constitutional declaration; forming an interim legislative council and preparing a draft permanent constitution that promotes freedom and human rights. It further mentioned the importance of upholding human rights, promoting women’s participation in all sectors, promoting peaceful coexistence among all components of Syrian society, and fostering a culture of dialogue within Syrian society by continuing national discussions at various levels and establishing mechanisms for their implementation.

Regional Flash Update #18, 14 March 2025:

As of 14 March 2025, UNHCR estimates that some 354,900 Syrians have crossed back to Syria via neighboring countries since 8 December 2024. The figures are based on a triangulation of sources from outside and inside Syria and include refugees registered with UNHCR and other Syrians crossing from Türkiye, Lebanon, Jordan, Iraq and Egypt, as well those transiting from beyond the region.

On 13 March, the Caretaker Authorities signed a Constitutional Declaration, following the announcement on 10 March of the integration of the Syrian Democratic Forces (SDF) into Syrian State institutions. UN Special Envoy for Syria Geir Pedersen has welcomed the move toward restoring the rule of law and hoped the declaration can be a solid legal framework for a genuinely credible and inclusive political transition.

Since 6 March, escalating hostilities in the Tartous, Lattakia, Homs, and Hama have resulted in the death of scores of civilians, damage to property and infrastructure, as well as thousands of people displaced in the coastal areas

Country updates

Syria

As of 14 March 2025, UNHCR estimates that 354,900 Syrians have crossed back into Syria from neighboring countries since 8 December 2024. Most refugee returnees continue to cross from Lebanon, followed by Türkiye, Jordan, Iraq and Egypt.

Since 6 March, escalating hostilities in the Tartous, Lattakia, Homs, and Hama have resulted in the death of scores of civilians, damage to property and infrastructure, as well as thousands of people displaced in the coastal areas. On 13 March, Yasser al-Farhan, the Spokesperson for the Fact-Finding Committee on the Syrian Coastal Events, said that the committee is conducting its work on the ground and has lists of witnesses and potential suspects. Al-Farhan confirmed that the committee „will investigate all operations that took place on the coast,” noting that „the Syrian authorities' position was expressed through the formation of a committee to investigate the issue of violations against civilians.”

Due to the dire security situation, UNHCR-supported Community Centres (CCs) in the Coastal Areas have been forced to temporary suspend activities since 7 March. Nonetheless, as of 13 March, two CCs have been able to reopen, in Ras Al-Basit (Lattakia) and Tartous City, in order to provide assistance to the displaced families.

As per the political developments in the country, On 13 March, the Caretaker Authorities signed a Constitutional Declaration, following the announcement on 10 March of the integration of the Syrian Democratic Forces (SDF) into Syrian State institutions. UN Special Envoy for Syria Geir Pedersen welcomed the move toward restoring the rule of law and hoped the declaration can be a solid legal framework for a genuinely credible and inclusive political transition. Proper implementation will be key, along with continued efforts to ensure transitional governance in an orderly manner.

In terms of UNHCR’s response, the UN Refugee Agency continues to play a pivotal role in supporting displaced populations and returnees across Syria, ensuring access to essential services and protection. At key border crossing points, including Joussieh, Jdaidet Yabous, Nassib, Bab Al- Hawa, and Bab Al-Salama, UNHCR maintains a consistent presence to monitor return trends and provide crucial assistance. This includes offering information on available services at the destination, as well as facilitating basic services and transportation assistance to those approaching the posts.

UNHCR continues to identify and support IDPs, IDP returnees from Idleb, and Syrian refugee returnees from Lebanon, Türkiye, and Jordan through home visits and referrals to UNHCR- supported Community Centres, mobile teams, and outreach community volunteers (ORVs). The most pressing needs identified include civil documentation (such as identity cards and marriage authentication), core relief items, hygiene kits, cash assistance, and livelihood opportunities. Only this past week, over 300 newly returned families in Aleppo benefited from the pioneer Shelter Packages Intervention, and in Deir ez-Zor City, winter chortling and blankets were distributed to over 2,200 returnees. Across the country, some other thousands of dignity kits, medical devices and core relief items were distributed to people in need, in addition to livelihood programmes, Mine Risk Education sessions as part of the child protection curriculum, Gender-Based Violence prevention and response activities and mental health and psychosocial support (MHPSS) services that continue to be well received by all population groups in Syria.

Following the recent agreement between the Caretaker Authorities and the SDF, UNHCR has started coordinating and assessing four CCs in areas that are potential for returns from Northeast Syria – Dayr Hafir, Maskaneh, Khafseh, and Rasm Haram El-Imam – to relaunch their services to assist returnees and their host communities.

1.3.6 Zusammenfassende Feststellung zu den verfahrensrelevanten Umständen des Umsturzes ab 27.11.2024 bzw. 8.12.2024:

Die ehemalige syrische Armee wurde zuerst von der Übergangsregierung außer Dienst gestellt und wurde schließlich formell aufgelöst, die Wehrpflicht in der (früheren) syrischen Armee ist gegenstandslos geworden. Seitens der Übergangsregierung bestehen bereits Bestrebungen eine neue syrische Armee zu formieren. So kündigte Syriens neuer Machthaber, Ahmed al-Scharaa, medial an, dass die HTS sowie alle bewaffneten Rebellenfraktionen im Konsens aufgelöst und unter dem Dach des Verteidigungsministeriums zusammengeführt werden. Zudem sollen die Geheimdienste der gestürzten Assad-Regierung aufgelöst werden, welche über Jahrzehnte hinweg maßgeblich an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren. Die neuen Machthaber haben jedenfalls die Häftlinge aus den berüchtigten Foltergefängnissen entlassen und diese für Angehörige von Inhaftierten, internationale Journalisten und Menschenrechtsorganisationen zugänglich gemacht.

Die neue Übergangsregierung unter der Führung von Ahmed al-Scharaa wird zudem von einer Reihe an hochrangigen Treffen ausländischer diplomatischer und politischer Vertreter legitimiert. Am 30.12.2024 besuchte der ukrainische Außenminister Andri Sibiha seinen neuen syrischen Amtskollegen, Asaad Hassan al-Shaibani, in Damaskus und sicherte Syrien Unterstützung zu. Gefolgt vom EU Diplomat, Michael Ohnmacht, reisten zuletzt die deutsche Außenministerin, Annalena Baerbock sowie ihr Amtskollege Jean-Noël Barrot in enger Absprache mit der EU-Außenbeauftragten Kaja Kallas im Auftrag der EU nach Damaskus, wodurch sich bereits ein politischer Neuanfang zwischen Syrien und Europa abzeichnete.

Auch Nachbarstaaten nahmen die Beziehungen zu Syrien wieder auf. Auf Einladung reiste Najib Mikati am 11.1.2025 als erster libanesische Premierminister seit 2010 nach Syrien, um sich mit Ahmed al-Sharaa in Damaskus zu treffen. Am 15.1.2025 besuchte der neue syrische Außenminister Asaad Hassan al-Shaybani gemeinsam mit dem syrischen Verteidigungsminister Murhaf Abu Kasra und Geheimdienstchef Anas Chattab erstmals die Türkei. Dabei fand ein Treffen mit dem türkischen Außenminister sowie mit dem türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan statt.

Der internationale Flugbetrieb am Flughafen Damaskus wurde am 7.1.2025 wieder aufgenommen. Seit dem Machtwechsel am 8.12.2024 kehrten zuletzt – schätzungsweise 400.000 – insbesondere in benachbarte Staaten geflüchtete Syrer in ihre Heimat zurück.

Die Vereinigten Staaten von Amerika lockerten die Sanktionsbedingungen zur Erleichterung von humanitär Hilfe in Syrien für eine Dauer von sechs Monaten. Hilfsorganisationen und Firmen, die lebenswichtige Güter liefern, wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt.

Kurz nach dem Machtwechsel am 08.12.2024 versammelten sich hunderte Männer und Frauen friedlich miteinander auf den Straßen Damaskus um ihre Meinung für ein vereintes Syrien, Demokratie, Frauenrechte, einer freien, pluralistischen Gesellschaft und einen säkularen Staat kundzutun. Diese Demonstrationen fanden insbesondere unter Anwesenheit patrouillierender HTS-Kämpfer statt, welche keinerlei Repressionsmaßnahmen gegen Demonstrierende setzten, sondern vielmehr um Entspannung bemüht waren.

Den Vertretern der HTS-Übergangsregierung ist bisher ein sehr gemäßigtes Auftreten beizumessen, zumal sich diese ideologisch und theologisch neu ausgerichtet hat. Sie spricht sich etwa für Minderheitenschutz aus, bekennt sich zu einer „nationalistisch-religiösen Haltung“ und zum endgültigen Bruch mit Organisationen wie al-Quaida oder dem IS.

2. Beweiswürdigung

2.1 Zur Person des Beschwerdeführers

2.1.1 Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gründen sich auf den glaubhaften und stringenten Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren (vgl. Erstbefragung AS 17 ff und niederschriftliche Einvernahme AS 49 ff sowie Verhandlungsschrift S 3ff). Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers beruhen auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen des Strafregisters.

2.1.2 Die Feststellungen betreffend der Gebietskontrolle in XXXX ergeben sich aus den festgestellten Länderinformationen und festgestellten aktuellen Medienberichten sowie aus der Einsicht in die tagesaktuelle Karte https://syria.liveuamap.com/ (Bild abgerufen am 22.4.2025):

(Karte anonymisiert)

2.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

2.2.1 Mit Dezember 2024 haben sich die Machtverhältnisse in Syrien verändert. Der Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien „Sicherheitslage Dezember 2024: HTS nimmt Städte in Nordsyrien ein” vom 3.12.2024 ist zu entnehmen, dass die HTS Syrien größtenteils eingenommen hat. Dazu gehört auch die Heimatregion des Beschwerdeführers. Auch aus der syria live map ist zu entnehmen, dass die Heimatregion des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der HTS steht.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers seitens des syrischen Assad – Regimes verfolgt zu werden, ist daher nicht glaubwürdig. Es droht dem Beschwerdeführer keine Verfolgung durch das syrische Assad – Regime.

2.2.2 Zur befürchteten Verfolgung aufgrund des christlichen Glaubens

2.2.2.1 Der Beschwerdeführer ist orthodoxer Christ und brachte in der mündlichen Verhandlung vor, er werde wegen seiner Religion (Christentum) im Herkunftsort verfolgt. In die christliche Kirche sei niemand mehr gegangen, davor hätten sich Banden (HTS zugehörig) positioniert und den Koran rezitiert. Jeder der einer anderen Religion folge werde verfolgt. Zu Weihnachten seien auch Sachen zerstört worden (vgl. Verhandlungsschrift S 10). Dieses Vorbringen wurde konsistent und widerspruchfrei geschildert und lässt sich auch mit vorliegenden Länderberichten in Einklang bringen. Nach den vorliegenden Länderinformationen berichten Christen von Menschenrechtsverletzungen und Marginalisierungen. Die HTS verstärkte in der Vergangenheit den Druck auf Christinnen. Durch Restriktionen (Steuern für Nicht-Muslime) und Erhöhung von Mieten sollen Christen gezwungen werden ihre Häuser zu verlassen, weil die HTS den Immobilienbesitz als Kriegsbeute ansieht. HTS habe im Zeitraum von 2018 bis Ende 2019 hunderte Immobilien von vertriebenen Christen beschlagnahmt.

2.2.2.2 Anhand der eingeführten Länderberichte ergibt sich, dass es im Dezember 2024 zu einem Machtwechsel in Syrien gekommen ist. Der Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien „Sicherheitslage Dezember 2024: HTS nimmt Städte in Nordsyrien ein” vom 3.12.2024 ist zu entnehmen, dass die HTS Syrien größtenteils eingenommen hat.

2.2.2.3 Der EUAA Country Focus vom März 2025 ist zu entnehmen, dass Berichte auf eine Zunahme gezielter Übergriffe gegen christliche Gemeinschaften hindeuten, darunter ein Angriff auf eine griechisch-orthodoxe Kirche in Hama am 18. Dezember 2024. Auch zunehmende Spannungen in christlichen Gebieten von Damaskus aufgrund von Drohgebärden wie öffentlich verbreiteten dschihadistischen Liedern und einer Drohbotschaft auf einem gepanzerten Fahrzeug sind diesen Berichten zu entnehmen.

2.2.2.4 Menschenrechtsorganisationen haben verschiedene Einschränkungen der religiösen Freiheiten dokumentiert. Quellen zufolge wird auf Maßnahmen wie Alkoholverbot und die Präsenz von Flaggen des Islamischen Staates in Gebieten nahe Damaskus hingewiesen und diesen zufolge gibt es mindestens ein Dutzend Augenzeugenberichte über Angriffe gegen religiöse und ethnische Minderheiten in der Region Shehba in der Nähe von Aleppo Ende Dezember. Eine andere Quelle hingegen meint, dass diese Vorfälle eher als Einzelfälle zu betrachten sind und nicht als Beweis für ein breiteres Muster systematischer Intoleranz angesehen werden kann.

2.2.2.5 Ebenso geht aus der EUAA Country Focus vom März 2025 hervor, dass im Damaszener Stadtteil Al-Qassaa bewaffnete Personen Flugblätter, die Einschränkungen für Kleidung von Frauen, Rauchen und soziale Interaktionen beinhalten, verteilten. Die HTS entsandte daraufhin Patrouillen und schrieb die Vorfälle nicht identifizierten Personen zu und lehnte eine Billigung ab. Es bestehen jedoch weiterhin Bedenken über die Häufigkeit solcher Aktionen. Die neue Regierung unterstrich ihr Engagement für Inklusion durch das Versprechen der Nationalen Dialogkonferenz, die darauf abzielte, verschiedene Gemeinschaften, darunter Christen, Kurden, Künstler und Intellektuelle, in die Gestaltung der Zukunft Syriens einzubeziehen. Als die Nationale Dialogkonferenz stattfand, konnte sie die Bedenken hinsichtlich der Inklusivität nicht zerstreuen. Von den sieben Personen, die in das Vorbereitungskomitee berufen wurden, gehörte nur eine Person einer religiösen Minderheit, die christliche syrische Aktivistin Hind Kabawat, an, während die anderen sunnitische Muslime waren, von denen einige enge Verbindungen zu Sharaa oder HTS hatten. Die kurdisch geführten Behörden aus dem Nordosten wurden von der Konferenz gänzlich ausgelassen. Einige Christen erklärten, sie hielten ihr Urteil zurück, bis eine neue Verfassung ausgearbeitet ist und allgemeine Wahlen stattgefunden haben (vgl. EUAA Country Focus, März 2025, unter Punkt 1.3.4 „Andere religiöse und ethnische Minderheiten“, S 32 ff).

2.2.2.6 Aus dem eingeführten Medienbericht der Standard, „Syrien hat eine neue Regierung von Sharaas Gnaden“ vom 31.3.2025 zu den Länderinformationen geht zusammengefasst hervor, dass in Syrien eine neue Regierung angelobt wurde. Unter deren 23 Mitgliedern ist als Sozial- und Arbeitsministerin eine christliche Frau angelobt worden. Der neue syrische Präsident Sharaa hat allerdings die Auswahl der Regierungsmitglieder alleine getroffen. Die Volksgruppen waren als solche nicht involviert. Daneben wird auch kritisiert, dass das neue Kabinett nun zwar da ist, jedoch nichts über ein Regierungsprogramm oder Sharaas Vision für Syrien bekannt ist. Über die Sicherheits- und andere strategische Ministerien – Verteidigung, Inneres, Äußeres, Energie – hält Sharaa fest die Hand. Dort sind Personen aus dem engeren Kreis der HTS, welche schon früher in der HTS waren.

2.2.2.7 Ebenso geht aus diesem Bericht hervor, dass Beobachter das Entstehen eines „souveränen islamischen Komplexes“ in der Regierung kritisieren, der dazu da ist, die radikalen oder zumindest konservativen Elemente in Sharaas Umkreis zu bedienen. In die neue Armee sind auch ausländische Jihadisten, welche unter der HTS gekämpft haben, aufgenommen worden und es bleibt die große Frage, wie dies in den syrischen Staat passt (vgl. Medienbericht der Standard, „Syrien hat eine neue Regierung von Sharaas Gnaden“ vom 31.3.2025).

2.2.2.8 Aus dem eingeführten Medienbericht vom Bistum Regensburg, „Syrien: Alawiten und Christen sterben zu Tausenden“ vom 10.03.2025 geht zusammengefasst hervor, dass im Westen Syriens die Lage eskaliert ist. Lokale Beobachter sprechen von mindestens 4.000 ermordeten Zivilisten. Auch Frauen, Kinder und alte Menschen sind von den neuen sunnitisch-islamischen Regimes in Damaskus nicht verschont worden und Menschenrechtler zeigen sich aufs Höchste alarmiert. Die Menschenrechtsorganisation Christian Solidarity International berichtet von anhaltenden Gefechten in denen schwerste Verbrechen gegen die Menschlichkeit seitens der Kämpfer, die von den neuen, mit der Türkei und Saudi-Arabien verbündeten Machthabern in Damaskus kommandiert werden. Dabei sind auch viele Christen getötet worden. Seitens dieser Menschenrechtsorganisation und anderen Organisationen wird aufgerufen, dass jede Feindseligkeit gegen alle Teile des syrischen Volkes sofort einzustellen ist. Es müssen die HTS, ihre Befehlshaber und Verbündeten zur Rechenschaft für die anhaltenden Verbrechen gegen die Menschlichkeit gezogen werden. Es muss verhindert werden, dass Teile der neuen syrischen Armee, vor allem frühere Al-Qaida-Kämpfer und Anhänger des „Islamischen Staates“ (IS), unter dem Vorwand, Überreste des Assad – Regimes zu bekämpfen, Verbrechen an Zivilisten begehen. Die Aufgabe der neuen Regierung muss sein, die Verbrechen des Assad – Regimes aufzuarbeiten und die Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen. Seitens des Nahostreferenten der GfbV wird ein Ende der Gewalt vorgeschlagen und dass neben der HTS auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), die drusischen Verbände sowie die Alawiten Teil der neuen Regierung werden. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, dass der Abzug ausländischer Kämpfer aus Syrien gewährleistet werden muss und nach dem Abzug der Iraner sowie der schiitischen Islamisten müssen auch die Türkei und alle nicht-syrischen sunnitischen Islamisten Syrien verlassen (vgl. Medienbericht vom Bistum Regensburg, „Syrien: Alawiten und Christen sterben zu Tausenden“ vom 10.3.2025).

2.2.2.9 In Zusammenschau mit den eingeführten Länderinformationen und eingeführten aktuellen Medieninformationen ist daher glaubwürdig, dass die Situation in Syrien weiterhin volatil ist und auch hinsichtlich von diversen Vorfällen sowie Übergriffen auf die christliche Minderheit ein staatlicher Schutz seitens der neuen Regierung nicht ausreichend gegeben ist. Schutzmaßnahmen die die neue Regierung gegen Übergriffe auf die christliche Minderheit veranlassen wird, geht aus den eingeführten Länderberichten und eingeführten aktuellen Medienberichten nicht hervor. Auch eine christliche Vertreterin in der neuen Regierung gewährt noch keinen ausreichenden staatlichen Schutz. Zumal nach den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers die Polizei nicht gewillt war Täter von Übergriffen tatsächlich zu verfolgen und zu sanktionieren. Ebenso kann nicht prognostiziert werden, ob sich die Situation in Syrien nicht wieder ändert.

2.2.2.10 Insgesamt entstand bei dem erkennenden Richter der Eindruck, dass das Fluchtvorbringen aus den oben genannten Erwägungen ausreichend substantiiert und schlüssig ist. Demnach waren die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers als glaubwürdig zu qualifizieren.

2.2.2.11 Zusammenfassend war daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer mit maßgebender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner Religion droht.

2.3 Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat

2.3.1 Die zur Situation in Syrien getroffenen Feststellungen beruhen auf der aktuellen Kurzinformation der Staatendokumentation vom 3.12.2024, der EUAA Country Focus von März 2025 sowie den weiteren angeführten Berichten. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bilden, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen bzw. auch an den eingeführten aktuellen Medienberichten zu zweifeln.

2.3.2 Die den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Berichte wurden dem Beschwerdeführer mit der Ladung bzw. im Rahmen eines Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung die Bedeutung dieser Berichte sowie deren Zustandekommen erklärt, insbesondere, dass aufgrund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Zuständigkeit und Besetzung des Bundesverwaltungsgerichts

3.1.1 Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

3.1.2 Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

3.2 Zu Spruchpunkt A) –Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl)

3.2.1 Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.2.1.1 Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK (GFK) droht (vgl auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der Statusrichtlinie verweist).

3.2.1.2 Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.2.1.3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl etwa VwGH 14.7.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).

3.2.1.4 Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist eine „Verfolgung“ im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl Art 9 Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörden bzw das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387 mwN).

3.2.1.5 Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).

3.2.1.6 Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).

3.2.1.7 Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl VwGH 13.1.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).

3.2.1.8 Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein (vgl VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist nicht erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, bzw. ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber im Herkunftsstaat bereits einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl VwGH 3.9.2021, Ra 2021/14/0108, mwN). Entscheidend ist somit, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 7.3.2023, Ra 2022/18/0284).

3.2.1.9 Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl VwGH 1.6.1994, 94/18/0263; VwGH 1.2.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzwürdigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256).

3.2.2 Zur Lage im Herkunftsstaat

3.2.2.1 Aus den eingeführten Länderberichten und eingeführten aktuellen Medienberichten geht hervor, dass es seit der Machtergreifung der HTS Übergriffe an religiöse und ethnische Minderheiten gegeben hat und dass verschiedene Einschränkungen der religiösen Freiheiten dokumentiert wurde. Auch die sehr ausführlichen Angaben des Beschwerdeführers sind mit den eingeführten Länderberichten und eingeführten aktuellen Medienberichten plausibel und daher glaubhaft.

3.2.2.2 Zwar geht aus den eingeführten Länderberichten und eingeführten aktuellen Medienberichten ebenso hervor, dass die neue Regierung bestrebt ist diese Vorfälle zu verfolgen und zu unterbinden, aber konkrete Vorhaben bzw Umsetzungen von Schutzmaßnahmen oder eine strafrechtliche Verfolgung bzw. Sanktionierung von Verantwortlichen geht aus den oben genannten Berichten nicht hervor. Insbesondere gab der Beschwerdeführer glaubhaft an, dass zu Weihnachten Sachen zerstört worden werden. Ebenso gewährt eine christliche Vertreterin in der neuen Regierung noch keinen ausreichenden staatlichen Schutz der christlichen Minderheit vor Übergriffen. Nachdem die neue Regierung erst kurze Zeit im Amt ist, ist ein ausreichendes Funktionieren der Staatsgewalt nicht erkennbar. Daher können Übergriffe gegen Christen seitens einer staatlichen Machtausübung nicht abgewendet werden. Im Gesamtbild ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, dass die neue Regierung fähig ist einen ausreichenden staatlichen Schutz der christlichen Minderheit zu gewährleisten.

3.2.2.3 Aufgrund der grundlegenden politischen Veränderungen und der neuen Machtverhältnisse, ist nicht zu prognostizieren, ob die neue Regierung eine ausreichende staatliche Machtausübung hat, welche die christliche Minderheit vor Übergriffen schützt. Auch in Zusammenschau mit den Länderberichten und aktuellen Medienberichten ist ein ausreichendes Funktionieren der Staatsgewalt in Syrien, der Übergriffen gegen die christliche Minderheit abwendet und staatlichen Schutz gewährleistet, nicht ersichtlich.

3.2.2.4 Dabei ist festzuhalten, dass die Verfolgung teilweise durch die HTS oder mit ihr verbündete bewaffnete operierende Gruppierungen ausgeht, welche nach der Machtübernahme hauptsächlich die derzeitige Staatsgewalt ausübt. Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Lage in Syrien wieder ändert und es geht aus den Länderberichten und aktuellen Medienberichten auch nicht hervor, wie sich die Lage in Syrien entwickeln wird. Sohin ist sie weiterhin volatil.

3.2.2.5 Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt steht die ausführliche Darstellung des Beschwerdeführers in Einklang mit den eingeführten Länderberichten und eingeführten aktuellen Medienberichten. Dabei ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer noch vor der Machtübernahme der HTS eine Verfolgung seitens islamistischer bewaffneter operierender Gruppierungen aufgrund seiner Religion vorgebracht hat.

3.2.2.6 Insgesamt hat der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen können, dass ihm aufgrund seiner Religion eine Verfolgung im Herkunftsstaat seitens der HTS bzw. ihr verbündeter bewaffneter operierender Gruppierungen droht.

3.2.3 Ergebnis

3.2.3.1 Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgebender Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist. Im Falle einer Rückkehr droht dem Beschwerdeführer die Verfolgung seitens der HTS und mit ihr verbündeter bewaffneter operierender Gruppierungen aufgrund seines christlichen Glaubens. Eine Inanspruchnahme des staatlichen Schutzes ist derzeit aufgrund der volatilen Verhältnisse und aufgrund einer nicht ausreichenden funktionierenden Staatsgewalt, welche eine ausreichende staatliche Machtausübung hat, nicht gewährleistet.

3.2.3.2 Aufgrund der Zusammenschau mit den eingeführten Länderberichten und eingeführten aktuellen Medienberichten, der sehr ausführlichen Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, liegen somit substantielle, stichhaltige Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs 1 AsylG 2005 iVm Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat ist als „wohlbegründet“ im Sinne der GFK anzusehen. Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, da der Staat ihn nicht schützen kann oder will.

3.2.3.3 Da auch keiner in Art 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer gem. § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

3.2.3.4 Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremde damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.2.3.5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuwiesen, dass gem. § 3 Abs 4 AsylG 2005 der Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zukommt und diese drei Jahre gilt. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetztes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird.

3.3 Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision

3.3.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2 Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt in diesem Fall der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.5.2021, Ro 2020/19/0001 mwN).

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