Spruch
W170 2298933-1/7E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde von XXXX geb., StA Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2024, Zl. 1334795504/223722342, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird fortgesetzt und wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) hat am 23.11.2022 eine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) bei der Behörde eingebracht; diese hat die Beschwerde am 12.09.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, über die das Bundesverwaltungsgericht bis dato nicht entschieden hat.
1.2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2024, Gz. W170 2298933-1/3Z, wurde das Verfahren gemäß §§ 38a Abs. 1 AVG, 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Vorabentscheidungsverfahren hinsichtlich des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2024, W261 2289490-1/11Z, ausgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein männlicher, syrischer Staatsangehöriger, der sich in einem potentiell für den Wehrdienst relevanten Alter befindet, sei, aus einem Gebiet stamme, das in der Hand des Regimes ist und vorgebracht habe, aus Angst vor der Einziehung in den Militärdienst bei der syrischen Armee Syrien verlassen zu haben.
1.3. Mit Schriftsatz vom 17.04.2025, am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, hat die beschwerdeführende Partei die Beschwerde zurückgezogen.
Es finden sich keine Hinweise, dass die vertretene beschwerdeführende Partei die Beschwerde nicht ernstlich und im vollen Wissen über die Folgen zurückgezogen hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich 1.1. bis 1.3. ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage, hinsichtlich 1.3. auch aus dem Umstand, dass solche Hinweise nicht im Ansatz zu sehen sind, zumal die Beschwerdezurückziehung von einer Rechtsberaterin der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gefertigt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Nach dem Untergang des Assad-Regimes lag im Hinblick auf das dem mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2024, Gz. W170 2298933-1/3Z, ausgesetzten Verfahren eine relevante Änderung im Tatsächlichen vor, nämlich insbesondere, dass nach dem Untergang des Regimes Assad eine Einziehung in den Militärdienst bei der syrischen Armee Syrien dem Beschwerdeführer nicht mehr droht.
Daher kommt der Beantwortung der Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Vorabentscheidungsverfahren hinsichtlich des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2024, W261 2289490-1/11Z, für das gegenständliche Verfahren keine Relevanz mehr zu, es besteht somit keine Bindung an den Aussetzungsbeschluss mehr und ist das Verfahren als gegenständlichem Beschluss fortzusetzen.
3.2.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Da mit Schriftsatz vom 17.04.2025 nunmehr die Beschwerde vom im Spruch genannten Vertreter der beschwerdeführenden Partei zurückgezogen wurde, ist das Verfahren einzustellen.
Folglich ist das Beschwerdeverfahren beendet, der im Spruch genannte Bescheid in Rechtskraft erwachsen und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Eine solche Rechtsfrage war im Lichte der unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu erkennen.