Spruch
W235 2311923-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, beschlossen:
Die beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde wird gemäß § 6 AVG iVm mit §§ 12 und 17 VwGVG zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am 02.05.2025 eine Säumnisbeschwerde gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Begründung ein, dass in seinem Asylverfahren seit mehr als acht Monaten keine Entscheidung getroffen worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss. Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist das Bundesverwaltungsgericht an seine Beschlüsse insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Auf verfahrensleitende Beschlüsse sind die § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 leg.cit. nicht anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).
2. Nach § 12 VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.
§ 16 Abs. 1 erster Satz VwGVG besagt, dass im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb von einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen kann.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
3. Wird eine Säumnisbeschwerde unmittelbar beim Verwaltungsgericht eingebracht, ist dieses zur Behandlung der Säumnisbeschwerde zu dieser Zeit nicht zuständig; es hat die Säumnisbeschwerde gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG durch verfahrensleitenden Beschluss an die säumige Behörde weiterzuleiten, damit diese die ihr zugewiesene Zuständigkeit, den versäumten Bescheid nachholen zu dürfen, wahrnehmen oder sich durch Vorlage der Säumnisbeschwerde dieser Zuständigkeit begeben kann. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes besteht kein Zweifel, dass auch eine Säumnisbeschwerde gemäß § 12 VwGVG bei der (säumigen) Verwaltungsbehörde einzubringen ist und sohin die in § 16 Abs. 1 VwGVG vorgesehene Frist von drei Monaten erst mit Einlangen bei der säumigen Behörde zu laufen beginnt (vgl. VwGH vom 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).
Daher wird die beim Bundesverwaltungsgericht unmittelbar eingebrachte Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet.