JudikaturBVwG

W139 2265976-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
06. Mai 2025

Spruch

W139 2265976-1/31E

Gekürzte Ausfertigung des am 20.03.2025 mündlich verkündeten Beschlusses

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 17.12.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

Gemäß § 29 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Gemäß § 31 Abs 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.03.2025 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs 5 iVm § 31 Abs 3 VwGVG, weil der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsberaterin nach Schluss der Beschwerdeverhandlung auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs 4 iVm § 31 Abs 3 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat (siehe Niederschrift der mündlichen Verhandlung OZ 28).

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