G312 2302457-2/7E
G312 2302457-3/7E
G312 2308795-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Peter FAHRNER und Mag. Simone GREBENJAK als Beisitzer über die Vorlageanträge vom 07.10.2024 und die Beschwerde vom 23.12.2024 des XXXX , SVNR: XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidungen der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2025 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet a b g e w i e s e n und die Beschwerdevorentscheidungen bzw. der Bescheid bestätigt.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für die Zeit vom XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX gemäß § 24, 25 AlVG 1977 widerrufen und der BF zur Rückzahlung idH von Euro XXXX verpflichtet wird.
1.2. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für die Zeit vom XXXX bis XXXX gemäß § 24, 25 AlVG 1977 widerrufen und der BF zur Rückzahlung idH von Euro XXXX verpflichtet wird.
1.3. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) ab XXXX gemäß § 44 AlVG mangels Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes eingestellt wird.
1.4. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Antrag auf Bezug des Arbeitslosengeldes des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) vom XXXX gemäß § 44 AlVG mangels Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes zurückgewiesen wird.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, da eine Wohnsitzüberprüfung an der vom BF gemeldeten Adresse XXXX festgestellt worden sei, dass ein dauerhafter Wohnsitz an der Adresse unwahrscheinlich sei. Es werde davon ausgegangen, dass die Adresse nur zum Schein genutzt werde, um Sozialleistungen in Österreich beziehen zu können. Die Leistungen seien daher zu Unrecht ausbezahlt worden und seien daher zurückzufordern.
2.1. Dagegen richtete sich die dagegen eingebrachte Beschwerde des BF vom 22.08.2024 und teilte er zuerst mit, dass er sich entschuldige, da er nicht alle Gesetze kenne, er sei 62 Jahre alt und krank, er habe Probleme mit der Prostata und brauche keine Probleme mit dem AMS wegen dem Geld. Er habe bis dato in Deutschland immer korrekt gelebt und gearbeitet, und wollte dies auch hier. Er könne dies alles mit einer Dolmetscherin gut erklären.
2.2. In der Beschwerde vom 24.08.2024 erläuterte der BF, er habe das nicht gewusst, es sei ein Schock, er sei blockiert und wisse nicht wie weiter. Er habe viele Probleme im Leben, er habe Arbeit nur im Sommer, er seit über 62 Jahre alt und habe keine Krankenversicherung, seine Wohnung sei schlecht, nur ein Zimmer, alte Möbel. Er wohne schon seit 2 Jahren in diesem Gasthaus zur Post in Nestelbach bei Graz. Bei der Kontrolle wurde nicht gesehen, unten ist eine große Küche, wo er koche und viel Platz mit Geschirr. Dies nehme er mit auf sein Zimmer und stelle es in den Kühlschrank, er habe Probleme mit der Post, sie gehe verloren und komme zu spät, er sei mehr als zehn Mal bei der regelmäßigen Berichterstattung gewesen. Er wünschte, er könne einen Job finden, er wisse nicht, was er tun solle, damit er diese Probleme nicht habe.
Weiters erklärte er, dies sei keine Fakewohnung, er wohne seit zwei Jahren hier und jeder kenne ihn, seine Frau habe gekocht, in Plastikboxen verpackt und eingefroren. Sie wasche und bügele die Anzüge, die Unterwäsche und T-Shirts und die Trainingsanzüge, ein paar Hemden, die sie in einem Monat haben muss. Wenn mit der Vermieterin etwas schiefgehe, kann sie gewaschen und gekocht werden, bis seine Kinder kommen, er hatte alles, was er zum Leben brauche. Seine Frau kaufe mit seiner Bankkarte sehr oft, sie sei sehr sparsam, sie seien schon lange zusammen, er vertraue ihr. Sein Wunsch sei, dass man ihm verzeihe. Er habe ein halbes Jahr in einer Molkerei gearbeitet, er habe sich nun Probleme mit der Niere zugezogen, und habe alles gearbeitet bemüht und am Ende wurde der Vertrag nicht verlängert. So sei er zum AMS ist gekommen. Er sei sehr traurig und enttäuscht, er habe zwei Jahre keine eCard bekommen. Für ihn sei der Vorwurf nun das Ende der Welt, es sei unglaublich, dass er schuld sei, dass die Wohnung schlecht sei.
Die belangte Behörde wies die Beschwerden gegen die Bescheide vom XXXX und XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab und bestätigte die Bescheide. Aufgrund der letzten Beschwerde verzichtete die belangte Behörde auf die Erstellung einer Beschwerdevorentscheidung und legte diese gleich dem BVwG vor.
Der BF beantragte die Vorlage an das BVwG. Der Vorlageantrag sowie die Beschwerde wurden samt maßgeblichen Verwaltungsakt dem BVwG vorgelegt.
Am 19.03.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beisein des BF, des geladenen Zeugen, einer Dolmetscherin sowie eines Vertreters der belangten Behörde statt. Die anhängigen Verfahren des BF wurden miteinander verbunden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Nach seiner letzten Beschäftigung bei der Firma XXXX GmbH, wo der BF vom XXXX bis XXXX beschäftigt war, beantragte er erstmalig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Als Adresse gab der BF „ XXXX “ an, seine Staatsangehörigkeit mit Kroatien sowie den Familienstand mit Lebensgemeinschaft an. In Kroatien besitzt der BF mit seiner Ex-Gattin gemeinsam ein Haus. Der BF besitzt einen Privat PKW mit kroatischem Kennzeichen.
Im Fragebogen zum Wohnsitz gab der BF an, dass er während der letzten Beschäftigung einmal in Monat in sein Heimatland zurückgekehrt ist. Er habe in Voitsberg eine Unterkunft, in seinem Heimatland habe er ein Haus und eine Gattin und einen erwachsenen Sohn im Ausland, er lebe von seiner Gattin getrennt, verfüge über einen Pkw im kroatischen Kennzeichen, seit XXXX sei das Auto in Österreich angemeldet, am XXXX sei der BF nach XXXX übersiedelt, vom XXXX bis XXXX sei er in Beschäftigung bei XXXX GmbH beschäftigt gewesen. Am 04.09.2023 beantragte der BF neuerlich Arbeitslosengeld, gab dabei an geschieden zu sein. Im Fragebogen zum Wohnsitz erklärte er, während seiner letzten Beschäftigung nicht zumindest einmal in seinem Heimatland gewesen zu sein. Seine Unterkunft in Österreich sei eine 18 m² große Garconniere in einem Gasthaus. Er habe im Heimatland eine Lebensgefährtin, und ein Haus. Er sei nach Beendigung der Beschäftigung nicht in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt.
Dem BF wurde Arbeitslosengeld in der Höhe von XXXX ab XXXX bewilligt und für die angeführten Zeiträume ausbezahlt.
Der BF war bis dato in Österreich vom XXXX bis XXXX an der oben genannten Adresse mit Nebenwohnsitz gemeldet, vom XXXX bis XXXX mit Hauptwohnsitz in XXXX und seit XXXX wieder an der oben genannten Adresse in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Bei der Wohnsitzüberprüfung durch das AMS wurde festgestellt, dass der BF dort ein Zimmer in der Größe von 16m2 gemietet hat. Mit ihm wurde am 19.07.2024 eine niederschriftliche Befragung zum Wohnsitz durchgeführt und erklärte der BF, dass er vom 2022 bis 2023 in Voitsberg wohnhaft gewesen sei. Er sei dort Hauptmieter gewesen, handelt sich um die Garcionaire mit 28 m2. Er habe dort alleine gewohnt, die Miete habe € 360 + Strom und Fernseher betragen. Er habe dann seine Arbeit verloren und sei dort ausgezogen, er habe dann in Mistelbach gewohnt dort handle es sich um ein Gasthaus. Er habe dort ein Zimmer ca. 4 × 4 m groß. In einer gebe ich eine Duschkabine, es sei ein Bett dort ein Kühlschrank, ein Fernseher und eine Mikrowelle. Er könne die Küche des Gasthauses benutzen und für sich etwas kaufen, betrage alles inkl. € 500. Früher habe er schon einmal dort gewohnt als er bei der Firma XXXX gearbeitet habe. Damit habe die Firma das Zimmer bezahlt. Jetzt zahle er es selbst habe keinen Mietvertrag und können jederzeit ausziehen. Alle drei Wochen werde die Bettwäsche von der Reinigungskraft getauscht, eine Grundreinigung erfolgte jeden Tag. Die Handtücher werden getauscht und dann wieder abgeholt, er hatte an der Adresse nur seine Kleidung seine anderen persönlichen Sachen seien in Kroatien. Er sei 14 Jahren von seiner Exgattin geschieden und sei ausgezogen diese wohne im gemeinsamen Haus mit den beiden Kindern, er habe zwei Töchter und einen Sohn, eine Tochter wohne mit den zwei Kindern bei der Mutter, die zweite Tochter wohne mit ihrem Mann und den Kindern. Der jüngste Sohn sei ledig und wohne auch bei der Mutter. Das Haus gehört ihm und seiner Exgattin, die Scheidung seit Mai 2018 gewesen. Die Adresse lautet XXXX . An dieser Adresse habe er seine persönlichen Sachen noch das Werkzeug Winterkleidung und Autoanhänger. Er hatte in Kroatien eine Freundin sie wohne ebenfalls in XXXX an der Adresse XXXX . Wenn er in Kroatien sei schlafe er bei seiner Freundin, es sei in Österreich in keinem Verein oder ähnlichem, er habe in Österreich keine Familie habe keine speziellen Hobbys gehe spazieren oder schwimmen. Seine Alltagskleidung habe er bei seiner Freundin. Manchmal komme ihn seine Freundin mit dem Bus in Österreich besuchen. Er sei schon länger nicht mehr in Kroatien gewesen, voriges Jahr für eine Woche im Frühling. Es sei sein Onkel gestorben. Er hat ein Auto, es habe das Kennzeichen XXXX . Es sei mit dem Lokalaugenschein seinen Lebens- und Wohnsituation einverstanden.
Beim Lokalaugenschein am XXXX durch das AMS wurde festgestellt, dass es sich bei der Adresse um einen Gasthof handelt, diese Frist zur Post. Es gebe keine Postkästen Eingang, da das Gasthaus geschlossen wird, wird angeläutet, eine Mitarbeiterin öffnet und gibt an, dass die Chefin an der Rezeption ist. An der Rezeption wird die Inhaberin des Gasthauses XXXX angetroffen und sie zum Beschwerdeführer befragt. Sie gibt an, dass dieser momentan in seiner Heimat ist. Er sei vorgestern hier gewesen und habe dort auch geschlafen. An der Rezeption gebe es für jedes Zimmer ein Fach, im Fach des BF liege der Zimmerschlüssel und ein Brief des AMS. Sie gibt an dass sie ihn anrufen muss, damit er die Post abholen komme. Sie erklärt weiters, dass sie noch anrufen soll, wenn jemand nach ihm fragt oder eine Post für ihn kommt. Der BF habe hier laufend ein Zimmer und sei auch immer wieder hier. Das Gasthaus sei schon mehr Jahr geschlossen, sie führe jedoch noch ein Pensionsbetrieb weiter und vermietete die Zimmer, die Zimmer werden bei Bedarf täglich oder wöchentlich gereinigt, wenn die eingemieteten Personen das Zimmer verlassen werde der Schlüssel an der Rezeption hinterlegt. Die Post werde an der Rezeption hinterlegt, wenn die Post für die Arbeiter einlangt, werden sie angerufen damit sie diese abholen kommen.
Am XXXX erfolgte Lokalaugenschein im Zimmer, der BF fühlt sie in das erste Obergeschoss, Zimmer 110. Zum Zimmer gehört ein abgetrenntes Badezimmer mit Dusche und WC. Neben der Eingangstüre steht ein alter Baukasten. Im Zimmer befinden sich zwei Einzelbetten, ein Tisch mit zwei Stühlen, ein Polstersessel, eine Kommode, ein Regal, ein weiterer alter Kleiderkasten sowie ein Kühlschrank, eine Mikrowelle und ein Fernseher. Eines der Betten ist bezogen darauf befindet sich Bettzeug und ein zusammengelegter Pyjama. Vor dem Bett steht ein Reisekoffer, auf welchem eine kurze Hose liegt. Nach Bekleidung befragt, öffnet der BF den Kleiderkasten neben der Eingangstüre. Darin hängen drei kurze Hemden und eine Jacke. Auf die Frage nach mehr Kleidung, zeigt der Inhalt ist seit ersten darin befinden sich Handtücher und ein weiteres Hemd, mehr Kleidung befinden sich nicht im Zimmer. Nach Lebensmitteln befragt, öffnet er den Kühlschrank und zeigt mit Honigtomaten etwa Zitronen und eine Tupperdose vor. Im Badezimmer befinden sich die notwendigste Toilette Artikel wie Seife, Rasierschaum, Duschbad, Zahnbürste und Zahnpasta. Ansonsten gibt es im Zimmer keine persönlichen Dinge wie Fotos oder persönliche Unterlagen. Es konnten keine Hinweise auf einen Daueraufenthalt vorgefunden werden weswegen der BF ersucht wird Kontoauszüge ab dem XXXX vorzulegen.
Zu den Kontoauszügen erklärt der BF am XXXX dass in dieser Zeit seine Freundin mit seiner Karte gekauft habe, dann zum Besuch Auto direkt gemacht Reparatur und seine anderen Sachen. Bei der Kontoauszugsauswertung im Zeitraum XXXX bis XXXX erfolgten sind Zahlungen in Bosnien und in Kroatien mit der Karte in der Zeit vom XXXX bis XXXX bis XXXX kam es unter der Woche laufend zur Abzahlungsabhebungen und Zahlungen hatte in Österreich jedes zweite Wochenende Zuzahlungen in Kroatien oder in Slowenien.
1.2. Der BF ist kroatischer Staatsbürger, geschieden und besitzt in Kroatien mit seiner Ex-Gattin gemeinsam ein Haus. Sie haben sich vor 7 Jahren getrennt, er hatte bis vor kurzem eine Freundin. Er hat drei eheliche Kinder zwei Töchter und einen Sohn, welche mittlerweile alle bereits volljährig sind.
Er verfügt über einen berufsbildenden, mittleren Schulabschluss für Chemie, diesen hat er in Bosnien absolviert. Danach war er ein Jahr bei der Armee und hat dann in der Ölraffinerie in Modric zu arbeiten begonnen, acht Jahre war er dort beschäftigt, bis der Krieg begonnen hat.
Der BF hat sich 7 Jahre (nach dem Krieg im ehemaligen Jugoslawien) in Deutschland aufgehalten und hat auf verschiedenen Baustellen gearbeitet, bis er in seinem Beruf eine Beschäftigung in einer Käserei gefunden hat, dort war er dann 6 Jahre beschäftigt. Dann ist er mit seiner Familie zurückgekehrt, jedoch nicht nach Bosnien, da alles zerstört war, sondern ist nach Osijek gegangen, das liegt in Kroatien. Dort hat er dann in der Molkerei bei der Firma XXXX 21 Jahre gearbeitet, bis dass Problem mit Corona gekommen ist. Die Firma wurde geschlossen.
Er hat in Kroatien Arbeitslosengeld erhalten und ist dann nach Österreich gekommen, um eine Arbeit aufzunehmen. Er hat in XXXX eine Arbeit bei der Firma XXXX gefunden, als Staplerfahrer, er war dort 6 Monate beschäftigt. Die Beschäftigung war unbefristet, jedoch immer nur in der Sommersaison. Dann habe er eine Arbeitsstelle in XXXX in der Molkerei gefunden und dort zu arbeiten begonnen, die Beschäftigung war für 6 Monate, er ist nicht übernommen worden, da eine gesamte Schicht gestrichen wurde. Er hat dann in XXXX Arbeit gesucht und hat Arbeitslosengeld bezogen.
In Kroatien leben seine Ex-Gattin, sein Sohn und die jüngere Tochter mit ihren beiden Kindern, sie ist geschieden. Das Haus - eine Größe von 9 x 10 Meter, 2 Etagen, 7 Zimmer mit 490 m2 Grund - wurde trotz Scheidung nicht verkauft und gehört dem BF und seiner Ex-Gattin weiterhin gemeinsam. Dies wurde nicht geregelt, da der BF das Haus nicht verkaufen wollte. Er zahlt keinen Unterhalt an seine Ex-Gattin. Das Haus befindet sich ca. 400 Kilometer von XXXX entfernt in XXXX . Es liegen keine Zahlungsverpflichtungen mehr auf dem Haus, der Hauskredit ist vor Corona getilgt worden. Seine Ex-Freundin lebt ebenfalls in Osijek in einem kleinen Haus. Dies war bis zum letzten Frühjahr, sie haben 5 Jahre zusammengelebt. Zu Ostern voriges Jahr habe er sich von ihr getrennt. Er war bei ihr bzw. in seinem eigenen Haus, wenn er sich in Kroatien aufhaltet.
Er ist bzw. war in Kroatien an seinem Haus mit Wohnsitz gemeldet.
Der BF verfügt über einen Privat-PKW, dieser ist seit November 2024 in Österreich angemeldet.
Im Herkunftsstaat leben seine Familienmitglieder. Zur Pendelbewegung zwischen Österreich und Kroatien werden vom BF Angaben getätigt, die mit den Kontobewegungen nicht deckbar sind. Er erklärte, dass er während seiner Beschäftigung 1x im Monat in seinen Herkunftsstaat zurückgehrt sei, Aus den dargelegten Auswertung der Kontobewegungen des BF ergibt sich jedoch, dass der BF sich während der Arbeitslosigkeit nur zur Einhaltung von Terminen kurzzeitig in Österreich aufgehalten hat.
In Österreich befinden sich keine Familienangehörigen des BF, er verfügt hier über keine nennenswerten, sondern lediglich in Form von Arbeitskollegen und Verkäufern in Lebensmittelmärkten. Er hat zwei Bank-Konten - eines in Österreich und eines in Kroatien.
Der BF hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Österreich Termine wahrgenommen, zB beim AMS, bei Ärzten etc. Die Termine beim AMS wurden vom BF regelmäßig pünktlich wahrgenommen. Diese Termine sind ihm im Vorhinein bekannt und ist es ihm ohne Probleme möglich, dazu aus Kroatien gesondert anzureisen bzw. sich kurz dazu in Österreich aufzuhalten. Ein gewöhnlicher Aufenthalt iSd Judikatur wird jedoch dadurch nicht begründet.
1.3. Der BF stand vom XXXX bis XXXX erstmalig in Österreich in einem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis und bezog erstmalig vom XXXX bis XXXX in Österreich Arbeitslosengeld, sowie in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen vom XXXX bis XXXX .
Der BF war zuletzt in Österreich bis XXXX in Beschäftigung bei XXXX GmbH, wieder ab XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX bei der gleichen Firma.
Der BF weist in Österreich seit 2022 Wohnsitzmeldungen in Österreich auf, so an der verfahrensgegenständlichen Adresse XXXX (Nebenwohnsitz, vom XXXX bis XXXX in XXXX (Hauptwohnsitz) und seit XXXX wieder in XXXX mit Hauptwohnsitz.
Der BF hielt sich in Österreich zur Ausübung von unselbständigen Beschäftigungen auf und kehrte nach Beendigung dieser wieder in seinen Herkunftsstaat zurück.
1.5. Der BF verfügt in Österreich an der og Adresse zum Zeitpunkt der Antragstellung, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (Zimmer mit 16 m2) über keinen ordentlichen Wohnsitz und über keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Er verwendet das oa Zimmer an der oa Adresse lediglich zu kurzen Aufenthalten in Österreich, um Termine beim AMS, Ärzten oder für Behandlungen wahrzunehmen. Er hält sich während seiner Arbeitslosigkeit und Freizeit – außer zum Wahrnehmen der oa Termine – nicht in Österreich auf, sondern kehrt unmittelbar nach den Terminen wieder in seinen Herkunftsstaat zurück.
Anhand des beweglichen System entsprechend der Judikatur des VwGH hinsichtlich Wohnen, Qualität, Familienangehörige etc. steht fest, dass sich der Lebensmittelpunkt des BF, sowie sein Wohnsitz und sein gewöhnlicher Aufenthalt in Kroatien befindet (wie unten beweiswürdigend ausgeführt).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zu den Wohnverhältnissen an der vom BF als Wohnsitz in Österreich angegebenen Adresse sowie in seinem Herkunftsstaat resultiert auf den Akteninhalt (den Angaben des BF in den niederschriftlichen Befragungen, Kontobewegungen, Wohnsitzerhebungen, Qualität des Wohnens - Pensionszimmer, Ergebnissen der Ermittlungsorgane, der Beschwerde sowie den Angaben des BF bzw. den Zeugen in der mündlichen Verhandlung).
Die Feststellungen über die gemeldeten Wohnsitze des BF in Österreich ergeben sich aus den ZMR Auszügen.
Die Feststellungen über Familienangehörige oder soziale Bindungen resultieren aus dem Akteninhalt und den Angaben des BF.
2.2. Im Folgenden werden die Angaben sowie Erhebungsergebnisse der Erhebungsorgane des AMS sowie der Polizei sowie des BF und der Zeugen detailliert dargestellt, wobei bewusst keine zusammenfassende Darstellung erfolgt:
Im Fragebogen zum Wohnsitz gab der BF an, dass er während der letzten Beschäftigung einmal in Monat in sein Heimatland zurückgekehrt ist. Er habe in XXXX eine Unterkunft, in seinem Heimatland habe er ein Haus und eine Gattin und einen erwachsenen Sohn im Ausland, er lebe von seiner Gattin getrennt, verfüge über einen Pkw im kroatischen Kennzeichen, seit XXXX sei das Auto in Österreich angemeldet, am 12.6.2023 sei der BF nach XXXX übersiedelt, vom XXXX bis XXXX sei er in Beschäftigung bei XXXX GmbH beschäftigt gewesen. Am 04.09.2023 beantragte der BF neuerlich Arbeitslosengeld. Im Fragebogen zum Wohnsitz erklärte er, während seiner letzten Beschäftigung nicht zumindest einmal in seinem Heimatland gewesen zu sein. Seine Unterkunft in Österreich sei eine 18 m² große Garconniere in einem Gasthaus. Er habe im Heimatland eine Lebensgefährtin, und ein Haus. Er sei nach Beendigung der Beschäftigung nicht in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt.
Bei der Wohnsitzüberprüfung durch das AMS wurde festgestellt, dass der BF an der gemeldeten Adresse ein Zimmer (Pensionszimmer) in der Größe von 16m2 gemietet hat. Mit ihm wurde am 19.07.2024 eine niederschriftliche Befragung zum Wohnsitz durchgeführt und erklärte der BF, dass er vom 2022 bis 2023 in XXXX wohnhaft gewesen sei. Er sei dort Hauptmieter gewesen, handelt sich um die Garconniere mit 28 m2. Er habe dort alleine gewohnt, die Miete habe € 360 + Strom und Fernseher betragen. Er habe dann seine Arbeit verloren und sei dort ausgezogen, er habe dann in XXXX gewohnt, dort handle es sich um ein Gasthaus. Er habe dort ein Zimmer ca. 4 × 4 m groß. Dort habe er ich eine Duschkabine, es sei ein Bett dort ein Kühlschrank, ein Fernseher und eine Mikrowelle. Er könne die Küche des Gasthauses benutzen und für sich etwas kaufen, betrage alles inkl. € 500. Früher habe er schon einmal dort gewohnt als er bei der Firma XXXX gearbeitet habe. Damit habe die Firma das Zimmer bezahlt. Jetzt zahle er es selbst habe keinen Mietvertrag und können jederzeit ausziehen. Anette drei Wochen werde die Bettwäsche von der Reinigungskraft getauscht, eine Grundreinigung erfolgte jeden Tag. Die Handtücher werden getauscht und dann will abgeholt hatte an der Adresse nur seine Kleidung seine anderen persönlichen Sachen seien in Kroatien. Er sei 14 Jahren von seiner Exgattin geschieden und sei ausgezogen diese wohne im gemeinsamen Haus mit den beiden Kindern, er habe zwei Töchter und einen Sohn, eine Tochter wohne mit den zwei Kindern bei der Mutter, die zweite Tochter wohne mit ihrem Mann und den Kindern. Der jüngste Sohn sei ledig und wohne auch bei der Mutter. Das Haus gehört ihm und seiner Exgattin, die Scheidung seit Mai 2018 gewesen. Die Adresse lautet XXXX . Diese Atteste habe er seine persönlichen Sachen noch die Werkzeug Winterkleidung und Autoanhänger. Er hatte in Kroatien eine Freundin sie wohne ebenfalls in XXXX . Wenn er in Kroatien sei schlafe er bei seiner Freundin, es sei in Österreich in keinem Verein oder ähnliches, habe in Österreich keine Familie, keine speziellen Hobbys, gehe spazieren oder schwimmen. Seine Alltagskleidung habe eher bei seiner Freundin. Manchmal komme ihn seine Freundin mit dem Bus in Österreich besuchen. Er sei schon länger nicht mehr in Kroatien gewesen, voriges Jahr für eine Woche im Frühling. Es sei sein Onkel gestorben. Er habe ein Auto, es habe das Kennzeichen XXXX . Es sei mit dem Lokalaugenschein seinen Lebens- und Wohnsituation einverstanden.
Beim Lokalaugenschein am XXXX durch das AMS wurde festgestellt, dass es sich bei der Adresse um einen Gasthof handelt, diese heißt zur Post. Der Gasthofbetrieb wurde vor Jahren geschlossen, mittlerweile führt die Eigentümerin nur mehr einen Pensionsbetrieb mit Zimmervermietung. Es gibt keine Postkästen am Eingang. Da der Betrieb geschlossen wirkt, wird von den erhebenden Organen angeläutet, eine Mitarbeiterin öffnet und gibt an, dass die Chefin an der Rezeption ist. An der Rezeption wird die Inhaberin des Gasthauses, XXXX , angetroffen und sie zum Beschwerdeführer befragt. Sie gibt an, dass dieser momentan in seiner Heimat ist. Er sei vorgestern hier gewesen und habe sogar dort geschlafen. An der Rezeption gebe es für jedes Zimmer ein Fach, im Fach des BF liegt der Zimmerschlüssel und ein Brief des AMS. Sie gibt an, dass sie ihn anrufen muss, damit er die Post abholen kommt. Sie erklärt weiters, dass sie ihn auch anrufen soll, wenn jemand nach ihm fragt oder eine Post für ihn kommt. Der BF habe hier laufend ein Zimmer und sei auch immer wieder hier. Das Gasthaus sei schon mehren Jahr geschlossen, sie führe jedoch noch ein Pensionsbetrieb weiter und vermietete die Zimmer, die Zimmer werden bei Bedarf täglich oder wöchentlich gereinigt, wenn die einquartierten Personen das Zimmer verlassen, werde der Schlüssel an der Rezeption hinterlegt. Die Post werde an der Rezeption abgegeben, wenn die Post für die Arbeiter einlangt, werden diese angerufen, damit sie diese abholen kommen.
Am XXXX erfolgte Lokalaugenschein im Zimmer, der BF fühlt sie in das erste Obergeschoss, Zimmer 110. Zum Zimmer gehört ein abgetrenntes Badezimmer mit Dusche und WC. Neben der Eingangstüre steht ein alter Baukasten. Im Zimmer befinden sich zwei Einzelbetten, ein Tisch mit zwei Stühlen, ein Polstersessel, eine Kommode, ein Regal, ein weiterer alter Kleiderkasten sowie ein Kühlschrank, eine Mikrowelle und ein Fernseher. Eines der Betten ist bezogen darauf befindet sich Bettzeug und ein zusammengelegter Pyjama. Vor dem Bett steht ein Reisekoffer, auf welchem eine kurze Hose liegt. Nach Bekleidung befragt, öffnet der BF den Kleiderkasten neben der Eingangstüre. Darin hängen drei kurze Hemden und eine Jacke. Auf die Frage nach mehr Kleidung, zeigt der Inhalt ist seit ersten darin befinden sich Handtücher und ein weiteres Hemd, mehr Kleidung befinden sich nicht im Zimmer. Nach Lebensmitteln befragt, öffnet er den Kühlschrank und zeigt mit Honigtomaten etwa Zitronen und eine Tupperdose vor. Im Badezimmer befinden sich die notwendigste Toilette Artikel wie Seife, Rasierschaum, Duschbad, Zahnbürste und Zahnpasta. Ansonsten gibt es im Zimmer keine persönlichen Dinge wie Fotos oder persönliche Unterlagen. Es konnten keine Hinweise auf einen Daueraufenthalt vorgefunden werden, weswegen der BF ersucht wird Kontoauszüge ab dem XXXX vorzulegen.
Zu den Kontoauszügen erklärt der BF am XXXX dass in dieser Zeit seine Freundin mit seiner Karte gekauft habe, dann zum Besuch Auto direkt gemacht Reparatur und seine anderen Sachen. Bei der Kontoauszugsauswertung im Zeitraum XXXX bis XXXX erfolgten sind Zahlungen in Bosnien und in Kroatien mit der Karte in der Zeit vom XXXX bis XXXX bis XXXX kam es unter der Woche laufend zur Abzahlungsabhebungen und Zahlungen hatte in Österreich jedes zweite Wochenende zu Zahlungen in Kroatien oder in Slowenien.
So zeigten die Kontobewegungen an 8 Wochenenden 5 Behebungen in Kroatien und Slowenien, in den übrigen keine Barbehebungen, weder in Österreich noch in Kroatien. So zeigen sich auch hinsichtlich Terminen in Österreich, dass der BF kurz davor in Slowenien getankt hat. Den Angaben des BF zu den Barbehebungen, seine Freundin hätte seine Karte benützt, ist hingegen kein Glauben zu schenken. Es ist unglaubwürdig und lebensfremd, dass der BF - der selbst seine Bankkarte benötigt, wenn er ins Ausland fährt - diese Karte seiner Freundin überlässt.
Aufgrund der Auswertungen kam die belangte Behörde zu dem Schluss, dass im Zuge der Erhebung am XXXX an der o.g. Adresse festgestellt wurde, dass es sich bei diesem Hauptwohnsitz um ein Pensionszimmer handelt. Im Zimmer wurden kaum persönliche Sachen wie Kleidung etc. vorgefunden. Lebensmittel waren jedoch ausreichend vorhanden.
Die im Zimmer vorhandenen persönlichen Sachen können in wenigen Minuten in den bereitstehenden Koffer gepackt werden, das Zimmer geräumt und ausgecheckt werden.
Herr XXXX besitzt laut niederschriftlichen Angaben vom 19.07.2024 gemeinsam mit seiner Ex-Frau ein Haus in Kroatien. Er selbst hat jedoch eine Unterkunft im Haus seiner Freundin in Kroatien.
An dieser Adresse befindet sich laut eigener Aussage die Kleidung von Herrn XXXX .
Seine gesamte Familie wohnt in Kroatien. In Österreich hat er weder Familie noch sonstige soziale Anbindungen.
Sein PKW ist laufend in Kroatien zugelassen. Laut kroatischer Zulassung fanden die letzten technischen Überprüfungen am XXXX und am XXXX in Kroatien statt. Erst mit November 2024 erfolgte eine Ummeldung des PKW in Österreich.
Aufgrund der Auswertung der Kontoauszüge kann ein dauerhafter Aufenthalt in Österreich ab Beginn der Arbeitslosigkeit mit XXXX ausgeschlossen werden.
Die Kontobewegungen in den Zeiträumen XXXX bis XXXX zeigen folgende Auswertungen der belangten Behörde:
Zeitraum der Beschäftigung bis XXXX :
XXXX bis XXXX - 7 Zahlungen mit Bankomatkarte in Bosnien und Kroatien
XXXX bis XXXX - Unter der Woche kam es von Montag bis Freitag zu regelmäßigen Zahlungen mit Bankomatkarte sowie Bargeldbehebungen in Österreich.
Ca. jedes zweite Wochenende kam es zu Zahlungen mit Bankomatkarte in Kroatien und in
Slowenien(Tankstelle).
Zeitraum der Arbeitslosigkeit von XXXX bis XXXX :
Am 20.03.2023 erfolgte die Arbeitslosmeldung persönlich beim AMS Voitsberg.
Am XXXX kam es zu einer Bargeldbehebung bei einem Bankomaten in Halbenrain.
Bei dem Bankomaten in Halbenrain handelt es sich um den letzten Bankomaten vor der Grenze nach Slowenien, der sich direkt am kürzesten Weg zur Heimatadresse in Kroatien befindet. Es ist daher davon auszugehen, dass Behebungen bei diesem Bankomaten auf eine
Reise nach oder aus Kroatien hinweisen.
Von XXXX bis XXXX liegen 3 Zahlungen in Kroatien und Slowenien vor.
Am XXXX kommt es wieder zu einer Bargeldbehebung in Halbenrain und einer Zahlung bei ÖMV XXXX .
Am XXXX spricht Herr XXXX persönich beim AMS XXXX vor und gibt einen Auslandsaufenthalt ab XXXX bekannt. Der Termin am XXXX wird daher nicht
eingehalten.
Am XXXX kommt es zu einer Bargeldbehebung in XXXX .
Von XXXX bis XXXX kommt es zu 10 Zahlungen in Kroatien und Slowenien.
Am XXXX kommt es zur Vorsprache beim AMS XXXX . Herr XXXX meldet sich nach dem Auslandsaufenthalt bis XXXX .
Am gleichen Tag nimmt er eine Bargeldbehebung in XXXX vor.
Am XXXX liegen zwei Zahlungen in Österreich und eine Bargeldbehebung in XXXX vor.
Von XXXX ab 19:31 Uhr bis XXXX liegen 4 Zahlungen in Kroatien und Slowenien vor.
Am XXXX ., und XXXX liegen eine Zahlung, eine Einzahlung und zwei Bargeldbehebungen in XXXX vor.
Am XXXX hält Herr XXXX seinen Termin beim AMS XXXX ein.
Am XXXX liegt eine Zahlung in XXXX /Bosnien vor.
Von XXXX bis XXXX liegen 3 Zahlungen und 2 Bargeldbehebungen in XXXX vor.
Am XXXX steigt Herr XXXX in die „Bewerbungsunterstützung“ beim BFI XXXX ein.
Die Maßnahme dauert bis XXXX . Ob Herr XXXX jeden Tag anwesend war ist nicht
dokumentiert. Im Begehren vom XXXX gibt Herr XXXX bereits die Adresse XXXX an.
Von XXXX ab 21:18 Uhr bis XXXX um 18:31 Uhr liegen 6 Zahlungen in Kroatien vor.
Am XXXX um 19:36 Uhr kommt es zu einer Bargeldbehebung in XXXX .
Am XXXX kommt es zu einer Bargeldbehebung in XXXX und einer Zahlung beim Hofer.
Am XXXX kommt es zur Begründung des Hauptwohnsitzes an der Adresse XXXX im Gasthof „ XXXX “ und zu einer persönlichen Meldung beim AMS XXXX .
Von XXXX ab 18:06 Uhr bis XXXX liegen 4 Zahlungen in Kroatien und Slowenien vor.
Am XXXX und am XXXX spricht Herr XXXX beim AMS XXXX vor.
Am XXXX liegt eine Bargeldbehebung in XXXX und eine Zahlung beim Hofer vor.
Von XXXX ab 21:20 Uhr bis XXXX liegen 7 Zahlungen in Kroatien und in Bosnien vor.
Von XXXX bis XXXX liegen eine Bargeldbehebung in Nestelbach und zwei Zahlungen beim Hofer vor.
Zeitraum der Beschäftigung von XXXX bis XXXX :
Während der Beschäftigung kam es unter der Woche von Montag bis Freitag zu
Bargeldbehebungen und Zahlungen in Österreich.
An 5 der 8 Wochenenden während dieser Beschäftigung kam es zu Zahlungen in Slowenien
und Kroatien. An den restlichen 3 Wochenenden liegen weder Zahlungen in Österreich noch in Kroatien vor.
Es besteht daher der Verdacht, dass Herr XXXX während dieser Beschäftigung jedes Wochenende in sein Heimatland Kroatien zurückgekehrt sein könnte.
Zeitraum der Arbeitslosigkeit ab XXXX :
Am XXXX erfolgt die persönliche Arbeitslosmeldung – also noch am letzten Arbeitstag.
Am XXXX hält Herr XXXX einen Termin beim AMS XXXX ein.
Am XXXX kommt es zu zwei Bargeldbehebungen in XXXX und einer Zahlung in einer Apotheke in XXXX .
Von XXXX ab 17:22 Uhr bis 22.09.2023 liegen 4 Zahlungen in Kroatien vor.
Am XXXX kommt es zu einer Bargeldbehebung in XXXX .
Am XXXX liegt eine Bargeldbehebung in XXXX vor.
Am XXXX liegen 4 Zahlungen von Autobahnmaut in Kroatien vor.
Am XXXX kommt es zu einer Bargeldbehebung in XXXX und einer Zahlung.
Von XXXX bis XXXX um 19:21 Uhr liegen 3 Zahlungen in Kroatien vor.
Am XXXX um 20:05 Uhr liegt eine Bargeldbehebung in XXXX vor.
Am XXXX liegt eine Zahlung und eine Bargeldbehebung in XXXX vor.
Von XXXX ab 16:47 Uhr bis XXXX um 08:40 Uhr liegen 9 Zahlungen in Kroatien vor.
Am XXXX um 11:51 Uhr liegt eine Bargeldbehebung in XXXX vor.
Von XXXX bis XXXX liegen 30 Zahlungen in Kroatien und Slowenien vor.
Am XXXX bis 13.23 Uhr liegen zwei Bargeldbehebungen in XXXX vor.
Am XXXX um 15:28 Uhr kommt es bereits zu einer Zahlung in Slowenien.
Am XXXX kommt es zu einer Zahlung in Kroatien.
Am XXXX um 17:26 Uhr kommt es zu einer Zahlung in Kroatien und um 18:08 Uhr zu einer Bargeldbehebung in XXXX .
Am XXXX und am XXXX kommt es zu einer Zahlung und einer Bargeldbehebung in XXXX .
Am XXXX spricht Herr XXXX beim AMS XXXX vor.
Von XXXX bis XXXX liegen 3 Zahlungen in Kroatien vor.
Am XXXX spricht Herr XXXX beim AMS XXXX vor.
Am XXXX und am XXXX kommt es zu einer Bargeldbehebung in XXXX und zwei Zahlungen.
Von XXXX ab 14:40 Uhr bis XXXX liegen 6 Zahlungen in Kroatien und in Slowenien vor.
Am XXXX spricht Herr XXXX beim AMS XXXX vor.
Am XXXX und am XXXX kommt es zu zwei Zahlungen und einer Bargeldbehebung in Österreich.
Von XXXX ab 14:13 Uhr bis XXXX liegen 23 Zahlungen in Kroatien und Slowenien vor.
Am XXXX spricht Herr XXXX beim AMS XXXX vor.
Von XXXX bis XXXX kommt es zu einer Bargeldbehebung in XXXX und einer
Zahlung.
Von XXXX bis XXXX liegen 15 Zahlungen in Kroatien und Slowenien vor.
Am XXXX spricht Herr XXXX beim AMS XXXX vor und stellt einen Antrag auf
Notstandshilfe.
Am XXXX und am XXXX kommt es zu einer Bargeldbehebung in XXXX und einer Zahlung beim Hofer.
Von XXXX ab 17:19 Uhr bis XXXX um 19:25 Uhr liegen 17 Zahlungen in Kroatien und in Slowenien vor.
Am XXXX fand die erste Erhebung im Gasthof „ XXXX “ statt. Noch am gleichen Tag kam es um 20:02 Uhr zu einer Bargeldbehebung in XXXX .
Am XXXX spricht Herr XXXX beim AMS XXXX vor und erkundigt sich nach der
Kontrolle, von der ihm die Nachbarin erzählt hat.
Am XXXX um 13:43 Uhr kommt es zu einer Bargeldbehebung in XXXX .
Am XXXX um 17:21 Uhr kommt es bereits zur nächsten Zahlung in Kroatien.
Von XXXX bis XXXX um 15:24 Uhr liegen 4 Zahlungen in Kroatien und Slowenien vor.
Am XXXX um 17:26 Uhr behebt Herr XXXX das RSa Schreiben mit dem Termin für den 19.07.2024 bei der Post in XXXX .
Aus den Erhebungen und Kontoauszugsauswertungen ergibt sich eindeutig, dass der BF das von ihm angemietete und gezeigte Zimmer nur zeitweise verwendet wurde, wenn er Termine in Österreich zu erledigen hatte. Dieses wird von ihm, wie oben festgestellt, nicht bzw. nur kurzfristig genutzt und stellt lediglich eine Scheinadresse dar, was letztendlich auch von der Unterkunftsgeberin den Erhebungsorganen gegenüber so bestätigt wurde (der BF ist anzurufen, wenn für ihn Post kommt oder jemand nach ihm fragt; er war vor kurzem hier und hat sogar hier geschlafen)
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A):
3.1.1. Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde den Antrag des BF auf Arbeitslosengeld vom XXXX zu Recht mangels Zuständigkeit abgelehnt hat.
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).
Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich gemäß § 44 Abs. 1 lit. a AlVG soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes, gemäß lit. b soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist gemäß Abs. 2 leg. cit. die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.
Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung vor allem damit, dass der BF in Österreich weder über einen ordentlichen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt verfügt, weshalb keine Zuständigkeit gemäß § 44 AlVG vorliegt.
Der BF wendet ein, dass er seit 1992 in Österreich lebe und arbeite. Er verfüge hier über seinen Lebensmittelpunkt bzw. gewöhnlichen Aufenthalt, arbeite hier, gehe hier einkaufen und auch kennen ihn Personen im, von ihm namentlich angeführten Cafe, sowie die Verkäufer bei Billa, Spar etc.
Der BF geht seit 1992 in Österreich unselbständigen Beschäftigungsverhältnissen nach und pendelt zwischen Österreich (Beschäftigungsstaat) und Kroatien (Wohnsitzstaat) hin und her.
Kroatien ist Mitgliedstaat der EU, daher ist grundsätzlich auch auf das gegenständliche Verfahren die EGVO 883/2004 anzuwenden.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 GVO 883/2004 gilt diese EG Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
Da verfahrensgegenständlich das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes des BF in Österreich strittig ist, kommt § 44 AlVG zur Anwendung.
Der Wohnsitz einer Person ist gemäß § 66 Abs. 1 zweiter Satz NJ an dem Orte begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen.
Der Aufenthalt einer Person bestimmt sich gemäß § 66 Abs. 2 JN ausschließlich nach tatsächlichen Umständen, er hängt weder von der Erlaubtheit noch von der Freiwilligkeit des Aufenthaltes ab. Bei der Beurteilung, ob ein Aufenthalt als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen ist, sind seine Dauer und seine Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt zeigen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17.11.1983, Zl. 08/3678/80 (Slg. Nr. 11.223/A) ausgeführt, dass unter dem gewöhnlichen Aufenthalt derjenige Ort zu verstehen sei, in dem in der bestimmten und erkennbaren Absicht Aufenthalt genommen werde, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen. Der bloße Versuch, sich an einem Ort niederzulassen, genügt nicht, wenn die Umstände (fehlende Wohnung oder Arbeitsmöglichkeit) die Verwirklichung nicht zulassen. Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ erfordere nicht die Absicht, dauern an einem Ort verbleiben zu wolle, sondern es komme nur darauf an, ob jemand tatsächlich einen Ort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehungen gemacht hat; für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes sei es erforderlich, dass dieser eine gewisse Dauer habe und dort auch tatsächlich der Mittelpunkt des Lebens liege. Als gewöhnlicher Aufenthaltsort könne nur der Ort angesehen werden, wo sich jemand gewöhnlich, das ist die meiste Zeit, aufhält; daher komme der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes dem des Wohnsitzes ziemlich nahe, wobei als Unterscheidungsmerkmal nur das Fehlen der Absicht, sich dauernd an diesem Ort niederzulassen, bezeichnet werden könne. Ein bloß kurzfristiger Aufenthalt an einem Ort, ohne die Absicht, dort Wohnung zu nehmen, wie zB ein Aufenthalt während einer Reise oder ein Aufenthalt zu Besuchszwecken, reiche zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht aus. (VwGH vom 16.06.1992, Zl. 92/11/0031)
Beim gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 44 AlVG 1977 handelt es sich um einen räumlich personalen Bezug, für den einerseits der Wille, seine Lebensbeziehungen bis auf weiteres mit einem bestimmten Ort zu verbinden, und anderseits der Umstand charakteristisch ist, dass diese Beziehungen auch tatsächlich mit dem Aufenthaltsort verknüpft werden (VwGH vom 22.1.1974, 372/72 und 17.11.1983, 3678/80; 08.03.1984, Zl. 82/08/0243)
Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind somit insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat (VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074).
Im Sinne der genannten Bestimmungen steht fest, dass der BF in Kroatien über seinen Lebensmittelpunkt verfügt. In Kroatien verfügt der BF über in seinem Eigentum - gemeinsam mit seiner Ex-Gattin - befindlichen Liegenschaften (Haus), welches von ihm im Sinne eines Lebensmittelpunktes genützt wird. Seine gesamte Familie – Ex-Frau, eheliche gemeinsame Kinder und deren Familie, Freundin – leben in Kroatien, der BF verbringt seine Freizeit in Kroatien, ebenso hält er sich nach Ende der Beschäftigung wieder in Kroatien auf.
Der BF mietet in Österreich lediglich ein Zimmer. Dieses Zimmer stellte sich bei der Wohnsitzüberprüfung durch Erhebungsorgane des AMS als 16 m2 großes Zimmer dar. Dieses hat er gemietet und benützt es für seine kurzzeitigen Aufenthalte in Österreich, um Termine wahrzunehmen. Da dieses Zimmer in einer Gästepension ist, gibt es keinen Mietvertrag. Er bezahlt die Miete den Strom etc. einmal im Monat in Bar. Seine Zimmernummer lautet 104, dort leben 7 Leute, wenn Sommersaison ist.
Auch die Angaben des einvernommenen Zeugen, einen Zimmerbewohner der Pension, bestätigen, dass die genannten Pensionszimmer als Arbeiterquartiert benutzt werden. Er ist der einzige, der dort dauerhaft wohnt. Nachgefragt, ob er den BF laufend und regelmäßig sieht, erklärte der Zeuge, erst seit ca. 6 Monaten.
Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Person ein Haus, welches in seinem Eigentum steht, benutzt und es als Lebensmittelpunkt wählt und nicht in einem Pensionszimmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort begründet. Seine gesamte Familie befindet sich in Kroatien, ebenso seine (ex)Freundin. Es widerspricht ebenfalls der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man, wenn man über ein Haus (bzw. Hausteil) verfügt, welches ausbezahlt ist, nicht zur Miete wohnt.
Es steht somit fest, dass sich an der vom BF angegeben Adresse weder sein ordentlicher Wohnsitz, noch sein gewöhnlicher Aufenthaltsort befindet, sondern er sich in einem Pensionsbetrieb ein Zimmer mietet. Er hält sich nur kurz dort zum Wahrnehmen von Terminen auf und kehrt dann nach Kroatien zurück. Er hat sich dort angemeldet hat, um einen „Wohnsitz“ nennen zu können und somit Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen zu können.
Es wird nicht verkannt, dass der BF seit einigen Jahren in Österreich unselbständigen Beschäftigungsverhältnissen nachgeht. Jedoch ist für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in Österreich erforderlich.
Da der BF - wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt - weder über einen ordentlichen Wohnsitz, noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich verfügt, und die angegebene Adresse sich als Schweinwohnsitz darstellte, liegt keine Zuständigkeit Österreichs vor, tätigte der BF gegenüber der belangten Behörde unwahre Angaben zur Leistungsbeziehung und ergingen die Entscheidungen (Widerruf und Rückforderung) der belangten Behörde zu Recht.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerden abzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.