Spruch
W209 2305114-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Gabriele STRAßEGGER und den fachkundigen Laienrichter Peter STATTMANN als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse vom 13.09.2024 betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 28.05.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 20.11.2024, WF 2024-0566-9-035799, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 13.09.2024 sprach das Arbeitsmarkservice Wien Hauffgasse (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 28.05.2024 verloren habe. Das angeführte Ausmaß verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume des Krankengeldbezugs. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt, indem er nicht zur Jobbörse erschienen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, worin er im Wesentlichen vorbrachte, dass der Bescheid rechtswidrig sei und er dem AMS bereits seine Gründe für die Nichtteilnahme am Auswahlverfahren mitgeteilt habe.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.11.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer unstrittig an der Jobbörse am 28.05.2024 nicht teilgenommen habe. Dem Einwand, dass es sich um das falsche Berufsfeld handle, sei die langjährige Arbeitslosigkeit und der fehlende Berufsschutz entgegenzuhalten. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen sei eine nähere berufsdiagnostische Abklärung veranlasst worden, mangels vom Beschwerdeführer vorgelegter Befunde habe jedoch keine abschließende Beurteilung erfolgen können. Aufgrund der wiederholten Sanktion gemäß § 10 AlVG belaufe sich die Ausschlussfrist auf acht Wochen.
4. Aufgrund des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrags des Beschwerdeführers, worin dieser die unterbliebene Berücksichtigung von „Sittlichkeit, Sitten und Gebräuche“ monierte, legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 02.01.2025 zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht seit dem Jahr 1987 wiederkehrend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Nach seinem letzten arbeitslosenversicherten Dienstverhältnis von 08.11.2010 bis 14.04.2011 bezog er erneut Arbeitslosengeld; seit 02.09.2011 bezieht er – unterbrochen durch Zeiten des Krankengeldbezugs – Notstandshilfe.
Im Zeitraum von 10.03.2014 bis 20.04.2014 wurde bereits eine Sanktion gemäß § 10 iVm § 38 AlVG über den Beschwerdeführer verhängt. Eine neue Anwartschaft hat der Beschwerdeführer seither nicht erworben.
In der Betreuungsvereinbarung vom 08.04.2024 wurde vereinbart, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche u.a. nach einer Beschäftigung als Bauleiter bzw. Hausverwalter sowie anderen gesetzlich zumutbaren Stellen inklusive Hilfsarbeiten unterstützt.
Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS mehrfach auf die Verpflichtung hingewiesen, sich auf sämtliche zumutbare zugewiesene Stellen zu bewerben, auch wenn diese nicht seinem gewünschten Berufsfeld entsprechen.
Am 07.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde per RSa-Schreiben ein Stellenangebot als „Housekeeper-Steward“ bei der potentiellen Dienstgeberin XXXX GmbH mit der Aufforderung übermittelt, sich umgehend wie im Stellenangebot beschrieben – d.h. im Zuge der Teilnahme an einer vom AMS veranstalteten Jobbörse am 28.05.2024 – zu bewerben. Angeboten wurde eine Vollzeitbeschäftigung mit Entlohnung nach Kollektivvertrag zuzüglich Zulagen für Nacht- und Wochenenddienste. Die Tätigkeit umfasste u.a. die Unterstützung der Fahrgäste beim Einstieg mit Gepäck sowie bei der Orientierung am Zug, die Kontrolle der Fahrkarten, den Verkauf von Speisen und Getränken, die Erledigung des Aufweck- und Frühstücksdienstes sowie die Vorbereitung des Zugs für die Rückfahrt. Hinsichtlich der erforderlichen körperlichen Eignung wurde angeführt, dass eine Untersuchung vor Aufnahme stattfinden würde.
Im Zeitpunkt der Zuweisung lagen weder Befunde noch sonstige Anhaltspunkte für eine fehlende gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers für die zugewiesene Stelle vor.
Der Beschwerdeführer übernahm das Schreiben mit dem Vermittlungsvorschlag persönlich am 10.05.2024. Da er das Berufsfeld für unpassend hielt, erschien der Beschwerdeführer in der Folge nicht zur Jobbörse am 28.05.2024 und kam die Beschäftigung sohin nicht zu Stande.
Eine neue vollversicherte Beschäftigung hat der Beschwerdeführer bis dato nicht aufgenommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Leistungsbezug, dem letzten Dienstverhältnis sowie der im Jahr 2014 verhängten Sanktion gemäß § 10 AlVG und dem Inhalt der Betreuungsvereinbarung vom 08.04.2024 ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt.
Dass der Beschwerdeführer mehrfach auf seine Bewerbungspflichten hingewiesen wurde, war ebenfalls im Akt einliegenden Unterlagen zu entnehmen – insbesondere der via eAMS an ihn gesendeten Nachricht vom 20.02.2023, dem Gesprächsvermerk vom 20.02.2023 sowie der Betreuungsvereinbarung vom 08.04.2024.
Die Feststellungen zur am 07.05.2024 zugewiesenen Stellte sowie die Übermittlung und Übernahme des entsprechenden Schreibens durch den Beschwerdeführer beruhen auf dem im Akt einliegenden Vermittlungsvorschlag samt Rückschein.
Das Nichterscheinen zur Jobbörse wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Wie sich aus der Bewerbungsrückmeldung vom 12.05.2024 ergibt, hat der Beschwerdeführer selbst gemeldet, sich nicht beworben zu haben und als Grund angeführt: „Berufsfeld weit daneben. Bin zertifizierter Bauleiter, bitte in diesem Umfeld informieren.“ Auch im Rahmen der Niederschrift vom 05.06.2024 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in der zugewiesenen Branche nicht arbeiten wollte.
Weiters gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Niederschrift erstmals an, dass er gesundheitliche Einschränkungen habe und eine sowohl körperlich als auch mental weniger belastende Arbeit bräuchte. Weder anlässlich der Zuweisung noch im folgenden Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer entsprechende Befunde vor.
Die belangte Behörde holte aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der niederschriftlichen Befragung ein arbeitsmedizinisches Sachverständigengutachten ein. In diesem mit 02.09.2024 datierten Gutachten wurde insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben unter rezidivierender und zunehmender Atemnot sowie Kraftlosigkeit leide, jedoch bisher keinerlei medizinische Abklärung machen habe lassen. Aufgrund des Fehlens einer solchen bzw. der entsprechenden Befunde hielt die untersuchende Ärztin eine Beurteilung der körperlichen Zumutbarkeit von Tätigkeiten für unmöglich.
Der Beschwerdeführer äußerte sich weder in seiner Beschwerde noch im Vorlageantrag weiter zu dieser Thematik, sondern verwies im Wesentlichen erneut auf seinen Wunsch, in einer bestimmten Branche zu arbeiten.
Dass der Beschwerdeführer bis dato keine neue vollversicherte Beschäftigung aufgenommen hat, ergibt sich unstrittig aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Datenauszug des Dachverbands der Sozialversicherungsträger. Vom Beschwerdeführer wurde diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (u.a.) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Eine solche Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist; als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (§ 9 Abs. 2 leg. cit.).
Nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 leg. cit. um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.
Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 leg.cit.).
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, die arbeitslos gewordene versicherte Person, die trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine zumutbare Beschäftigung einzugliedern und sie so in die Lage zu versetzen, ihren Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039).
Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung
Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung ist, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der arbeitslosen Person jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Die arbeitslose Person ist jedoch verpflichtet, allfällige Zweifel über ihre Eignung abzuklären (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 24.07.2013, 2011/08/0209).
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann eine arbeitslose Person vom Arbeitsmarktservice zu einer Beschäftigung zugewiesen werden, sofern diese nicht evident unzumutbar ist bzw. das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands der arbeitslosen Person) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit begründenden Umstand hat. Es liegt dann an der arbeitslosen Person, beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133).
Nur wenn die arbeitslose Person die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung des Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob die arbeitslose Person nach ihren geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 25.06.2013, 2012/08/0215).
Insofern der Beschwerdeführer im Vorlageantrag ohne nähere Erläuterung moniert, „Sittlichkeit, Sitten und Gebräuche werden nicht berücksichtigt“, hat dieser keine konkreten Umstände dargetan, die eine Gefährdung seiner Sittlichkeit nach sich ziehen könnten.
Im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer mehrfach zum Ausdruck gebrachten Wunsch, (einzig) in seine bisherigen Branchen vermittelt zu werden, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich im Bezug von Notstandshilfe befindet und er als Arbeitsloser verpflichtet ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden (vgl. VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Aufgrund der langen Bezugsdauer kommt weder Berufs- noch Entgeltschutz zum Tragen.
Zu den vom Beschwerdeführer erstmals im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 05.06.2024 geäußerten gesundheitlichen Beschwerden ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – trotz Aufforderung seitens der belangten Behörde – diesbezüglich keinerlei Befunde vorgelegt und auch sonst keine substantiierten Einwendungen gegen die Zumutbarkeit vorgebracht hat. Konkrete gesundheitliche Gründe, die gegen die Aufnahme der Beschäftigung sprechen, hat der Beschwerdeführer sohin nicht glaubhaft gemacht. Aus der Tätigkeitsbeschreibung selbst ist auch nicht abzulesen, dass die Stelle mit besonderer körperlicher oder mentaler Belastung verbunden gewesen wäre.
Der belangten Behörde lagen im Zuweisungszeitpunkt keine Anhaltspunkte für das Bestehen gesundheitlicher Einschränkungen vor, weshalb die zugewiesene Beschäftigung nicht als evident unzumutbar anzusehen ist. Es wäre daher am Beschwerdeführer gelegen, mit der potentiellen Dienstgeberin die näheren Bedingungen der Beschäftigungsmöglichkeit – insbesondere die damit potentiell verbundene gesundheitliche Belastung – zu erörtern. Wie dem Stellenangebot zu entnehmen ist, war die Klärung der körperlichen Eignung vonseiten der potentiellen Dienstgeberin im Rahmen des Bewerbungsprozesses sogar explizit vorgesehen. Damit wäre dem Beschwerdeführer auch die Gelegenheit eingeräumt gewesen, allfällige Bedenken und Einschränkungen zu thematisieren.
Indem der Beschwerdeführer erst gar nicht zur Jobbörse erschien, sondern erst im Nachhinein vage Einwendungen zur gesundheitlichen Eignung machte, ließ er diese Gelegenheit nicht bloß ungenutzt, sondern vernachlässigte auch seine Obliegenheit bei der Klärung der Zumutbarkeit der (nicht evident unzumutbaren) Beschäftigung mitzuwirken.
Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels der arbeitslosen Person, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann von der arbeitslosen Person– abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass sie ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass sie den Erfolg ihrer (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten der vermittelten Person und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob sie vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111, mwN).
Im Unterlassen jeglicher Bewerbungsschritte durch eine vermittelte Person ist in Bezug auf eine zugewiesene Beschäftigung jedenfalls eine Vereitelungshandlung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu erkennen (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112). Die vermittelte Person nimmt dabei – umso mehr, wenn sie bereits seit längerer Zeit Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht – offenkundig bewusst in Kauf, dass ihr passives Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt (vgl. in dem Sinn etwa VwGH 20.10.2010, 2008/08/0244; 15.10.2014, 2013/08/0248).
Wie sich aus den Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung ergibt, ist der Beschwerdeführer zur Jobbörse nicht erschienen, da er nicht in der zugewiesenen Branche arbeiten wollte. Da ohne die persönliche Vorstellung des Beschwerdeführers im Rahmen der Jobbörse eine Beschäftigung von vornherein nicht zustande kommen konnte, war das Verhalten des Beschwerdeführers zweifellos kausal.
Schon die Rückmeldung des Beschwerdeführers an das AMS vom 12.05.2024 („Berufsfeld weit daneben“) lässt unzweifelhaft erkennen, dass das Nichterscheinen zur Jobbörse vom Vorsatz getragen war, dass die zugewiesene Beschäftigung nicht zustande kommen würde.
Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer die Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung iSd § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vereitelt, wobei zumindest bedingter Vorsatz in Hinblick auf die Vereitelung anzunehmen ist.
Auch die Voraussetzungen für eine achtwöchige Sperre gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz ALVG liegen vor, weil der Beschwerdeführer seit seiner letzten Vereitelung keine neue Anwartschaft erworben hat.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor: Insbesondere hat der Beschwerdeführer bis dato keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung angenommen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt und erscheint diese im gegenständlichen Fall auch nicht geboten, da sich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und – soweit fallgegenständlich relevant – vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten wurde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage, ob die Voraussetzungen des §§ 9 und 10 AlVG für eine Sperre des Arbeitslosengeldbezugs vorlagen, der Judikatur des VwGH, die im Spruchpunkt A) zitiert ist. Auch sonst bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.