W136 2302270-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Anton SCHÄFER, Montfortstraße 21, 6850 DORNBIRN, gegen den mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.09.2024, Zl. 545933/24/ZD/0924 bestätigten Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 01.08.2024, Zl. 545933/21/ZD/0824, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) wurde im Oktober 2022 einer Stellung unterzogen und wurde mit Bescheid vom 27.03.2023 seine Tauglichkeit festgestellt.
2. Mit Bescheid vom 17.05.2023 stellte die Zivildienstserviceagentur (in Folge: ZD) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des BF mit 03.05.2023 fest. In seiner Zivildiensterklärung hatte der BF angegeben, bis voraussichtlich Juli 2023 eine Schule zu besuchen bzw bis dahin in einer dreijährigen Lehre als Koch zu sein und gab an, im November 2023 oder Dezember 2023/Jänner 2024 als Wunschtermin im Rettungswesen oder in der Kinderbetreuung Zivildienst leisten zu wollen.
3. Mit Bescheid der ZD vom 23.02.2024, Zl. 545933/15/ZD/0224, vom BF am 28.02.2024 persönlich übernommen, wurde der BF einer näher genannten Einrichtung im Rettungswesen zur Leistung des Zivildienstes mit Zuweisungszeitraum 01.05.2024 bis 31.01.2025 zugewiesen.
4. Mit Note vom 26.03.2024 übermittelte die Österreichische Botschaft Bern ein Meldeformular gemäß § 11 Abs. 4 WG 2001 dem Militärkommando Wien, das dieses zuständigkeitshalber an die ZD am 03.04.2024 weiterleitete.
Die ZD informierte den BF am 08.04.2024 per E-Mail über diesen Vorgang, wies ihn darauf hin, dass er gemäß seinem rechtskräftigen Zuweisungsbescheid den Zivildienst am 02.05.2024 anzutreten habe und ein Nichtantritt bei der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werde. Es wurde zudem darauf hingewiesen, dass der BF erst am 04.03.2023 seinen Hauptwohnsitz in Vorarlberg abgemeldet habe.
5. Mit Mail vom 10.04.2024 stellte der BF über seinen Rechtsvertreter einen Antrag auf Befreiung von der Leistung des Zivildienstes für zumindest zwei Jahre und Außerkraftsetzung des Zuweisungsbescheides und brachte begründend vor, dass sich dem BF kurz vor Erhalt des Zuweisungsbescheides die einmalige Möglichkeit eröffnet hätte, bei einem (näher genannten) der größten Köche Europas eine Aus- und Fortbildung zu beginnen, wobei dazu eine Anstellung für zumindest zwei Jahre in einem näher genannten Grand Resort erfolgt sei. Eine Kündigung dieser Anstellung, um den Zivildienst antreten zu können, hätte wesentliche persönliche und wirtschaftliche Folgen. Aus diesem Grund könne er den Zivildienst nicht antreten.
6. Mit Bescheid vom 30.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Befreiung von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG ab.
Hierzu wurde begründend nach Wiedergabe der Bestimmungen des § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG, des Verfahrensganges und höchstgerichtlicher Judikatur zur Harmonisierungspflicht ausgeführt, dass der BF die zuletzt genannte Pflicht verletzt habe, weshalb seinem Antrag auf Befreiung nicht zu folgen war.
Die gegen diesen Bescheid vom BF durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2024, GZ W136 2293645-1/3E, als unbegründet abgewiesen.
7. Der BF hat seinen Zivildienst, zu dem er rechtkräftig zugewiesen wurde, nicht angetreten.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 01.08.2024 wurde der Zuweisungsbescheid vom 23.02.2024 gemäß § 22a Abs. 1a ZDG behoben.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde die Aufhebung dieses Bescheides begehrt und weitwendige Ausführungen zum Verfahren betreffend Antrag auf Befreiung von der Leistung des Zivildienstes für zumindest zwei Jahre getroffen und ausgeführt, dass die Behörde Anträge des Beschwerdeführers iZ mit dem Zuweisungsbescheid nicht erledigt habe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.09.2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt, dass der BF eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht einmal behauptet habe, sondern ausschließlich auf sein Verfahren betreffend Befreiung Bezug genommen habe und ausgeführt habe, dass er den Zivildienst nicht angetreten habe, weil dies mit seinen beruflichen Plänen kollidiere.
Im rechtzeitigen Vorlageantrag wurde erneut zum Befreiungsverfahren ausgeführt. Weiters habe der BF im Befreiungsverfahren die Außerkraftsetzung des Zuweisungsbescheides beantragt, worüber seitens der Behörde nicht entschieden wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Für das Bundesverwaltungsgericht steht folgender Sachverhalt fest:
Mit rechtskräftigen Zuweisungsbescheid vom 23.02.2024, vom BF persönlich am 28.02.2024 an seinem damaligen Hauptwohnsitz in Österreich übernommen, wurde der BF einer Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt 01.05.2024 zugeteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der BF hat den Zivildienst nicht angetreten.
Am 10.04.2024 hat der BF einen Antrag auf Befreiung von der Leistung des Zivildienstes gestellt, der mit Bescheid der Behörde vom 30.04.2024 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2024 abgewiesen.
Diese Feststellung konnten aufgrund der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die vom rechtfreundlich vertretenen BF ohnehin nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2.. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Zu Spruchpunkt A)
1. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 –ZDG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024, von Bedeutung:
„Pflichten und Rechte des Zivildienstpflichtigen
§ 22. (1) Der Zivildienstpflichtige hat seinen Dienst zu dem im Zuweisungsbescheid angegebenen Zeitpunkt anzutreten.
(1a) Tritt der Zivildienstpflichtige seinen Dienst nach Abs. 1 nicht innerhalb von 30 Tagen an, ohne durch Krankheit, Beeinträchtigung oder sonstige begründete Hindernisse abgehalten zu sein, so hat die Zivildienstserviceagentur den Zuweisungsbescheid zu beheben. § 15 Abs. 2 Z 2 gilt mit der Maßgabe, dass eine gesonderte Feststellung der nicht einrechenbaren Zeit gemäß § 15 Abs. 3 unterbleibt.
…..“
2. Nachdem der BF, wie festgestellt, den Zivildienst nicht angetreten hat, hatte die Behörde gemäß der vorstehenden Bestimmung den Zuweisungsbescheid zu beheben.
Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Behörde den Antrag auf Aufhebung des Zuweisungsbescheides, der gemeinsam mit dem Antrag auf Aufschub des Zivildienstes gestellt wurde, nicht einer eigenständigen Erledigung zugeführt habe, kommt keine Berechtigung zu, hat doch die Behörde diesen Antrag mit Bescheid vom 30.04.2024 abgewiesen. Hätte die Behörde hingegen dem Antrag auf Aufschub stattgegeben, wäre der Zuweisungsbescheid gemäß § 13 Abs. 2 ZDG kraft Gesetzes außer Kraft getreten.
Nachdem dem bekämpften Bescheid keine Rechtswidrigkeit anhaftet, ja eine solche nicht einmal in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nachvollziehbar behauptet wurde, war die Beschwerde abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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