L516 2311858-1/4Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Türkei, vertreten durch Mag. Thomas KLEIN, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2025, Zahl 1348143806-230662601, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 18 Abs 1 Z 5 BFA-VG ersatzlos behoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 55 Abs 1a FPG ersatzlos behoben.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und stellte am 01.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag (I.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG sowie (II.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG ab, erteilte (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) eine Rückkehrentscheidung gem § 52 Abs 2 Z 2 FPG und stellte (V.) fest, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei.
Mit Spruchpunkt VI jenes angefochtenen Bescheides sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen jene Entscheidung gemäß § 18 Abs 1 Z 5 BFA BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und mit Spruchpunkt VII stellte das BFA fest, dass gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die Beschwerde langte zusammen mit den Verwaltungsakten des BFA am 02.05.2025 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.
Gegenstand der vorliegenden Entscheidung bilden ausschließlich die Spruchpunkte VI und VII des angefochtenen Bescheides.
1. Sachverhalt
1.1 Zur Antragsbegründung
Der Beschwerdeführer begründete zusammengefasst mit dem ihm drohenden Militärdienst in der Türkei, den er jedoch nicht ableisten wolle, da er dort diskriminiert und anders als Türken behandelt werde. Zudem sei er aufgrund seiner kurdischen Identität in der Türkei von der Gesellschaft unterdrückt und im Gefolge einer Auseinandersetzung zwischen Kurden und Türken geschlagen sowie von der Polizei rassistisch beleidigt worden. (Bescheid S 3 ff)
1.2 Situation der Kurden in der Türkei
Das BFA traf im gegenständlich angefochtenen Bescheid unter anderem auch Länderfeststellungen zur Lage und Diskriminierung der Kurden in der Türkei (Bescheid S 125 -135ff), auf die an dieser Stelle verwiesen wird.
1.3 Begründung des BFA
Das BFA hat sich zur Begründung der Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides im Einzelnen mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und in einer über mehrere Seiten erstreckenden Argumentationskette ausgeführt, weshalb es das Vorbringen des Beschwerdeführers im Detail für nicht glaubhaft erachtet (Bescheid S 160-163). Die Beweiswürdigung dazu gestaltet sich wörtlich wie folgt:
„Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:
„Ihr Fluchtvorbringen beschränkte sich sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme vor dem Bundesamt darauf, dass Sie lediglich vage und unsubstantiierte Mutmaßungen und Befürchtungen vorbrachten, dass Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit diskriminiert worden seien bzw. dass Sie Ihren Militärdienst bei der türkischen Armee nicht ableisten wollen.
Die Feststellung, dass Sie keinen Einberufungsbefehl von den türkischen Behörden erhalten haben, ergibt sich daraus, dass Sie keinen Einberufungsbefehl vorgelegt haben. Sie haben in der Einvernahme vor dem BFA zwar angegeben, dass Ihre Familie in der Türkei nach Ihrer Ausreise einen Einberufungsbefehl Ihre Person betreffend erhalten hätte und Sie diesen der Behörde vorlegen würden, dem sind Sie aber nicht nachgekommen. Somit kann davon ausgegangen werden, dass kein Einberufungsbefehl existiert.
Ihrem Fluchtvorbringen im Zusammenhang mit Ihrer Wehrpflicht und der vorgebrachten Benachteiligung und Diskriminierung der Kurden in der Türkei kommt aus nachstehenden Gründen keine Asylrelevanz zu:
Selbst für den Fall, dass Sie zum Wehrdienst einberufen werden und Ihnen wegen Wehrdienstverweigerung eine Haft- bzw. Geldstrafe drohen würde, liegt kein asylrelevanter Sachverhalt vor, da laut Länderberichten die vorgesehenen Strafen nicht unverhältnismäßig hoch sind:
Auszug aus den Länderberichten zur Türkei:
[…] Das Gesetz unterscheidet zwischen drei Arten der Umgehung des Militärdienstes: Umgehung der Registrierung/Sichtung (yoklama kaçağı) (VB 11.10.2022), Nichtmeldung für den tatsächlichen Dienst (bakaya) und Desertion (firar) (NL-MFA 11.7.2019). In der Türkei werden Wehrdienstverweigerung und Desertion als zwei verschiedene Arten von Straftaten angesehen und als solche bestraft. Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis drei Jahren geahndet (NL-MFA 2.3.2022, S. 62). Seit Änderung von Art. 63 des türkischen Militärstrafgesetzbuches ist nunmehr bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Verwaltungsstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich (AA 20.05.2024, S. 13). Wer seinen Wehrdienst trotz Vorladung nicht ableistet, gilt als Deserteur. Soldaten und Appellflüchtige werden mit Ordnungsgeldern bestraft.
Soldaten die sich selbst stellen, werden mit fünf, und diejenigen, die aufgegriffen mit zehn Lira pro Tag bestraft. - Werden die Deserteure zur Erfüllung ihres Wehrdienstes aufgegriffen, werden sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, zur nächsten Militärdienststelle gebracht.
Aber selbst wenn Deserteure ausfindig gemacht werden, können sie nicht zum Militärdienst gezwungen werden. In der Praxis sieht es so aus, dass Deserteure einen Bericht unterschreiben und freigelassen werden (VB 1.3.2023). […]
Wie oben schon ausgeführt, ist selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit Ihres Fluchtgrundvorbringens festzuhalten, dass dieses jedenfalls keine Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten asylrelevanten Gründen darstellt, die von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Die Ableistung eines gesetzlich verpflichtenden Wehrdienstes per se stellt keinen Asylgrund dar.
Eine weitere Ungereimtheit in Ihrem Vorbringen ergibt sich daraus, dass laut Länderfeststellungen das türkische Wehrdienstgesetz für alle Wehrpflichtigen die Möglichkeit eines Freikaufs vom Militärdienst vorsieht. Sie nutzten aber diese Möglichkeit nicht, obwohl die Kosten dafür (ca. 4.400 € im Sommer 2022) vergleichbar, oder sogar niedriger, als für die Schleppung nach Österreich sind. Es erhellt sich dem Bundesamt nicht, warum Sie sehr viel Geld für Ihre Schleppung nach Österreich aufbringen konnten, sich jedoch nicht vom Wehrdienst freikaufen hätten können. Auch dies spricht dafür, dass die Ableistung des Militärdienstes für Sie nie als Fluchtgrund im Raum stand, vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass Sie aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen aus der Türkei ausreisten.
Die Behörde geht davon aus, dass unter Zugrundelegung Ihrer Darstellung Ihnen die Glaubhaftmachung begründeter Furcht vor konkret Sie betreffender aktueller Verfolgung nicht gelungen ist.
In Ihren Aussagen finden sich Anhaltspunkte, die an Ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit stark zweifeln lassen. So haben Sie sich am 25.01.2025 einen türkischen Reisepass ausstellen lassen und diesen im Rahmen Ihrer beabsichtigten Eheschließung bei dem Standesamt Premstätten am 17.03.2025 vorgelegt. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 20.03.2025 betreffend den Reisepass befragt gaben Sie an, Sie wissen nicht, wo Ihr Reisepass ist. Sie werden diesen aber suchen und der Behörde vorlegen. Bis zum Entscheidungszeitpunkt sind Sie der Aufforderung nicht nachgekommen. Vor diesem Hintergrund, wonach schon Ihre generelle Glaubwürdigkeit erschüttert ist, kann daher nicht mehr davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich Ihre wahren Ausreisegründe geschildert haben. Sie versuchten offenbar, mit einem konstruierten Fluchtgrund und Ihrem absolut vagen und detailarmen Vorbringen in Österreich den Asylstatus zu erlangen. Ihm Vorbringen, dass Sie den Militärdienst in der Türkei nicht ableisten wollen, kommt keinesfalls Asylrelevanz zukommt.
Auch brachten Sie vor, aufgrund Ihrer kurdischen Ethnie diskriminiert worden zu sein. Einmal wären Sie nach der Schule von 30 Buben angesprochen, beleidigt und geschlagen worden sein. Die darauf einschreitende Polizei hätte Ihnen die Schuld an der Auseinandersetzung gegeben. Sie wären daraufhin ins Krankenhaus gefahren und hätten dann auch bei der Polizei ausgesagt, die Polizisten wären aber Ihnen gegenüber rassistisch eingestellt gewesen. Nach diesem Vorfall hätte man Ihr Handy abgehört. Befragt, wie Sie zu dieser Annahme kommen gaben Sie vor dem BFA an, dass Sie einen Widerhall beim Telefonieren gehört hätten. Auch wären Sie danach jede Nacht angerufen und bedroht worden. An weitere Details würden Sie sich aber nicht erinnern können. Auch konnten Sie nicht beantworten, wer Sie jede Nacht anruft. Diese Anrufer sagten, dass Sie nicht in der Türkei bleiben können.
Sie sind oder waren wegen Ihrer kurdischen Herkunft nicht in besonderer Weise exponiert, da Sie laut eigenen Angaben weder jemals politisch engagiert gewesen sind noch Probleme mit den türkischen Behörden gehabt haben. Auch erreicht die von Ihnen geschilderte allgemeine Diskriminierung und Benachteiligung von Kurden – selbst bei Wahrunterstellung – keinesfalls die für eine Asylgewährung erforderliche Eingriffsintensität. Abgesehen davon erscheint Ihre Behauptung, angesichts der Tatsache, dass rund 15 Millionen Kurden in der Türkei leben und diese in Ihrer Heimatregion sogar die Mehrheit bilden, nicht lebensnah. Vielmehr ist den Länderberichten der Staatendokumentation zu entnehmen, dass sich die kurdische Bevölkerung auf Südost-Anatolien, zu dem Ihre Heimatprovinz Besni gehört, konzentriert. In Nordost-Anatolien stellen die Kurden eine bedeutende Minderheit dar und in ist in Istanbul und anderen Großstädten ein signifikanter kurdischer Bevölkerungsteil anzutreffen. Auch ist nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als Verfolgung anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. VwGH 24.03.2011, Zl. 2008/23/1443; 15.12.2015, Ra 2014/18/0118-0119).
Das Bundesamt verkennt nicht, dass Kurden in der Türkei aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit sowohl offiziellen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt sind, doch kann in Ihrem Vorbringen, ganz allgemein als Kurde diskriminiert, benachteiligt und den Schikanen der Polizei oder Dritter ausgesetzt gewesen seien, kein asylrelevanter Sachverhalt erblickt werden.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass Sie aufgrund mangelnder persönlicher Glaubwürdigkeit und fehlender Eingriffsintensität keine aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung glaubhaft machen konnten. Es liegt somit kein Grund für Asyl im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor.“
2. Beweiswürdigung
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakten zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz. Die Feststellungen zu den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sowie zu den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid ergeben sich konkret aus den im Akt einliegenden Niederschriften und dem angefochtenen Bescheid, wobei zu den jeweiligen Feststellungen die entsprechenden Aktseiten (AS) angeführt sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Spruchpunkt I
Ersatzlose Behebung von Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides (§ 18 Abs 1 Z 5 BFA-VG)
Zur Anfechtung von Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides.
3.1 Neben der „Anregung auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung“ in der Beschwerde (Deckblatt; Beschwerde S 8) führt die Beschwerde aus, dass sich die vorliegende Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides richtet und diese in seinem gesamten Umfang angefochten werden. (Beschwerde S 3) In der Folge enthält die Beschwerde Ausführungen dazu, weshalb die Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben sei und der Beschwerde somit die aufschiebende Wirkung zukomme. (Beschwerde S 8, 9) Die Beschwerde richtet sich somit auch gegen Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides.
Zur Aberkennung
3.2 Das BFA hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall auf § 18 Abs 1 Z 5 BFA-VG gestützt, was demnach voraussetzt, dass „das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht“. Diese Bestimmung entspricht § 6 Abs 1 Z 4 AsylG idF AsylG 1997 BGBl. I Nr. 101/2003; diese wiederum entspricht § 6 Z 3 AsylG 1997 in der Stammfassung des AsylG 1997. Aufgrund der nur unmaßgeblich veränderten, im Wesentlichen aber nahezu wortidenten Formulierungen dieser Bestimmungen ist bei der Prüfung des Vorliegens dieses Tatbestands - somit als Prüfungsmaßstab für die Frage, ob ein Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht - jedenfalls die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen heranzuziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu § 6 Z 3 AsylG 1997 in der Stammfassung ausgesprochen, dass bei einem von der Behörde als unglaubwürdig angenommenen Vorbringen noch nichts darüber ausgesagt wird, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 in der Stammfassung als erfüllt angesehen werden kann. Letzteres kann nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" (z.B. fehlende Kenntnis der behaupteten Stammessprache) substantiell unbestritten bleiben. Im Ergebnis setzt die im gegebenen Zusammenhang erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Nur dann, wenn es "unmittelbar einsichtig" ist und sich das Urteil quasi "aufdrängt", die Schilderungen des Asylwerbers, die für die Beurteilung seines Asylansuchens maßgeblich sind, seien tatsächlich wahrheitswidrig, erreicht das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfüllt ist (VwGH 27.9.2001, 2001/20/0393). Bei der Anwendung des § 6 AsylG 1997 kann es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442).
Eine bloß "schlichte Unglaubwürdigkeit" des Vorbringens reicht jedoch für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht aus (vgl VwGH 22.10.2003, 2002/01/0086).
Zum gegenständlichen Fall
3.3 Fallbezogen hat sich das BFA im Einzelnen mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und in einer über mehrere Seiten erstreckenden Argumentationskette ausgeführt, weshalb es die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Befürchtung im Detail für nicht glaubhaft erachtet (siehe dazu oben Punkt 1.3), was über die Klarstellung bloß einfacher Fragen hinausgeht; die auf Einzelaspekte gestützten Erwägungen des BFA erweisen sich somit für die Anwendung des Tatbestandes der offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens zur Bedrohungssituation als nicht tragfähig.
Das BFA führte – im Rahmen der Beweiswürdigung (!) – zudem aus, dass dem Fluchtvorbringen im Zusammenhang mit der Wehrpflicht und der vorgebrachten Benachteiligung und Diskriminierung der Kurden in der Türkei keine Asylrelevanz zukomme.
Zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Befürchtung, zum Wehrdienst eingezogen zu werden und wegen der Wehrdienstverweigerung eine Haft- bzw. Geldstrafe zu erhalten, führte das BFA – im Rahmen der Beweiswürdigung (!) – aus, dass diesbezüglich „kein asylrelevanter Sachverhalt“ vorliege, da die vorgesehenen Strafen nicht unverhältnismäßig seien. (Bescheid S 161)
Das BFA führte des Weiteren aus, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte allgemeine Diskriminierung und Benachteiligung von Kurden – selbst bei Wahrunterstellung – keinesfalls die für eine Asylgewährung erforderliche Eingriffsintensität ausreiche. Das BFA erkannte, dass Kurden in der Türkei aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit sowohl offiziellen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt sind, doch gelangte das BFA zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, ganz allgemein als Kurde diskriminiert, benachteiligt und den Schikanen der Polizei oder Dritter ausgesetzt gewesen seien, kein asylrelevanter Sachverhalt erblickt werden könne.
Schließlich stehen Teile des Vorbringens des Beschwerdeführers auch im Einklang mit den vom BFA getroffenen Länderfeststellungen zur Behandlung von Kurden in der Türkei (siehe dazu oben Punkt 1.2), sodass sich sein Vorbringen –-möglicherweise – auch nur in einem Punkt auf eine wahre Tatsache stützt, womit auch aus diesem Grund der Tatbestand der offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens nicht erfüllt ist.
Dazu kommt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den entsprechenden Vorfassungen dieses Tatbestandes ausgeführt hat, dass § 6 Z 3 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 76/1997 (nunmehr § 18 Abs 1 Z 5 BFA-VG) lediglich dann anwendbar ist, wenn das gesamte Vorbringen zu einer Bedrohungssituation den Tatsachen offensichtlich nicht entspricht; seine Anwendbarkeit scheidet aus, wenn das Vorbringen auch nur in einem Punkt möglicher Weise auf eine wahre Tatsache gestützt wird; auf Einzelaspekte gestützte Erwägungen – wie dies auch im vorliegenden Fall vom BFA vorgenommen wurde – erweisen sich somit für die Anwendung des Tatbestandes der offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens zur Bedrohungssituation als nicht tragfähig (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214).
Für den vorliegenden Fall hat die zuvor zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daher zur Folge, dass entgegen der Annahme des BFA die Voraussetzung für die Ziffer 5 gegenständlich nicht vorlag und damit die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unzulässig war.
3.4 Es wird daher der Spruchteil VI des angefochtenen Bescheides spruchgemäß ersatzlos behoben und festgestellt, dass der Beschwerde somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.
Spruchpunkt II
Behebung von Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides (§ 55 Abs 1a FPG)
3.5 Nachdem die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos zu beheben war, ist die Entscheidung nicht mehr gemäß § 18 BFA-VG durchführbar. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 55 Abs 1a FPG liegen somit nicht mehr vor. Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides wird daher spruchgemäß behoben.
Zum weiteren Verfahren
3.6 Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 59 Abs 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt VI und VII spruchreif war und die Trennung – auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen – auch zweckmäßig erscheint.
3.7 Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis V des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung.
Zu B)
Revision
3.8 Die Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
3.9 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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