JudikaturBVwG

W129 2279834-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
30. April 2025

Spruch

W129 2279825-1/15E W129 2279834-1/15E W129 2279830-1/15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerden von 1.) XXXX , 2.) XXXX , und 3.) XXXX , alle StA Syrien, alle vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom 12.07.2023, 1.) 1311577407/221888686, 2.) Zl. 1311577505/221888694, und 3.) 1311574601/221888708:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2023 wurden die am 15.06.2022 gestellten Anträge auf internationalen Schutz der BeschwerdeführerInnen hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihnen gemäß § 8 Abs 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (§ 8 Abs 4 AsylG – Spruchpunkt III.).

2. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde von den BeschwerdeführerInnen durch ihre bevollmächtigte Vertreterin mit Eingabe vom 11.08.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben.

3. Mit Schreiben vom 16.10.2023, eingelangt am 17.10.2023, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden samt den bezughabenden Verwaltungsakten vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

4. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 17.12.2024 wurden die Rechtssachen der bisher zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und per 19.12.2024 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

5. Am 23.01.2025 sowie am 11.04.2025 fanden am Bundesverwaltungsgericht hiezu mündliche Beschwerdeverhandlungen statt.

6. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 11.04.2025 zogen die BeschwerdeführerInnen 1.) XXXX und 2.) XXXX im Beisein ihrer rechtsfreundlichen Vertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurück.

7. Mit Schriftsatz vom 16.04.2025 zog die Beschwerdeführerin 3.) mj. XXXX , gesetzlich vertreten durch XXXX und XXXX , durch Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. Zu A)

Gemäß § 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Der Antragsteller hat mit der Antragszurückziehung das Recht, über seinen Antrag zu disponieren, auf die Motive des Antragstellers für die Zurückziehung seines Antrages kommt es nicht an (siehe VwGH vom 15.06.2022, GZ 2022/05/0119).

Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann. Dies bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides, möglich ist. Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit 1. Jänner 2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (siehe VwGH vom 18.03.2022, Ra 2020/22/0070).

Verfahrensgegenständlich haben die rechtsfreundlich vertretenen BeschwerdeführerInnen die Zurückziehung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung (BF 1 und 2) sowie schriftlich (BF 3) eindeutig und unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht und damit auf eine inhaltliche Entscheidung verzichtet.

Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam und damit unwiderruflich. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (vgl. VwGH vom 15.06.2022, GZ 2022/05/0119).

3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

Die – wie oben unter Punkt 2 - dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf die vorliegenden Fälle übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

Rückverweise