Spruch
W114 2305870-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Arabische Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 30.10.2024, Zl. 1390387501/240538975, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2025 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX , geboren am XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, ein Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet in Österreich am 02.04.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In der Erstbefragung am 02.04.2024 gab er an, syrischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und Muslim zu sein. Er sei am XXXX in Deir ez-Zor in Syrien geboren. Er habe in Syrien neun Jahre eine Grundschule besucht und zuletzt als Friseur gearbeitet. Er sei verheiratet. Seine Eltern, zwei Brüder, drei Schwestern, seine Ehefrau, ein Sohn und eine Tochter befänden sich im Libanon. Ein Bruder in Österreich verfüge über den Status eines Asylberechtigten.
3. Am 15.10.2015 habe er den Entschluss gefasst, Syrien zu verlassen. Er habe sich von 2015 bis 2023 im Libanon aufgehalten.
4. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF aus, dass er in Syrien wegen des Krieges und des Militärdienstes verlassen habe. Er wolle nicht nach Syrien zurück, weil es dort keine Arbeit gebe.
5. Am 23.05.2024 fand im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine erste Einvernahme statt.
6. Mit Bescheid des BFA vom 28.05.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalem Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Griechenland zurückzubegeben habe. Zudem wurde entschieden, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde, dass gegen den BF gemäß § 61 FPG die Außerlandesbringung angeordnet werde und eine Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.
7. Der gegen diese Entscheidung mit Schriftsatz vom 06.06.2024 erhobenen Beschwerde wurde stattgegeben und mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2024, GZ W241 2293611-1/4E, diese Entscheidung behoben.
8. Am 29.10.2024 fand eine zweite Einvernahme durch das BFA statt. Dabei wies sich der BF unter anderem durch
- einen syrischen Personalausweis im Original,
- einen Auszug aus dem syrischen Familienregister samt einer Übersetzung in die deutsche Sprache, und
- eine syrische Heiratsurkunde samt einer Übersetzung in die deutsche Sprache
aus.
In der Einvernahme führte der BF im Wesentlichsten zusammengefasst aus, dass er Syrien wegen des Krieges und wegen der Befürchtung zum syrischen Assad-Militär einberufen zu werden, verlassen habe.
9. Mit Bescheid des BFA vom 30.10.2024, Zl. 1390387501/240538975, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichsten zusammenfassend in dieser Entscheidung ausgeführt, dass es in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit keinerlei Anhaltspunkte gebe, die auf eine gegenwärtige oder künftige Verfolgungsgefahr hindeuten würden. Der BF könne sich durch Bezahlung einer zumutbaren Befreiungsgebühr vom syrischen Militärdienst freikaufen.
Soweit dem BF in dieser Entscheidung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, führte das BFA lediglich nichtssagend, ohne sich mit dieser Frage nachvollziehbar inhaltlich auseinanderzusetzen, aus, dass das BFA von einer sich aus den Länderberichten der Staatendokumentation „ergebenden realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgehe“.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 29.11.2024 durch Hinterlegung zugestellt.
10. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 30.10.2024, Zl. 1390387501/240538975, mit dem der Antrag des BF auf Gewährung des Status eines internationalen Schutzberechtigen hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten abgewiesen wurde, erhob der BF, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien (BBU), mit Schriftsatz vom 20.12.2024, eingebracht am selben Tag mit E-Mail, fristgerecht Beschwerde an das BVwG.
In dieser Beschwerde wird auf eine Verfolgungsgefahr des BF durch HTS bzw. SDF aufgrund einer (zumindest unterstellten) politischen oppositionellen Gesinnung hingewiesen, ohne diese Verfolgungsgefahr tatsächlich nachvollziehbar darzulegen. Zudem wird in dieser Beschwerde auch nicht nachvollziehbar von einer dem BF drohenden Zwangsrekrutierung berichtet.
Warum der BF bei einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer individuellen asylrelevanten Verfolgungsgefahr betroffen sein sollte, lässt sich angesichts des Umstandes, dass bei der Erstellung dieser Beschwerde das syrische Assad-Regime bereits gestürzt war, aus der Beschwerde nicht nachvollziehbar erkennen.
Dabei wurde in dieser Beschwerde auch ein Antrag gestellt, in der gegenständlichen Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
11. Die gegenständliche Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens wurden dem BVwG am 15.01.2025 mit Schreiben des BFA vom 13.01.2025, zur Entscheidung vorgelegt.
12. Mit der Ladung vom 18.03.2025 zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am 10.04.2025 zur GZ W114 2305870-1/3Z, wurde eine umfangreiche Liste von aktuellen Dokumenten, die damit in das verfahrensgegenständliche Beschwerdeverfahren eingebracht wurden, zum Parteiengehör übermittelt. In der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass erforderlichenfalls diese Dokumente auch beim BVwG bezogen werden könnten. Das BFA und der vertretene BF verzichteten auf eine Zurverfügungstellung von einzelnen Dokumenten.
13. Am Vortag der mündlichen Verhandlung übermittelte die Rechtsvertretung des BF eine mit 09.04.2025 datierte Stellungnahme, in der der darauf hingewiesen wurde, dass der BF zwischenzeitig von einer Blutrache betroffen sei und daher bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen asylrelevant verfolgt werden würde.
14. Am 10.04.2025 fand in Abwesenheit eines Vertreters des BFA im BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, bei der der Beschwerdeführer hinsichtlich der Plausibilität und Nachvollziehbarkeit seiner von ihm behaupteten Fluchtgründe und einer allenfalls daraus sich ergebenden Verfolgungsgefahr befragt wurde.
Eingangs dieser Verhandlung wurden sowohl der Beschwerdeführer, als auch seine Rechtsvertreterin auf das Urteil des EuGH vom 27.03.2025 in der Rs C-217/23, BFA gegen AN hingewiesen.
In dieser Entscheidung wurde vom EuGH entschieden, dass auch eine tatsächlich bestehende und vom entsprechenden Gericht auch tatsächlich festgestellte bestehende Blutrache, von der ein Asylwerber betroffen sei, nicht dazu führe, dass diesem betroffenen Asylwerber allein deswegen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sei; es sei allenfalls zu prüfen, ob einem solchen Asylwerber der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen sei.
Die Rechtsvertreterin des BF, die gefragt wurde, ob sie dieses EuGH-Judikat kenne, und ob sie versuche das erkennende Gericht davon zu überzeuge, dass der EuGH falsch liege, entgegnete, dass sie die Vertreterin des BF sei und im Rahmen ihres Auftrages als Vertreterin alles für den BF versuchen müsse.
Der Beschwerdeführer beharrte auf seinem Vorbringen, dass er wegen der nunmehrigen von ihm behaupteten Blutrache, von der er als Verwandter betroffen sei, bei einer Rückkehr in sein syrisches Herkunftsgebiet mit großer Wahrscheinlichkeit verfolgt und letztlich auch umgebracht werden würde. Sonst habe er – nachdem das syrische Assad-Regime gestürzt worden sei – in Syrien keine Probleme. Er habe – abgesehen von der behaupteten Blutrache – in seinem syrischen Herkunftsgebiet auch keine Verfolger.
Von einer mündlichen Verkündung des Erkenntnisses wurde Abstand genommen, jedoch die mündliche Verhandlung als auch das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des verfahrensgegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz des BF vom 02.04.2024, der diesbezüglichen Erstbefragung am 02.04.2024 und der Einvernahmen des BF vor dem BFA am 23.05.2024 und am 29.10.2024, des angefochtenen Bescheides des BFA vom 30.10.2024, Zl. 1390387501/240538975, der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom 20.12.2024, seines Schreibens vom 09.04.2025, des vom BF vorgelegten syrischen Personalausweises, seines vorgelegten Auszuges aus dem syrischen Familienregister, der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verfahrensunterlagen des BFA, der Berücksichtigung aktueller nationaler und internationaler Medienberichte zur Situation in Syrien und der Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ vom 10.12.2024, einer Einschau in den EUAA-Syria Country Focus (Country of Origin Information Report) vom März 2025, einer tagesaktuellen Einschau auf https://syria.liveuamap.com, einer Einsichtnahme in das Strafregister des Beschwerdeführers und das Grundversorgungsregister und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der am 10.04.2025 im BVwG durchgeführten Beschwerdeverhandlung bzw. des persönlichen Eindruckes, den sich das erkennende Gericht in dieser mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer verschaffen konnte, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX . Er wurde am XXXX in der syrischen Stadt Deir ez-Zor im gleichnamigen Gouvernement geboren und lebte bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2015 auch immer dort. Sein syrisches Herkunftsgebiet ist damit die syrische Stadt Deir ez-Zor. Er ist syrischer Staatsbürger. Der BF gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er ist verheiratet und hat eine minderjährige Tochter und einen minderjährigen Sohn. Seine Frau, seine Kinder, seine Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern halten sich im Libanon auf. Ein Bruder befindet sich aktuell in Österreich.
Der Beschwerdeführer verließ im Jahr 2015 Syrien, hielt sich vom Jahr 2015 bis ins Jahr 2023 im Libanon auf, ehe er schlepperunterstützt und unter Umgehung von Grenzformalitäten in Österreich einreiste, wo er am 02.04.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und strafgerichtlich unbescholten.
Mit Bescheid des BFA vom 30.10.2024, Zl. 1390387501/240538975, wurden dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Heimatlandes Arabische Republik Syrien für ein Jahr lang der Status eines subsidiär Schutzberechtigten erteilt.
Das syrische Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist die Stadt Deir ez-Zor im gleichnamigen Gouvernement wird aktuell von der syrischen Übergangsregierung unter derzeitiger Dominanz der Hayat Tahrir al-Sham (HTS) kontrolliert. Die diesbezüglichen Macht- bzw. Kontrollverhältnisse können der nachfolgenden Karte entnommen werden:
(Auszug aus https.//syria.liveuamap.com, Einschau am 29.04.2025)
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Für männliche syrische Staatsbürger war im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes in der syrisch-arabischen Armee (SAA) des syrischen Assad-Regimes gesetzlich verpflichtend.
Am 08.12.2024 wurde das syrische Assad-Regime bzw. die syrische Assad-Administration gestürzt. Alle Soldaten des ehemaligen syrischen Assad-Militärs wurden vom syrischen Armeekommando außer Dienst gestellt.
Aktuell werden auch keine Männer zur syrischen Wehrpflicht einberufen. Damit ist auch ausgeschlossen, dass in Syrien aktuell Wehrpflichtige vom syrischen Assad-Regime zum Militär eingezogen werden, bzw. wenn sich Männer einer solchen Rekrutierung verweigern würden, bestraft oder verfolgt werden. Die aktuelle syrische Armee setzt vielmehr auf ein Freiwilligenheer und rekrutiert aktuell nur Personen, die sich freiwillig zum syrischen Militär melden.
Daher ist auch eine Verfolgung des BF durch syrische Assad-Kräfte infolge einer ihm allenfalls unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung infolge eines verweigerten Wehrdienstes beim Assad-Regime aktuell gänzlich auszuschließen.
Der Beschwerdeführer selbst hat auch in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 10.04.2025 ausgeführt, bei einer Rückkehr nach Syrien aktuell – abgesehen von einer ihn als Mitglied seiner Familie treffenden Blutrache - von niemandem verfolgt werden würde.
1.2.2. Der Beschwerdeführer hat erstmals am 09.04.2025 in einem an das BVwG gerichteten Schreiben behauptet, dass er infolge einer Blutrache in seinem syrischen Herkunftsgebiet verfolgt werden würde und bei einer Rückkehr dorthin Gefahr laufen würde getötet zu werden. Demnach würde er von einem Syrer mit dem Namen XXXX und dessen Familie verfolgt werden. XXXX , der damals für das syrische Assad-Regime gearbeitet habe, habe im Ramadan des Jahres 2024 (10.03.-09.04.2024) XXXX , einen Cousin des Beschwerdeführers erschossen. Der Bruder von XXXX mit dem Namen XXXX habe zwei Söhne und einen Cousin von XXXX erschossen.
Es kann vom erkennenden Gericht nicht ausgeschlossen werden, dass diese Behauptung des BF zumindest einen wahren Kern enthält. Es wird vom erkennenden Gericht jedoch weder festgestellt, dass der BF bei einer Rückkehr in sein syrisches Herkunftsgebiet von einer Blutrache betroffen ist, noch, dass er nicht von einer Blutrache betroffen ist. Der BF hat hinsichtlich der Glaubhaftmachung seiner Behauptung – außer seiner eigenen Behauptung – keinen Nachweis, wie Zeugen, Zeitungsartikel, in denen von diesen Vorfällen berichtet wird oder ähnliches vorgebracht, aufgrund dessen die im Wesentlichen sehr oberflächlich geschilderte Behauptung als wahr festgestellt werden könnte.
Unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 27.03.2025 in der Rs C-217/23, BFA gegen AN, kann aber hinsichtlich einer Entscheidung in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit dahingestellt bleiben, ob der BF bei einer Rückkehr in sein syrisches Herkunftsgebiet von einer Blutrache betroffen ist, zumal der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Angelegenheit mangels einer „deutlich abgegrenzten Identität“ nicht unter den Begriff der bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Unterabs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie), fällt.
Das bedeutet, dass in der gegenständlichen Angelegenheit die Gruppe der Familienmitglieder des XXXX nicht mit einer deutlich abgegrenzten Identität ausgestattet sind, sodass diese Gruppenmitglieder gleichsam als dieser Gruppe zugehörig wahrgenommen werden können und damit - wie vom EuGH festgestellt – nicht als bestimmte soziale Gruppe im Sinne der Statusrichtlinie zu betrachten ist.
Selbst wenn der BF tatsächlich aufgrund einer realen und festgestellten Blutrache bei einer Rückkehr in sein syrisches Herkunftsgebiet gefährdet wäre durch XXXX und dessen Familie verfolgt und allenfalls sogar getötet zu werden, würde kein Grund einer asylrelevanten Verfolgung vorliegen, da eine diesbezügliche Verfolgung nicht dem Konventionsgrund der bestimmten sozialen Gruppe, noch einem anderen in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Konventionsgrund zugeordnet werden könnte.
1.2.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF, der das selbst in der Beschwerdeverhandlung am 10.04.2025 bestätigte, aktuell von irgendjemandem bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien in sein Herkunftsgebiet verfolgt werden würde. Es kann nur festgestellt werden, dass der BF bei einem Aufenthalt in Syrien eine unspezifizierbare Furcht vor einer noch ungewissen Zukunft hätte.
Der BF konnte mit seinen „Befürchtungen“ eine ihm in Syrien aktuelle drohende Verfolgung, die in Zusammenhang mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Konventionsgrund steht, nicht glaubhaft machen.
Dem BF droht zusammengefasst in Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung.
1.3. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
1.3.1. Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ vom 10.12.2024:
„Am frühen Morgen des 08.12.2024 verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 08.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 09.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 08.12.2024). Das Armeekommando hat die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 08.12.2024).
Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 08.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde in Russland Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 09.12.2024).
Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 06.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zor im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 07.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 07.12.2024).“
1.3.2. Am 10.12.2024 berichteten nationale und internationale Medien unter Berufung auf die syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte mit Sitz in Großbritannien und auf Aktivisten, dass protürkische Rebellen die nordsyrische Stadt Manbidsch von Kurdenmilizen erobert haben. Der Übernahme seien parallel zum Vormarsch der von Islamisten angeführten Rebellenallianz Richtung Damaskus zweiwöchige Kämpfe vorausgegangen. Türkische Medien hatten bereits am Vortag die Einnahme von Manbidsch verkündet. Die SNA hatte schon in den letzten Tagen davor Gebiete von Kurdenmilizen eingenommen und rückte weiter nach Osten vor.
1.3.3. Derweil laufen die internationalen Bemühungen um Kontakte mit den neuen Machthabern in Damaskus. Diese sind unter der Führung der Rebellengruppe HTS bemüht, eine neue Regierung zu etablieren, eine neue Verfassung auszuarbeiten und den Weg zu demokratischen Wahlen in Syrien zu ebnen. Ahmed al-Scharaa ist zum Übergangspräsidenten in Syrien ernannt worden. Wie die staatliche Nachrichtenagentur Sana nach einem Treffen einflussreicher politischer und militärischer Funktionäre in Damaskus berichtete, soll al-Scharaa in der Übergangsphase die Aufgaben des Staatschefs übernehmen. Laut der Staatsagentur wurde al-Scharaa beauftragt, einen legislativen Rat für die Übergangsphase zu gründen, bis eine neue Verfassung ausgearbeitet worden ist. Außerdem wurde die Verfassung von 2012 außer Kraft gesetzt. Das alte Parlament wurde aufgelöst, ebenso sollen die Streitkräfte neu organisiert werden. Militante Rebellengruppen wie auch die HTS-Milizen und auch die kurdischen Milizen sollen in die Staatsstrukturen integriert werden. „Dieser Schritt zielt darauf ab, Einheit und Stabilität zu gewährleisten", zitierte Sana einen Militärsprecher.
Die Vereinigten Staaten von Amerika haben dabei bereits befristet Sanktionen gegen Syrien gelockert. Auch die Europäische Union ist dabei Sanktionen gegen Syrien aufzuheben.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der dem BVwG vom BFA vorgelegten Unterlagen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und –ort und Nationalität) des BF ergeben sich aus seinen Angaben in seiner Erstbefragung, vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und dem von ihm beim BFA vorgelegten syrischen Personalausweis.
Dem BF wird geglaubt, wenn er gleichbleibend davon berichtet, dass Araber, Muslim und verheiratet ist, eine Tochter und einen Sohn zu haben und dass sich seine Familienmitglieder im Libanon befinden. Der BF hat auch gleichbleibend von seinen Eltern und seinen Geschwistern berichtet.
Davon, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, konnte sich das erkennende Gericht in der Beschwerdeverhandlung selbst überzeugen. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister des BF.
Dass das Herkunftsgebiet des BF die syrische Stadt Deir ez-Zor ist, ist angesichts der eigenen Angaben des BF, dass er in dieser Stadt geboren wurde, den Großteil seines Lebens auch in dieser Stadt zubrachte, wohl unbestreitbar. Genauso unbestreitbar ist unter Hinweis auf die tagesaktuelle Einschau unter https://syria.liveuamap.com, dass Deir-ez-Zor von der syrischen Übergangsregierung unter Führung der HTS kontrolliert wird.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Es obliegt dem Beschwerdeführer, die Gründe für seine Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Es ist auch vom Beschwerdeführer glaubhaft zu machen, dass er im Falle einer Rückkehr in sein syrisches Herkunftsgebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevant verfolgt wird. Aus den Angaben des Beschwerdeführers lässt sich jedoch keine nachvollziehbare Handlung erkennen, die nach den momentanen Entwicklungen in Syrien objektiv betrachtet geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen.
2.2.2. Der Beschwerdeführer hat in seinen Ausführungen im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA und in der Beschwerde zusammengefasst vorgebracht, dass er befürchte, im Falle seiner Rückkehr nach Syrien vom syrischem Regime verfolgt zu werden, weil er den Wehrdienst verweigere.
Der Beschwerdeführer selbst wies jedoch in der Beschwerdeverhandlung – nach dem Sturz des syrischen Assad-Regimes - darauf hin, dass er von niemandem verfolgt werden würde.
Der Beschwerdeführer hat damit nicht glaubhaft gemacht, dass er aktuell bzw. zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das BVwG und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien verfolgt werden würde.
Wie bereits dargelegt ist auch eine vom BF behauptete Verfolgung infolge einer behaupteten Blutrache unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH vom 27.03.2025 in der Rs C-217/23, BFA gegen A N, mangels einer „deutlich abgegrenzten Identität“ der Gruppe von Personen, die von dieser Blutrache betroffen sind, nicht relevant, weil diese Gruppe nicht unter den Begriff der „bestimmten sozialen Gruppe“ des Art. 10 der Statusrichtlinie subsumiert werden kann.
Aus den herangezogenen Länderberichten und der medialen Berichterstattung ergibt sich, dass das syrische Regime am 08.12.2024 gestürzt wurde und Staatspräsident Baschar al-Assad Syrien Richtung Russland verlassen hat. Oppositionelle Kräfte und kurdische Kämpfer kontrollieren nun Syrien. Da das syrische Assad-Regime die Kontrolle über Syrien verloren hat, ist es diesem faktisch nicht mehr möglich, den BF zu verfolgen. Das gesamte Vorbringen des BF in Bezug auf die Befürchtung einer möglichen Verfolgung durch das syrische Regime geht daher ins Leere, da das syrische Regime aufgehört hat zu existieren und daher keine Verfolgung durch dieses – auch aus den vom BF genannten Gründen – mehr vorliegen kann.
Dass von der aktuellen syrischen Übergangsregierung für Syrer und Syrerinnen keine Wehrpflicht verfügt hat und stattdessen auf eine Freiwilligenarmee setzt, ergibt sich aus der ACCORD-Anfragenbeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2] vom 21.03.2025, in der ausführlich über die Abschaffung der syrischen Wehrpflicht und die Rekrutierungsbemühungen der syrischen Übergangsregierungen zu einer syrischen Freiwilligenarmee berichtet wird. Daraus ergibt sich zwangsweise, dass in Syrien keine Wehrpflicht (mehr) besteht und der BF auch keine Angst davor haben muss, einen Wehrdienst verweigern zu müssen und allenfalls wegen einer Verweigerung des Wehrdienstes verfolgt zu werden.
2.2.4. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein syrisches Herkunftsgebiet keine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung, die zudem mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Konventionsgrund in Zusammenhang gebracht werden kann, glaubhaft machen.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Länderfeststellungen beruhen auf den ins Beschwerdeverfahren vom BVwG eingebrachten Länderberichten, hinsichtlich derer auch im Vorfeld der beim BVwG abgehaltenen mündlichen Verhandlung das Parteiengehör durchgeführt wurde. Dabei ist besonders auf die mediale Berichterstattung und die Kurzinformationen der Staatendokumentation zu Syrien – „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ vom 10.12.2024 hinzuweisen, welche auf öffentlich zugänglichen Medienberichten aufbaut und daher der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte. Für das BVwG bestand kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte bzw. der stringenten medialen Berichterstattung zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
…“
3.1.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
3.1.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
3.1.4. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist ein Flüchtling, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
3.1.5. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.).
3.1.6. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428 mwN).). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
3.1.7. Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 2005 setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach ständiger Rechtsprechung stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
Wenn die Rechtsvertreterin des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 10.04.2025 ausgeführt hat, dass „nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (kann), dass bei einer allfälligen Rückkehr des BF nach Syrien, er von einer asylrelevanten Verfolgung betroffen ist“ verkennt sie die Aufgaben, die dem Beschwerdeführer bzw. dem erkennenden Gericht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zukommen. Es ist vom erkennenden Gericht in seiner Entscheidung nicht zu beweisen, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet nicht verfolgt wird. Vielmehr ist es Aufgabe des BF und auch seiner Vertretung nachvollziehbar und ohne in Widerspruch zu eigenen Angaben glaubhaft zu machen, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet verfolgt wird und dass diese Verfolgung auch in Zusammenhang mit einem in der GFK enthaltenen Konventionsgrund steht.
Dass die Rechtsvertreterin des BF nach der unwidersprochenen Auskunft des BF, dass dieser im Falle einer Rückkehr nach Syrien von niemandem verfolgt werden würde, bei der Frage an die Vertreterin, ob immer noch ein Konventionsgrund geltend gemacht werden würde, die Vertreterin sogar auf zwei Konventionsgründe hinweist, hat das erkennende Gericht samt der daran anschließenden nicht nachvollziehbaren Begründung der Vertreterin des BF mit Verwunderung zur Kenntnis genommen
3.1.8. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erscheint es nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat, spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 23.01.1997, 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).
3.1.9. Einzelfallrelevant kann aber immer nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
3.1.10. Die Verfolgungsgefahr muss ferner dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
3.1.11. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt zusammenfassend dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
3.2.1. Wie sich aus den obigen Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung ergibt, ist es dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem BVwG nicht gelungen, eine aktuelle, konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund eines Konventionsgrundes im Sinne der GFK für den Fall seiner Rückkehr in seine Herkunftsregion in Syrien darzutun bzw. glaubhaft zu machen.
3.2.2. Zur behaupteten Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund einer Rekrutierung zum Wehrdienst des syrischen Militärs:
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, besteht für den Beschwerdeführer seit dem Fall des syrischem Assad-Regimes nicht mehr die Gefahr, zum Wehrdienst des syrischen Assad-Regimes zwangsweise rekrutiert zu werden. Alle Soldaten der militärischen Einheiten des syrischen Assad-Regimes wurden außer Dienst gestellt und nach Hause geschickt. Der BF selbst hat auch ausgeführt, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien von niemandem verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer hat daher nicht glaubhaft machen können, dass er bei einer hypothetischen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in diesem Zusammenhang einer konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung aus den Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sein würde.
Gleichermaßen droht dem BF aktuell auch keine sich ergebende Verfolgungsgefahr durch die HTS, wie der BF auch selbst ausgeführt hat, indem er in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt hat, dass er aktuell im Falle einer Rückkehr nach Syrien von niemandem verfolgt werden würde.
Die von ihm dargelegten Befürchtungen über eine Zukunft in Syrien sind nachvollziehbar und werden vom erkennenden Gericht auch geglaubt. Sie beziehen sich jedoch auf eine allfällige künftige Entwicklung Syriens und sind damit nicht aktuell, noch kann darin eine aktuelle Verfolgungsgefahr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden.
Der Vollständigkeit wegen wird zu den Ausführungen in dem Bericht der UNHCR „UNHCR-Position on Returns to the Syrian Arab Republic, Dezember 2024“ indem UNHCR dafür plädiert, dass vorerst keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, erlassen werden, Folgendes angemerkt:
Zutreffend weist UNHCR zunächst darauf hin, dass das Risiko einer Verfolgung durch die einstige Regierung, also das Assad-Regime, geendet habe. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit den – in zahlreichen Medien veröffentlichten – Informationen, auf die sich das BVwG in seiner Entscheidung stützt. Soweit UNHCR allerdings vermeint, dass andere Risiken fortbestehen oder zunehmen könnten, ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer eine tatsächliche Verfolgung ausschließlich durch das Assad-Regime, behauptet hat.
Der Sturz des Assad-Regimes und der Machtwechsel in Syrien sind – aufgrund der öffentlich zugänglichen und weit verbreiteten Medienberichte – als allgemein bekannt („notorisch“) anzusehen.
Im Falle des Entstehens neuer Asylgründe infolge der Lageänderung in Syrien ab dem 08.12.2024 wäre eine entsprechende Glaubhaftmachung am – rechtskundig vertretenen- Beschwerdeführer gelegen, eine solche einerseits zu benennen und andererseits glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Möglichkeit des Entstehens sogenannter Nachfluchtgründe hingewiesen, hinsichtlich derer ein allfälliger Folgeantrag gestellt werden könnte.
Im Übrigen ist beachtlich, dass auch UNHCR keine konkreten neuen Verfolgungsrisiken ins Treffen führt, sondern sich bloß allgemein auf die in Syrien vorherrschende Unsicherheit und Instabilität bezieht. Vor diesem Hintergrund sei abschließend noch einmal daran erinnert, dass für eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten der individuelle Asylwerber eine aktuelle, ihm im Falle einer Rückkehr in seinem Herkunftsgebiet individuelle mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr, die auf einem in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Konventionsgrund beruht, gegenüber dem BVwG glaubhaft zu machen hat. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt das erkennende Gericht in der gegenständlichen Angelegenheit zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer eine solche Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht hat.
3.2.3. Auch aus der aktuellen allgemeinen Lage in Syrien lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; VwGH 14.03.1995, 94/20/0798). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
3.2.4. Insgesamt liegen sohin keine Umstände vor, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre. Daher war die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das BFA im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des BVwG auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Zudem ist die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN).