IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Traun, vom 27.02.2025, ABB-Nr: 4513879, betreffend Nichtzulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG im Unternehmen des XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 12a iVm § 13 AuslBG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der türkische Staatsangehörige XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer), stellte am 15.01.2025 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit als „Koch“ im Gastronomiebetrieb des XXXX (in der Folge: Arbeitgeber). Der Antrag wurde in der Folge gemäß § 20d AuslBG an das Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt.
Das AMS wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid diesen Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates vom gemäß § 12a AuslBG ab. Das AMS begründete dies zusammengefasst damit, dass dem Beschwerdeführer nur 45 von 55 erforderlichen Punkten angerechnet werden können, konkret für das Kriterium „Qualifikation“ 30 Punkte, für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ 10 Punkte, für das Kriterium „Sprachkenntnisse Deutsch“ 0 Punkte, für das Kriterium „Englischkenntnisse“ 0 Punkte und für das Kriterium „Alter“ 5 Punkte.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
1. Sachverhalt
1.1 Zur beantragten beruflichen Tätigkeit
Der Beschwerdeführer beantragte die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf)
- für die berufliche Tätigkeit als Koch im Gastronomiebetrieb des Arbeitgebers,
- bei einer beabsichtigten unbefristeten Dauer im Ausmaß von 40 Wochenstunden pro Monat und
- einer Entlohnung (ohne Zulage) brutto in Höhe von 2.300,00 Euro.
1.2 Zur Ausbildung
Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat eine Ausbildung zum Koch abgeschlossen und vom Türkischen Bildungsministerium wurde ihm auf der Grundlage des türkischen Berufsausbildungsgesetzes Nr. 3308 im September 1997 ein Gesellenbrief sowie am 13.11.2000 ein Meisterbrief ausgestellt.
1.3 Zu einer Berufserfahrung
Der Beschwerdeführer war in der Türkei im Zeitraum vom 03.02.2014-13.06.2019 (5 Jahre, 3 Monate) im Betrieb XXXX als Koch beschäftigt. Weitere Nachweise über eine Beschäftigung als Koch hat er bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht erbracht.
1.4 Zu Sprachkenntnissen Deutsch
Der Beschwerdeführer hat keinen Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache erbracht.
1.5 Zu Sprachkenntnissen Englisch
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor dem AMS einen „Test Taker Score Report“ des Sprachinstituts Educational Testing Service (ETS; https://www.ets.org/toefl.html) vom 17.12.2024 über einen an jenem Tag durchgeführten Test (TOEFL iBT) vorgelegt, der dem Beschwerdeführer das Sprachniveau B2 bescheinigt.
Das AMS hatte das vom Beschwerdeführer vorgelegte Englisch-Sprachzertifikat nicht anerkannt, da laut der Website des Sprachinstituts die ausgestellten Test Taker Score Reports seit November 2023 ein anderes Layout hätten und eine Verifizierung des vorgelegten Zertifikats nicht möglich gewesen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte das Sprachinstitut ETS um Überprüfung jenes Test Taker Score Reports und ETS hat dem Bundesverwaltungsgericht am 21.03.2025 mitgeteilt, dass eine grundlegende Überprüfung ergeben habe, dass der Beschwerdeführer während des Tests Unterstützung erhalten habe und daher die Punkte des Tests des Beschwerdeführers vom 17.12.2024 ungültig seien. ETS hat daher diese Punkte gestrichen.
Der Beschwerdeführer hat somit keinen gültigen Nachweis über Kenntnisse der englischen Sprache erbracht.
1.6 Zum Alter
Der Beschwerdeführer war im Antragszeitpunkt 44 Jahre alt.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des AMS zum gegenständlichen Verfahren, welcher unter anderem die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und Nachweise beinhalten.
2.1 Zur beantragten beruflichen Tätigkeit
Die Feststellung zur beantragten beruflichen Tätigkeit ergibt sich aus der Arbeitgebererklärung, die dem AMS vorgelegt wurde. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS)
2.2 Zur Ausbildung
Die Feststellungen zu der in der Türkei abgeschlossenen Ausbildung als „Koch“ ergibt sich aus der Übersetzung des entsprechenden Diploms. Die Ausbildung wurde bereits vom AMS anerkannt. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS)
2.3 Zur Berufserfahrung
Die Feststellungen zur Berufserfahrung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der beim AMS vorgelegten Bestätigung über die Tätigkeit als Koch im Zeitraum vom 03.02.2014-13.06.2019 (5 Jahre, 3 Monate) im Betrieb XXXX . Diese Berufserfahrung wurde bereits vom AMS anerkannt. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS)
Der vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem AMS vorgelegte Versicherungsauszug ist kein Nachweis über eine weitere Tätigkeit als Koch.
Das Bundesverwaltungsgericht verständigte den Beschwerdeführer und den Arbeitgeber mit Parteiengehör vom 24.03.2025 darüber, dass aktuell nur 10 Punkte für die bescheinigte Tätigkeit im Zeitraum vom 03.02.2014-13.06.2019 angerechnet werden können und informierte darüber, dass keine weiteren Punkte für eine Berufserfahrung angerechnet werden können, wenn dem Bundesverwaltungsgericht keine weiteren Nachweise über eine weitere Berufserfahrung vorgelegt werden (OZ 4).
Der Beschwerdeführer und der Arbeitgeber erhielten zur Abgabe einer Stellungnahme und Vorlage weiterer Berufsnachweise eine Frist von 2 Wochen. Bis zum Tag der heutigen Entscheidung gaben der Beschwerdeführer und der Arbeitgeber keine Stellungnahme ab und es wurden auch keine weiteren Nachweise über eine Berufserfahrung als Koch vorgelegt.
Aus diesem Grund kann nur der Zeitraum vom 03.02.2014-13.06.2019 (5 Jahre, 3 Monate) als Berufserfahrung angerechnet werden.
2.4 Zu Sprachkenntnissen Deutsch
Der Beschwerdeführer hat keinen Nachweis über Deutschkenntnisse erbracht. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS)
2.5 Zu Sprachkenntnissen Englisch
Das Bundesverwaltungsgericht verständigte den Beschwerdeführer und den Arbeitgeber mit Parteiengehör vom 24.03.2025 über das Ergebnis der Überprüfung des von ihm vorgelegten Test Taker Score Reports durch das Sprachinstitut ETS sowie darüber, dass das Sprachinstitut die beim Sprachtest erzielten Punkte für ungültig erklärt und gestrichen hat. (OZ 4)
Bis zum Tag der heutigen Entscheidung gaben der Beschwerdeführer und der Arbeitgeber keine Stellungnahme dazu ab.
Ausgehend von der Mitteilung des Sprachinstituts ETS können keine Punkte für das Kriterium „Sprachkenntnisse Englisch“ anerkannt werden.
2.6. Zum Alter
Die Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Geburtsdatum in der vorgelegten Reisepasskopie. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS).
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Abweisung der Beschwerde gemäß §12a AuslBG
Bescheidbegründung des AMS
3.1 Das AMS begründete die Abweisung des Antrages in seinem Bescheid zusammengefasst damit, dass dem Beschwerdeführer nur 45 von 55 erforderlichen Punkten angerechnet werden können, konkret für das Kriterium „Qualifikation“ 30 Punkte, für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ 10 Punkte, für das Kriterium „Sprachkenntnisse“ 0 Punkte, für das Kriterium „Englischkenntnisse“ 0 Punkte und für das Kriterium „Alter“ 5 Punkte.
Beschwerdevorbringen
3.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde zusammengefasst vor, dass das Sprachzertifikat anzuerkennen sei und nicht alle Nachweise über seine Berufserfahrung berücksichtigt worden seien, er auch weitere Unterlagen nachreichen könne.
Zur Abweisung der Beschwerde
Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“
3.3 Der Beschwerdeführer hat im Verfahren ausschließlich eine einzige Arbeitsbescheinigung über eine Tätigkeit als Koch vorgelegt (der Firma XXXX für die Tätigkeit als Koch im Zeitraum: 03.02.2014-13.06.2019 (5 Jahre, 3 Monate)).
Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde keine weiteren Nachweise über eine Berufserfahrung als Koch vorgelegt.
Der Beschwerdeführer hat auch auf das Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2025 nicht reagiert und keine weiteren Nachweise über eine Berufserfahrung als Koch nachgereicht, obwohl der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde.
Für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ können daher weiterhin nur die 10 Punkte angerechnet werden, die bereits vom AMS angerechnet wurden.
Kriterium „Englischkenntnisse“
3.4 Da das Sprachinstitut ETS das Prüfungsergebnis des Beschwerdeführers gestrichen und für ungültig erklärt hat, können für das Kriterium „Englischkenntnisse“ weiterhin keine Punkte angerechnet werden.
Ergebnis
3.5 Im Ergebnis wird im vorliegenden Fall daher die erforderliche Mindestpunktezahl von 55 Punkten nicht erreicht, da nur die bereits vom AMS berücksichtigten 45 Punkte anzurechnen sind. Es liegen somit die Voraussetzungen für die Zulassung des Beschwerdeführers als Fachkraft im beantragten Mangelberuf gemäß §12a AuslBG nicht vor.
3.6 Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3.7 In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).
3.8 Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.
Zu B) Revision
3.9 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
3.10 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Rückverweise