JudikaturBVwG

W239 2292535-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
28. April 2025

Spruch

W239 2292535-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Ankara vom 30.04.2024, ZI. XXXX , aufgrund des Vorlageantrags von XXXX geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Ankara vom 06.02.2024, ZI. XXXX :

A)

Das Verfahren wird gemäß den § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 18.08.2022 schriftlich sowie am 20.09.2022 persönlich unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare bei der österreichischen Botschaft Ankara (ÖB Ankara) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.

Als Bezugsperson wurde dabei XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.05.2022, Zl. XXXX , der Status eines Asylberechtigen zuerkannte wurde.

Begründend ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin die Tochter der Bezugsperson sei und sich im Ausland befinde. Gemäß § 35 AsylG 2005 sei sie daher berechtigt, einen Einreiseantrag bei der österreichischen Vertretungsbehörde zu stellen. Die Voraussetzungen der Zuerkennung eines Einreisetitels würden vorliegen. Zusammen mit dem Antrag wurden diverse Unterlagen vorgelegt.

2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid der ÖB Ankara vom 06.02.2024 gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung, das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK), am 05.03.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB Ankara vom 30.04.2024 wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

5. Bezugnehmend auf die Beschwerdevorentscheidung brachte die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung am 13.05.2024 einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein.

6. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 24.05.2024, eingelangt am 27.05.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

7. Am 24.04.2025 gelangte dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis, dass sich die Beschwerdeführerin seit 15.12.2024 in Österreich aufhält. Das Verfahren zu ihrem am 15.12.2024 im Inland gestellten Antrag auf internationalen Schutz wird derzeit vom BFA, Regionaldirektion Wien, geführt (Zl XXXX , XXXX , geb. XXXX ).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird der eben dargelegte Verfahrensgang. Insbesondere wird festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin seit 15.12.2024 in Österreich aufhält und das Verfahren zu ihrem am 15.12.2024 im Inland gestellten Antrag auf internationalen Schutz derzeit vom BFA, Regionaldirektion Wien, geführt wird.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der Auskunft des BFA vom 24.04.2025 (OZ 3) in Zusammenschau mit dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktuellen IZR-Auszug zur Beschwerdeführerin vom 28.04.2025.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da im konkreten Fall das Verfahren einzustellen ist, wird die Rechtssache somit durch Beschluss erledigt.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen; dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (zur Beschwerdelegitimation siehe Art. 132 B-VG) (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Aufl. (2018), § 28 VwGVG, Anm. 5).

Der Beschwerdeführerin wurde die Ausstellung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 von der ÖB Ankara verwehrt. Die Beschwerdeführerin reiste jedoch während des anhängigen Beschwerdeverfahrens gegen diese Entscheidung illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.12.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, der derzeit noch beim BFA, Regionaldirektion Wien, anhängig ist.

Da die Beschwerdeführerin nunmehr in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wurde der ursprünglich mit der Erteilung eines Einreisetitels angestrebte Zweck, nämlich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, erreicht. Ein ungeachtet dessen nach wie vor bestehendes Rechtsschutzinteresse an der Erteilung eines Einreiseantrages ist somit zu verneinen.

Im Sinne eines nicht mehr vorhandenen rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung war das Verfahren als gegenstandslos einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat).

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