W292 2298404-1/20E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, Arabische Republik, gesetzlich vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, MA11 Wiener Kinder- und Jugendhilfe, diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien vom XXXX .07.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX .04.2025 beschlossen:
A) Die Beschwerde wird in Folge Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF), syrischer Staatsangehöriger islamischen (sunnitischen) Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, reiste spätestens am XXXX .08.2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX .08.2022 fand eine Erstbefragung durch die Sicherheitsbehörden statt; darin gab der Beschwerdeführer an, in Syrien herrsche Krieg daher habe Angst um sein Leben. Er wolle in Frieden und Sicherheit leben.
2. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA (belangte Behörde) am XXXX .07.2024 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt zusammengefasst an, er habe Syrien im Alter von vier Jahren mit seiner Familie verlassen, um in der Türkei zu leben. Dort habe er bis 2022 gelebt, dann sei er im August 2022 illegal nach Österreich eingereist. Grund hierfür sei der Krieg gewesen, es gebe dort keine Möglichkeit sicher zu Leben. Im Falle einer Rückkehr, würde er zum Militärdienst einberufen werden, er möchte jedoch nicht kämpfen. Wenn er zurück nach Syrien müsse würde er sterben. Seine Familie – Eltern und fünf Geschwister – lebten derzeit in der Türkei.
3. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX .08.2022 mit im Spruch bezeichneten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
4. Begründend stellt die belangte Behörde – noch in Bezug auf die Lage vor den Ereignissen vom Dezember 2024 – zusammengefasst fest, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer aktuellen und asylrelevanten Gefährdungslage ausgesetzt zu sein. Seine Heimatstadt XXXX in der Provinz Aleppo stehe und Kontrolle der syrischen Regierung. Es bestünde allerdings, unter Verweis auf die Länderfeststellungen, keine maßgebliche Gefahr einer Rekrutierung zum Militärdienst, zudem sei es unwahrscheinlich, dass die Verweigerung des Wehrdienstes durch das syrische Regime als eine politische, gegen die Regierung gerichtete Handlung betrachtet werde. Auch aus Folge der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers drohe keine asylrelevante Verfolgung.
5. Gegen Spruchpunkt I des oben bezeichneten Bescheides richtet sich die gegenständliche Bescheidbeschwerde vom XXXX .08.2024. Darin führt der Beschwerdeführer zunächst aus, die belangte Behörde habe mangelhafte Feststellungen aufgrund mangelhafter Beweiswürdigung und Ermittlungen getroffen. Dabei habe sie insbesondere die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt, dies zeige sich vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde die Minderjährigkeit nur einmal in ihrem Bescheid erwähne, jedoch dazu verpflichtet gewesen wäre, bei Asylanträgen von Kindern eine besondere Sorgfaltspflicht walten zu lassen; so seien mangelnde Detailliertheit und geringfügige Widersprüche dem Beschwerdeführer nicht negativ anzulasten. Weiters habe die belangte Behörde es unterlassen maßgebliche Ermittlungen für die Fluchtgründe des Beschwerdeführers anzustellen, weshalb von einem nicht geklärten Sachverhalt auszugehen wäre. Darüber hinaus habe die belangte Behörde eine unzureichende und widersprüchliche Beweiswürdigung vorgenommen und in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers sodann eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen. Insbesondere habe es die belangte Behörde unterlassen, eine Prognosebeurteilung für die begründete Furcht vor Verfolgung anzustellen, Vorverfolgung sei dabei keine Voraussetzung für eine asylrelevante Verfolgungsgefahr.
6. Auf gerichtlichem Auftrag brachte der Beschwerdeführer am XXXX .12.2024 einen ergänzenden Schriftsatz hinsichtlich des im Dezember 2024 erfolgten Machtwechsels in Syrien ein. Darin brachte er vor, dass nicht absehbar sei, wie die HTS regieren wird, ob es einen geordneten Machtwechsel geben wird und ob die HTS ein Kalifat aufbauen wird. Zudem bestünden weitere Unsicherheitsfaktoren, unter anderem könnten mehrere militante Splittergruppen den Herrschaftsanspruch erheben und das Land erneut in einen Bürgerkrieg stürzen. Klar sei, dass zumindest abgewartet werden müsse, ehe über Asylanträge entschieden werden könne.
7. Am XXXX .04.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der der BF zu seinen Fluchtgründen einvernommen wurde. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
8. Mit Schriftsatz vom XXXX .04.2025, hg. eingelangt am XXXX .04.2025, erkllärte der Beschwerdeführer ausdrücklich die Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren, ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber und der islamischen (sunnitischen) Glaubensrichtung an.
1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , 25km entfernt von Aleppo, geboren und lebte dort bis 2014, bevor er von dort in die Türkei ausreiste. Seither ist er nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt.
1.1.3. Der Beschwerdeführer verließ Syrien bereits im Kindesalter im Jahr 2014, zu diesem Zeitpunkt war er etwa XXXX Jahre alt. Er hielt sich ab 2014 für etwa acht Jahre in der Türkei auf und besuchte dort bis zur XXXX . Klasse die Schule.
1.1.4. Die Eltern des Beschwerdeführers leben mit seinen fünf Geschwistern – vier Brüder und eine Schwester – in einem gemieteten Haus in der Türkei, der Vater des Beschwerdeführers arbeitet als Bauarbeiter, seine Mutter ist nicht berufstätig. Der Onkel des Beschwerdeführers hält sich in Graz auf.
1.1.5. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am XXXX .08.2022 schlepperunterstützt und illegal in das Bundesgebiet ein.
1.1.6. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, nimmt keine Medikamente ein und steht nicht in ärztlicher Behandlung.
1.1.7. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .05.2024 vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die gemäß § 13 JGG unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer in verabredeter Vereinbarung mit zwei Mittätern den XXXX am Körper verletzt haben, indem der Beschwerdeführer und die Mittäter diesem mit Pfefferspray ins Gesicht sprühten und ihn mit Fäusten schlugen, wodurch dieser Hämatome und Schwellungen am linken Auge erlitt.
Darüber hinaus führte die Staatsanwaltschaft Wien ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs des Beitrags zum gewerbsmäßigen Betrug gemäß § 12 3. Fall StGB iVm §§ 146, 148 1. Fall StGB. Ihm wurde zunächst vorgeworfen die Bankdaten des XXXX dazu benutzt zu haben, in dessen Namen eine Überweisung in Höhe von EUR 920,57 auf sein eigenes Konto getätigt zu haben, das Verfahren wurde in weiterer Folge gemäß § 190 StPO eingestellt.
Gegen den Beschwerdeführer werden Ermittlungen wegen Suchtmittelvergehen gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG geführt, die bisher nicht abgeschlossen wurden.
1.1.8. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten und geht zum Entscheidungszeitpunkt weder einer Erwerbstätigkeit noch einer Ausbildung nach. Auch darüber hinaus kann der Beschwerdeführer keinerlei Integrationsleistungen nachweisen, insbesondere besuchte er bis dato keinen Deutschkurs.
1.1.9. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer mittels schriftlicher Eingabe vom XXXX .04.2025 seine Bescheidbeschwerde hinsichtlich des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde zurückgezogen hat.
2. Beweiswürdigung
2.1.1. Die Verfahrensidentität des Beschwerdeführers folgt aus dem im Verfahren vor der Behörde vorgelegten syrischen Dokument (Personenregisterauszug) sowie aus den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers selbst.
2.1.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit konnten aufgrund der diesbezüglich weitestgehend gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA und dem BVwG getroffen werden.
2.1.3. Die Feststellungen zum Geburts- und Herkunftsort, zur Fluchtroute und den näheren Umständen zum Verlassen Syriens stützen sich zunächst auf den Inhalt der Niederschriften anlässlich der Befragungen vor der Polizei und dem BFA, sowie den damit in Einklang zu bringenden Angaben des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht.
2.1.4. Die Feststellungen zum Herkunftsort beziehungsweise Geburtsort, XXXX im Gouvernement Aleppo, basieren auf den eigenen, stringenten und insofern glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, wobei keine gegenläufigen Anhaltspunkte hervogetreten sind.
2.1.5. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Kindesalter, ungefähr im Jahr 2014 illegal in die Türkei ausreiste, beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Burgenland, sowie der damit übereinstimmenden Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.1.6. Die Angaben zur Familie des Beschwerdeführers, sowie ihrem Wohnort in der Türkei gründen auf den insofern gleichbleibenden und letztaktuellen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, die mit dem Akteninhalt übereinstimmen.
2.1.7. Dass der Beschwerdeführer über einen von ihm bezahlten Schlepper spätestens am XXXX .08.2022 schließlich illegal in das Bundesgebiet einreiste, ergibt sich aus dem Zeitpunkt der Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die LPD Burgenland beziehungsweise dem Datum der Antragstellung.
2.1.9. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren durchgängig vor, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen, wobei sich diese Angaben auch mit dem persönlichen Eindruck zur Person des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht decken. Der Beschwerdeführer wirkte körperlich gesund und geistig klar orientiert.
2.1.10. Die Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen Wien zur GZ XXXX . Die Feststellungen zum eingestellten Verfahren, sowie den Ermittlungen zu den Suchtmittelvergehen ergeben sich aus einer dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Note der Staatsanwaltschaft Wien vom XXXX .03.2025. Weitere Feststellungen zum eingestellten Verfahren ergeben sich aus dem Zwischen- und Abschlussbericht der LPD Salzburg zur GZ XXXX .
2.1.11. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer derzeit keiner Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nachgeht, ergibt sich aus der letztaktuellen Angabe des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.1.12. Dass der Beschwerdeführer bisher keinen Deutschkurs absolviert hat, ergibt sich aus der eigenen Aussage des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.1.13. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine gegen den Ausgangsbescheid erhobene Bescheidbeschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich aus der diesbezüglich klaren und eindeutigen schriftlichen Erklärung des Beschwerdeführers vom XXXX .04.2025, die er nach Rücksprache mit seiner gesetzlichen Vertretung abgab.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A): Einstellung des Verfahrens:
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom 29. April 2015 zur Zl. Fr 2014/20/0047-11 fest, aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des VwGH hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war daher das Verfahren mit Beschluss einzustellen.
3.2. Zu Spruchpunkt B – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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