Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W292 2269066-2/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, Arabische Republik, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich – Außenstelle Traiskirchen vom 01.06.2024, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, reiste spätestens am 05.11.2021 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Behörde) wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.11.2021 mit Bescheid vom 14.02.2023 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
I.3. Mit Erkenntnis vom 20.06.2023, Zl. W114 2269066-1, wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Behörde vom 14.02.2023 erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab.
I.4. In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 07.08.2023 einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
I.5. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA (belangte Behörde) am 29.02.2024 gab der Beschwerdeführer zu den Gründen für seinen Folgeantrag befragt zusammengefasst an, in Syrien müsse er den Reservedienst in der syrischen Armee ableisten und werde im Falle einer Rückkehr verhaftet.
I.6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den (zweiten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.08.2023 mit im Spruch bezeichneten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab.
I.7. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die verfahrensgegenständliche Bescheidbeschwerde.
I.8. Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
I.9. Mit Schriftsatz vom 12.12.2024 hat der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Bescheidbeschwerde zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.12.2024 seine Bescheidbeschwerde hinsichtlich des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2024 zurückgezogen hat.
II.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine gegen den Ausgangsbescheid erhobene Bescheidbeschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem diesbezüglich klaren und eindeutigen Schreiben des Beschwerdeführers, das am 12.12.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist und zur OZ 5 zum Gerichtsakt genommen wurde.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zu Spruchpunkt A) – Einstellung des Verfahrens:
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom 29. April 2015 zur Zl. Fr 2014/20/0047-11 fest, aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des VwGH hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war daher das Verfahren mit Beschluss einzustellen.
II.3.2. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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