Spruch
W128 2294025-1/15E W128 2294028-1/15E W128 2294026-1/15E W128 2294027-1/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerden von 1) XXXX , geboren am XXXX , 2) XXXX geboren am XXXX , 3) XXXX geboren am XXXX , und 4) XXXX , geboren am XXXX , alle syrische Staatsangehörige, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.04.2024 Zl.en 1) 1359022302-231260749, 2) 1359022509-231260757, 3) 1359021305-231260650 und 4) 1359021109-231260633:
A)
Die Verfahren werden gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2024 wurden die am 01.07.2023 gestellten Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen gemäß § 8 Abs 1 AsylG der Status als subsidiär Schutzberechtigte zuerkannt (Spruchpunkt II.) und jeweils eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (§ 8 Abs 4 AsylG – Spruchpunkt III.).
2. Gegen Spruchpunkt I. der Bescheide wurden von den Beschwerdeführern durch ihre bevollmächtigte Vertreterin mit Eingabe vom 15.05.2024 fristgerecht die gegenständlichen Beschwerden erhoben, wobei für sämtliche Beschwerdeführer eine inhaltlich identische Beschwerde eingebracht wurde.
3. Mit Schreiben vom 19.06.2024, hg eingelangt am 20.06.2024, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden samt den bezughabenden Verwaltungsakten vor, ohne von der Möglichkeit von Beschwerdevorentscheidungen Gebrauch zu machen.
4. Mit Schreiben vom 07.04.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien ein Parteiengehör zur aktuellen Lage in Syrien.
5. Mit Schriftsatz vom 18.04.2025 zogen die Beschwerdeführer durch ihre rechtsfreundliche Vertretung die verfahrensgegenständlichen Beschwerden zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Zu A)
Gemäß § 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Der Antragsteller hat mit der Antragszurückziehung das Recht, über seinen Antrag zu disponieren, auf die Motive des Antragstellers für die Zurückziehung seines Antrages kommt es nicht an (siehe VwGH vom 15.06.2022, GZ 2022/05/0119).
Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann. Dies bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides, möglich ist. Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit 1. Jänner 2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (siehe VwGH vom 18.03.2022, Ra 2020/22/0070).
Verfahrensgegenständlich haben die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer die Zurückziehung der Beschwerden schriftlich, eindeutig und unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht und damit auf eine inhaltliche Entscheidung verzichtet.
Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam und damit unwiderruflich. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (vgl. VwGH vom 15.06.2022, GZ 2022/05/0119).
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG entfallen.
3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Die – wie oben unter Punkt 2 - dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.