G306 2310650-1/4Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , slowakischer Staatsangehöriger, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit Bescheid vom 10.03.2025 gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass wie bereits zu Spruchpunkt II. dargelegt worden sei, die sofortige Ausreise des BF geboten sei. Die sofortige Durchsetzbarkeit des Bescheides iSd § 18 Abs. 3 BFA-VG sei erforderlich. Aufgrund des bisherigen strafbaren Verhaltens des BF solle ihm die Möglichkeit genommen werden, wieder straffällig zu werden. Eine sofortige Ausreise solle dies vermeiden. Der BF sei zuvor auch in der Slowakei wegen eines Bankraubes zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten verurteilt worden. Das Verhalten des BF stelle auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine schwerwiegende Gefahr dar, und sei schon aufgrund spezialpräventiven Maßnahmen die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
Der BF erhob Beschwerde gegen alle Spruchpunkte und stellte folgende Anträge:
1. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen;
2. den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – ersatzlos beheben;
3. in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlicher Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen;
4. in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass das Aufenthaltsverbot mit einer geringeren Dauer bemessen wird.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 04.04.2025 gegen den oben – im Spruch – genannten Bescheid vor (einlangen am BVwG: 10.04.2025).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der arbeitsfähige, ledige BF, weist im Bundesgebiet seit dem 27.06.2016 bis dato, Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.
Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergibt sich, dass der BF seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, bis auf kurzen Unterbrechungen, immer Erwerbstätig war.
Der BF weist im Bundesgebiet eine strafrechtliche Verurteilung, LG XXXX Zahl 022 XXXX vom XXXX , rk wegen schweren Raubes auf und wurde dafür zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.
Im Bundesgebiet hat der BF kein Familienverhältnis, da die Lebensgefährtin und der gemeinsame Sohn, seit Inhaftierung, wieder in der Slowakei leben.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Sozialversicherungsdatenauszug, dem Strafregister und dem Fremdenregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und dem Beschwerdevorbringen, wonach die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig sei, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und jener des BVwG ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG.
Der BF hält sich zwar seit 2016 rechtmäßig im Bundesgebiet auf und hat damit die Voraussetzungen eines Daueraufenthaltes erworben. Der BF befindet sich nunmehr seit XXXX 2024 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Der BF wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Die Entlassung wird daher im Jahr 2030 stattfinden, allenfalls bedingt mit 2/3 Lösung im Jahr 2028. Die Kernfamilie des BF befindet sich nicht mehr in Österreich, sondern wieder in der Slowakei. Der BF gibt selbst an, mit seinem Sohn letztmalig vor der Inhaftierung Kontakt gehabt zu haben.
Die erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vermag somit keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF bewirken, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens des BF ein großes Gewicht beizumessen ist.
Es war im gegenständlichen Fall nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF eine reale Gefahr einer Verletzung des Rechts auf Achtung des Familien- oder Privatlebens des BF iSd Art. 8 EMRK bedeuten würde, hatten doch bei einer Abwägung zur Verhinderung weiterer hochverwerflicher Straftaten, alle familiären und privaten Interessen des BF in den Hintergrund zu treten, und wird in Anbetracht der Schwere der von BF im österreichischen Bundesgebiet begangenen Straftat die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für unbedingt erforderlich gehalten.
Im Ergebnis ist daher die sofortige Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar auch in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.
Zu Spruchteil C):
Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
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