Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX BEd, geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 30.12.2024, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 07.10.2024 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen mit 30.09.2024 datierten Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, einen Nachweis bezüglich des akademischen Titels sowie Kopien ihres Staatsbürgerschaftsnachweises und ihres Reisepasses bei.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 12.11.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
Anamnese:
Feststellungsantrag 30 09 2024
angeführte Antragsleiden/ Gesundheitsschädigungen: keine angeführt
ANAMNESE:
2011 depressive Episode mit Panikattacken- bis ca. 2014 med. Therapie.
Anfang 2013 Psych Rehab in XXX
2017 Schmerzen beide Unterarme und das Schreiben war verschlechtert, rechte Hand verspannt. 2018 auch Störungen am rechten Fuß mit Verkrampfungen der Zehen.
Mehrere neurologische Vorstellungen, es sei keine Ursache gefunden worden, man habe eine funktionelle Genese vermutet.
1/23 Madoparversuch mit Verschlechterung der Symptomatik.
Im Verlauf nächtliches Zittern und Zucken der Schultergürtel- und Rückenmuskulatur dazugekommen mit Schwierigkeiten sich im Bett umzudrehen. Ein 2. Versuch mit Madopar 7.2023 gestartet. Damit Besserung der Beschwerden an der rechten oberen Extremität. Eine höhere Dosis verschlechterte die Symptomatik wieder.
Sommer 2023 XXX Neurologie Abklärung mit Dg.: Extrapyramidale Krankheit oder Bewegungsstörung, nicht näher bezeichnet
Eine eindeutige Zuordnung zu einem Krankheitsbild konnte im Verlauf nicht gefunden werden (war neuerlich in ambulanter Kontrolle im XXX).
Im Verlauf habe sie das Madopar nicht mehr vertragen.
Seit 3 Wochen nehme sie Akineton, damit sei es besser geworden.
Derzeitige Beschwerden:
Sie könne jetzt alleine auf WC gehen und sich anziehen.
Sie habe Probleme beim Gehen weil sie Verkrampfungen in der LWS habe.
Sie verwende auch den alten Kinderwagen der Tochter quasi als Rollator.
Mit dem Hund gehe sie spazieren, zuletzt sei sie auch Schwammersuchen gewesen, ca. eine halbe Stunde könne sie gehen.
Sie habe sich zuletzt die Unterhose nicht mehr anziehen können wegen des Zitterns, das sei jetzt seit 3 Wochen gebessert.
Das Zittern sei im Vordergrund, sie habe es hauptsächlich rechts. Deswegen feinmotorische Einschränkungen.
Die Computertätigkeit mache sie je nach dem wie es gehe rechts oder links. Sie sei im Home office und könne, wenn sie es mit den Händen nicht mehr schaffe, eine Pause machen. Mache dann Dehnungsübungen etc.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Duloxetin 60 1-0-0
Akineton 2mg 1-1-1
Trittico 150 0-0-1/3 bei Bedarf
Eiseninfusionen, Mg
Kontrolle XXX je nach Bedarf
Sozialanamnese:
VS, Gymnasium,
Beginn Jusstudium und Ausbildung Ernährungspädagoin, unterrichtete in einer Schule, habe wieder mit Jusstudium weiter gemacht, aber es nicht beendet ( Schwangerschaft)
nach der Karenz bei Stadtgemeinde XXX in Teilzeit (25 Stunden) beschäftigt, sowie bei einer PR-Firma geringfügig tätig bis Herbst 2023
Sie habe Home office.
Wohnt mit Ehemann, 1 Tochter (9a)
Führerschein: ja, fahre jetzt wieder selbst
Pflegegeld: keines, wolle es beantragen
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Arztbrief XXX Neurologie 21 08- 25 08 2023:
Aufnahmegrund:
diagnostische Abklärung einer unklaren Bewegungsstörung
Diagnosen bei Entlassung:
G25.9 Extrapyramidale Krankheit oder Bewegungsstörung, nicht näher bezeichnet
....In der neurologischen Untersuchung bestand ein rechtsbetontes akinetisch-rigides Syndrom mit rechtsbetonten, gesteigerten Muskeleigenreflexen und einem rechtsseitigen Halte- und Ruhetremor. Weiters zeigte sich eine dystone Haltung der Finger l-V in Strecksteilung sowie ein auffälliges Gangbild mit einer Hyperextension und Lateralisation des Oberkörpers nach links.....
....Der tägliche abendliche Spaziergang betrage ca. 1,5-2 km und verbessere die Beweglichkeit.
Weiters bessert Xanor leicht die Verkrampfungen und verbessere das Gangbild......
....Am 24.08.23 erfolgte nach entsprechender Vorbereitung mit Domperidon eine L-Dopa-Test, in der durch eine Gabe von Madopar LT 200/50mg nach vorangehender Pausierung der dopaminergen Medikation keine Verbesserung verzeichnet werden konnte (MDS-UPDRS III vor Madopar-Einnahme: 40 Punkte;MDS-UPDRS III nach Madopar-Einnahme: 43 Punkte). .....
....Trotz umfassender diagnostischer Abklärung ist anhand der vorliegenden Befunde noch keine eindeutige Diagnosestellung möglich. In Anbetracht der szintigrafisch nachgewiesenen Störung der dopaminergen Bahnen, der klinisch feststellbaren extrapyramidalen Symptomatik (rechtsbetonte Bradykinese, Tonuserhöhung am ehesten im Sinne eines Rigors, Ruhe- und Haltetremor) und der klinischen Verbesserung auf eine niedrigdosierte Madopar-Einnahme ist ein Young-Onset-Parkinsonsyndrom denkbar. Eine genauere Einordnung der Erkrankung ist erst nach Einlangen aller Befunde möglich. Das fehlende Ansprechen auf die L-Dopa Medikation spricht jedoch gegen einen klassischen Morbus Parkinson. Klinische Hinweise für ein atypisches Parkinsonsyndrom wie eine MSA, CBD gibt es nicht. Eine Dopa-responsive Dystonie (Segawa Syndrom) geht nicht mit einem pathologischen DaTscan einher und ist aktuell als Differentialdiagnose unwahrscheinlich.
zur Untersuchung mitgebrachte Unterlkagen:
Molekulargenetik (EOPD) Young-Onset-Parkinsonsyndrom 06 10 2023:
unauffällig
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
XXX jährige in gutem AZ
Ernährungszustand:
gut
Größe: 176,00 cm Gewicht: 65,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Neurologisch:
Hirnnerven:
Geruch: anamnestisch unauffällig
Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung
Visus: keine Brille
Pupillen mittelweit, rund isocor
Optomotorik frei,
keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner
Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit
Sensibilität: unauffällig
Hörvermögen anamnestisch unauffällig,
Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich
Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch
Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig
OE:
Rechtshänderin
Kraft: seitengleich unauffällig
Trophik: unauffällig
Tonus: rechts leichter - mäßiger Rigor und Zahnradphänomen, links unauff.
Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt
Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten
Faustschluss und Fingerspreizen durchführbar, rechts ggü. links vermindert
wechselnd stark ausgeprägter Ruhetremor rechts, teilweise auch sistierend, kein eindeutiger Parkinsontremor, eher ein auf und ab wackeln der Finger und auch rez. des Unterarmes, leichter Haltetremor rechts, geringer Intentionstremor.
Fingertapping rechts deutlich vermindert- verlangsamt
MER (BSR, RPR, TSR) : seitengleich lebhaft
Pyramidenbahnzeichen: negativ
Dysdiadochokinese rechts
AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation
FNV: zielsicher bds., leichter Intentionstremor
Sensibilität: seitengleich unauffällig
UE:
Kraft: seitengleich unauffällig
Trophik: unauffällig
Tonus: unauffällig
Motilität: nicht eingeschränkt
PSR: bds. gesteigert re li
ASR: bds. übermittellebhaft
Pyramidenbahnzeichen : negativ
Laseque: negativ
Beinvorhalteversuch: kein Absinken
Knie- Hacke- Versuch : zielsicher bds.
Sensibilität: seitengleich unauffällig
Stand und Gang: recht flüssig mit unauffällige Schrittlänge aber unharmonisches Gangbild rechts, leichtes Seitwärtsneigung des Oberkörpers nach links, leicht vermindertes Mitpendeln rechte OE.
Romberg: unauffällig
Unterberger Tretversuch: sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz
Zehen- und Fersenstand: bds. möglich
Sprache und Sprechen: unauffällig
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt frei gehend zur Untersuchung, wird vom Gatten begleitet,
sämtliche Lageweschel selbstständig
An/Auskleiden Schuhe ohne Hilfe
Status Psychicus:
Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
[…]
Frau B. kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
X JA NEIN
[…]
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
[…]“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.11.2024 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 12.11.2024 wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Mit E-Mail vom 27.11.2024 brachte die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines medizinischen Schreibens eines näher genannten Krankenhauses vom 25.11.2024 eine Stellungnahme ein. Darin führte sie – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus:
„Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr!
Hiermit erhebe ich Einspruch zum Grad der Behinderung bezüglich meines Antrages auf Begünstigung, siehe Beilage neuer Befund XXX zum 25.11.2024.
Des Weiteren reagiere ich NICHT positiv auf Madopar, und es gibt keine leichte Besserung wie im Gutachten erwähnt wird. Von 1,5-2km zu Fuß kann ich auch nur träumen, sollte mir das tatsächlich mal gelingen dann nur mit Rollator. Von täglichen Spaziergängen träumen sowohl mein Hund als auch ich. Ich ersuche höflich um Kenntnisnahme und Korrektur.
Beste Grüße, Name der Beschwerdeführerin“
Aufgrund der erhobenen Einwendungen und des neu vorgelegten medizinischen Schreibens holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme der bereits befassten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 28.11.2024 ein, in der – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt wurde:
„[…]
---neurologisch/psychiatrisches Sachverständigengutachten, BEINSTG 12 11 2024:
Extrapyramidale Krankheit oder Bewegungsstörung, nicht näher bezeichnet GdB 40%
Dauerzustand
keine ZE
AKTUELL:
Einwendungen zum Parteiengehör (Schreiben der AW vom 27 11 2024):
....." Des Weiteren reagiere ich NICHT positiv auf Madopar, und es gibt keine leichte Besserung wie im Gutachten erwähnt wird. Von 1,5-2km zu Fuß kann ich auch nur träumen, sollte mir das tatsächlich mal gelingen, dann nur mit Rollator."....
und Vorlage eines Neuen Befundes:
Schreiben XXX Neurologie Ambulanz 25 11 2024:
Zur Vorlage beim Sozialministerium
Patientin befindet sich in meiner regelmäßigen ambulanten Betreuung. Kürzlich wurde ihr ein Gesamtgrad der Behinderung von nur 40% zugesprochen, was eindeutig zu wenig ist. Es besteht ein chronisch progredientes extrapyramidales Syndrom mit ausgeprägter generalisierte Bradykinese, Tremor, Dystonie und Gangstörung. Die Patientin ist dadurch massiv in allen ADL eingeschränkt und maximal 500m mit Pausen bzw. mit Rollator gehfähig. Ätiologisch kommt am ehesten eine genetische Ursache in Frage (DD Spinozerebelläre Ataxie 17), eine entsprechende Testung läuft. Durch die ausgeprägten körperlichen Einschränkungen ist die Patientin im gesamten beruflichen und privaten Bereich stark leistungsgemindert.
STELLUNGNAHME:
Die Anamneseerhebung wurde nach den Angaben der AW mitgeschrieben (Wirkung bzw. kein Vertragen mehr des Madopars wurde so angegeben und dokumentiert- siehe Anamneseerhebung).
Die Gehstrecke von ca. 1,5- 2km wurde im Arztbrief vom XXX von 8/2023 beschrieben und muss daher im Rahmen der Befundaufnahme im Gutachten zitiert werden. [siehe: ‚Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe)‘].
Die Einschätzung der aktuellen, objektivierbaren, behinderungsbedingten Funktionseinschränkung hat unter Einbeziehung der Anamnese, der vorliegenden Befunde und Therapie und der aktuellen Untersuchung nach der Einschätzungsverordnung zu erfolgen.
Dies ist in der gegenständlichen Untersuchung erfolgt und die behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen entsprechend bewertet, bei erhaltener Mobilität ohne Hinweise für eine dementielle Entwicklung.
Der nachgereichte Befund bestätigt die Funktionseinschränkungen, eine andere Bewertung ergibt sich daraus nicht.“
Mit Bescheid vom 30.12.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.10.2024 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Begründend wurde ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 v.H. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die Einwendungen hätten aber keine Änderungen bewirkt. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 12.11.2024 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 28.11.2024 wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen zum Bescheid übermittelt.
Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin am 10.01.2025 fristgerecht eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde ein, in der sie – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausführte:
„Sehr geehrte Dame sehr geehrter Herr!
Ich erhebe hiermit erneut Einspruch. Eine Stellungnahme von Dr. K., die nicht einmal die richtigen Verdachtsdiagnosen erhebt und sich hinsichtlich der Madopargabe widerspricht erscheint mir nicht zielführend. Wer gibt schon gerne zu, dass er grobe Fehler in der Anamnese begangen hat? Oder rückt vom ersten Befund ab? Das macht kein Mensch! Ich bin ja auch nicht zum Spaß im XXX in Behandlung sondern weil sich dort die Spezialisten für seltene Erkrankungen befinden, die man als "normaler Neurologe" die man Zeit seines Lebens nicht zu Gesicht bekommt oder kennt. Ich ersuche dringend um Rücksprache Ihrerseits mit Dr. L., die meine behandelnde Ärztin ist. Ich habe eine Erkrankung mit starken Schwankungen, die ein genaueres Hinschauen voraussetzt.
Ich bitte Sie höflich um Erledigung und danke Ihnen für Ihre Interaktion!
Beste Grüße
Name der Beschwerdeführerin“
Der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin erneut das Schreiben eines näher genannten Krankenhauses vom 25.11.2024 bei.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt am 22.01.2025 zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 07.10.2024 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG beim Sozialministeriumservice.
Die Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie steht aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.
Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
Die Beschwerdeführerin leidet unter der folgenden, objektivierten Funktionseinschränkung:
1. Extrapyramidale Krankheit oder Bewegungsstörung, nicht näher bezeichnet, mit einem deutlich rechtsbetonten akinetisch-rigiden Syndrom mit rechtsbetonten, gesteigerten Muskeleigenreflexen und einem rechtsseitigen Halte- und Ruhetremor.
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 12.11.2024 samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 28.11.2024 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt.
Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis in Kopie sowie dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin derzeit in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene, von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 12.11.2024 samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 28.11.2024. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten (samt Ergänzung) wird unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin auf die Art des Leidens der Beschwerdeführerin und dessen Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffene Einschätzung auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Mit dem oben vollständig wiedergegebenen Beschwerdevorbringen bzw. dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 27.11.2024 wird keine Rechtswidrigkeit der von der medizinischen Sachverständigen in ihrem Gutachten vorgenommenen Einstufung des vorliegenden Leidens ausreichend substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüsselt konkret, nachvollziehbar und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen aktuell bei der Beschwerdeführerin vorliegen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Unterlagen und auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin konnte gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 40 v.H. objektiviert werden.
Die Beschwerdeführerin leidet an einer „Extrapyramidalen Krankheit oder Bewegungsstörung, nicht näher bezeichnet“. Die von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige ordnete dieses Leiden zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 04.09.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche extrapyramidale Erkrankungen, konkret Parkinsonsyndrome, mit psychomotorischen Einschränkungen leichten Grades betrifft, und bewertete das Leiden mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. Den herangezogenen Rahmensatz begründete die Sachverständige damit, dass ein deutlich rechtsbetontes akinetisch-rigides Syndrom mit rechtsbetonten, gesteigerten Muskeleigenreflexen und einem rechtsseitigen Halte- und Ruhetremor vorliegt.
Die vorgenommene Einschätzung ist nicht zu beanstanden. So zeigte sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 12.11.2024 im Bereich der rechten oberen Extremität ein leichter bis mäßiger Rigor sowie ein Zahnradphänomen, bei einem unauffälligen Tonus im Bereich der linken oberen Extremität. Ebenso konnte ein wechselnd stark ausgeprägter – teilweise sistierender – Ruhetremor rechts, ein leichter Haltetremor rechts sowie ein geringer Intentionstremor erhoben werden, die Muskeleigenreflexe (BSR, RPR, TSR) stellten sich seitengleich lebhaft dar, der Faustschluss und das Fingerspreizen war beidseits durchführbar mit einer Verminderung rechts, das Fingertapping war rechts deutlich vermindert bzw. verlangsamt und es zeigte sich eine Dysdiadochokinese rechts. Im Bereich der unteren Extremitäten stellten sich die Muskeleigenreflexe (PSR, ASR) zwar auch gesteigert bzw. übermittellebhaft dar, der Tonus war aber unauffällig, die Motilität nicht eingeschränkt und der Knie-Hacke-Versuch beidseits zielsicher. Das Gangbild zeigte sich rechts unharmonisch mit einer leichten Seitwärtsneigung des Oberkörpers nach links und einem leicht verminderten Mitpendeln der rechten oberen Extremität. Insgesamt stellte sich das Gangbild aber recht flüssig mit einer unauffälligen Schrittlänge dar, die Beschwerdeführerin führte sämtliche Lagewechsel selbständig durch, der Zehen- und Fersenstand war beidseits möglich und auch der Romberg-Versuch und Unterberger-Tretversuch stellten sich unauffällig dar. In Gesamtschau war damit das Gangbild zwar leicht beeinträchtigt, aber insgesamt sicher und nicht verlangsamt. Unter Berücksichtigung des erhobenen leichten bis mäßigen Rigors mit Zahnradphänomen, des Ruhe-, Halte- und Intentionstremors sowie der Bewegungsstörung mit Verlangsamung im Bereich der rechten oberen Extremität bei unauffälliger bzw. nicht verlangsamter Motilität im Bereich der linken oberen Extremität und der unteren Extremitäten erweist sich damit die Zuordnung des Leidens zum oberen Rahmensatz der Positionsnummer 04.09.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung – diese ist mit den Kriterien „Leichte Symptomatik bei generell verlangsamter Mobilität“ umschrieben – als ausreichend hoch und ist nicht zu beanstanden.
Es wird nicht verkannt, dass im vorliegenden stationären Patientenbrief eines näher genannten Krankenhauses vom 25.08.2023 im neurologischen Status eine ausgeprägte Bradykinese im Fingertapping rechts, eine Einschränkung der Pronation und Supination rechts sowie auch ein angedeuteter Rigor im linken Handgelenk, eine leichte Bradykinese links und ein feinschlägiger Haltetremor im rechten Bein angeführt werden. Doch gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 12.11.2024 selbst eine Verbesserung durch das neue Medikament Akineton an, sodass sich der im Patientenbrief vom 25.08.2023 erhobene neurologische Status nicht mehr als ausreichend aktuell erweist und damit dem im Rahmen der zeitlich nachgelagerten persönlichen Untersuchung am 12.11.2024 erhobenen Fachstatus auch nicht entgegensteht.
Darüber hinaus sei festgehalten, dass sich eine höhere Einstufung des gegenständlichen Leidens im Sinne einer Zuordnung zur nächsthöheren Positionsnummer 04.09.02, welche Parkinsonsyndrome mit psychomotorischen Einschränkungen mittleren Grades betrifft, in Anbetracht der hierzu in der Anlage zur Einschätzungsverordnung angeführten einschätzungsrelevanten Kriterien auch als rechtlich nicht möglich erweist. So sieht die Anlage zur Einschätzungsverordnung für eine Zuordnung zur Positionsnummer 04.09.02 folgende Kriterien vor: „Mäßige Symptomatik mit zusätzlich zunehmenden Demenzzeichen und depressiver Stimmungslage, Mobilität zunehmend vermindert, klinische Fluktuation und off-Perioden“. Bezogen auf den konkreten Fall der Beschwerdeführerin ist aber weder das Vorliegen von zunehmenden Demenzzeichen noch eine depressive Stimmungslage dokumentiert. Vielmehr zeigte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 12.11.2024 im Status Psychicus bewusstseinsklar, voll orientiert und ohne kognitiv-mnestisches Defizit. Der Gedankenduktus war geordnet und kohärent, die Konzentration und der Antrieb unauffällig, die Stimmungslage zeigte sich ausgeglichen und stabil, die Beschwerdeführerin war gut affizierbar und die Affekte waren angepasst. Auch brachte die Beschwerdeführerin im Verfahren keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, welche zunehmende Demenzzeichen oder eine depressive Stimmungslage belegen würden. Auch eine klinische Fluktuation oder off-Perioden sind nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen belegt. Zwar wendete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ein, dass ihre Erkrankung stark schwanke, was ein genaueres Hinschauen voraussetze. Doch brachte sie keine belegenden Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen hinsichtlich der vor ihr behaupteten Schwankungen bzw. bezüglich einer gegenüber dem Untersuchungsbefund vom 12.11.2024 zwischenzeitlich eingetretenen maßgeblichen Verschlechterung des Leidenszustandes in Vorlage.
So reichte die Beschwerdeführerin mit ihrer Stellungnahme vom 27.11.2024 bzw. mit ihrer Beschwerde zwar ein Schreiben eines näher genannten Krankenhauses vom 25.11.2024 nach, in dem ein chronisch progredientes extrapyramidales Syndrom mit ausgeprägter generalisierter Bradykinese, einem Tremor, einer Dystonie und einer Gangstörung beschrieben und ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin dadurch massiv in allen Aktivitäten des täglichen Lebens eingeschränkt und maximal 500 Meter mit Pausen bzw. mit Rollator gehfähig sei, sodass sie im gesamten beruflichen und privaten Bereich stark leistungsgemindert sei mit einem medizinischen Leistungskalkül von deutlich unter 50 %. Doch setzte sich die beigezogene Gutachterin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 28.11.2024 auch mit diesem nachgereichten Schreiben auseinander und führte hierzu aus, dass dieses die Funktionseinschränkungen bestätigen würde und sich daraus keine andere Bewertung ergebe. In diesem Zusammenhang ist besonders darauf hinzuweisen, dass das nachgereichte Schreiben keine aktuelle Statuserhebung beinhaltet, die ein Funktionsdefizit in einem Ausmaß belegen könnte, welches eine höhere Einstufung des gegenständlichen Leidens rechtfertigen würde. Mangels einer darin wiedergegebenen rezenten Statuserhebung entbehrt dieses Schreiben samt den darin getroffenen Schlussfolgerungen somit auch der Nachvollziehbarkeit. Insbesondere sind auch die darin behaupteten – jedoch nicht näher konkretisierten – Einschränkungen in den Aktivitäten des täglichen Lebens sowie im medizinischen Leistungskalkül nicht dazu geeignet, eine höhergradigere Einschränkung substantiiert darzutun. Was nun aber die im ärztlichen Schreiben vom 25.11.2024 angeführte maximale Gehstrecke von 500 Metern mit Pausen bzw. mit Rollator betrifft, so ist diesbezüglich auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Begutachtung vom 12.11.2024 zu verweisen, der zufolge sie zwar Probleme beim Gehen aufgrund von Verkrampfungen in der Lendenwirbelsäule habe und sie den alten Kinderwagen der Tochter quasi als Rollator verwende, sie aber mit den Hund spazieren gehe bzw. zuletzt auch „Schwammerl suchen“ gewesen sei und ca. eine halbe Stunde gehen könne. In ihrer Stellungnahme vom 27.11.2024 wendete die Beschwerdeführerin zwar ein, dass sie von einer Wegstrecke von 1,5 bis 2 km nur träumen könne, sollte ihr das tatsächlich mal gelingen, dann nur mit Rollator. Auch von täglichen Spaziergängen könne sie nur träumen. Wie die beigezogene Sachverständige in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 28.11.2024 aber zutreffend ausführte, ergeben sich die diesbezüglichen Angaben aus dem von der Beschwerdeführerin selbst in Vorlage gebrachten stationären Patientenbrief eines näher genannten Krankenhauses vom 25.08.2023. Es wird nicht verkannt, dass bei der Beschwerdeführerin durchaus eine Beeinträchtigung der Gehfähigkeit besteht. Anhand des im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 12.11.2024 erhobenen Fachstatus stellte sich das Gangbild aber insgesamt sicher und recht flüssig mit einer unauffälligen Schrittlänge dar, sodass keine höhergradigere Verminderung der Mobilität objektivierbar ist. Ebenso beschreibt auch der stationäre Patientenbrief eines näher genannten Krankenhauses vom 25.08.2023 – bei bestehender Gangbildstörung durch vermindertes Mitschwingen des rechten Arms, Mitschleifen des rechten Fußes und dystonem Zurückneigen/Seitwärtsneigen des Oberkörpers – eine normale Schrittlänge sowie eine normale Wendeschrittanzahl. In Zusammenschau mit der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 12.11.2024 selbst angeführten Gehdauer von einer halben Stunde kann damit die im ärztlichen Schreiben vom 25.11.2024 behauptete maximale Gehstrecke von 500 Metern mit Pausen bzw. Rollator nicht ausreichend nachvollzogen werden.
Unter Berücksichtigung der in der persönlichen Untersuchung am 12.11.2024 festgestellten erhaltenen Mobilität, dies ohne Hinweise für eine dementielle Entwicklung ist damit – in Einklang mit den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 28.11.2024 – festzuhalten, dass sich eine höhere Einstufung des Leidens anhand der vorliegenden Befunde und der durchgeführten Untersuchung aktuell als nicht möglich erweist. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen blieben hierbei keineswegs unberücksichtigt, sondern spiegeln sich diese gerade in der vorgenommenen Einstufung des Leidens mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. wider.
Insoweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 27.11.2024 aber gegen die im Gutachten vom 12.11.2024 angeführte Anamneseerhebung wendet und ausführt, dass sie nicht positiv auf Madopar reagiere und es keine leichte Besserung gebe, so ist hierzu auf die entsprechenden Ausführungen der beigezogenen Gutachterin in ihrer Stellungnahme vom 28.11.2024 zu verweisen, wonach die Anamneseerhebung nach den Angaben der Beschwerdeführerin mitgeschrieben und die Wirkung bzw. das Nicht-Vertragen des Madopars so angegeben und dokumentiert worden sei. So ergibt sich aus der Anamneseerhebung vom 12.11.2024, dass der erste Madopar-Versuch im Jänner 2023 zu einer Verschlechterung geführt habe, es im Rahmen des zweiten Madopar-Versuchs im Juli 2023 aber zu einer Besserung der Beschwerden an der rechten oberen Extremität gekommen sei. Dies deckt sich auch mit dem vorliegenden stationären Patientenbrief eines näher genannten Krankenhauses vom 25.08.2023, welcher ebenfalls von einer Besserung der Beschwerden an der rechten oberen Extremität in Folge des zweiten Therapie-Versuches mit Madopar berichtet. Darüber hinaus ist der Anamneseerhebung vom 12.11.2024 aber auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin das Medikament Madopar im weiteren Verlauf nicht mehr vertragen habe, weshalb eine Therapieumstellung auf Akineton erfolgt sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurde damit im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 12.11.2024 sehr wohl auch der Umstand berücksichtigt, dass sie das Medikament Madopar aktuell nicht mehr vertrage. Dass sich die beigezogene Gutachterin in ihrer Stellungnahme vom 28.11.2024 – wie in der Beschwerde eingewendet – hinsichtlich der Madopar-Gabe widerspreche, ist für das erkennende Gericht vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde behauptete grobe Fehler in der Anamnese ist mit Blick auf den vorliegenden stationären Patientenbrief vom 25.08.2023, welcher ebenfalls eine zunächst unter Madopar eingetretene Verbesserung beschreibt, nicht nachvollziehbar.
Hinsichtlich des weiteren Beschwerdeeinwandes, wonach die eingeholte ergänzende Stellungnahme der beigezogenen Gutachterin nicht zielführend sei, da darin nicht einmal die richtigen Verdachtsdiagnosen erhoben worden seien, ist festzuhalten, dass im von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Schreiben vom 25.11.2024 nach wie vor ein „chronisch progredientes extrapyramidales Syndrom“ beschrieben wird, sodass die vorgenommene Einstufung unter dem Regelungskomplex „04.09 Extrapyramidale Erkrankungen“ nicht zu beanstanden ist. Die Ätiologie der Erkrankung ist – ausgehend von diesem medizinischen Schreiben vom 25.11.2024 – noch nicht geklärt, vermutet wurde eine genetische Ursache (DD Spinozerebelläre Ataxie 17), wozu die Testung aber noch laufe. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführte, handelt es sich dabei somit lediglich um eine Verdachtsdiagnose und nicht um eine gesicherte Diagnose, sodass daraus ebenfalls keine geänderte Beurteilung abzuleiten ist. Abgesehen davon hat die Einstufung des Leidens anhand des objektivierbaren Funktionsdefizites zu erfolgen. Wie oben bereits eingehend dargelegt wurde, ist anhand des aktuell erhobenen Fachstatus eine höhere Einstufung des Leidens derzeit aber nicht möglich. Dass die Statuserhebung vom 12.11.2024 unrichtig wäre, wurde im Übrigen von der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht substantiiert behauptet.
Die dokumentierten Funktionseinschränkungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Status somit vollumfänglich – soweit ein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt – berücksichtigt worden. Aufgrund des festgestellten Ausmaßes der Funktionseinschränkungen war zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung nicht möglich. Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren auch keine weiteren Beweismittel vor, die den Gutachtensergebnissen widersprechen würden.
Insbesondere erweist sich auch die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde angeregte Rücksprache mit ihrer behandelnden Ärztin als nicht erforderlich, besonders da aus dem vorliegenden Schreiben ihrer behandelnden Ärztin vom 25.11.2024 – wie oben eingehend dargelegt wurde – ebenfalls keine geänderte Beurteilung abzuleiten ist und die darin getroffenen Schlussfolgerungen mangels Wiedergabe eines erhobenen Fachstatus einer ausreichenden Nachvollziehbarkeit entbehren.
Das Vorbringen in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 27.11.2024 ist daher nicht geeignet, die von der medizinischen Sachverständigen vorgenommene Einstufung zu widerlegen. Die Beschwerdeführerin ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen sohin keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 12.11.2024 samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 28.11.2024. Dieses medizinische Sachverständigengutachten (samt Ergänzung) wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten:
„Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
…
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
…
§ 19. (1) Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
…“
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt wurde – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 12.11.2024 samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 28.11.2024 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 40 v.H. beträgt.
Die getroffene Einschätzung auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der Beschwerde nicht ausreichend substantiiert und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger – oder diesen gleichgestellte Personen – mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung – allerdings nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 BEinstG – in Betracht kommt.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens (samt Ergänzung) geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Darüber hinaus hat auch weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.