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W167 2309953-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
02. April 2025

Spruch

W167 2309953-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (Beschwerdeführerin = BF), gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Hauptstelle Wien (PVA) vom XXXX , betreffend Ablehnung des Antrags auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 17 Abs. 4, 5 und 6 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die PVA fest, dass die BF bis zum XXXX pflichtversichert gewesen sei. Das Recht auf Weiterversicherung sei bis zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung oder Selbstversicherung gemäß § 16a ASVG bzw. auf das Ende des Anspruches auf eine eigene laufende Leistung aus der Pensionsversicherung folgenden Monats geltend zu machen. Das Erfordernis der Erfüllung dieser Voraussetzungen entfalle, wenn bereits 60 Versicherungsmonate in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben worden wären. Die BF habe keine 60 Versicherungsmonate erworben. Der Antrag vom XXXX sei daher verspätet eingebracht worden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die Versicherungsmonate falsch berechnet worden seien. Sie sei von XXXX pflichtversichert gewesen und es sei nur bis XXXX berechnet worden. Somit habe sie die 60 Beitragsmonate erreicht und das Recht auf Erwerb der fehlenden Beitragsmonate.

3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF hat keinen Wohnsitz in Österreich und lebt in der Türkei.

Sie hat insgesamt XXXX Versicherungsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit in der österreichischen Pensionsversicherung erworben:

XXXX Pflichtversicherung nach dem ASVG – Lehrling, Beitragszeit

XXXX Pflichtversicherung nach dem ASVG – Arbeiterin, Beitragszeit

XXXX Pflichtversicherung nach dem ASVG – Arbeiterin, Beitragszeit, Resttagemonat

Seit XXXX hat die BF in der österreichischen Pensionsversicherung keine Versicherungszeiten mehr erworben.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und aus der Beschwerde.

Der fehlende Wohnsitz der BF ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dies wurde von der BF auch nicht bestritten. Darüber hinaus erfolgte der Schriftverkehr zwischen der PVA und der BF an die von der BF angegebene Adresse in der Türkei.

Die Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung in Österreich sowie die Anzahl der erworbenen Beitragsmonate in der österreichischen Pensionsversicherung sind aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Versicherungsdatenauszug ersichtlich.

Da es sich gegenständlich um eine reine Rechtsfrage handelt und die Sachlage ausreichend geklärt ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG):

„Weiterversicherung in der Pensionsversicherung.

§ 17. (1) Personen, die 1. a) aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung gemäß § 16a nach diesem Bundesgesetz oder aus einer nach früherer gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden Pensions(Renten)versicherung oder aus der Versorgung für das österreichische Notariat ausgeschieden sind oder ausscheiden und die b) in den letzten 24 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens zwölf oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens drei Versicherungsmonate in einer oder mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen erworben haben, 2. aus einer Versicherung nach Z 1 lit. a einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung, ausgenommen auf eine Hinterbliebenenpension, hatten,

können sich in der Pensionsversicherung weiterversichern, solange sie nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben.

(2) Die Weiterversicherung nach diesem Bundesgesetz ist nur für Personen zulässig, die zuletzt in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 versichert oder in die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen waren.

(3) Die Weiterversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, dem der Versicherte zuletzt zugehört hat. Hat der Versicherte in den letzten 60 Monaten vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung Versicherungszeiten in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem Bundesgesetz erworben, so steht ihm die Wahl frei, welche dieser Pensionsversicherungen er fortsetzt. Kommt hienach die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten in Betracht, so ist die Pensionsversicherungsanstalt in dem Zweig, in dem der (die) Versicherte zuletzt pflichtversichert war, für die Weiterversicherung zuständig. Werden die Voraussetzungen für die Weiterversicherung in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erfüllt, ist die Weiterversicherung nur in einer Pensionsversicherung zulässig, wobei es dem Versicherten freisteht, für welche der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen er sich entscheidet.

(4) Das Recht auf Weiterversicherung ist geltend zu machen: 1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung gemäß § 16a folgenden Monates, 2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis zum Ende des sechsten auf das Ende des Anspruches auf die laufende Leistung folgenden Monates.

In den Fällen, in denen gemäß § 410 Abs. 1 Z 1 oder 2 ein Bescheid zu erlassen ist, beginnt diese Frist mit dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens.

(5) Der im Abs. 1 genannte Zeitraum, in dem mindestens zwölf Versicherungsmonate erworben sein müssen, der im Abs. 3 genannte Zeitraum von 60 Monaten und die im Abs. 4 genannte Frist von sechs Monaten verlängern sich a) um neutrale Zeiten im Sinne des § 234, b) um Zeiten gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 und § 227a, c) um die Dauer eines Pensionsfeststellungsverfahrens bis zur Zustellung des Feststellungsbescheides bzw. bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Leistungsstreitverfahren, d) um Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes aufgrund des Wehrgesetzes 2001, e) um Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienstes auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 187/1974.

(6) Personen, die in einer oder mehreren der im Abs. 1 lit. a genannten Pensions(Renten)versicherungen, in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz 60 Versicherungsmonate – ausgenommen Zeiten der Selbstversicherung gemäß § 16a – erworben haben, können das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend machen oder eine beendete Weiterversicherung erneuern. Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die letzten 60 Monate vor dem Ende des zuletzt erworbenen Versicherungsmonates zu berücksichtigen sind.

(7) Die Weiterversicherung beginnt, unbeschadet der Bestimmungen des § 225 Abs. 1 Z. 3 mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. Dem Versicherten steht es frei, in der Folge die Monate zu bestimmen, die er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben will.

(8) Die Weiterversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen, 1. mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat; 2. wenn Beiträge für mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate nicht entrichtet sind, mit dem Ende des letzten durch Beitragsentrichtung erworbenen Versicherungsmonates.

(9) Bei der Ermittlung der Versicherungsmonate nach Abs. 1 und 6 ist § 231 entsprechend anzuwenden. Soweit dabei Versicherungszeiten in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, gilt § 119 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, soweit dabei Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung der Bauern zu berücksichtigen sind, gilt § 105 Bauern-Sozialversicherungsgesetz.“

3.2. Im gegenständlichen Fall erfüllt die BF nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung.

Gemäß § 17 Abs. 4 Z 1 ASVG müssen Personen, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, die Weiterversicherung gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 ASVG bis zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung folgenden Monats beantragen.

Gemäß § 17 Abs. 6 ASVG können Personen, die 60 Versicherungsmonate in der österreichischen gesetzlichen Pensionsversicherung (ausgenommen Zeiten nach § 16a ASVG) erworben haben, das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend machen.

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat die BF bis XXXX in der österreichischen Pensionsversicherung XXXX Versicherungsmonate erworben. Seit XXXX hat sie in der österreichischen Pensionsversicherung keine Versicherungszeiten mehr erworben.

Die in der Türkei erworbenen Versicherungszeiten sind entgegen dem Vorbringen der BF nicht heranzuziehen. Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über soziale Sicherheit, StF BGBl. III Nr. 219/2000, regelt hinsichtlich der Pensionen, ob Versicherungszeiten in Österreich und der Türkei betreffend die Feststellung und Berechnung von Leistungsansprüchen zusammengerechnet werden. Es ist mangels entsprechender Vorschriften nicht auf die freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung anwendbar.

Somit sind im gegenständlichen Fall nur die in der österreichischen Pensionsversicherung erworbenen Versicherungszeiten heranzuziehen. Da die BF in der österreichischen Pensionsversicherung nicht die für eine jederzeitige Antragsstellung erforderlichen 60 Versicherungsmonate erworben hat, hätte diese eine Weiterversicherung bis XXXX beantragen müssen.

Sohin hat die BF den Antrag auf Weiterversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung vom XXXX , wie bereits die PVA mit angefochtenem Bescheid feststellte, verspätet eingebracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage zu § 17 ASVG ist eindeutig.