Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Hauptstelle Wien (PVA) vom XXXX , betreffend Ablehnung des Antrags auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 16a Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die PVA fest, dass die BF ihren Wohnsitz nicht im Inland habe und daher die Möglichkeit auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde.
3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF hat keinen Wohnsitz in Österreich und lebt in der Türkei.
2. Beweiswürdigung:
Der fehlende Wohnsitz der BF ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dies wurde von der BF auch nicht bestritten. Darüber hinaus erfolgte der Schriftverkehr zwischen der PVA und der BF an die von der BF angegebene Adresse in der Türkei.
Da es sich gegenständlich um eine reine Rechtsfrage handelt und die Sachlage ausreichend geklärt ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG):
„Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
§ 16a. (1) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflicht- oder weiterversichert sind, können sich, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Ausgeschlossen von dieser Selbstversicherung sind jedoch Personen, die auf Grund eines Antrages nach § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen sind.“
3.2. Im gegenständlichen Fall erfüllt die BF nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung.
Gemäß § 16a Abs. 1 ASVG können sich Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflicht- oder weiterversichert sind, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Pensionsversicherung selbstversichern.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, liegt der Wohnsitz der BF nicht im Inland und ist daher, wie die PVA richtigerweise im angefochtenen Bescheid feststellte, die Möglichkeit der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 16a Abs. 1 ASVG nicht gegeben.
Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über soziale Sicherheit, StF BGBl. III Nr. 219/2000, regelt hinsichtlich der Pensionen, ob Versicherungszeiten in Österreich und der Türkei betreffend die Feststellung und Berechnung von Leistungsansprüchen zusammengerechnet werden. Es ist mangels entsprechender Vorschriften nicht auf die freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung anwendbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage zu § 16a ASVG ist eindeutig.