JudikaturBVwG

W114 2309912-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
28. März 2025

Spruch

W114 2309912-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , vom 22.07.2024 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 26.06.2024, AZ II/4-DZ/23-25056790010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX BNr. XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, übernahm mit Bewirtschafterwechsel zum 01.02.2021 den gegenständlichen Betrieb in seine Bewirtschaftung. Für das Antragsjahr 2021 stellte der BF auch erstmalig einen Mehrfachantrag (MFA) auf eigenen Namen und Rechnung inkl. Direktzahlungen und Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte.

2. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2022, AZ. II/4-DZ/21-19131519010, wurden dem Beschwerdeführer Direktzahlungen für das Antragsjahr 2021 gewährt, jedoch der mit dem MFA 2021 gestellte Antrag auf Zahlung einer Bonuszahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte abgewiesen, da der erforderliche Ausbildungsnachweis nicht erbracht wurde.

Aus demselben Grund wurde die Bonuszahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte auch für das Antragsjahr 2022 mit Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ. II/4-DZ/22-22189316010 abgewiesen.

Beide Bescheide wurden nicht bekämpft.

3. Am 14.12.2022 stellte der BF – unterstützt durch die örtlich zuständige Bezirksbauernkammer - für das Antragsjahr 2023 seinen MFA und beantragte neuerlich auch die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte.

4. Am 15.11.2023 reichte der Beschwerdeführer einen Facharbeiterbrief der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark hinsichtlich „Facharbeiter Landwirtschaft“ ein, der mit 07.07.2023 datiert ist.

5. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ. II/4-DZ/23-24269080010, betreffend Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 wurden dem BF Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Der Antrag auf Gewährung einer Sonderzahlung für Landwirtinnen und Landwirte wurde neuerlich mit der Begründung abgewiesen, da der erforderliche Ausbildungsnachweis nicht erbracht worden sei.

6. Der mit 15.11.2023 vorgelegte Ausbildungsnachweis konnte in diesem Bescheid nicht mehr berücksichtigt werden, da die Berechnung bereits gestartet war.

7. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

8. Im Abänderungsbescheid der AMA vom 26.06.2024, AZ. II/4-DZ/23-25056790010, wurde der am 15.11.2023 vorgelegte Ausbildungsnachweis berücksichtigt. Die beantragte Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte wurde dennoch unter Hinweis auf § 21 Abs. 1 GSP-VA abgewiesen, weil dieser Ausbildungsnachweis nicht die geforderten Voraussetzungen erfülle.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 26.06.2024 elektronisch zugestellt.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF ebenfalls am 22.07.2024 Beschwerde. Inhaltlich wies er auf eine „geringfügige Überschreitung der 2-Jahres-Frist“ um fünf Monate hin, verstehe aber nicht, dass diese Überschreitung dazu führe, dass ihm die Bonuszahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte zur Gänze verwehrt werde. Er habe rechtzeitig vor Ende der 2-Jahres-Frist mit der Ausbildung begonnen.

10. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 28.03.2025 die Beschwerde und die bezugnehmenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

In einem Begleitschreiben wies die AMA darauf hin, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde um Fristerstreckung für den Abschluss seiner landwirtschaftlichen Ausbildung angesucht habe. Fristerstreckungen könnten gem. GSP-AV nur gewährt werden, wenn darum innerhalb der zweijährigen Frist angesucht werde. Auch hätte der BF seine Ausbildung zum Zeitpunkt der Beschwerde bereits abgeschlossen gehabt. Darüber hinaus habe der BF keine Begründung für eine Verlängerung der Frist auf drei Jahre angeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer begann – wie sich aus einem vom Beschwerdeführer mitunterfertigtem Formular bezüglich des Bewirtschafterwechsels seines Betriebes, das von der AMA dem erkennenden Gericht vorgelegt wurde, mit der Bewirtschaftung seines Betriebes mit der BNr. XXXX am 01.02.2021.

1.2. Der Beschwerdeführer hat am 14.12.2022 für das Antragsjahr 2023 einen MFA gestellt und damit für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen bzw. auch eine Bonuszahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte beantragt.

1.3. Der Beschwerdeführer hat der AMA innerhalb von zwei Jahren nach dem Bewirtschaftungsbeginn seines Betriebes mit der BNr. XXXX am 01.02.2021 keinen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 21 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022 in der Fassung des BGBl. II Nr. 283/2024 vorgelegt.

1.4. Der Beschwerdeführer hat insbesondere auch nicht vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit einen Antrag auf Fristverlängerung zur Beibringung eines Nachweises eines entsprechenden Ausbildungsnachweises um ein Jahr für diese Zweijahresfrist gestellt.

1.5. Der Beschwerdeführer hat der AMA erst am 15.11.2023 einen entsprechenden Ausbildungsnachweis vorgelegt, wobei die Ausbildung, aufgrund derer der Ausbildungsnachweis ausgestellt wurde, ebenfalls nach Ablauf der Zweijahresfrist, die mit der Aufnahme der Bewirtschaftung seines Betriebes am 01.02.2021 begann und mit Ablauf des 31.01.2022 endete, abgeschlossen wurde, zumal der gegenständliche Facharbeiterbrief erst am 07.07.2023 ausgestellt wurde.

1.6. Bereits im von der AMA herausgegebenen Merkblatt Direktzahlungen 2022 - Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve, Zahlung für Junglandwirte, höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände mit Stand vom Februar 2022 werden ganz übersichtlich die Voraussetzungen für die Gewährung einer Top up Bonuszahlung für Junglandwirte dargelegt. Dazu wird auf Seite 3 dargelegt, wer Junglandwirt ist, und dazu Folgendes ausgeführt:

„Junglandwirte sind Betriebsinhaber,

· die im Jahr der Antragstellung (oder während der fünf Jahre vor der erstmaligen Beantragung der Basisprämie) erstmalig die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eigenen Namen und Rechnung übernommen haben (wird die Basisprämie 2022 das erste Mal beantragt, ist der frühestmögliche Bewirtschaftungsbeginn das Jahr 2017),

· die im Jahr der erstmaligen Beantragung der Basisprämie nicht älter als 40 Jahre alt sind (z.B. für das Antragsjahr 2022: Geburtsjahr 1982 oder jünger; ein Überschreiten dieses Alterslimits in den Folgejahren ist nach erfolgter Antragstellung nicht relevant),

· die zum Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung der Zahlung für Junglandwirte oder Beantragung von ZA aus der nat. Reserve bzw. binnen zwei Jahren nach Bewirtschaftungsbeginn eine geeignete Ausbildung abgeschlossen haben.

· Die Frist für den Abschluss der geeigneten Ausbildung kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag um ein Jahr verlängert werden (der Antrag ist vor Ablauf der Zweijahresfrist zu stellen).“

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die wiedergegebenen Feststellungen ergeben sich aus den dem BVwG von der AMA zur Verfügung gestellten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens im Rahmen der Beschwerdevorlage. Widersprüchlichkeiten liegen nicht vor.

Das in den Feststellungen wiedergegebene Merkblatt wurde von der AMA in Übereinstimmungen mit den diesbezüglichen europäischen und nationalen Rechtsgrundlagen erstellt, und steht in der jeweils aktuellen Version jedem Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebes im Internet zur Verfügung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm§ 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Zu A)

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. vom 06.12.2021, Nr. L 435/1, lautet auszugsweise:

„Erwägungsgrund 77

Insbesondere Junglandwirte müssen ihre Betriebe modernisieren, damit diese langfristig tragfähig sind. Jedoch fallen die Umsätze oft gerade in den ersten Geschäftsjahren schwach aus. Deshalb ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten von Junglandwirten durchgeführten Interventionen in Form von Investitionen erleichtern und Vorrang gewähren. Dazu sollten die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für Investitionen in Betriebe von Junglandwirten höhere Unterstützungssätze und andere Präferenzbedingungen festlegen können. Die Mitgliedstaaten sollten auch kleinen Betrieben eine höhere Investitionsförderung gewähren können.“

„Erwägungsgrund 80

Angesichts der Notwendigkeit, die Investitionslücke im Agrarsektor der Union zu schließen und prioritären Gruppen, insbesondere Junglandwirten und neuen Landwirten mit höherem Risikoprofil, den Zugang zu Finanzmitteln zu erleichtern, sollten die Verwendung der EU-Garantie aus InvestEU und die Kombination von Zuschüssen und Finanzierungsinstrumenten gefördert werden. Da die Verwendung von Finanzierungsinstrumenten in den einzelnen Mitgliedstaaten aufgrund von Unterschieden in Bezug auf den Zugang zu Finanzmitteln, die Entwicklung des Bankensektors, die Verfügbarkeit von Risikokapital sowie den Kenntnisstand der Behörden und den potenziellen Kreis der Begünstigten erheblich variiert, sollten Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen geeignete Zielwerte, Begünstigte, Präferenzbedingungen und etwaige andere Fördervorschriften aufführen.“

„Artikel 4

In den GAP-Strategieplänen festzulegende Begriffsbestimmungen und Bedingungen

(1) Die Mitgliedstaaten legen in ihren GAP-Strategieplänen die Begriffsbestimmungen für „landwirtschaftliche Tätigkeit“, „landwirtschaftliche Fläche“, „förderfähige Hektarfläche“, „aktiver Landwirt“, „Junglandwirt“ und „neuer Landwirt“ sowie die einschlägigen Bedingungen gemäß dem vorliegenden Artikel fest.

[…]

(6) Die Begriffsbestimmung für „Junglandwirt“ ist so festzulegen, dass sie Folgendes enthält:

a) eine Altersobergrenze zwischen 35 und 40 Jahren,

b) die vom „Leiter des Betriebs“ zu erfüllenden Voraussetzungen,

c) die einschlägigen Qualifikationen oder Ausbildungsanforderungen, wie von den Mitgliedstaaten festgelegt.

[…]“

„Artikel 30

Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte

(1) Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte im Sinne der Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 6 vorsehen.

(2) Im Rahmen ihrer gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g bestehenden Verpflichtung zur Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und der Verpflichtung, gemäß Artikel 95 mindestens den in Anhang XII angegebenen Betrag für dieses Ziel einzusetzen, können die Mitgliedstaaten eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte vorsehen, die sich erstmals neu niedergelassen haben und Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 21 haben.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, Landwirten, die zuvor eine Unterstützung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten haben, für den verbleibenden Teil des Zeitraums gemäß Absatz 5 des genannten Artikels die Unterstützung gemäß dem vorliegenden Artikel zu gewähren.

(3) Die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte wird für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem ersten Jahr der Stellung eines Antrags auf eine Zahlung für Junglandwirte und, wenn der Zeitraum von fünf Jahren über das Jahr 2027 hinausgeht, unter den Bedingungen gewährt, die in dem für den Zeitraum nach 2027 geltenden GAP- Rechtsrahmen festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den Begünstigten bezüglich des Zeitraums nach 2027 keine rechtlichen Erwartungen geweckt werden.

Die betreffende Unterstützung wird entweder in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche oder als Pauschalbetragszahlung je Junglandwirt gewährt.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die nach diesem Artikel gewährte Unterstützung lediglich für eine Höchstzahl von Hektar je Junglandwirt zu gewähren.

(4) Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, wie im Falle von Vereinigungen von Landwirten, Erzeugerorganisationen oder Genossenschaften, können die Mitgliedstaaten die Höchstzahl von Hektar gemäß Absatz 3 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern

a) diese Mitglieder den für „Junglandwirte“ geltenden Definitionen und Voraussetzungen gemäß Artikel 4 Absatz 6 entsprechen und

b) die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder nach nationalem Recht mit jenen von Einzellandwirten in der Position eines Betriebsleiters vergleichbar sind, insbesondere im Hinblick auf ihren Erwerbsstatus, ihren sozialen Status und ihren Steuerstatus, sofern sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.“

Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 in der Fassung des BGBl. I Nr. 77/2022, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:

„Gemeinsame Begriffsbestimmungen des GAP-Strategieplans

§ 6d. (1) Die „landwirtschaftliche Tätigkeit“, die „landwirtschaftliche Fläche“, die „förderfähige Fläche“, der „Junglandwirt“, der „neue Landwirt“ sowie der „aktive Landwirt“ sind unter Heranziehung der in Art. 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie den in den Abs. 2 bis 9 enthaltenen Vorgaben durch Verordnung näher zu konkretisieren.

[…]

(8) Der Junglandwirt darf im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre sein und muss über eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Ausbildung auf zumindest Facharbeiterniveau verfügen, die spätestens innerhalb einer in der Verordnung festgelegten Frist nachzuweisen ist. Ebenso ist die Frist für die Antragstellung nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit festzulegen.

[…]“

„Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte

§ 8c. (1) Das gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Junglandwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Flächen dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha förderfähiger Fläche. Die ergänzende Einkommensstützung wird für höchstens 40 ha ermittelter förderfähiger Fläche pro Junglandwirt gewährt.

(2) Junglandwirte, deren Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weniger als fünf Jahre zurückliegt und die daher noch nicht im vollem Ausmaß die jährliche Zahlung für Junglandwirte gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten haben, erhalten die ergänzende Einkommensstützung gemäß Abs. 1 für den verbleibenden Zeitraum.

(3) Junglandwirte, die erstmals im Jahr 2024 oder später die ergänzende Einkommensstützung gemäß Abs. 1 beantragen, erhalten die ergänzende Einkommensstützung längstens bis zum Antragsjahr 2027.“

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022 in der Fassung des BGBl. II Nr. 283/2024, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:

„Maßgebliche Rechtsgrundlagen der EU

§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung

1. der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 1,

[…]“

„Ende der Einreichfrist bei Anträgen

§ 5. (1) Fällt der letzte Tag einer Frist für die Einreichung von Anträgen auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag, so gilt der nächste darauffolgende Arbeitstag als Ende der Einreichfrist.

(2) Abs. 1 ist nicht anwendbar bei den in § 33 Abs. 2 Z 1 und 4 bis 6 bestimmten letzten Tagen der Einreichfrist und den in § 33 Abs. 3 genannten Terminen.“

„Sonstige Vorgaben

§ 21. (1) Der Junglandwirt muss einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führen oder eine maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Leitung des Betriebes haben; ferner muss der Junglandwirt spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Der Antrag auf ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte ist spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt folgende Antragsjahr zu stellen. Erfolgte die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt vor dem Jahr 2022 aber frühestens im Jahr 2018, so ist der Antrag spätestens für das Antragsjahr 2023 zu stellen.

[…]“

3.3. Rechtliche Würdigung:

Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte ist im Wesentlichen, dass dieser einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führt oder eine maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Leitung des Betriebes hat und nicht älter als 40 Jahre alt ist. Zusätzlich muss der Junglandwirt spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen.

Einen derartigen Nachweis hat der BF innerhalb von zwei Jahren ab Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit jedoch nicht erbracht. Die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit erfolgte mit 01.02.2021. Die Zweijahresfrist endete somit am letzten Tag des zweiten Jahres mit Ablauf des 31.01.2023. Der BF hätte daher eine entsprechende Ausbildung bis spätestens 31.01.2023, 24:00 Uhr abschließen müssen, um für die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte für das Antragsjahr 2023 im Rahmen von Direktzahlungen anspruchsberechtigt zu sein. Aus dem vom BF vorgelegten Facharbeiterbrief ist jedoch zu entnehmen, dass die dazugehörige Ausbildung erst am 07.07.2023 endete. Damit ist für das erkennende Gericht klar, dass diese Ausbildung jedenfalls zu spät abgeschlossen wurde, damit dem BF darauf aufbauend für das Antragsjahr 2023 die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte gewährt werden kann.

§ 21 GSP-AV sieht vor, dass die Zweijahresfrist aufgrund eines begründeten Antrages des Junglandwirtes von der zuständigen Behörde um ein weiteres Jahr verlängert werden kann.§ 21 Abs. 1 GSP-AV fordert diesbezüglich aber, dass der entsprechende Antrag vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, was auch durch entsprechende Merkblätter für Bewirtschafter von der AMA ausführlich, hinreichend und rechtzeitig auch bereits in der Vergangenheit kommuniziert wurde.

Der Beschwerdeführer hat einen solchen Verlängerungsantrag jedoch nicht vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit, sondern erst gemeinsam mit der Beschwerde am 22.07.2024 gestellt, sodass auch dem diesbezüglichen Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers rechtskonform nicht stattgegeben wurde.

Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer die Facharbeiterausbildung nicht innerhalb von zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit abschließen, weshalb sein Antrag auf Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirten für das Antragsjahr 2023 von der AMA zu Recht abgewiesen wurde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.