G314 2298931-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Dr. Helmut BLUM und Mag.a Andrea BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführerin (BF) wurde am XXXX aufgrund der Ehe mit einem in Österreich niedergelassenen ungarischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltskarte als der Angehörigen eines EWR-Bürgers ausgestellt.
Am XXXX wurde die Ehe der BF geschieden. Nachdem sie dies der Niederlassungsbehörde mitgeteilt hatte, informierte diese am XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) darüber im Hinblick auf eine mögliche Aufenthaltsbeendigung.
Das BFA verständigte die BF mit Schreiben vom XXXX von der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung und forderte sie auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu ihrem Aufenthalt in Österreich sowie zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten. Die BF erstattete am XXXX eine entsprechende Stellungnahme.
Am XXXX wurde die BF niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Am XXXX wurden der ehemalige Lebensgefährte der BF und der gemeinsame, XXXX geborene Sohn niederschriftlich als Zeugen vernommen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die BF gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihr wurde gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF nach der Ehescheidung kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zukomme. Sie erfülle zwar die Arbeitnehmereigenschaft, die Ehe habe jedoch weniger als die erforderlichen drei Jahre angedauert. Das Verhältnis zu ihren Söhnen sei dem Privatleben zuzuordnen, weil keine Abhängigkeiten bestehen würden und die notwendige Obsorge von deren Vater übernommen worden sei. Für die BF bestehe weiterhin die Möglichkeit, ihre Kinder im Rahmen visumfreier Aufenthalte zu besuchen. Sie besuche regelmäßig ihre Verwandten in Serbien, sei dort sozial verwurzelt und spreche eine dort übliche Sprache. Das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiege ihre privaten Interessen an einem Verbleib.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass es zwar richtig sei, dass ihre Ehe keine drei Jahre gedauert habe, allerdings führe sie ein Familienleben in Österreich, weil ihre beiden Söhne hier aufhältig seien, die sie - soweit notwendig - unterstütze. Sie gehe im Inland nahezu durchgehend einer Beschäftigung nach und werde dabei in kritischer Infrastruktur (Reinigung von Operationssälen, Laboren und Ambulanzen) eingesetzt, weshalb sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ eingebracht habe. Daher hätte trotz der bestehenden Verbindungen nach Serbien eine Interessenabwägung zu ihren Gunsten vorgenommen werden müssen und eine Ausweisung nicht erfolgen dürfen.
Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Feststellungen:
Die BF kam am 01.03.1987 in Apatin, einer in der autonomen Provinz Vojvodina (Republik Serbien) gelegenen Stadt, zur Welt. Ihre Erstsprache ist Serbisch, sie verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse. Sie hat in Serbien acht Jahre lang die Schule besucht, aber keine weiterführende Berufsausbildung abgeschlossen. In ihrer Heimat hat sie ihren Lebensunterhalt als Tagelöhnerin, oft im Rahmen von Schwarzarbeit, bestritten.
Der seit 2013 beendeten Beziehung der BF mit dem serbischen Staatsangehörigen Miroslav IGNAC entstammen die gemeinsamen Söhne Sebastijan IGNAC, geboren am 24.08.2003, und Mario IGNAC, geboren am 16.08.2006. Miroslav, Sebastijan und Marion IGNAC leben im Bundesgebiet in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. 2021 (Miroslav IGNAC) bzw. 2022 (Sebastijan und Mario IGNAC) wurden ihnen Aufenthaltskarten als Angehörigen von EWR-Bürgern ausgestellt. Sowohl Sebastijan als auch Mario IGNAC sind in Österreich unselbständig erwerbstätig. Miroslav IGNAC ist für sie eine wesentliche Bezugsperson; er war zuletzt bis zu ihrer Volljährigkeit alleine mit der Obsorge für sie betraut. Zwischen der BF und ihren Söhnen besteht kein Abhängigkeitsverhältnis, sie stehen jedoch in regelmäßigem (persönlichen) Kontakt.
Die BF hat einen am 17.08.2022 ausgestellten und noch bis 17.08.2032 gültigen serbischen Reisepass.
Die BF lernte einen in Österreich lebenden ungarischen Staatsangehörigen kennen und schloss mit ihm am 25.07.2020 vor dem Standesamt Apatin in Serbien die Ehe. Nachdem ab April 2021 ein gemeinsamer Wohnsitz im Bundesgebiet bestanden hatte, wurde ihr am 26.08.2021 durch die Niederlassungsbehörde eine bis 26.08.2026 gültige Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers ausgestellt. Am 07.08.2024 stellte sie bei der Niederlassungsbehörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, über den noch nicht entschieden wurde.
Die BF ist seit 08.04.2021 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Sie wohnte im Bundesgebiet zunächst mit ihrem damaligen Ehemann zusammen. Die eheliche Lebensgemeinschaft ist jedoch jedenfalls seit Anfang März 2022 beendet, seither wohnt die BF nicht mehr mit ihm zusammen. In der von ihr bewohnten Wohnung in Linz ist noch ein weiterer serbischer Staatsangehöriger, ihr Cousin Nenad MARINKOVIC, mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Die Ehe der BF, die kinderlos geblieben war, wurde am 07.03.2022 durch das am selben Tag in Rechtskraft erwachsene Urteil des Amtsgericht Senta in Serbien geschieden. Kurz darauf setzte die BF die Niederlassungsbehörde darüber in Kenntnis.
Die BF ist im Bundesgebiet seit 12.07.2021 (abgesehen von kurzen Unterbrechungen) unselbständig erwerbstätig.
Die Eltern und eine Schwester der BF leben in ihrem Herkunftsort in Serbien. Die BF steht in regelmäßigem Kontakt mit ihnen und fährt in regelmäßigen Abständen in ihre Heimat, auch, um dort ihre kranke Mutter zu besuchen.
Die BF ist strafgerichtlich unbescholten. Es sind ihr keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten. Sie ist gesund und uneingeschränkt arbeitsfähig.
Es gibt keine Anhaltspunkte für weitere Integrationsschritte der BF in Österreich.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes des BVwG.
Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben der BF und den von ihr vorgelegten Urkunden, auf ihren Sozialversicherungsdaten sowie auf Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Strafregister.
Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort der BF werden anhand der konsistenten Angaben dazu festgestellt. Sie ergeben sich insbesondere aus dem dem BVwG in Kopie vorliegenden Reisepass und den im Scheidungsurteil festgehaltenen persönlichen Daten.
Serbisch als Erstsprache der BF ist aufgrund ihrer Herkunft plausibel. Eine Bestätigung für den Besuch eines Deutschkurses wurde vorgelegt, weshalb – auch angesichts der mehrjährigen Erwerbstätigkeit im Inland - zumindest grundlegende Deutschkenntnisse festgestellt werden können.
Die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für die BF ist im IZR dokumentiert, ebenso der Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ im August 2024.
Die Erwerbstätigkeit und Sozialversicherung der BF in Österreich gehen aus dem Versicherungsdatenauszug hervor. Eine Arbeitsbestätigung wurde zusammen mit der Beschwerde vorgelegt.
Die Feststellungen zur Ehe der BF basieren auf der vorgelegten Heiratsurkunde sowie dem vorgelegten Scheidungsurteil. Da die Niederlassungsbehörde das BFA am 03.06.2022 über eine Vorsprache der BF betreffend ihre Scheidung informierte, ergibt sich, dass sie die Behörde zeitnah über die Ehescheidung in Kenntnis gesetzt hat. Die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft spätestens im März 2022 ergibt sich daraus, dass die BF ab diesem Zeitpunkt laut ZMR nicht mehr an derselben Adresse gemeldet war wie ihr Ex-Ehemann. Auffällig ist, dass laut Scheidungsurteil der letzte gemeinsame Wohnsitz der Ehegatten in Serbien gelegen sein soll.
Die Feststellungen zur Beziehung der BF zu ihren beiden Söhnen basieren auf ihren Angaben sowie auf den Aussagen von Miroslav und Mario IGNAC als Zeugen vor dem BFA. Aus letzteren geht insbesondere hervor, dass die Söhne der BF eine engere Beziehung zu ihrem Vater haben und zur BF nur besuchsweise Kontakte bestehen. So gab Mario IGNAC an, grundsätzlich mit seinem Vater nach Serbien auf Besuch zu fahren und nur unregelmäßig bei seiner Mutter zu nächtigen, auch kenne sie nur „manchmal“ Freunde von ihm, was insgesamt darauf schließen lässt, dass – auch altersbedingt – eine eher lose Mutter-Sohn-Beziehung besteht. Da Sebastijan IGNAC in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Bruder und Vater lebt, ist auch ihn betreffend davon auszugehen, dass kein Abhängigkeitsverhältnis zur BF besteht, zumal beide Söhne der BF erwachsen und grundsätzlich selbsterhaltungsfähig sind, weil sie jeweils einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Die Meldedaten der BF ergeben sich aus dem ZMR. Demnach besteht seit 08.04.2021 ein durchgehender Hauptwohnsitz in Österreich, und zwar bis März 2022 an derselben Adresse wie ihr Ex-Ehemann und von März 2022 bis September 2023 sowie wieder seit Dezember 2024 an derselben Adresse wie ihr in Österreich lebender Cousin Nenad MARINKOVIC.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF geht aus dem Strafregister hervor. Es sind weder Hinweise auf Verstöße gegen die öffentliche Ordnung aktenkundig noch auf relevante gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen ihrer Arbeitsfähigkeit, zumal sie in einem aufrechten Arbeitsverhältnis steht.
Die Feststellungen zu den in Österreich und in Serbien lebenden Bezugspersonen der BF beruhen auf ihren Angaben in der Stellungnahme an das BFA, ihren Angaben dort und in der Beschwerde. Anhaltspunkte für über die Feststellungen hinausgehende Anknüpfungen oder weitere Integrationsbemühungen im Inland liegen nicht vor.
Rechtliche Beurteilung:
Als Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG gilt eine Fremde, die weder EWR-Bürgerin noch Schweizer Bürgerin ist. Als begünstigte Drittstaatsangehörige gilt gemäß § 2 Abs 4 Z 11 FPG unter anderem die Ehefrau eines EWR-Bürgers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, insofern sie den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger, von dem sich die unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Gemäß § 54 Abs 1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs 1 Z 1 bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren (oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer) auszustellen. Das Aufenthaltsrecht drittstaatsangehöriger Ehegatten bleibt (soweit entscheidungswesentlich) bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe gemäß § 54 Abs 5 NAG erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs 1 Z 1 und 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 1); ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird (Z 3); es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden kann (Z 4) oder ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf (Z 5).
§ 55 NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet:
(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs 3 und 54 Abs 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."
Die BF ist als Staatsangehörige von Serbien grundsätzlich Fremde iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Durch die Ehe mit einem in Österreich niedergelassenen ungarischen Staatsangehörigen erlangte sie den Status einer begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG; ihr wurde dementsprechend auch eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs 1 NAG ausgestellt.
Die Ehe der BF mit einem EWR-Bürger dauerte weniger als drei Jahre und blieb kinderlos. Schon ausgehend von der Eheschließung am 25.07.2020 und der Ehescheidung am 07.03.2022 zeigt sich, dass der zeitliche Rahmen des § 54 Abs 5 Z 1 NAG bei weitem nicht erfüllt ist. Da die BF weder Opfer häuslicher Gewalt während der Ehe wurde noch vergleichbare andere "besonders schwierige Umstände" vorliegen, aufgrund derer die Aufrechterhaltung ihres bisherigen Aufenthaltsrechts "erforderlich" wäre, sind die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht infolge der Ehescheidung unter Berücksichtigung von § 54 Abs 1 und 5 NAG nicht erfüllt.
Gemäß § 66 Abs 1 FPG können begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt. Die Einschränkung "es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden" bezieht sich nur auf EWR-Bürger (und Schweizer Bürger), die ihr Aufenthaltsrecht iSd § 51 Abs 1 Z 1 NAG auf ihre Erwerbstätigeneigenschaft stützen können, nicht aber auch auf Personen wie die BF, die - als Drittstaatsangehörige - ihr Aufenthaltsrecht nur gemäß § 54 NAG von einem EWR-Bürger ableiten (siehe VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0147).
Gemäß § 66 Abs 2 FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter der Betroffenen, ihr Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Die Erlassung einer Ausweisung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist gemäß § 66 Abs 3 FPG nur bei einer von ihnen ausgehenden nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit Österreichs zulässig.
Gemäß § 9 BFA-VG ist u.a. eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- und Familienleben eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral oder der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Für den vorliegenden Sachverhalt ergibt sich bei der Abwägung dieser Umstände, dass sich die BF seit ca. vier Jahren (rechtmäßig) im Bundesgebiet aufhält, wobei ihr spätestens ab der Ehescheidung im März 2022 bewusst sein musste, dass ihr Aufenthaltsstatus unsicher ist. Sie hat nur ein eingeschränktes Familienleben iSd § 9 Abs 2 Z 2 BAF-VG im Bundesgebiet, weil hier zwar ihre beiden Söhne leben, diese jedoch bereits volljährig und selbsterhaltungsfähig sind und weder ein gemeinsamer Haushalt mit der BF besteht noch ein Abhängigkeitsverhältnis. Die Söhne der BF leben in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Vater und suchen die BF nur gelegentlich besuchsweise auf, zumal auch die alleinige Obsorge nach der Trennung der Eltern durch ihren Vater ausgeübt wurde, solange sie noch minderjährig waren.
Der mit der Ausweisung der BF verbundene Eingriff in ihr Privatleben ist verhältnismäßig. Sie ist zwar im Bundesgebiet erwerbstätig und steht in Kontakt zu ihren Söhnen und ihrem in Österreich lebenden Cousin, mit dem sogar ein gemeinsamer Wohnsitz besteht. Es ist davon auszugehen, dass sie im Inland auch noch weitere Sozialkontakte geknüpft hat. Es wird ihr aber möglich sein, die Kontakte zu im Inland lebenden Familienangehörigen und Bekannten über diverse Kommunikationsmittel (etwa Internet oder Telefon) und durch wechselseitige Besuche aufrechtzuerhalten, zumal sie Österreich auch nach der Rückkehr nach Serbien im Rahmen visumfreier Aufenthalte besuchen kann und sich auch ihre Söhne immer wieder besuchsweise in Serbien aufhalten.
Die BF hat demgegenüber nach wie vor starke Bindungen zu ihrem Heimatstaat, wo sie sprachkundig und mit den Gewohnheiten vertraut ist und wo ihre Eltern und eine Schwester leben. Sie wuchs in Serbien auf und verbrachte dort nahezu ihr gesamtes Leben, während sie sich nur vergleichsweise kurz im Bundesgebiet aufgehalten hat. Sie ist gesund und arbeitsfähig und hat in Österreich Berufserfahrungen gesammelt, die ihr auch in ihrem Heimatstaat eine Teilnahme am Erwerbsleben ermöglichen werden, auch wenn die Arbeitsmarktsituation dort angespannt ist. Es wird ihr möglich sein, auch nach der Rückkehr nach Serbien für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, ohne in eine ausweglose Situation zu geraten, zumal sie dort ein familiäres Netzwerk hat und keine besondere Vulnerabilität besteht. Ihr steht auch offen, von Serbien aus einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu beantragen.
Die Behörde ist daher im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG – insbesondere angesichts der kurzen Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft der BF mit einem EWR-Bürger und des vergleichsweise kurzen Inlandsaufenthalts - zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ihr persönliches Interesse am Verbleib überwiegt und die Ausweisung daher Art 8 EMRK nicht verletzt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt. Es ist der BF zumutbar, einen von ihr allenfalls angestrebten weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet von ihrem Heimatstaat aus nach den Regelungen des NAG zu legalisieren. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist u.a. begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung grundsätzlich von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund ebenfalls nicht zu beanstanden.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG. Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren des BFA voran. Das BFA hat die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offengelegt, die das BVwG teilt, zumal keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufgetreten sind. In der Beschwerde wurde kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht.
Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.
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