Spruch
G303 2308538-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über das am 03.03.2025 per E-Mail übermittelte Anbringen der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland, beschlossen:
A) Das am 03.03.2025 per E-Mail übermittelte Anbringen wird gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV iVm. § 21 Abs. 3 BVwGG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit E-Mail der Beschwerdeführerin XXXX (im Folgenden: BF) an die E-Mail-Adresse „einlaufstelle@bvwg.gv.at“ vom 03.03.2025 wurde Beschwerde gegen das „Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl“ erhoben. Im E-Mail wurde ausgeführt, dass die BF am XXXX von vier Polizeibeamten ohne Angabe von Gründen verhaftet worden sei. Die BF lebe seit 2014 in Österreich und hätte sich nichts zu Schulden kommen lassen; sie arbeite hier und brauche keine Unterstützung. Zudem sei sie gerade operiert worden und befinde sich im Krankenstand. Die BF werde weitere Unterlagen per Post übermitteln.
2. Am 06.03.2025 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten (im Folgenden: BFA) die gegenständlichen Verwaltungsakten unter Anschluss einer diesbezüglichen Stellungnahme der Behörde vor.
3. Am 10.03.2025 brachte die BF einen Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung, einen Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung und eine Haftbestätigung der Landespolizeidirektion XXXX vom 14.02.2025 in Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 21 Abs. 3 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, hat der Bundeskanzler nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Missbrauch die nähere Vorgangsweise bei der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen und Übermittlung von Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Verordnung zu regeln. Dazu gehören insbesondere die zulässigen elektronischen Formate und Signaturen, die Regelungen für die Ausgestaltung der automationsunterstützt hergestellten Ausfertigungen einschließlich der technischen Vorgaben für die Amtssignatur und deren Überprüfung sowie Bestimmungen über den Anschriftcode. In der Verordnung kann vorgeschrieben werden, dass sich der Einbringer einer Übermittlungsstelle zu bedienen hat. Diese Verordnung hat nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem Schriftsätze und Ausfertigungen von Erledigungen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht bzw. übermittelt werden können.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), BGBl. II Nr. 515/2013 idF BGBl. II Nr. 222/2016, iVm. § 21 Abs. 3 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, können beim Bundesverwaltungsgericht Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen mittels folgender Möglichkeiten elektronisch eingebracht werden:
im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;
über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;
im Wege des elektronischen Aktes;
im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;
mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;
mit Telefax.
Gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu ausgeführt (siehe Beschluss vom 02.07.2018, Ra 2018/12/0019), dass ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen – unabhängig davon ob fristgebunden oder nicht – als nicht eingebracht gilt, weshalb das Verwaltungsgericht nicht gehalten ist, dem Übermittler des Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).
Da das am 03.03.2025 ausschließlich per E-Mail übermittelte Anbringen somit als nicht eingebracht gilt, war das Anbringen als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.