G316 2308445-1/6Z
Teilerkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Kroatien, vertreten durch Mag. Alexandra LUDWIG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.01.2025 wurde gegen den kroatischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Zu Spruchpunkt III. führte die belangte Behörde aus, dass der BF über keine berücksichtigungswürdigen familiären oder beruflichen Bindungen zu Österreich verfüge und aufgrund seiner Straftat die sofortige Ausreise zur Verhinderung weiterer Straftaten erforderlich sei. Der BF gefährde durch sein Verhalten massiv die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte unter anderem aus, dass nicht nur seine Geschwister, sondern auch seine 70-jährige Mutter sowie Nichten und Neffen im Bundesgebiet leben würden. In Kroatien halte sich sein Sohn mit seiner Ex-Ehegattin auf. Der BF halte sich seit 2018 in Österreich auf, sei lediglich im Jahr 2019 mangels Beschäftigungsbewilligung zur Ausreise aufgefordert worden und sei wieder zurückgekehrt. Er habe sich um seine Mutter gekümmert und gearbeitet. Zwar sei der BF vor 20 Jahren inhaftiert worden, doch seitdem nicht mehr straffällig geworden.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 28.02.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist kroatischer Staatsangehöriger.
Der BF reiste im Jahr 1990 als Jugendlicher mit seiner Familie ins Bundesgebiet ein und ihm wurde ein unbefristeter Sichtvermerk erteilt. Er besuchte in Österreich zwei Jahre lang die Schule und absolvierte anschließend eine Lehre zum Glaser.
1.2. In den Jahren 1993 und 1994 wurde der BF aufgrund der Begehung von Suchtmitteldelikten von der damaligen Fremdenpolizei niederschriftlich verwarnt.
Am 11.02.2003 wurde der BF von einem Landesgericht wegen §§ 15, 127, 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten bedingt verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht wurde in weiterer Folge widerrufen.
Am 16.04.2003 wurde der BF von einem Landesgericht wegen §§ 15, 127, 129 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.
Am 19.01.2004 wurde der BF wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitstrafe von 14 Tagen verurteilt.
Der BF befand sich von 22.01.2003 bis 11.02.2003 und von 16.03.2003 bis 09.08.2004 in Haft.
Mit Bescheid der BPD XXXX vom 11.09.2003 wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Nach Ablehnung eines Abschiebungsaufschubes wurde der BF nach Verhängung der Schubhaft am 09.08.2004 nach Kroatien abgeschoben.
Der BF hielt sich sodann in Kroatien auf und ging dort einer Beschäftigung als Fliesenleger nach.
1.3. Nach Ablauf des nunmehr befristeten Aufenthaltsverbotes reiste der BF im Mai 2018 ins Bundesgebiet ein, nahm eine Beschäftigung auf und stellte am 30.08.2018 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde.
Mangels Beschäftigungsbewilligung wurde diesem Antrag nicht Folge gegeben. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.09.2019 wurde der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Der BF reiste sodann am 24.09.2019 aus dem Bundesgebiet aus.
1.4. Im Jahr 2019 reiste der BF erneut ins Bundesgebiet ein und hält sich seitdem hier auf.
Er ging von August 2020 bis November 2023 mit Unterbrechungen verschiedenen Beschäftigungen nach und bezog zwischenzeitig Arbeitslosengeld.
Der BF lebte mit seiner volljährigen Schwester und ihrer Tochter im gemeinsamen Haushalt.
1.5. Der BF wurde am 16.12.2023 aufgrund des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung im Bundesgebiet festgenommen und in Untersuchungshaft genommen.
Am 20.05.2024 wurde der BF von einem Landesgericht wegen der Verbrechen des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im Dezember 2023 im Bundesgebiet versucht hat, eine andere Person vorsätzlich zu töten, indem er dieser Person neun Mal mit einem Messer mit mindestens 7cm langer Klinge in den Oberkörper stach, wodurch diese eine Stichwunde an der linken seitlichen Brustwand knapp unterhalb der Achselregion, eine weitere an der rechten seitlichen Brustwand, die die Brusthöhle eröffnete und zu einer Luftbrustfüllung führte, zwei klaffende Stich-Schnittwunden der linken Flankenregion mit jeweils mehrere Zentimeter Länger, eine Stichwunde an der linken seitlichen Bauchwand knapp oberhalb des Nabels sowie vier Stichwunden an der rechten Körperseite, die in die Bauchhöhe eingedrungen sind, von denen eine unmittelbar neben dem Nabel gelegen war, eine zweite an der rechten vorderen Bauchwand und zwei an der rechten seitlichen Bauchwand mit daraus folgender Blutung um die Leber, erlitt.
Bei der Strafbemessung wurde der Einsatz einer Waffe als erschwerend sowie der ordentliche Lebenswandel, der Versuch und die erhebliche alkoholische Berauschung mit entsprechenden enthemmenden und aggressionsfördernden Effekten als mildernd gewertet.
Der BF ist nicht geständig und übernimmt keine Verantwortung für die begangene Straftat.
Der BF befindet sich aktuell in Strafhaft. Das Ende der Strafhaft wurde mit 16.12.2035 berechnet. Termine zu einer allfälligen bedingten Entlassung sind mit 16.12.2029 und 16.12.2031 angesetzt.
1.6. Der BF ist geschieden. Sein elfjähriger Sohn lebt mit der Kindesmutter in Kroatien. Im Bundesgebiet leben seine Mutter und seine Geschwister mit ihren Familien.
Der BF wird in der Haft regemäßig von seiner Schwester besucht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität des BF steht unstrittig fest.
Die ebenso unstrittigen Feststellungen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet ab 1990 beruhen auf dem vorgelegten Verwaltungsakt und ergeben sich insbesondere aus der niederschriftlichen Befragung des BF vor der BPD XXXX am 18.06.2003, dem Bescheid der BPD XXXX vom 11.09.2003 und der Meldebestätigung der Stadt XXXX vom 28.05.2003.
2.2. Die Feststellungen zur Begehung der Suchtmitteldelikte beruht auf der niederschriftlichen Einvernahme des BF bei der BPD am 09.02.1994 und am 03.01.1994 sowie den Ausführungen im Bescheid der BPD XXXX vom 11.09.2003.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen in den Jahre 2002 bis 2004 beruhen auf dem aktenkundigen Strafregisterauszug vom 06.08.2004.
Die Dauer der Haftaufenthalte in den Jahren 2003 bis 2004 ergeben sich aus einem aktenkundigen Personalblatt der Strafhaft vom 26.07.2004 und den Eintragungen im Zentralen Melderegister.
Der genannte Bescheid, mit welchem ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, liegt im Verwaltungsakt ein.
Der Antrag auf Abschiebungsaufschub vom 24.06.2004, die mit Bescheid ergangene Ablehnung vom 04.08.2004, der Schubhaftbescheid vom 06.08.2004 und die Mitteilung über die erfolgte Abschiebung am 09.08.2004 liegen ebenso im Verwaltungsakt ein.
Der Aufenthalt des BF und seine Beschäftigung als Fliesenleger beruhen auf seinen Angaben in der behördlichen Einvernahme am 20.01.2025.
2.3. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF und die Ausweisung ergeben sich aus dem genannten Bescheid der belangten Behörde vom 10.09.2019, mit welchem eine Ausweisung gegen den BF erlassen wurde. Die freiwillige Ausreise beruht auf der Eintragung im Zentralen Fremdenregister.
2.4. Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt ab 2019 beruhen auf seinen Angaben in der Beschwerde, der behördlichen Einvernahme am 20.01.2025 sowie den Eintragungen im Zentralen Melderegister sowie einer Abfrage seiner Sozialversicherungsdaten.
2.5. Die Festnahme beruht auf einer aktenkundigen Vollzugsinformation.
Die strafgerichtliche Verurteilung samt genauen Tatumstände und Strafbemessungsgründen ergibt sich aus dem aktenkundigen Strafurteil des Landesgerichts für XXXX vom 20.05.2024, GZ: XXXX .
Dass der BF nicht geständig ist und keine Verantwortung für die Straftat übernimmt ergibt sich aus seinen Angaben in der behördlichen Einvernahme am 20.01.2025, wo er angab, zu Unrecht verurteilt worden zu sein.
Die Feststellung zu Dauer der Strafhaft beruhen auf der Verständigung der XXXX vom 19.06.2024.
2.6. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des BF im Bundesgebiet und in Kroatien beruhen auf seinen Angaben in der behördlichen Einvernahme am 20.01.2025, in der Beschwerde und der Stellungnahme vom 28.08.2019 sowie den Ausführungen im Strafurteil.
Die Besuche durch die Schwester ergeben sich aus der eingeholten Besucherliste der Justizanstalten vom 05.03.2025.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, die sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) richten.
Die Entscheidung in der Hauptsache (dh. konkret gegen die Spruchpunkte I.-II. des angefochtenen Bescheides) ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.
3.2. Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).
Der BF wurde am 20.05.2024 von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt.
Gegenständlich bringt der BF in der Beschwerde vor, seit 2018 in Österreich zu leben, vor seiner Festnahme erwerbstätig gewesen zu sein und ein Familienleben mit seiner volljährigen Schwester und deren Tochter geführt zu haben. Zudem lebe seine Mutter im Bundesgebiet. Laut der eingeholten Besucherliste wird der BF auch regelmäßig von seiner Schwester besucht.
Auch wenn eine sofortige Ausreise gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aufgrund der massiven Straffälligkeit grundsätzlich indiziert ist, sind im gegenständlichen Verfahren weitere Ermittlungen erforderlich, um die behauptete Verletzung von Artikel 8 EMRK zu prüfen. Hinzu kommt, dass der BF aktuell eine Freiheitsstrafe bis zum Jahr 2035 (allf. bedingte Entlassungen im Jahr 2029 oder 2031) verbüßt und der Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes grundsätzlich gemäß § 70 Abs. 1 FPG für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist.
Auch im Zusammenhang mit § 42 EU-JZG, der die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Herkunftsstaat auch ohne Zustimmung des Strafgefangen bzw. des Herkunftsstaates ermöglicht, ist auszuführen, dass diese Bestimmung auf ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot abstellt und eine allfällige Überstellung des BF zur Vollstreckung seiner Freiheitsstrafe in Kroatien damit erst nach einem Abspruch über die ebenso angefochtenen Spruchpunkte I. und II. möglich ist.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.
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