JudikaturBVwG

L516 2297189-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
28. Februar 2025

Spruch

L516 2297189-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK über die Beschwerde von XXXX, geb XXXX, Staatenlos, Westbank/Westjordanland, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2024, 1285153706/211361375, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer ist staatenlos und stammt aus der Westbank/dem Westjordanland. Er stellte am 19.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers (I.) gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab. Das BFA erkannte dem Beschwerdeführer unter einem (II.) gem § 8 Abs 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte (III.) eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr gemäß § 8 Abs 4 AsylG.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides.

Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Folge am 20.02.2025 eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung teilnahm; die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme und erschien nicht.

1. Sachverhaltsfeststellungen:

[regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; VS=Verhandlungsschrift; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; IZR=Zentrales Fremdenregister;]

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer führt in Österreich die im Spruch angeführten Namen sowie die ebenso dort angeführten Geburtsdaten. Seine Identität steht fest. (Reisepass der Palästinensischen Autonomiebehörde (AS 73 ff); BFA Bescheid S 22)

Der Beschwerdeführer ist ein staatenloser Palästinenser, gehört der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an und stammt aus XXXX im nördlichen Westjordanland, wo er vor seiner letzten Ausreise aus dem Westjordanland seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort gehabt hat. Zwischen 2013 und 2015 hielt er sich in Israel auf; danach kehrte er in das Westjordanland zurück, da er seine Aufenthaltsgenehmigung für Israel abgenommen wurde. Er ist nicht bei der UNRWA als Flüchtling registriert. (NS EV 06.09.2023 S 6, 14)

Der Beschwerdeführer hat im Westjordanland die Schule vierzehn Jahre lang besucht und als Schlosser und Maler gearbeitet. Er ist zum zweiten Mal verheiratet. Die erste Ehe wurde 1996 geschlossen und 2010 geschieden, die zweite Eheschließung mit seiner aktuellen Ehefrau erfolgte im März 2011. Er hat insgesamt sieben Kinder, davon fünf aus erster Ehe und zwei aus der aktuellen Ehe. (NS EV 06.09.2023 S 5, 6, 7)

Der Beschwerdeführer reiste zuletzt im März 2016 aus dem Westjordanland nach Jordanien aus, wo er sich nicht ganz ein Jahr aufhielt, ehe er in die Türkei reiste, wo er bis April 2021 lebte. Im April reiste er für vier Monate nach Jordanien zurück und anschließend reiste er über den Kosovo und weitere Länder im September 2021 in Österreich ein. (NS EB 20.09.2021 S 6)

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich aufgrund der gegenwärtigen allgemeinen Ländersituation im Westjordanland über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten und eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG. (siehe die rechtskräftigen Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides; IZR)

1.2 Zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz

Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Antrages zusammengefasst vor, er habe in seiner Heimat eine außereheliche Beziehung zu einer Frau gehabt und die Verwandten jener Frau hätten versucht, den Beschwerdeführer zu entführen und zu töten. Er habe dieses außereheliche Verhältnis im Jahr 2009 gehabt und dies sei bekannt geworden. Er sei im August 2009 mit einem Telefonanruf zu einem Ort gelockt worden und da habe man versucht, ihn zu entführen. Die Polizei habe die Entführung verhindert und die Täter seien verhaftet, jedoch bald wieder freigelassen worden. Erst als der Beschwerdeführer eine Beschwerde geschrieben habe, seien die Täter neuerlich festgenommen worden. Insgesamt seien die Personen drei Monate inhaftiert gewesen. Er habe sich dann später immer versteckt gehabt und sei immer nachts aus dem Haus gegangen. Im Jahr 2010 sei neuerlich versucht worden, ihn zu entführen, als er in einem Geschäft in einem naheliegenden Dorf gewesen sei. Es seien dann aber so viele Menschen dabei gewesen und von denen sei er befreit worden und es sei auch die Polizei gerufen worden. Die Frau sei Anfang 2010 getötet worden. Von 2013 sei er dann in Israel gewesen, aber nachdem sein Arbeitsvisum entzogen worden sei, sei er wieder in das Westjordanland zurück. Als er dann im Jahr 2016 in Jenin gewesen sei, sei er von einem anderen Verwandten der Frau mit einem Messer angegriffen worden, wovon der Beschwerdeführer noch eine Narbe habe. Dies sei auf einer sehr belebten Straße gewesen und viel mehr habe der Angreifer nicht machen können. Dann sei er ausgereist. (NS EB 20.09.2021 S 7; NS EV 06.09.2023 S 8 ff; VS 20.02.2025 S 5ff)

1.3 Zur Glaubhaftigkeit des Vorbringens

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Westjordanland von Familienangehörigen und Verwandten einer Frau verfolgt worden sei und bei einer Rückkehr verfolgt werde, weil er mit jener Frau eine außereheliche sexuelle Beziehung geführt habe, ist nicht glaubhaft.

Der Beschwerdeführer hat daher mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht, dass er im Fall seiner Rückkehr in das Westjordanland zum gegenwärtigen Zeitpunkt tatsächlich – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit – individuell konkret einer unmittelbaren Bedrohung aus ethnischen, religiösen oder politischen Gründen oder aufgrund der Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sein wird, oder ihm aus einem dieser Motive staatlicher Schutz verweigert werden würde.

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den Verwaltungsverfahrensakt des BFA, den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und das Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung in Klammer angeführt.

2.1 Zur Person des Beschwerdeführers (oben 1.1)

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft sowie zu seiner Schulbildung und Arbeit sowie zu seinen Familienverhältnissen, die er im Zuge des Verfahrens vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, waren auf Grund seiner Orts- und Sprachkenntnisse nicht zu bezweifeln. Seine Identität wurde bereits vom BFA festgestellt.

Die Feststellungen zur Staatenlosigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers wurde bereits rechtskräftig im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz sowie im gegenständlichen Verfahren vom BFA getroffen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer NICHT BEI DER UNRWA registriert ist, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem BFA in der Einvernahme vom 06.09.2023.

Die Feststellungen zu seiner Ausreise aus dem Westjordanland und seinen Aufenthaltsorten bis zu seiner Einreise nach Österreich beruhen auf seinen Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte.

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer vom BFA bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG erteilt wurde, ergibt sich aus Spruchpunkt II und III des angefochtenen Bescheides.

2.2 Zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz und zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit (oben 1.2 und 1.3)

2.2.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen beruhen auf seinen protokollierten Aussagen im Zuge der Befragungen durch den öffentlichen Sicherheitsdienst, der Einvernahme vor dem BFA sowie seiner Beschwerde und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung.

2.2.2 Die Feststellungen zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens (oben 1.3), waren aus den folgenden Gründen zu treffen:

Bedrohung und Verfolgung aufgrund einer außerehelichen Beziehung nicht glaubhaft

Widersprüchliche Angaben und Unvereinbarkeit mit vorgelegtem Zeitungsbericht zum Hergang des ersten Entführungsversuches

2.2.2.1 Bei der Einvernahme vor dem BFA am 06.09.2023 wurde der Beschwerdeführer vom BFA aufgefordert, über den von ihm vorgebrachten ersten Entführungsversuch im Jahr 2009 ausführlicher zu berichten. Er beschrieb diesen dann in der Weise, dass er von den Entführern mit einem Telefonanruf angelockt worden sei. Er sei auf der Hauptstraße gewesen, da sei zufälligerweise ein Polizeiauto, aber in Zivil, vorbeigekommen. Dann seien diese Personen verhaftet worden. Dies werde auch in dem von ihm vorgelegten Zeitungsartikel bestätigt. (NS EV 06.09.2023 S 8/9)

Der Beschwerdeführer wurde vom BFA dazu noch aufgefordert, jenes persönliche Erlebnis so ausführlich und chronologisch wie möglich zu erzählen. Der Beschwerdeführer antwortete darauf, dass er von den zwei Autos auf der Straße überrascht worden sei, er angehalten worden sei und alle auf ihn zugekommen seien. Dann sei die Polizei in zivil vorbeigekommen und habe interveniert und diese verhaftet. Es seien sechs Personen anwesend gewesen, die verhaftet worden seien und er sei befreit worden. (NS EV 06.09.2023 S 9)

Auf die weitere Frage des BFA, warum und wie die Polizei überhaupt auf den Vorfall aufmerksam geworden sei, führte der der Beschwerdeführer aus, dass dies eine wichtige Straßenverbindung sei, er geschrien habe, und deshalb die Polizei auch angehalten habe. (NS EV 06.09.2023 S 9)

Diese Angaben decken sich jedoch nicht mit dem Inhalt des von ihm selbst vorgelegten Zeitungsbericht. Laut diesem Bericht, in dem ein Überfall auf eine Person beschrieben wird, habe die Polizei von Nablus nach Erhalt einer Beschwerde – des Opfers – sich mit der Polizei von Tubas abgesprochen, um unverzüglich die Polizeistation Al-Fara’a zu informieren, damit auf der Straße nach Al-Fara’a einen Checkpoint errichtet werde, und die fünf Verdächtigen konnten festgenommen werden. (AS 137)

Zwei weiteren im Internet verfügbaren Berichten der Jerusalem Post und von Nablus TV dazu jeweils vom 29.08.2009 ist zu entnehmen, dass die Angreifer zunächst wegen Bürgern, die dazugekommen waren, vom Opfer ablassen mussten und die Angreifer in Richtung Tubas flüchteten. Siehe dazu die Auszüge in englischer Arbeitsübersetzung aus diesen Berichten:

29.08.2009 Jerusalem Times, Nablus Detectives arrest suspects in attempted kidnapping of a citizen (https://safa.ps/p/4045)

„The General Investigation Department of the Palestinian Police in Nablus announced on Saturday that it had arrested five people accused of attempting to kidnap and severely beat a resident of Qabatiya.

… [The police media office] explained that the gathering of citizens near the place forced the attackers to leave the victim and flee towards Tubas governorate. Subsequently, after receiving a complaint from the victim, the Nablus police coordinated with the Tubas police to set up a checkpoint on the road to the town of Fara'a, and the five defendants were arrested. …

It stated that the case with the defendants and the seizures will be referred to the prosecution to complete the legal procedures duly after the completion of the investigation.“

29.08.2009 NablusTV Nablus detectives arrest five accused of attempted kidnapping merchant (https://www.nablustv.net/internal.asp?page=details newsID=11999 cat=13)

„… When a number of citizens gathered they left him and fled towards the road to Tubas, the police operations in Nablus informed the police of Tubas and ambushed them on the road to Fara'a and arrested by the Fara'a police station, and were handed over to the Nablus detectives. …“

Weder die vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeitungsmeldung noch die hier zitierten zwei Medienberichte enthalten die Namen des Opfers noch der Täter oder Hinweise darauf, dass eine außereheliche Beziehung oder eine sonstige familiär bedingte Auseinandersetzung Grund für den beschriebenen Überfall gewesen wäre.

In der mündlichen Verhandlung am 20.02.2025 schilderte der Beschwerdeführer dann den ersten Entführungsversuch – im Widerspruch zu seiner Erzählung beim BFA – derart, dass dieser zwischen Nablus und einem Dorf namens Fara’a unternommen worden sei; sowohl in Nablus als auch in Far’a gebe es Polizeidienststellen. Die Brüder der Frau seien mit zwei Autos gefahren, hätten ihn gezwungen aus dem Auto auszusteigen. Er habe dann begonnen zu schreien, ein Taxifahrer habe ihn gesehen und die Polizei angerufen und die Polizei habe dann Straßensperren errichtet und die Entführer festgenommen. (VS 20.02.2025 S 8)

Nachdem er in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen wurde, dass er dies beim BFA anders erzählt habe, gab er an, er glaube, dass es in diesem Punkt beim BFA zu einem Missverständnis gekommen sei, er nicht gewusst habe, dass er so detailliert erzählen müsse. (VS 20.02.2025 S 8)

Diese Erklärung des Beschwerdeführers überzeugt aus mehreren Gründen nicht:

Erstens, er wurde er zu Beginn der mündlichen Verhandlung aufgefordert, seine bisherigen Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen. Der Beschwerdeführer dabei keine derartigen Missverständnisse oder Fehler bei der Einvernahme vor dem BFA vorgebracht. (VS 20.02.2025 S 4)

Zweitens, das BFA hat dem Beschwerdeführer mehrfach deutlich erklärt und ihn aufgefordert, seine behaupteten Erlebnisse so ausführlich wie möglich zu schildern. (NS EV 06.09.2023 S 8-10: BFA „... Können Sie mir den Vorfall ausführlicher berichten?“ …. „Bitte erzählen Sie mir von Ihrem persönlichen Erlebnis, so ausführlich und chronologisch wie möglich.“ … „Bitte nochmals, berichten Sie so ausführlich wie möglich, wie ging es dann weiter?“ … „Ich habe Sie bereits mehrmals gebeten, mir von diesem Vorfall so ausführlich wie möglich zu erzählen.“ … „Ich habe Sie jetzt mehrmals gebeten und darauf aufmerksam gemacht, mir alle Vorfälle so ausführlich und detailliert wie möglich zu beschreiben.“) Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst hat, dass er so detailliert zu erzählen hat. Er wurde ihm schließlich auch in der mündlichen Verhandlung erneut erklärt, möglichst viele genaue und vollständige Angaben zu machen und alles zu erzählen und nichts weglassen oder verschweigen und dabei möglichst genaue Ortsangaben und Zeitangaben zu machen und Vorfälle mit allen Einzelheiten so exakt wie möglich zu schildern. (VS 20.02.2025 S 5)

Drittens, die Erzählungen des Beschwerdeführers beim BFA und in der mündlichen Verhandlung unterscheiden sich nicht bloß hinsichtlich etwaiger Details, sondern in wesentlichen Punkten des Handlungsverlaufs. Während er beim BFA angab, dass die Polizei zufälligerweise in Zivil vorbeigekommen sei und deshalb angehalten habe, weil er geschrien habe, und diese dann die Täter festgenommen habe, brachte er in der mündlichen Verhandlung vor, dass ein Taxifahrer die Polizei angerufen habe und die Polizei dann Straßensperren errichtet habe. Ein diesbezügliches Missverständnis beim BFA ist daher auszuschließen.

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er dieses Ereignis selbst erlebt haben will, schilderte es jedoch beim BFA anders als es in dem von ihm vorgelegten Zeitungsbericht steht. Er verwies in der Einvernahme vor dem BFA auf den Zeitungsartikel (NS EV 06.09.2023 S 9), ohne darauf hinzuweisen, dass dort der Vorfall anders, oder womöglich falsch oder unvollständig oder unpräzise dargestellt worden wäre, wie es bei Medienberichten vorkommen kann. Das deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA den genauen Inhalt des von ihm selbst vorgelegten Zeitungsartikels nicht kannte, andernfalls ihm die Diskrepanzen zwischen seiner Erzählung vor dem BFA und dem Inhalt des Artikels bewusst sein hätte müssen.

Auch in der Beschwerde brachte er dazu nichts vor.

Erst in der mündlichen Verhandlung adaptierte er seine Schilderung und näherte diese an den Inhalt des Zeitungsberichtes an. Allerdings widerspricht seine nunmehrige Erzählung weiterhin dem Zeitungsbericht. So gab der Beschwerdeführer an, dass ein Taxifahrer die Polizei verständigt habe, während laut dem Bericht das Opfer selbst eine Beschwerde bei der Polizei eingereicht hat und erst danach Polizeikontrollen errichtet wurden. Dies deutet daher darauf hin, dass der Beschwerdeführer den von ihm selbst vorgelegten Zeitungsbericht bis zur mündlichen Verhandlung genauer, jedoch nicht genau, gelesen haben mag und seine Erzählung danach adaptierte.

Zudem schreiben die zwei oben zitierten Berichte der Jerusalem Times und von NablusTV auch darüber, dass die Täter vom Opfer ablassen mussten und flüchteten, weil viele Bürger dazugekommen wären. Dass die Täter zunächst flüchten hätten müssen, hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt erwähnt, obwohl er sowohl mehrfach ausdrücklich vom BFA als auch in der mündlichen Verhandlung dazu aufgefordert worden war, den Hergang der Ereignisse möglichst ausführlich und mit allen Details zu schildern.

Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass man zu länger zurückliegenden Ereignissen nicht immer eine exakte und vollständige Erinnerung hat, so wäre jedoch zumindest zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer – der zudem über eine 14-jährige Schulbildung verfügt – im Laufe des Verfahrens annähernd gleichbleibende Angaben dazu machen kann und auch nach mehrfacher Aufforderung durch das BFA und in der mündlichen Verhandlung die von ihm angeblich selbst erlebten Ereignisse wesentlich genauer zu schildern, als er das gemacht hat. Dass er dazu nicht in der Lage war und seine Erzählung den Medienberichten in wesentlichen Punkten widerspricht, ohne dass er diese Widersprüche schlüssig aufklären konnte, spricht gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens, diese Vorfälle selbst erlebt zu haben.

Bedenkliche Kopie eines Schreibens

2.2.2.2 Der Beschwerdeführer hat beim BFA in Kopie ein Schreiben vorgelegt (AS 141) und dazu vorgebracht, dass es sich dabei um seine Beschwerde handle, die er am 31.08.2009 bei der Staatanwaltschaft in Ramallah eingebracht habe, nachdem die Täter ursprünglich kurz nach der ersten Verhaftung von einem Offizier freigelassen worden seien. (NS EV 06.09.2023 S 4; VS 20.02.2025 S 10)

Jene Kopie enthält im unteren Drittel rechts (in arabischer Schrift) den Vermerk „bearbeitet: 2007/6/30“. Es ist nicht schlüssig, dass eine erst im August 2009 eingebrachte Beschwerde einen Bearbeitungsvermerk aus dem Jahr 2007 enthält. Der Beschwerdeführer verwies dazu in der mündlichen Verhandlung darauf, dass im Bereich der Kopfzeile zu erkennen sei, dass dieses Schreiben am 31.08.2009 gefaxt worden sei, er könne auch das Original besorgen. (VS 20.02.2025 S 10). Die Erklärung des Beschwerdeführers dazu entkräftet nicht die Bedenken gegen jenes Schreiben, da auch ein Schreiben aus dem Jahr 2007 im Jahr 2009 gefaxt werden kann und schließlich ein etwaiges Originaldokument denselben Bearbeitungsvermerk aus 2007 enthalten muss, wenn es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokuments um die Kopie eines Originals handeln soll.

Am Ende der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer noch an, dass es vor dem Gerichtsgebäude Leute gebe, die einem beim Schreiben von Anträgen und Beschwerden behilflich seien und einer habe für den Beschwerdeführer das Schreiben geschrieben. Und jenes Schreiben sei dann von der Staatsanwaltschaft gestempelt und ein Vermerk vom Büro der Staatsanwaltschaft sei auf dem Schreiben angebracht. Das Schreiben sei am 31.08 an die Staatsanwaltschaft in Nablus per Fax geschickt worden. (VS 20.02.2025 S 10)

Diese Ausführungen des Beschwerdeführers erklären jedoch weiterhin nicht, wie ein Bearbeitungsvermerk aus dem Jahr 2007 auf ein im Jahr 2009 erstelltes Dokument gelangen kann.

Der Beschwerdeführer schilderte auch Unterschiedliches zu jener Beschwerde, zur Festnahme und Freilassung der Täter. Bei der Einvernahme vor dem BFA hat der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit diesem Schreiben, das vom 31.08.2009 stammen soll, vorgebracht, dass er bei der Staatsanwaltschaft in Ramallah eine Beschwerde eingebracht habe, da die Täter kurz nach dem Entführungsversuch freigelassen worden seien, ein Offizier diese Personen freigelassen habe, weshalb er diese Beschwerde eingebracht habe. Die Staatsanwaltschaft habe ihm dann mitgeteilt bzw eine Anmerkung gemacht, dass sie diesen Fall genau untersuchen werde. (NS EV 06.09.2023 S 4) In der Folge schilderte der Beschwerdeführer beim BFA, dass er bei jenem Entführungsversuch dann mit zum Polizeirevier gegangen sei, er die Täter angezeigt habe, sie [die Polizei] diese nur 24 Stunden festhalten hätten dürfen. Die Staatsanwaltschaft habe dann diese Personen wieder verhaftet, nachdem jene freigelassen worden seien. (NS EV 06.09.2023 S 9)

Während er beim BFA also davon sprach, dass die Täter von der Polizei freigelassen worden seien, gab der demgegenüber abweichend in der mündlichen Verhandlung an, dass der Vorfall am 27.08.(2009) passiert sei, die Täter am 30.08. freigelassen worden seien, weil jene Verbindungen hätten, die Staatsanwaltschaft sie nur 48 Stunden anhalten dürfe, sie nicht zu einem Richter geschickt worden seien und er am 31.08. bei der Generalstaatsanwaltschaft gewesen sei. (VS 20.02.2025 S 8/9)

Schließlich hätte laut dem von ihm vorgelegten Schreiben die Polizei von Nablus die Täter verhaftet und an die Staatsanwaltschaft Nablus überstellt, welche die Täter am 29.08.2009 freigelassen hätte und am 30.08.2009 hätte der Staatsanwaltschaft von Nablus den Beschwerdeführer angerufen und ihn dazu gedrängt, die Anzeige zurückzuziehen, da zwischen den Tätern und dem Staatsanwaltschaft eine Bekanntschaft bestehen würde; der Staatsanwaltschaft habe daher den Anführer der Gang, die das Verbrechen verübt habe, freigelassen. (AS 141)

Es ist nicht schlüssig, dass der Beschwerdeführer den Hergang der Ereignisse in der Einvernahme vor dem BFA anders darstellt als später in der mündlichen Verhandlung und auch anders als in dem von ihm vorgelegten Beschwerdeschreiben, wenn die von ihm behauptete erlittene Verfolgung den Tatsachen entsprechen würde. Ebenso sprechen die aufgezeigten Mängel des Schreibens (2007 bearbeitet) gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers.

Nur oberflächliche Angaben zu Vorfall im Jahr 2010 und 2016

2.2.2.3 Der Beschwerdeführer schilderte beim BFA einen von ihm behaupteten zweiten Entführungsversuch im Jahr 2010 sowie einen ebenso behaupteten Messerangriff auf einer belebten Straße im Jahr 2016 nur in wenigen Sätzen (NS EV 06.09.2023 S 11, 12) und unterließ es auch hier trotz bereits mehrfach erfolgter Aufforderung des BFA, genaue Angaben zu machen, den Hergang der jeweiligen Ereignisse detaillierter zu schildern und genauere Angaben zu den näheren zeitlichen und örtlichen Umständen zu machen.

Er war auch in der mündlichen Verhandlung nicht dazu in der Lage, nähere Angaben zu allfälligen Ermittlungen und Gerichtsverfahren zu berichten, blieb auch hier in seinen Ausführungen nur sehr allgemein und vage. (VS 20.02.2025 S 8, 9)

Auch dieses Aussageverhalten spricht gegen die Glaubhaftigkeit der von ihm behaupteten Verfolgungshandlungen.

Der Beschwerdeführer hat beim BFA noch ein weiteres Schreiben in Kopie vorgelegt und dazu angegeben, dass es sich dabei um ein Schreiben des Gerichts handle, in dem geschrieben worden sei, welche Strafen die Täter im Fall des zweiten Entführungsversuches bekommen hätten, sowie, dass die Akten im Mai 2022 vernichtet worden seien. (NS EV 06.09.2023 S 5; AS 139) Jenes Schreiben ist lediglich allgemein formuliert, enthält keine konkreten Hinweise auf Anzeigen, durchgeführte Gerichtsverhandlungen, Tatzeiträume, Tathandlungen und gesetzliche Grundlagen, die in jenen Verfahren zur Anwendung gekommen wären. Jene Kopie ist daher nicht geeignet, das Vorbringen des Beschwerdeführers – insbesondere in Hinblick auf eine tatsächlich erlittene Verfolgung aufgrund einer außerehelichen Beziehung – zu stützen.

Nur rudimentäre Angaben zu der Person, mit der der Beschwerdeführer eine Liebesbeziehung geführt haben will

2.2.2.4 In der Einvernahme vor dem BFA beschränkte sich der Beschwerdeführer darauf vorzubringen, dass er wegen einer außerehelichen Beziehung verfolgt werde, und dieses Verhältnis dadurch bekannt geworden sei, dass die beiden in einem Auto von einer Person gesehen worden sei, welche dann der Familie der Frau davon erzählt habe. (NS EV 06.09.2023 S 8) Von sich aus machte er zu der Frau oder der Beziehung keine weiteren Angaben. Auf die gegen Ende der Einvernahme vom BFA gestellte Frage, ob er wisse, was mit der Frau passiert sei, gab er an, dass diese Anfang 2010 getötet worden sei, sicherlich von ihren Verwandten. Dies sei so erzählt worden und so sei das bekannt und weitererzählt worden. (NS EV 06.09.2023 S 13)

In der mündlichen Verhandlung dazu aufgefordert, alles über sein Verhältnis mit der Frau zu erzählen, machte er kurze Angaben zu seiner ersten Ehe, gab an, dass seine erste Frau eine Erkrankung im Kopfbereich gehabt habe und er dann diese Beziehung mit der anderen Frau geführt habe. Im August 2009 seien sie dann von einer anderen Person gesehen worden und so sei die Familie informiert worden.

Dazu anschließend befragt, was er noch über die Beziehung erzählen könne, brachte er vor, dass die Beziehung verboten sei und Schande über die Familie und sowohl der Mann und die Frau getötet werden müssten.

Erst als der Beschwerdeführer explizit dazu aufgefordert wurde, etwas Persönliches über die Beziehung zu erzählen, insbesondere über den Namen, das Kennenlernen, über die gelebte Praxis der Beziehung und was ihm sonst noch einfalle, nannte der Beschwerdeführer erstmals den Namen jener Frau. Er berichtete, dass er sie Anfang 2009 als Kundin seines Haushaltswarengeschäftes, das er gehabt habe, kennengelernt habe. Er habe sich dann mit ihr in einem Zimmer am Toten Meer, das man mieten könne, getroffen und es gebe in ihrer Region auch viele Berge und Bäume und sie hätten die Beziehung manchmal im Auto geführt, da das Tote Meer ungefähr 70 Kilometer weit entfernt sei. Sie hätten ihre Treffen über Telefon vereinbart und die Frau habe ihrer Familie gesagt, dass sie einkaufen gehen wolle. Über die Familie der Frau wisse er nichts. Die Beziehung habe nicht lange gedauert, sie hätten sich nicht so oft getroffen, nur 40-50 Mal. Seine Beziehung sei eine Liebesbeziehung und eine sexuelle Beziehung gewesen. Mehr berichtete er nicht über die Beziehung. (VS 20.02.2025 S 6, 7)

Bei einer Dauer der Beziehung von Anfang 2009 bis Ende August 2009 und einer Anzahl von 40-50 Treffen in diesem Zeitraum, ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer rechnerisch durchschnittlich ungefähr 2 Mal pro Woche mit jener Frau getroffen haben muss. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass man nicht in jeder kurzzeitigen Beziehung Gespräche über die jeweiligen Familien oder über gemeinsame Zukunftspläne oder Wünsche oder andere Lebensbereiche führt, erscheint es ungewöhnlich, dass der Beschwerdeführer bei rund 40-50 absolvierten Treffen innerhalb eines halben Jahres überhaupt keine Unterhaltungen mit jener Frau geführt haben will, zumal er auch angeben hat, dass es nicht nur eine rein sexuelle Beziehung, sondern auch eine Liebesbeziehung gewesen sein soll und er sich in jene Frau verliebt haben will. (VS 20.02.2025 S 7)

Aus seinen Antworten beim BFA und in der mündlichen Verhandlung zum Tod jener Frau war auch nicht erkennbar, dass der von ihm behauptete Tod jener Person, in die er laut seinen Aussagen verliebt gewesen sei und mit der er eine Liebesbeziehung geführt habe, den Beschwerdeführer in irgendeiner Weise berührt hätte (vgl zB VS 20.02.2009: „. Für mich war es wichtig, dass ich nicht getötet werde.“).

Der Beschwerdeführer erklärte in der Einvernahme vor dem BFA, dass er deshalb erst 2016 ausgereist sei, weil er sich bis zum insgesamt dritten Vorfall, der sich im Jahr 2016 ereignet habe, „nicht so ganz sicher“ gewesen sei, dass jene ihn wirklich töten würde. (NS EV 06.09.2023 S 13). In der mündlichen Verhandlung erklärte er jedoch, dass die Frau Anfang 2010 getötet worden sei, damit die Ehre wieder bereinigt werde, wie dies die Religion, die Sitten und die Stämme besagen würden, und auch er müsse von der Familie jener Frau getötet werden, weil er die Ehre der Familie beschmutzt habe. (VS 20.02.2025 S 7) Dies bedeutet jedoch, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich bereits mit dem Tod jener Frau spätestens 2010 bereits klar gewesen wäre, dass jene ihn wirklich töten würden, wenn es einen solchen Vorfall und diese Beziehung tatsächlich gegeben hätte.

Vor dem Hintergrund der hier getroffenen Ausführungen ist es daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die in diesem Verfahren von ihm behauptete außereheliche Beziehung geführt hat. Auch dies spricht gegen die von ihm behauptete Verfolgung.

Ergebnis

2.2.3 Aus den soeben dargestellten Gründen gelangt das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtbetrachtung aller Argumente insgesamt zu der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen damit insgesamt nicht glaubhaft gemacht hat, dass er im Fall seiner Rückkehr in das Westjordanland – zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt – tatsächlich – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit – individuell konkret einer unmittelbaren Bedrohung aufgrund ethnischen, religiösen oder politischen Gründen oder aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sein wird, oder ihm aus einem dieser Motive staatlicher Schutz verweigert werden würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zum Status eines Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005)

3.1 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143).

Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

3.2 Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs 1 AsylG 2005 iVm Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0428).

Zum gegenständlichen Fall

3.3 Der Beschwerdeführer ist nicht bei der UNRWA als Flüchtling registriert.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Westjordanland von Familienangehörigen und Verwandten einer Frau verfolgt worden sei und bei einer Rückkehr verfolgt werde, weil er mit jener Frau eine außereheliche sexuelle Beziehung geführt habe, ist nicht glaubhaft.

Der Beschwerdeführer hat daher mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht, dass er im Fall seiner Rückkehr in das Westjordanland zum gegenwärtigen Zeitpunkt tatsächlich – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit – individuell konkret einer unmittelbaren Bedrohung aus ethnischen, religiösen oder politischen Gründen oder aufgrund der Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sein wird, oder ihm aus einem dieser Motive staatlicher Schutz verweigert werden würde.

3.4 Im gegenständlichen Fall liegen somit keine substantiellen stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs 1 AsylG iVm Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK vor.

3.5 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des BFA wird daher als unbegründet abgewiesen.

Zu B)

Revision

3.6 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.

3.7 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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