Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
G311 2307695-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein serbischer Staatsangehöriger, wurde am XXXX laut aktenkundiger Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge LPD) wegen Schwarzarbeit angezeigt. Dabei habe sich herausgestellt, dass der BF weder im Bundesgebiet gemeldet sei noch über eine Arbeitserlaubnis verfüge.
Am selben Tag wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) einvernommen.
Der BF war laut Einreisestempel in seinem serbischen Reisepass am XXXX in das Bundesgebiet eingereist.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass der BF in Österreich straffällig geworden ist und ist auch im gesamten Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen und hat das BFA im gegenständlichen Bescheid keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen.
Laut Zentralem Melderegisterauszug (in der Folge ZMR) vom XXXX liegt keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 BFA VG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG wurde ein zweijähriges Einreisverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.), gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Letzteres wurde damit begründet, dass der BF sich zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe. Er habe nicht die nötigen finanziellen Mittel um seinen Aufenthalt in Österreich ohne Aufnahme von Schwarzarbeit zu finanzieren. Sein persönliches Verhalten lasse klar erkennen, dass er nicht bereit sei, die bestehenden Einreisevorschriften nach dem FPG zu beachten. Somit bestehe im konkreten Fall ein öffentliches Interesse an der sofortigen Ausreise des BF, da sein Aufenthalt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle. Bei einer Rückkehr in den Heimatstaat sei für den BF keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben.
Am XXXX 2025 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr und reiste nachweislich am XXXX aus dem Bundesgebiet aus.
Gegen den Bescheid des BFA wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom XXXX fristgerecht gegen sämtliche Spruchpunkte Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge BVwG) und insbesondere aus dem Bescheid des BFA vom XXXX , den Angaben in der Beschwerde vom XXXX , der aktenkundigen Anzeige der LPD XXXX vom XXXX , dem Auszug aus dem ZMR und dem Zentralen Fremdenregister.
Es wurde versucht eine Abfrage im Zentralen Strafregister mit den Personaldaten des BF zu machen, jedoch scheint bei der entsprechenden Auskunft eine vollkommen andere Person mit anderem Geburtsdatum und anderer Staatsangehörigkeit auf. Somit war es nicht möglich einen Strafregisterauszug bezüglich des BF einzuholen. Die Feststellung, dass es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass der BF straffällig geworden ist, ergibt sich aus dem Verfahrensakt, das BFA hat im gegenständlichen Bescheid keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen und sind im gesamten Verfahren keine gegenteiligen Hinweise hervorgekommen.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248).
Die Behörde begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass der BF im Bundesgebiet der Schwarzarbeit nachgegangen sei um sich seinen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren und sein Verhalten lasse dadurch erkennen, dass er fremdenrechtliche Bestimmungen ignoriere. Somit bestehe ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Ausreise.
Somit ist der vorliegenden Begründung des BFA beizupflichten, dass der BF aufgrund seines Verhaltens fremdenrechtliche Bestimmungen ignoriert und nicht bereit sei bestehende Einreisevorschriften zu beachten, beizupflichten. Aus diesem Grund ist die Aufenthaltsbeendigung – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten.
Dem BF ist es zumutbar den Verfahrensausgang im Heimatland abzuwarten, zumal der BF auch bereits freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist.
Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.
Zu Spruchteil B):
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren. Die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles.
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