IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rae GmbH, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Krems an der Donau vom 17.07.2024, Zl. 201 Jv 928/24m-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 19.10.2020 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beim Bezirksgericht Krems an der Donau u.a. die Einverleibung eines Pfandrechtes im Höchstbetrag von EUR 325.000,-- zu ihren Gunsten ob der Liegenschaft EZ XXXX , Grundbuch XXXX . Hinsichtlich der Eingaben- und Eintragungsgebühr berief sich die BF auf die Gebührenbefreiung gemäß § 42 Abs. 3 Wohnhaussanierungsgesetz 1984 (WSG).
2. In der Folge wurde der Antrag der BF mit Beschluss des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom 30.10.2020, Zl. TZ 6441/2020, bewilligt und im Grundbuch vollzogen.
3. Nach einer Beanstandung durch die Revisorin des Oberlandesgerichts Wien, wonach die Maximalhypothek nach der der Eintragung zugrundeliegenden Pfandurkunde vom 30.09.2020 nicht nur zur Besicherung des geförderten Kredits, sondern darüber hinaus auch zur Besicherung künftiger anderer Kredite diene und eine Gebührenbefreiung nach § 42 Abs. 3 WSG daher ausgeschlossen sei, wurde der BF – nach Erstellung einer Lastschriftanzeige – mit Zahlungsauftrag vom 07.06.2024 vom 15.04.2024 nachträglich die Eingabegebühr gemäß § 9 lit. a Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv EUR 44,--, die Eintragungsgebühr gemäß § 9 lit. b GGG iHv EUR 3.900,-- sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), insgesamt somit der Betrag von EUR 3.952,--, zu Zahlung vorgeschrieben.
4. Dagegen erhob die BF fristgerecht Vorstellung. Darin wies sie darauf hin, dass in der Pfandurkunde ausdrücklich (nur) die Sicherstellung der Forderungen und Ansprüche aus den am 30.09.2020 abgeschlossenen Kreditverträgen vereinbart worden sei. Zudem handle es sich bei diesen Krediten, wie aus der Pfandurkunde ebenfalls explizit hervorgehe, um bloß einmalig ausnutzbare Kredite. Eine Besicherung künftiger anderer Kredite sei somit nicht vereinbart worden.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb der Präsident des Landesgerichts Krems an der Donau (im Folgenden: belangte Behörde) der BF den (sich aus Eingabegebühr, Eintragungsgebühr und Einhebungsgebühr zusammensetzenden) Betrag von EUR 3.952,-- abermals zur Zahlung vor, wobei er begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei dann, wenn eine Maximalhypothek nicht nur zur Besicherung eines geförderten Kredites, sondern darüber hinaus auch zur Besicherung künftiger anderer Kredite diene, die Anwendung der Gebührenbefreiung nach § 42 Abs. 3 WSG ausgeschlossen. Es müsse ein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung des geförderten Objekts und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft bestehen, damit die Gebührenbefreiung anerkannt werden könne (Hinweis auf die zu § 53 Abs. 3 WFG ergangenen Erkenntnisse VwGH 24.09.2002, 2002/16/0120; 26.02.2004, 2003/16/0055; 15.12.2005, 2005/16/0203).
Fallbezogen sei aus Punkt 8) der Pfandurkunde eindeutig erkennbar, dass im Falle, dass Kunde und Eigentümer des Pfandgegenstandes nicht ident sind, die Verpfändung zur Sicherstellung bestehender und künftiger Forderungen gemäß Punkt 2) erfolge. Als Kunden gegenüber der Bank würden XXXX und XXXX angeführt, Eigentümer des Pfandgegenstandes sei aber nur XXXX . ln Anbetracht des Umstandes, dass nicht nur der Eigentümer des Pfandgegenstandes Kunde der Bank sei, würde diese Formulierung dazu führen, dass die Maximalhypothek nicht nur zur Besicherung eines geförderten Kredites, sondern darüber hinaus auch zur Besicherung künftiger anderer Kredite diene.
Es sei Sache der Parteien, ihre Kreditbedingungen so zu gestalten, dass sie nicht befreiungsschädlich sind. Da im vorliegenden Fall infolge der textlichen Formulierung in Punkt 8) der Pfandbestellungsurkunde und des Umstandes, dass Kunde und Eigentümer des Pfandgegenstandes nicht gänzlich ident seien, die vollständige Kausalität zwischen Förderungsmaßnahme und Pfandrechtseinräumung nicht gegeben sei, sei die begehrte Gebührenbefreiung nicht zuzuerkennen.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der Folgendes vorgebracht wird:
Die belangte Behörde unterstelle der gegenständlichen Pfandurkunde einen Inhalt, den diese gar nicht habe: Laut deren Punkt 2) diene die Verpfändung ausschließlich zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche ,,aus den mit Kreditverträgen vom 30.09.2020 einmal ausnutzbaren Krediten sowie allfälligen Prolongationen dieser Finanzierungen". Es gehe also nur um die für die Wohnhaussanierung gewährten Kredite (einschließlich allfälliger Verlängerungen dieser Kredite). Künftige andere Kredite seien in keiner Weise erfasst. Nichts Anderes ergebe sich aus Punkt 8) der Pfandurkunde: Diese Vertragsbestimmung enthalte lediglich für den (hier gegebenen) Fall, dass Kreditnehmer und Pfandbesteller nicht (vollständig) identisch sind, den Verweis, dass die Verpfändung eben zur Sicherung der Forderungen „gemäß Punkt 2)" erfolge. Wenn in Punkt 8 an dieser Stelle von der Sicherung ,,bestehender und künftiger" Forderungen die Rede sei, ändere das nach dem eindeutigen Wortlaut der Urkunde nichts daran, dass es sich um Forderungen ,,gemäß Punkt 2)" handeln müsse, also um Forderungen aus den dort angeführten Kreditverträgen vom 30.9.2020. Forderungen aus anderen, künftigen Krediten seien somit auch nach dieser Formulierung eindeutig nicht umfasst.
Es sei somit schon nach dem Wortlaut der Pfandurkunde eindeutig, dass die Einräumung und Einverleibung des gegenständlichen Pfandrechtes – in den Worten des § 42 Abs. 3 WSG – durch die Finanzierung eines Objektes ,,veranlasst" ist, das im Rahmen einer aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnhaussanierung gefördert wird: Das Pfandrecht diene eben ausschließlich dieser Finanzierung. Der für eine solche ,,Veranlassung“ erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung einer geförderten Wohnhaussanierung und Pfandrecht könne gar nicht eindeutiger sein.
Die Ratio der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, die soweit ersichtlich auf das dessen Erkenntnis vom 16.10.1975, Zl. 1232/75, zurückgehe, liege darin, dass von erst künftig zu gewährenden Krediten nicht von vornherein gesagt werden könne, dass sie zur Finanzierung einschlägiger Fördervorhaben erforderlich seien, wie dies vom Gesetz als Voraussetzung für die Gebührenbefreiung gefordert werde (Hinweis auf VwGH 11.06.1987, 86/18/0046).
Die Judikatur, auf die sich der angefochtene Bescheid berufe, besage nicht etwa, dass das Pfandrecht zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung nur bereits bestehende und nicht auch künftige Forderungen besichern dürfe, sondern lediglich, dass aus der Pfandurkunde hervorgehen müsse, dass das Pfandrecht allein der Besicherung der Forderungen aus jenem Kreditverhältnis dient, das zur Finanzierung des einschlägig geförderten Vorhabens eingegangen wurde; werde dagegen die Einverleibung eines Pfandrechtes beantragt, das laut Pfandurkunde auch der Besicherung von Kreditverhältnissen dient, welche von den Parteien erst in Zukunft – möglicherweise zu anderen Zwecken – eingegangen werden, könne die Gebührenbefreiung nicht in Anspruch genommen werden, weil mit einer solchen Einverleibung ein Pfandrecht begründet werde, das zumindest potenziell auch der Besicherung von Forderungen dient, die gar keinen Konnex zum geförderten Objekt haben. Dass das einzuverleibende Pfandrecht ausschließlich der Besicherung von Forderungen dienen dürfe, die im Zeitpunkt der Errichtung der Pfandurkunde oder im Zeitpunkt der Einverleibung des Pfandrechtes bereits bestehen, und nicht auch der Besicherung von künftigen Forderungen (aus demselben Kreditverhältnis), habe der Verwaltungsgerichtshof in dieser jahrzehntelangen Judikatur hingegen noch nie gefordert. Das sei auch nicht verwunderlich: Da jeder vorsichtige Kreditgeber den Kredit erst nach Einverleibung seines Pfandrechtes ausbezahlen werde, handle es sich bei so gut wie allen von § 42 Abs. 3 WSG erfassten Pfandrechtseinverleibungen um solche, die der Besicherung erst künftig entstehender Forderungen aus dem betreffenden Kreditverhältnis dienen. Aus diesem Umstand erkläre sich völlig zwanglos, warum einschlägige Pfandurkunden stets (zumindest auch) von der Besicherung erst künftig entstehender Forderungen sprechen (Hinweis auf P. Bydlinski, ÖAR 2010/1640).
Genau mit dieser Unterscheidung zwischen der Besicherung bestehender und künftiger Forderungen aus einem bestimmten (der Finanzierung eines geförderten Vorhabens dienenden) Kreditverhältnis einerseits und der Besicherung auch künftiger anderer Kredite (zu möglicherweise anderen Zwecken) andererseits habe sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.09.2001, Zl. 2001/16/0311, auseinandergesetzt. Dort sei es laut Pfandbestellungsurkunde um eine Höchstbetragshypothek zur Sicherung aller Forderungen und Ansprüche aus Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aller Art gegangen, welche dem Kreditgeber gegen die Kreditnehmer aus einem bestimmten Kreditvertrag ,,erwachsen“ (also auch künftig erst entstehen). Der Verwaltungsgerichtshof habe dazu klargestellt, dass auch solche Höchstbetragshypotheken unter die Gebührenbefreiung fallen, wenn sie – wie hier – nur der Besicherung eines bestimmten, zur Finanzierung eines geförderten Objektes gewährten Kredites diene; ein solches Pfandrecht diene gerade nicht der Sicherung zukünftiger (allenfalls nicht mit der Finanzierung des Objekts in einem Kausalzusammenhang stehender) Kredite.
Schließlich setze § 42 Abs. 3 WSG keineswegs voraus, dass Kreditnehmer und Pfandbesteller identisch sind. Auch die Einverleibung eines von einem Drittpfandbesteller bestellten Pfandrechtes sei selbstverständlich von den Gebühren befreit, wenn sie durch die Finanzierung von Objekten veranlasst ist, die im Rahmen einer aufgrund von landesgesetzlichen Vorschriften vorgenommenen Wohnhaussanierung gefördert werden. Allein dieser Kausalzusammenhang sei für die Gebührenbefreiung maßgeblich. Ist er gegeben, greife die Gebührenbefreiung sogar dann, wenn Kreditnehmer und Fördernehmer nicht identisch sind (Hinweis auf VwGH 08.09.1983, 82/15/0157).
Der angefochtene Bescheid sei daher ersatzlos aufzuheben.
7. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsunterlagen – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Zum Beschwerdevorbringen wurde dabei nicht Stellung genommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Der Entscheidung wird zum einen der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
2. Darüber hinaus wird festgestellt:
2.1. Mit Schreiben vom 12.11.2019 sicherte die Niederösterreichische Landesregierung namens des Landes Niederösterreich XXXX und XXXX zur Finanzierung von Sanierungsarbeiten am Objekt EZ XXXX , Grundbuch XXXX , (Wohnung mit Nutzfläche von 129,43 m²) bei anerkannten Sanierungskosten von EUR 250.000,-- einen nicht rückzahlbaren Zuschuss von insgesamt EUR 20.579,40 zu. Somit ist die Wohnhaussanierung, zu deren Finanzierung die gegenständlich besicherten Kredite aufgenommen wurden, aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften gefördert.
2.2. Mit (jeweils am 02.10.2020 von XXXX und XXXX angenommenen) Kreditzusagen bot die BF den beiden Genannten die Zurverfügungstellung von zwei einmal ausnutzbaren Kredit, und zwar in Höhe von EUR 64.715,-- bzw. in Höhe von EUR 255.000,-- an, wobei als Verwendungszweck jeweils „Sanierungsarbeiten am Wohnhaus in XXXX “ angeführt ist.
2.3. Die der Eintragung zugrunde gelegte Pfandbestellungsurkunde vom 30.09.2020 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
„PFANDURKUNDE
Die XXXX (im Folgenden ‚Sparkasse‘) steht mit Herrn XXXX […] und/oder Frau XXXX […] (im Folgenden ‚Kunde‘) in Geschäftsverbindung.
1) Pfandgegenstand
Darauf Bezug nehmend verpfände(n) ich (wir).
XXXX , […],
der XXXX , Firmenbuchnummer XXXX , die mir (uns) gehörende Liegenschaft
EZ XXXX , Grundbuch XXXX - Pfandbesteller: XXXX […],
(kurz ,,Pfandgegenstand“).
2) Besicherte Forderungen (gemäß Finanzierungszusagen vom 30.09.2020)
Die Verpfändung dient zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche bis zum Höchstbetrag vom
EUR 325.000,00
in Worten: Euro - dreihundertfünfundzwanzigtausend,
die der Sparkasse (oder deren Rechtsnachfolger in der Kreditgeschäftsverbindung mit dem Kunden) gegen den Kunden (sowie gegen dessen jeweiligen Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger in der Kreditgeschäftsverbindung aus den mit den Kreditverträgen vom 30.09.2020 einmal ausnutzbaren Krediten sowie allfälligen Prolongationen dieser Finanzierungen entstehen.
Die Verpfändung umfasst auch Forderungen aus Kredit oder Darlehen gegen einzelne oder mehrere von ihnen. Besichert sind das Kapital, Zinsen und Verzugszinsen sowie alle Forderungen (Spesen, Kosten und Gebühren), die mit der grundbücherlichen Eintragung und Abwicklung der Kredite/Darlehen verbunden sind, wie insbesondere alle notwendigen und zweckmäßigen Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverfolgung sowie Zinsen, Verzugs- und Zinseszinsen, die am Tage des Zuschlages länger als drei Jahre rückständig und vom Zuschlagstag bis zum Tage der tatsächlichen Auszahlung des Meistbotes entstanden sind.
[…]
8) Besondere Bestimmungen, wenn Kunde und Eigentümer des Pfandgegenstandes nicht ident sind:
a) Die Verpfändung erfolgt zur Sicherstellung bestehender und künftiger Forderungen gemäß Punkt 2).
b) Freigabe sonstiger Sicherheiten
Die Verpfändung erfolgt ohne Rücksicht darauf, ob der Sparkasse für die besicherten Forderungen allfällige zusätzliche andere Sicherheiten bestellt sind. Die Sparkasse ist daher berechtigt, Erlöse aus deren Verwertung nach ihrer Wahl zu verrechnen. Dies gilt auch für den Fall, dass dadurch bei der Realisierung des Pfandrechts die Durchsetzung meiner (unserer) Ersatzansprüche gegen den Kunden und/oder Sicherheitenbesteller erschwert wird.
c) Ich/Wir verzichte(n) schon jetzt darauf, allfällige Ansprüche, die mir/uns im Fall der Verwertung gegen den Kunden zustehen, diesem gegenüber geltend zu machen, und zwar so lange, bis alle gesicherten Forderungen zur Gänze und anfechtungsfest abgesichert sind. Ich/Wir nehme(n) zur Kenntnis, dass ein Anspruch auf Herausgabe der umseitig angeführten Werte erst entsteht, wenn eine allfällige Anfechtbarkeit der Rückzahlung der besicherten Forderung(en) nicht (mehr) gegeben ist.
d) Ich (Wir) erkläre(n) ausdrücklich, dass die Bestellung des Pfandrechtes nicht durch das Bestehen irgendeines Rechtsverhältnisses zum Hauptschuldner, insbesondere eines allfälligen gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses bedingt ist und die Pfandhaftung besteht auch nach Beendigung eines derartigen Rechtsverhältnisses unverändert fort.
[…]“
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Zu Spruchpunkt A):
3.2.1. Gemäß § 42 Abs. 3 WSG sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnhaussanierung gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit; bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 150 m2 nicht übersteigt.
Gemäß § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG) sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m2, bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m2 nicht übersteigt.
3.2.2. Wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, kann aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung des § 42 Abs. 3 WSG sowie des inhaltsgleichen § 53 Abs. 3 WFG ein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung (der Sanierung) des Objekts eine dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäfts bestehen muss, nicht entnommen werden, dass nur bereits bestehende und nicht auch künftige Forderungen besichert werden dürfen. Vielmehr kommt nach dieser Judikatur die Befreiung dann nicht zur Anwendung, wenn aus der Pfandurkunde hervorgeht, dass das Pfandrecht nicht allein der Besicherung von Forderungen aus jenem Kreditverhältnis dient, das zur Finanzierung des einschlägig geförderten Vorhabens eingegangen wurde, sondern auch der Besicherung von Kreditverhältnissen, welche von den Parteien erst in Zukunft – möglicherweise zu anderen Zwecken – eingegangen werden.
Dies zeigt nicht nur das in der Beschwerde zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.09.2001, Zl. 2001/16/0311, sondern etwa auch dessen im angefochtenen Bescheid zitiertes Erkenntnis vom 26.2.2004, 2003116/0055. Dort hält der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass Punkt 1. der betreffenden Pfandurkunde zwar noch dahingehend laute, dass das Pfandrecht „zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aller Art bis zum Höchstbetrag von ATS 1.690.000,-- ..., welche der Beschwerdeführerin ... aus im Inland beurkundeten bereits gewährten Geld-, Haftungs- oder Garantiekrediten sowie Gelddarlehen erwachsen sind und in Hinkunft erwachsen werden", begründet werden solle. In Punkt 18. der Pfandurkunde finde sich aber eine (abschließende) Konkretisierung dahingehend, dass diese Pfandurkunde ausschließlich für einen bestimmten Kredit im Gegenwert von S 1.300.000,-- zuzüglich Nebengebühren (S 390.000,--) hafte und keine Wiederausnützung möglich sei, woraus sich unzweifelhaft ergebe, dass ausschließlich die Finanzierung eines geförderten Objektes besichert wurde.
Nicht weniger zweifelhaft ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer derartige Besicherung im gegenständlichen Fall, wo (wie die Beschwerde zutreffend darlegt) nach Punkt 2) der Pfandurkunde vom 12.10.2020 die Verpfändung ausschließlich zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche ,,aus den mit Kreditverträgen vom 30.09.2020 einmal ausnutzbaren Krediten sowie allfälligen Prolongationen dieser Finanzierungen“, nicht aber der Besicherung künftiger anderer – möglicherweise zu anderen Zwecken aufgenommener – Darlehen dient. Punkt 8) der Pfandurkunde ändert daran insofern nichts, als dort in Unterpunkt a) festgehalten wird, dass die Verpfändung zur Sicherung der Forderungen „gemäß Punkt 2)" erfolge.
Somit kann der Ansicht der belangten Behörde, diese Formulierung bewirke, dass die Maximalhypothek nicht nur zur Besicherung des geförderten Kredites, sondern darüber hinaus auch zur Besicherung künftiger anderer Kredite diene, nicht gefolgt werden.
3.2.3. Da sich auch sonst keine Hinweise ergeben haben, dass Tatbestandsvoraussetzungen der Gebührenbefreiung des § 42 Abs. 3 WSG nicht erfüllt wären, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.
3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.
Zu Spruchpunkt B):
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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