Spruch
I423 2307332-1/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Daniela GREML im Beschwerdeverfahren des XXXX , vertreten durch Todor-Kostic Rechtsanwälte in 9220 Velden am Wörthersee, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 01.08.2024, Beitragsnummer: XXXX :
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. Ra 2025/15/0001 anhängigen Revisionsverfahrens ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 nicht B-VG zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer verlangte nach Zustellung einer Zahlungsaufforderung die Erlassung eines Bescheids über die Festsetzung des ihm vorgeschriebenen ORF-Beitrages.
2. Mit Schreiben vom 09.04.2024 teile die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Einleitung des Ermittlungsverfahrens mit. Das vorläufige Ergebnis dieser Ermittlungen sei, dass der Beschwerdeführer zur Entrichtung des ORF-Beitrages verpflichtet sei.
3. Dazu nahm der Beschwerdeführer wiederum Stellung und beantragte abschließend neuerlich die bescheidmäßige Erledigung bzw. in eventu die Einstellung des Verfahrens.
4. Die belangte Behörde schrieb der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 01.08.2024 die Entrichtung des ORF-Beitrags in der Höhe von EUR 137,70 für den Zeitraum 01.01.2024 bis 30.09.2024 vor.
5. Der Beschwerdeführer erhob dagegen durch seine gewillkürte Rechtsvertretung die mit 13.08.2024 datierte Beschwerde und monierte unter anderem, dass § 31 Abs. 19 ORF-G keine ausreichende Grundlage für die Erlassung des angefochtenen Bescheides, insbesondere nicht für die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrages in der vorgeschriebenen Höhe, biete. Das Rechtsmittel enthält weitere Beschwerdepunkte.
7. Am 11.02.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und schloss eine Stellungnahme zur Auslegung des § 31 Abs. 19 ORF-G aus Sicht der Behörde an. Diese wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem bisherigen Verfahrenslauf und dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Zusätzlich ist festzustellen, dass beim BVwG zahlreiche Beschwerdeverfahren anhängig sind, in denen die Rechtslage vorrangig in jenem Bereich auszulegen ist wie im aussetzungstragenden Revisionsverfahren Ra 2025/15/0001, nämlich ob ohne Durchführung des in § 7 ORF-Beitragsgesetz erwähnten Verfahrens iZm der Höchtbeitragsangabe in § 31 Abs. 19 ORF-G derzeit EUR 15,30 pro Monat an ORF-Beitrag vorgeschrieben werden dürfen oder nicht.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt aus dem sich Verfahrensgang und Sachverhalt eindeutig ergeben.
Dass eine nicht unerhebliche Anzahl an Beschwerdeverfahren, die durch das anhängige Revisionsverfahren rechtlich betroffen sind, beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, ergibt sich aus dem Wissen der Leiterin der Gerichtsabteilung I423 nach Informationsaustausch mit anderen LeiterInnen von Gerichtsabteilungen, die ebenso mit der Zuweisungsgruppe RGG betraut sind, im Rahmen der gerichtsinternen Koordination. Beispielsweise kann aus dem Beschluss zu GZ W131 2295811-1/13Z herausgelesen werden, dass nur in dieser Gerichtsabteilung mit Stichtag 13.01.2025 zumindest 13 Beschwerdeverfahren anhängig sind, in denen die Rechtslage vorrangig im Bereich des aussetzungstragenden Revisionsverfahrens Ra 2025/15/0001 zu beurteilen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen.
Eine wertmäßige Bestimmung der Schwelle „einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren“ wurde im Gesetz nicht vorgenommen. Demgegenüber soll es den Materialien folgend gerade nicht auf das Erreichen einer bestimmten Mindestbeschwerdezahl ankommen, sodass von einem weiten Entscheidungsspielraum des BVwG ausgegangen werden kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 34 VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.at) Rz 15).
Beim Bundesverwaltungsgericht sind derzeit notorisch sehr viele Verfahren zu Beschwerden gegen Bescheide der ORF-Beitrags Service GmbH anhängig, mit denen insbesondere der ORF-Beitrag vorgeschrieben wurde. Allein in der genannten und am Hauptsitz in Wien angesiedelten Gerichtsabteilung sind zumindest 13 Beschwerdeverfahren mit der aussetzungstragenden Rechtsfrage anhängig. Hinzu kommen weitere Gerichtsabteilungen am Hauptsitz und in den drei Außenstellen in Linz, Graz und Innsbruck, wobei in letztgenannter aktuell fünf Gerichtsabteilungen mit der Zuweisungsgruppe RGG-I betraut sind.
Diesen Verfahren liegt dieselbe Rechtsfrage wie im aussetzungstragenden Revisionsverfahren Ra 2025/15/0001 zugrunde, nämlich ob vor dem Hintergrund der Höchstbeitragsangabe in § 31 Abs. 19 ORF-G ohne zusätzlich durchgeführtes Verfahren, wie in § 7 ORF-Beitragsgesetz erwähnt, derzeit der ORF-Beitrag iHv EUR 15,30 pro Monat an private HauptwohnsitznehmerInnen vorgeschrieben werden darf.
Zu dieser grundsätzlichen Rechtsfrage ist wie erwähnt das im Spruch genannte Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig und es liegt bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bezüglich dieser Rechtsfrage vor.
Es liegen somit die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG vor und war das gegenständliche Beschwerdeverfahren auszusetzen, da es sachgerecht erscheint, sparsam wirtschaftlich und zweckmäßig weitere Revisionsverfahren bis zur Klärung der aufgezeigten Rechtsfrage nicht zu entrieren, zumal der verschiedentlich verfassungs- und unionsrechtlich abgesicherte ORF aktuell finanziell insbesondere auch durch Art 5 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 der Verordnung (EU) 2024/1083 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) iVm Art 4 Abs. 3 EUV geschützt erscheint.
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Vorliegend ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt im festgestellten Umfang geklärt. Die Zulässigkeit der Aussetzung wirft keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art auf, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegenständlich macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG Gebrauch und es ergaben sich dabei auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, sodass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.