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G314 2307279-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des slowakischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt III. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Gegen den Beschwerdeführer (BF), einen am XXXX geborenen Staatsangehörigen der Slowakei, wurde mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX .2021 eine Ausweisung gemäß § 66 Abs 1 FPG erlassen, weil er die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht erfüllte.
Am XXXX .2021 wurde der BF in XXXX beim Versuch eines Fahrraddiebstahls betreten und verhaftet. Er wurde in Untersuchungshaft genommen und mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch (§§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 1 15 StGB), begangen in mehreren Angriffen zwischen XXXX .2021 und XXXX 2021, sowie der Körperverletzung (§§ 83 Abs 1, 15 StGB), begangen am XXXX 2021, zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit dem Bescheid des BFA vom XXXX .2021 wurde gegen ihn deshalb ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der BF erhob dagegen kein Rechtsmittel.
Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe zunächst in der Justizanstalt XXXX und ab XXXX in der Justizanstalt XXXX . Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde ihm das vorläufige Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG ab XXXX bewilligt. Am XXXX wurde er aus der Haft entlassen und reiste in die Slowakei aus, sodass das Aufenthaltsverbot noch bis XXXX gültig ist.
In der Slowakei wurde der BF am XXXX wegen Vermögensdelikten zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er (zumindest teilweise) verbüßte. Nach der Haftentlassung kehrte er entgegen dem Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet zurück, wo er am XXXX .2024 aufgegriffen und zum Vollzug der noch offenen Freiheitstrafe in die Justizanstalt XXXX eingeliefert wurde. Am XXXX wurde er aus der Haft entlassen und in die Slowakei abgeschoben.
Der BF hielt sich weiterhin nicht an das Aufenthaltsverbot und musste am XXXX .2024, am XXXX .2024, am XXXX .2024, am XXXX .2024 und am XXXX .2024 wieder in die Slowakei abgeschoben werden.
Am XXXX wurde er im Bundesgebiet bei Diebstählen betreten, verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX , wurde er der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB sowie der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB für schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, weil er im Zeitraum XXXX bis XXXX in fünf Angriffen in gewerbsmäßiger Absicht in Geschäften verschiedene Waren (Powerbank, Lebensmittel, Bekleidung) gestohlen bzw. zu stehlen versucht hatte und nach einem der Diebstähle eine Mitarbeiterin des Geschäfts, die ihn beobachtet und angehalten hatte, gefährlich bedroht hatte. Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis und der teilweise Versuch als mildernd berücksichtigt, erschwerend wirkten sich vier einschlägige Vorstrafen (davon eine in Österreich) aus, sodass die Voraussetzungen für eine Strafschärfung bei Rückfall gemäß § 39 Abs 1 StGB vorlagen.
Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe zunächst in der Justizanstalt XXXX , seit XXXX wird er in der Justizanstalt XXXX angehalten. Unter Berücksichtigung der angerechneten Vorhaft ist das urteilsmäßige Strafende am XXXX ; eine bedingte Entlassung ist frühestens ab XXXX möglich.
Der BF hat kaum familiäre oder private Anknüpfungen im Bundesgebiet.
Mit Schreiben vom XXXX teilte das BFA dem BF mit, dass beabsichtigt sei, gegen ihn für den Fall seiner rechtskräftigen Verurteilung ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, und forderte ihn auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA daraufhin gegen ihn gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Letzteres wurde zusammengefasst damit begründet, dass der BF Diebstahlsdelikte begangen habe und in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen sei. Er habe im Inland keine persönlichen Verhältnisse zu regeln und keine familiären Bindungen. Er habe bereits in der Vergangenheit seinen Aufenthalt durch die Begehung strafbarer Handlungen finanziert.
Mit seiner Beschwerde beantragt der BF neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Behebung des Bescheids, in eventu die Aufhebung des Bescheids und die Rückverweisung der Angelegenheit an das BFA. Hilfsweise strebt er außerdem die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots, die Gewährung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubs sowie die ersatzlose Behebung von Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids an. Er begründet dies zusammengefasst damit, dass sich das BFA einen persönlichen Eindruck von ihm hätte verschaffen müssen. Er könne sich auf Deutsch verständigen, habe im Bundesgebiet Verwandte, Bekannte und Freunde und könnte hier aufgrund seiner beruflichen Kontakte in Zukunft einer selbständigen Tätigkeit nachgehen und dadurch seine Familie weiterhin finanziell unterstützen. Er bereue seine Taten und sei in Österreich, wo er seinen Lebensmittelpunkt habe, sozial verankert.
Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG vor und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Strafurteilen, in denen auch die Vorstrafen in der Slowakei aufscheinen, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus seinem slowakischen Personalausweis, der dem BVwG in Kopie vorgelegt wurde, hervor. Im IZR sind die 2021 gegen ihn erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie Abschiebungen in die Slowakei dokumentiert.
Die Feststellungen zum Strafvollzug basieren auf der aktenkundigen Vollzugsinformation, die mit den Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten laut ZMR korrespondiert.
Der BF weist in Österreich laut ZMR keine Wohnsitzmeldung außerhalb von Justizanstalten auf. Er war hier nie legal erwerbstätig und nie sozialversichert, zumal für ihn keine Sozialversicherungsdaten gespeichert sind. Ihm wurde laut IZR nie eine Anmeldebescheinigung ausgestellt; er hat dies auch nicht beantragt. Er ist laut der Beschuldigtenvernehmung ledig und hat keine Sorgepflichten; zuletzt war er in der Slowakei für längere Zeit in Haft, bevor er im Bundesgebiet erneut Straftaten beging. Das Beschwerdevorbringen, wonach sein Lebensmittelpunkt in Österreich sei, kann somit nicht nachvollzogen werden, zumal gegen den BF ein 2021 erlassenes Aufenthaltsverbot aufrecht und durchsetzbar ist.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Aufgrund der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des BF, der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen und der persistenten Missachtung der gegen ihn erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist seine sofortige Ausreise nach dem Strafvollzug im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten. Die in der Beschwerde bekundete Reue und Absicht des BF, in Zukunft in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, hat noch nicht in einem - einen relevanten Zeitraum umfassenden - Wohlverhalten in Freiheit nach dem Strafvollzug ihre Entsprechung gefunden und reicht daher für den Wegfall der Gefährdungsprognose nicht aus (siehe z.B. VwGH 18.01.2024, Ra 2023/21/0112).
Konkrete Gründe, aus denen sich eine mit seiner neuerlichen Abschiebung in die Slowakei verbundene Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK ergibt, gehen weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus der Beschwerde hervor, zumal der BF aufgrund des bestehenden Aufenthaltsverbots ohnedies weder in das Bundesgebiet einreisen noch sich hier aufhalten darf.
Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.