JudikaturBVwG

W170 2272837-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
11. Februar 2025

Spruch

W170 2272837-1/68E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER und Mag. Dr. Werner DAJANI, LL.M, als Vertreter des verhinderten Mag. Mario DRAGONI als Beisitzer über den Strafantrag der Disziplinaranwältin der Stadt Wien vom 01.06.2023, MDR-DI-1255137-2022, gegen XXXX , Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien i.R., wegen Dienstpflichtverletzungen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht (weitere Partei: die Disziplinaranwältin XXXX )

A)

I. XXXX ist

schuldig,

er hat, dadurch, dass er

1. als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates bis zum Ablauf des 31.12.2013 sowie ab dem 01.01.2014 als Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien vorsätzlich im Verfahren 011/V/041/271/2014, das er am 01.10.2009 beim Unabhängigen Verwaltungssenat und abermals am 01.01.2014 beim Verwaltungsgericht zugewiesen bekommen hat, einen Verfahrensstillstand von über 13 Jahren verursacht hat, sodass bereits mit Ablauf des 14.02.2010 Vollstreckungsverjährung eingetreten ist und er das Verfahren erst am 09.12.2022 durch Erlassung eines schriftlichen Erkenntnisses erledigte, seine Dienstpflicht als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates bis zum Ablauf des 31.12.2013 gemäß § 18 Abs. 1 DO sowie ab dem 01.01.2014 als Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien seine Dienstpflicht gemäß §§ 5 VGW-DRG, 18 Abs. 1 DO, jeweils die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt zu besorgen und sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit und Raschheit leiten zu lassen, verletzt.

2. als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates vorsätzlich

i. im Verfahren 142/041/885/2014, in dem er am 27.09.2012 einen Berufungsbescheid mündlich verkündet, diesen aber bis zum Ablauf des 31.12.2013 trotz zweier Urgenzen durch den Verwaltungsgerichtshof (und in weiterer Folge bis zum Ablauf des 31.12.2022, wofür er aber schon rechtskräftig schuldig gesprochen wurde,) nicht schriftlich ausgefertigt hat,

ii. im Verfahren 142/041/431/2014, das ihm am 28.02.2011 zugewiesen wurde, einen Verfahrensstillstand bis zum 31.12.2013 (und in weiterer Folge bis zum 27.12.2022, wofür er aber schon rechtskräftig schuldig gesprochen wurde) verursacht hat;

iii. im Verfahren 142/041/993/2014, das ihm am 20.07.2012 zugewiesen wurde, einen Verfahrensstillstand bis zum 31.12.2013 (und in weiterer Folge bis zum 29.12.2022, wofür er aber schon rechtskräftig schuldig gesprochen wurde) verursacht hat;

iv. im Verfahren 142/041/3507/2014, das ihm am 20.08.2012 zugewiesen wurde, einen Verfahrensstillstand bis zum 31.12.2013 (und in weiterer Folge bis zum 29.12.2022, wofür er aber schon rechtskräftig schuldig gesprochen wurde) verursacht hat;

v. im Verfahren 142/041/6446/2014, das ihm am 06.08.2013 zugewiesen wurde, einen Verfahrensstillstand bis zum 31.12.2013 (und in weiterer Folge bis zum 12.12.2022, wofür er aber schon rechtskräftig schuldig gesprochen wurde) verursacht hat;

und dadurch seine Dienstpflichten als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates gemäß § 18 Abs. 1 DO die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt zu besorgen und sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit und Raschheit leiten zu lassen, verletzt.

II. Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen und der Dienstpflichtverletzungen hinsichtlich derer XXXX mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2024, W170 2272837-1/52E, schuldig gesprochen wurde, wird über XXXX gemäß §§ 14 Abs. 1 und 2 VGW-DRG, 109 Abs. 2 Z 3 DO die Disziplinarstrafe der Geldstrafe von 410% eines Ruhebezuges, unter Ausschluss der Kinderzulage, verhängt, davon wird gemäß §§ 14 Abs. 1 und 2 VGW-DRG, 78 Abs. 1 DO die Hälfte der Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

III. XXXX hat gemäß §§ 14 Abs. 1 und 2 VGW-DRG, 106 Abs. 1 DO € 500,- an Kosten des Verfahrens zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat in Bindung an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2024, Ro 2024/09/0007-7, über den Strafantrag, soweit dieser nicht mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2024, W170 2272837-1/52E, erledigt wurde, erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Disziplinarbeschuldigten:

Der Disziplinarbeschuldigte ist seit 01.01.2014 Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien, er trat mit Ablauf des 31.12.2022 in den Ruhestand über.

Der Disziplinarbeschuldigte ist disziplinarrechtlich unbescholten, er hat als Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien keine Belobigungen erhalten; das ist seiner Ansicht nach nicht angemessen.

Der Disziplinarbeschuldigte erhielt im April 2024 einen Ruhebezug von € 8.161,97 brutto.

Der Disziplinarbeschuldigte ist verheiratet, er hat drei volljährige Kinder und muss derzeit keine Sorgepflichten bedienen.

Der Disziplinarbeschuldigte hat zwei Eigentumswohnungen, eine davon ist noch nicht bücherlich eingetragen, einen halben Anteil eines Grundstücks, der ebenfalls noch nicht bücherlich eingetragen ist sowie einen Kleingarten in Wien im Eigentum.

Der Disziplinarbeschuldigte hat Schulden in der Höhe von ca. 500.000 €, mit diesem Geld wurden Erben, die gemeinsam mit der Gattin des Disziplinarbeschuldigten ein Haus geerbt hatten, ausbezahlt. Dieses Haus steht im Eigentum der Gattin des Disziplinarbeschuldigten.

Der Disziplinarbeschuldigte war von 2014 bis 2019 stellvertretender Vorsitzender des Dienststellenausschusses des Verwaltungsgerichts Wien, ab 2019 nur dessen Ersatzmitglied. Ab Juni 2021 war der Disziplinarbeschuldigte bis zu seinem Übertritt in den Ruhestand wiederum Mandatar im Dienststellenausschuss des Verwaltungsgerichts Wien. Er wurde für diese Tätigkeit in der Zuweisung nicht entlastet und hat dies auch nicht beantragt, diese Tätigkeiten nahm im laufenden Betrieb ca. 10 bis 15% seiner Arbeitszeit in Anspruch.

1.2. Zum relevanten Verfahrensgang:

Am 01.06.2023 langte der Strafantrag vom 01.06.2023, MDR-DI-1255137-2022, der Disziplinaranwältin beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Dieser lautete (Hervorhebungen entfernt):

„Strafantrag

Die Disziplinaranwältin legt gemäß § 12 Abs. 5 Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtgesetz (VGW- DRG) iVm § 99a Abs. 1 der Dienstordnung 1994 (DO 1994) idgF

1. Herrn XXXX , Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien, Personalnummer 0573833, zur Last, er habe es unterlassen, die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen und sich dabei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit und Raschheit leiten zu lassen und im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, indem er als Richter

1.1. in dem am 1. Oktober 2009 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eingelangten Verfahren 011/V/041/271/2014 einen Verfahrensstillstand von über 13 Jahren verursacht hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;

1.2. in dem am 18. Mai 2012 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eingelangten Verfahren 142/041/885/2014 einen Verfahrensstillstand von über 10 Jahren verursacht und das Verfahren nicht abgeschlossen hat, sodass der Akt auf Grund seiner Pensionierung abgenommen werden musste, womit in der Folge ein anderes Mitglied damit belastet war;

1.3. in den Verfahren

142/041/431/2014, eingelangt am 28. Februar 2011 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien,

142/041/993/2014, eingelangt am 20. Juli 2012 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien,

142/041/3507/2014, eingelangt am 20. August 2012 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien und

142/041/6446/2014, eingelangt am 6. August 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien,

einen Verfahrensstillstand von über 8 Jahren verursacht und die Verfahren erst im Kalenderjahr 2022 abgeschlossen hat;

1.4. in den Verfahren

211/041/31698/2014/VOR und

211/041/5986/2015/VOR

einen derartig langen Verfahrensstillstand von über 7 Jahren verursacht hat, sodass der Akt auf Grund seiner Pensionierung abgenommen werden musste, womit in der Folge ein anderes Mitglied damit belastet war;

1.5. in den Verfahren

162/041/21682/2014,

162/041/21683/2014,

162/041/9520/2015,

162/041/9521/2015,

162/041/9522/2015,

162/041/9523/2015 und

162/041/9524/2015

einen Verfahrensstillstand von über 7 Jahren nach Beendigung der Verfahrensaussetzung verursacht hat, obwohl eine Zurückweisung mangels Bescheidqualität eine sehr einfache Erledigung darstellt;

1.6. in den Verfahren

162/041/10302/2014,

162/041/12030/2014,

162/041/12031/2014

162/041/12033/2014,

162/041/12034/2014 und

162/041/12036/2014

einen mehr als 7-jährigen Verfahrensstillstand nach Beendigung der Verfahrensaussetzung verursacht hat;

1.7. in den Verfahren

162/041/10340/2014,

162/041/10842/2015 und

162/041/13453/2015

einen Verfahrensstillstand von über 5 Jahren verursacht hat, weil er keinerlei Verfahrensschritte gesetzt hat;

1.8. in den Verfahren

162/041/10504/2014,

162/041/34533/2014,

162/041/34537/2014,

162/041/26272/2014,

162/041/26273/2014,

162/041/26274/2014,

162/041/26275/2014,

162/041/26276/2014,

162/V/041/26569/2014,

162/041/26277/2014,

162/V/041/34805/2014,

162/041/26317/2014,

162/041/26318/2014,

162/041/26320/2014 und

162/V/041/34804/2014

eine Ausfertigungsverzögerung einer mündlich verkündeten Entscheidung über einen Zeitraum von rund 8 Jahren verursacht hat;

1.9. in den Verfahren

011/041/13244/2015,

011/041/13246/2015,

011/041/14883/2015,

011/041/14886/2015 und

162/041/9506/2015

eine Ausfertigungsverzögerung einer mündlich verkündeten Entscheidung einen Zeitraum von über 4 Jahren verursacht hat;

1.10. in den Verfahren

162/041/10563/2017/R und

162/041/10564/2017/R

die außerordentliche Revision vom 31. Juli 2017 über 5 Jahre lang dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgelegt und dadurch den Rechtsschutz vereitelt hat sowie

1.11. in den Verfahren

011/041/33722/2014,

011/041/34726/2014,

031/041/12404/2016,

011/041/12006/2016,

011/V/041/9387/2015 (011/V/041/11937/2016),

011/041/11913/2016,

011/041/11850/2016,

011/041/11786/2016,

011/041/11772/2016,

011/041/11770/2016,

011/041/11683/2016,

011/041/1469/2016,

031/041/143/2016,

011/041/56/2016,

011/041/9385/2015,

011/041/9324/2015,

031/041/9239/2015, dazu

031/041/4995/2015

die Verwaltungsstrafsachen nicht gemäß § 31 Abs. 3 VStG innerhalb von 3 Jahren ab rechtskräftiger Verhängung ausgefertigt hat, sodass in Folge Vollstreckungsverjährung eingetreten ist.

2. Hiedurch habe er die in den nachstehenden Rechtsvorschriften normierten Dienstpflichten verletzt:

§ 18 Abs. 1 und 2 zweiter Satz DO 1994

3. Folgende Beweisanträge werden gestellt:

Beschuldigteneinvernahme

4. Es wird um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ersucht.

5. Der Antrag über die Strafhöhe wird der mündlichen Verhandlung vorbehalten.

Herr XXXX hat die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Strafantrages, eine Stellungnahme und allfällige Beweisanträge an das Bundesverwaltungsgericht, Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien, zu richten.

[Unterschrift]“

Nach Durchführung von Ermittlungen und einer mündlichen Verhandlung erging das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2024, W170 2272837-1/52E. Mit diesem wurde folgendes ausgesprochen:

„I. XXXX ist schuldig, er hat, dadurch, dass er

1. vorsätzlich im Verfahren 142/041/885/2014, das er am 01.01.2014 zugewiesen bekommen hat und in dem er als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Wien am 27.09.2012 einen Bescheid mündlich verkündet hat, diesen Bescheid (in weiterer Folge dieses Erkenntnis) bis zum Ablauf des 31.12.2022, also bis zu seiner Ruhestandsversetzung nicht schriftlich ausgefertigt hat, sodass ein Verfahrensstillstand beim Verwaltungsgericht Wien von neun Jahren eingetreten ist und ein anderes Mitglied nach der Pensionierung des XXXX mit der schriftlichen Ausfertigung belastet wurde;

2. vorsätzlich im Verfahren 142/041/431/2014, das er am 01.01.2014 zugewiesen bekommen hat, bis zum 27.12.2022 keine Verfahrensschritte gesetzt und somit bis zur Fertigung des schriftlichen Erkenntnisses am 27.12.2022 beim Verwaltungsgericht Wien ein Verfahrensstillstand von fast neun Jahren eingetreten ist;

3. vorsätzlich im Verfahren 142/041/993/2014, das er am 01.01.2014 zugewiesen bekommen hat, bis zum 29.12.2022 keine Verfahrensschritte gesetzt und somit bis zur Fertigung des schriftlichen Erkenntnisses am 29.12.2022 beim Verwaltungsgericht Wien ein Verfahrensstillstand von fast neun Jahren eingetreten ist;

4. vorsätzlich im Verfahren 142/041/3507/2014, das er am 01.01.2014 zugewiesen bekommen hat, bis zum 29.12.2022 keine Verfahrensschritte gesetzt und somit bis zur Fertigung des schriftlichen Erkenntnisses am 29.12.2022 beim Verwaltungsgericht Wien ein Verfahrensstillstand von fast neun Jahren eingetreten ist;

5. vorsätzlich im Verfahren 142/041/6446/2014, das er am 01.01.2014 zugewiesen bekommen hat, bis zum 12.12.2022 keine Verfahrensschritte gesetzt und somit bis zur Fertigung des schriftlichen Erkenntnisses am 12.12.2022 beim Verwaltungsgericht Wien ein Verfahrensstillstand von fast neun Jahren eingetreten ist;

6. vorsätzlich im Verfahren 211/041/31698/2014/VOR, das der vom ihm zu beaufsichtigende Rechtspfleger am 22.04.2014 zugewiesen bekommen hat und in dem am 08.10.2014 die Vorstellung eingelangt ist, zum Ablauf des 31.12.2022, also bis zu seiner Ruhestandsversetzung nicht schriftlich ausgefertigt hat, sodass ein Verfahrensstillstand beim Verwaltungsgericht Wien von mehr als acht Jahren eingetreten ist und ein anderes Mitglied nach der Pensionierung des XXXX mit der schriftlichen Ausfertigung belastet wurde;

7. vorsätzlich im Verfahren 211/041/5986/2015/VOR, das der vom ihm zu beaufsichtigende Rechtspfleger am 07.01.2015 zugewiesen bekommen hat und in dem am 26.05.2015 die Vorstellung eingelangt ist, zum Ablauf des 31.12.2022, also bis zu seiner Ruhestandsversetzung nicht schriftlich ausgefertigt hat, sodass ein Verfahrensstillstand beim Verwaltungsgericht Wien von mehr als sieben Jahren eingetreten ist und ein anderes Mitglied nach der Pensionierung des XXXX mit der schriftlichen Ausfertigung belastet wurde;

8. vorsätzlich im Verfahren 162/041/21682/2014 nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.07.2015, die am 23.07.2015 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangt ist, bis zum 20.12.2022 keine Verfahrensschritte gesetzt und somit bis zur Fertigung des schriftlichen Beschlusses am 20.12.2022 beim Verwaltungsgericht Wien ein Verfahrensstillstand von mehr als sieben Jahren eingetreten ist;

9. vorsätzlich im Verfahren 162/041/21683/2014 nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.07.2015, die am 23.07.2015 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangt ist, bis zum 20.12.2022 keine Verfahrensschritte gesetzt und somit bis zur Fertigung des schriftlichen Beschlusses am 20.12.2022 beim Verwaltungsgericht Wien ein Verfahrensstillstand von mehr als sieben Jahren eingetreten ist;

10. vorsätzlich im Verfahren 162/041/9520/2015 nach Zuweisung des Verfahrens am 17.08.2015 bis zum 20.12.2022 keine Verfahrensschritte gesetzt und somit bis zur Fertigung des schriftlichen Beschlusses am 20.12.2022 beim Verwaltungsgericht Wien ein Verfahrensstillstand von mehr als sieben Jahren eingetreten ist;

11. vorsätzlich im Verfahren 162/041/9521/2015 nach Zuweisung des Verfahrens am 17.08.2015 bis zum 20.12.2022 keine Verfahrensschritte gesetzt und somit bis zur Fertigung des schriftlichen Beschlusses am 20.12.2022 beim Verwaltungsgericht Wien ein Verfahrensstillstand von mehr als sieben Jahren eingetreten ist;

12. vorsätzlich im Verfahren 162/041/9522/2015 nach Zuweisung des Verfahrens am 17.08.2015 bis zum 20.12.2022 keine Verfahrensschritte gesetzt und somit bis zur Fertigung des schriftlichen Beschlusses am 20.12.2022 beim Verwaltungsgericht Wien ein Verfahrensstillstand von mehr als sieben Jahren eingetreten ist;

13. vorsätzlich im Verfahren 162/041/9523/2015 nach Zuweisung des Verfahrens am 17.08.2015 bis zum 20.12.2022 keine Verfahrensschritte gesetzt und somit bis zur Fertigung des schriftlichen Beschlusses am 20.12.2022 beim Verwaltungsgericht Wien ein Verfahrensstillstand von mehr als sieben Jahren eingetreten ist;

14. vorsätzlich im Verfahren 162/041/9524/2015 nach Zuweisung des Verfahrens am 17.08.2015 bis zum 20.12.2022 keine Verfahrensschritte gesetzt und somit bis zur Fertigung des schriftlichen Beschlusses am 20.12.2022 beim Verwaltungsgericht Wien ein Verfahrensstillstand von mehr als sieben Jahren eingetreten ist;

15. vorsätzlich im Verfahren 162/041/10302/2014, das er mit Beschluss vom 27.11.2014 bis zur Entscheidung der unter der Zahl 2012/11/0204 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision ausgesetzt hat, trotz Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes am 27.04.2015 über diese Revision, erst am 31.05.2022 eine mündliche Verhandlung anberaumt, diese nach einer Vertagungsbitte auf den 12.07.2022 verschoben hat und in dieser das Erkenntnis mündlich verkündet hat und somit einen Verfahrensstillstand von mehr als sieben Jahren verursacht hat;

16. vorsätzlich im Verfahren 162/041/12030/2014, das er nach Zuweisung am 13.11.2014 bis zur Entscheidung der unter der Zahl 2012/11/0204 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision über Antrag der Behörde faktisch ausgesetzt hat, trotz Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes am 27.04.2015 über diese Revision, erst am 31.05.2022 eine mündliche Verhandlung anberaumt, diese nach einer Vertagungsbitte auf den 12.07.2022 verschoben hat und in dieser das Erkenntnis mündlich verkündet hat und somit einen Verfahrensstillstand von mehr als sieben Jahren verursacht hat;

17. vorsätzlich im Verfahren 162/041/12031/2014, das er nach Zuweisung am 13.11.2014 bis zur Entscheidung der unter der Zahl 2012/11/0204 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision über Antrag der Behörde faktisch ausgesetzt hat, trotz Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes am 27.04.2015 über diese Revision, erst am 31.05.2022 eine mündliche Verhandlung anberaumt, diese nach einer Vertagungsbitte auf den 12.07.2022 verschoben hat und in dieser das Erkenntnis mündlich verkündet hat und somit einen Verfahrensstillstand von mehr als sieben Jahren verursacht hat;

18. vorsätzlich im Verfahren 162/041/12033/2014, das er nach Zuweisung am 13.11.2014 bis zur Entscheidung der unter der Zahl 2012/11/0204 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision über Antrag der Behörde faktisch ausgesetzt hat, trotz Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes am 27.04.2015 über diese Revision, erst am 31.05.2022 eine mündliche Verhandlung anberaumt, diese nach einer Vertagungsbitte auf den 12.07.2022 verschoben hat und in dieser das Erkenntnis mündlich verkündet hat und somit einen Verfahrensstillstand von mehr als sieben Jahren verursacht hat;

19. vorsätzlich im Verfahren 162/041/12034/2014, das er nach Zuweisung am 13.11.2014 bis zur Entscheidung der unter der Zahl 2012/11/0204 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision über Antrag der Behörde faktisch ausgesetzt hat, trotz Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes am 27.04.2015 über diese Revision, erst am 31.05.2022 eine mündliche Verhandlung anberaumt, diese nach einer Vertagungsbitte auf den 12.07.2022 verschoben hat und in dieser das Erkenntnis mündlich verkündet hat und somit einen Verfahrensstillstand von mehr als sieben Jahren verursacht hat;

20. vorsätzlich im Verfahren 162/041/12036/2014, das er nach Zuweisung am 13.11.2014 bis zur Entscheidung der unter der Zahl 2012/11/0204 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision über Antrag der Behörde ausgesetzt hat, trotz Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes am 27.04.2015 über diese Revision, erst am 31.05.2022 eine mündliche Verhandlung anberaumt, diese nach einer Vertagungsbitte auf den 12.07.2022 verschoben hat und in dieser das Erkenntnis mündlich verkündet hat und somit einen Verfahrensstillstand von mehr als sieben Jahren verursacht hat;

21. vorsätzlich im Verfahren 162/041/10340/2014, das ihm am 08.01.2014 zugewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2014, erst am 11.05.2021 wieder zu einer mündlichen Verhandlung geladen hat und somit einen Verfahrensstillstand von über fünf Jahren verursacht hat;

22. vorsätzlich im Verfahren 162/041/10842/2015, das ihm am 15.09.2015 zugewiesen wurde, erst am 11.05.2021 zu einer mündlichen Verhandlung geladen hat und somit einen Verfahrensstillstand von über fünf Jahren verursacht hat;

23. vorsätzlich im Verfahren 162/041/13453/2015, das ihm am 20.11.2015 zugewiesen wurde, erst am 11.05.2021 zu einer mündlichen Verhandlung geladen hat und somit einen Verfahrensstillstand von über fünf Jahren verursacht hat;

24. vorsätzlich im Verfahren 162/041/10504/2014, das ihm am 13.01.2014 zugewiesen wurde und in dem er am 20.11.2014 und am 08.01.2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 28.12.2022 das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, eine Verzögerung der schriftlichen Ausfertigung von mehr als sieben Jahren und elf Monaten verursacht hat;

25. vorsätzlich im Verfahren 162/041/34533/2014, das ihm am 12.12.2014 zugewiesen wurde und in dem er am 08.01.2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 28.12.2022 das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, eine Verzögerung der schriftlichen Ausfertigung von mehr als sieben Jahren und elf Monaten verursacht hat;

26. vorsätzlich im Verfahren 162/041/34537/2014, das ihm am 12.12.2014 zugewiesen wurde und in dem er am 08.01.2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 28.12.2022 das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, eine Verzögerung der schriftlichen Ausfertigung von mehr als sieben Jahren und elf Monaten verursacht hat;

27. vorsätzlich im Verfahren 162/041/26272/2014, das ihm am 26.05.2014 zugewiesen wurde und in dem er am 18.11.2014, 25.11.2014 und 18.12.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 29.12.2022 das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, obwohl das Bezirksgericht Innere Stadt am 04.07.2019 um die Übermittlung des Aktes ersucht und am 11.01.2022 nachgefragt hat, ob eine schriftliche Ausfertigung vorliegt und die belangte Behörde am 18.01.2021 wegen der schriftlichen Ausfertigung nachgefragt hat, eine Verzögerung der schriftlichen Ausfertigung von rund acht Jahren verursacht hat;

28. vorsätzlich im Verfahren 162/041/26273/2014, das ihm am 26.05.2014 zugewiesen wurde und in dem er am 18.11.2014, 25.11.2014 und 18.12.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 29.12.2022 das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, obwohl das Bezirksgericht Innere Stadt am 04.07.2019 um die Übermittlung des Aktes ersucht und am 11.01.2022 nachgefragt hat, ob eine schriftliche Ausfertigung vorliegt und die belangte Behörde am 18.01.2021 wegen der schriftlichen Ausfertigung nachgefragt hat, eine Verzögerung der schriftlichen Ausfertigung von rund acht Jahren verursacht hat;

29. vorsätzlich im Verfahren 162/041/26274/2014, das ihm am 26.05.2014 zugewiesen wurde und in dem er am 18.11.2014, 25.11.2014 und 18.12.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 29.12.2022 das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, obwohl das Bezirksgericht Innere Stadt am 04.07.2019 um die Übermittlung des Aktes ersucht und am 11.01.2022 nachgefragt hat, ob eine schriftliche Ausfertigung vorliegt und die belangte Behörde am 18.01.2021 wegen der schriftlichen Ausfertigung nachgefragt hat, eine Verzögerung der schriftlichen Ausfertigung von rund acht Jahren verursacht hat;

30. vorsätzlich im Verfahren 162/041/26275/2014, das ihm am 26.05.2014 zugewiesen wurde und in dem er am 18.11.2014, 25.11.2014 und 18.12.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 29.12.2022 das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, obwohl das Bezirksgericht Innere Stadt am 04.07.2019 um die Übermittlung des Aktes ersucht und am 11.01.2022 nachgefragt hat, ob eine schriftliche Ausfertigung vorliegt und die belangte Behörde am 18.01.2021 wegen der schriftlichen Ausfertigung nachgefragt hat, eine Verzögerung der schriftlichen Ausfertigung von rund acht Jahren verursacht hat;

31. vorsätzlich im Verfahren 162/041/26276/2014 und dem damit verbundenen Verfahren 162/V/041/26569/2014, die ihm am 26.05.2014 zugewiesen wurden und in denen er am 18.11.2014, 25.11.2014 und 18.12.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 29.12.2022 das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, obwohl das Bezirksgericht Innere Stadt am 04.07.2019 um die Übermittlung des Aktes ersucht und am 11.01.2022 nachgefragt hat, ob eine schriftliche Ausfertigung vorliegt und die belangte Behörde am 18.01.2021 wegen der schriftlichen Ausfertigung nachgefragt hat, eine Verzögerung der schriftlichen Ausfertigung von rund acht Jahren verursacht hat;

32. vorsätzlich im Verfahren 162/041/26277/2014 und dem damit verbundenen Verfahren 162/V/041/34804/2014, die ihm am 26.05.2014 zugewiesen wurden und in denen er am 18.11.2014, 25.11.2014 und 18.12.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 29.12.2022 das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, obwohl das Bezirksgericht Innere Stadt am 04.07.2019 um die Übermittlung des Aktes ersucht und am 11.01.2022 nachgefragt hat, ob eine schriftliche Ausfertigung vorliegt und die belangte Behörde am 18.01.2021 wegen der schriftlichen Ausfertigung nachgefragt hat, eine Verzögerung der schriftlichen Ausfertigung von rund acht Jahren verursacht hat;

33. vorsätzlich im Verfahren 162/041/26317/2014, das ihm am 26.05.2014 zugewiesen wurde und in dem er am 18.11.2014, 25.11.2014 und 18.12.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 29.12.2022 das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, obwohl das Bezirksgericht Innere Stadt am 04.07.2019 um die Übermittlung des Aktes ersucht und am 11.01.2022 nachgefragt hat, ob eine schriftliche Ausfertigung vorliegt und die belangte Behörde am 18.01.2021 wegen der schriftlichen Ausfertigung nachgefragt hat, eine Verzögerung der schriftlichen Ausfertigung von rund acht Jahren verursacht hat;

34. vorsätzlich im Verfahren 162/041/26318/2014, das ihm am 26.05.2014 zugewiesen wurde und in dem er am 18.11.2014, 25.11.2014 und 18.12.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 29.12.2022 das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, obwohl das Bezirksgericht Innere Stadt am 04.07.2019 um die Übermittlung des Aktes ersucht und am 11.01.2022 nachgefragt hat, ob eine schriftliche Ausfertigung vorliegt und die belangte Behörde am 18.01.2021 wegen der schriftlichen Ausfertigung nachgefragt hat, eine Verzögerung der schriftlichen Ausfertigung von rund acht Jahren verursacht hat;

35. vorsätzlich im Verfahren 162/041/26320/2014 und dem damit verbundenen Verfahren 162/V/041/34805/2014, die ihm am 26.05.2014 zugewiesen wurden und in denen er am 18.11.2014, 25.11.2014 und 18.12.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 29.12.2022 das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, obwohl das Bezirksgericht Innere Stadt am 04.07.2019 um die Übermittlung des Aktes ersucht und am 11.01.2022 nachgefragt hat, ob eine schriftliche Ausfertigung vorliegt und die belangte Behörde am 18.01.2021 wegen der schriftlichen Ausfertigung nachgefragt hat, eine Verzögerung der schriftlichen Ausfertigung von rund acht Jahren verursacht hat;

36. vorsätzlich im Verfahren 011/041/13244/2015, das ihm am 17.11.2015 zugewiesen wurde und in dem er am 03.02.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 31.05.2022 das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, eine Verzögerung der schriftlichen Ausfertigung von über vier Jahren verursacht hat;

37. vorsätzlich im Verfahren 011/041/13246/2015, das ihm am 17.11.2015 zugewiesen wurde und in dem er am 03.02.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 31.05.2022 das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, eine Verzögerung der schriftlichen Ausfertigung von über vier Jahren verursacht hat;

38. vorsätzlich im Verfahren 011/041/14883/2015, das ihm am nach entsprechender Abnahme am 03.05.2018 zugewiesen wurde und in dem das zuvor zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien am 22.11.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 18.05.2022 das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, eine Verzögerung der schriftlichen Ausfertigung von über vier Jahren verursacht hat;

39. vorsätzlich im Verfahren 011/041/14886/2015, das ihm am nach entsprechender Abnahme am 03.05.2018 zugewiesen wurde und in dem das zuvor zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien am 22.11.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 18.05.2022 das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, eine Verzögerung der schriftlichen Ausfertigung von über vier Jahren verursacht hat;

40. vorsätzlich im Verfahren 162/041/9506/2015, das ihm nach entsprechender Abnahme am 16.11.2017 zugewiesen wurde und in der er am 20.12.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 30.12.2022 das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, eine Verzögerung der schriftlichen Ausfertigung von über vier Jahren verursacht hat;

41. vorsätzlich die am 31.07.2017 zur Post gegebene Revision des Beschwerdeführers im Verfahren 162/041/10563/2017/R, und nach Vorlage der behördlichen Verwaltungsakte am 25.09.2017 trotz Nachfrage des Revisionswerbers am 09.12.2019 erst am 09.09.2022 und somit mehr als vier Jahre und elf Monate zu spät dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat;

42. vorsätzlich die am 31.07.2017 zur Post gegebene Revision des Beschwerdeführers im Verfahren 162/041/10564/2017/R, und nach Vorlage der behördlichen Verwaltungsakte am 25.09.2017, trotz Nachfrage des Revisionswerbers am 09.12.2019, erst am 09.09.2022 und somit mehr als vier Jahre und elf Monate zu spät dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat;

43. vorsätzlich im Verfahren 011/041/33722/2014, das ihm nach entsprechender Abnahme am 16.11.2016 zugewiesen wurde und in dem das zuvor zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien am 15.02.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 18.05.2022 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;

44. vorsätzlich im Verfahren 011/041/34726/2014, das ihm Ende 2014 zugewiesen wurde und in dem er am 08.01.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 31.05.2022 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;

45. vorsätzlich im Verfahren 031/041/16561/2017, das ihm am 11.12.2017 zugewiesen wurde und in dem er am 08.08.2018 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 13.09.2021 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;

46. vorsätzlich im Verfahren 031/041/12404/2016, das ihm am 03.10.2016 zugewiesen wurde und in dem er am 01.12.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 21.01.2022 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;

47. vorsätzlich im Verfahren 011/041/12006/2016, das ihm am nach entsprechender Abnahme am 03.05.2018 zugewiesen wurde und in dem das zuvor zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien am 12.10.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 03.03.2022 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;

48. vorsätzlich im Verfahren 011/V/041/9387/2015 (bzw. 011/V/041/11937/2016), das ihm am 12.08.2015 zugewiesen wurde und in dem er am 22.09.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 17.08.2021 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;

49. vorsätzlich im Verfahren 011/041/11913/2016, das ihm nach entsprechender Abnahme am 03.05.2018 zugewiesen wurde und in dem das zuvor zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien am 12.10.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 03.03.2022 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;

50. vorsätzlich im Verfahren 011/041/11850/2016, das ihm nach entsprechender Abnahme am 03.05.2018 zugewiesen wurde und in dem das zuvor zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien am 12.10.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 03.03.2022 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;

51. vorsätzlich im Verfahren 011/041/11786/2016, das ihm nach entsprechender Abnahme am 03.05.2018 zugewiesen wurde und in dem das zuvor zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien am 12.10.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 03.03.2022 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;

52. vorsätzlich im Verfahren 011/041/11772/2016, das ihm nach entsprechender Abnahme am 03.05.2018 zugewiesen wurde und in dem das zuvor zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien am 12.10.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 01.03.2022 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;

53. vorsätzlich im Verfahren 011/041/11770/2016, das ihm nach entsprechender Abnahme am 03.05.2018 zugewiesen wurde und in dem das zuvor zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien am 12.10.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 02.03.2022 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;

54. vorsätzlich im Verfahren 011/041/11683/2016, das ihm nach entsprechender Abnahme am 03.05.2018 zugewiesen wurde und in dem das zuvor zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien am 12.10.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 09.03.2022 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;

55. vorsätzlich im Verfahren 011/041/1469/2016, das ihm nach entsprechender Abnahme am 03.05.2018 zugewiesen wurde und in dem das zuvor zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien am 21.01.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 20.10.2021 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;

56. vorsätzlich im Verfahren 031/041/143/2016, das ihm am 07.01.2016 zugewiesen wurde und in dem er am 05.04.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 21.01.2022 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;

57. vorsätzlich im Verfahren 011/041/56/2016, das ihm am 04.01.2016 zugewiesen wurde und in dem er am 24.11.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 20.10.2021 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;

58. vorsätzlich im Verfahren 011/041/9385/2015, das ihm am 12.08.2015 zugewiesen wurde und in dem er am 21.10.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 26.08.2021 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;

59. vorsätzlich im Verfahren 011/041/9324/2015, das ihm am 11.08.2015 zugewiesen wurde und in dem er am 21.10.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 26.08.2021 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;

60. vorsätzlich im Verfahren 031/041/9239/2015, das ihm am 10.08.2015 zugewiesen wurde und in dem er am 26.09.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 18.01.2022 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist, obwohl es am 08.01.2019, am 19.06.2020, am 11.02.2021 und am 05.01.2022 zu Nachfragen verschiedener Stellen hinsichtlich der Entscheidung gekommen ist und

61. vorsätzlich im Verfahren 031/041/4995/2015, das ihm am 29.04.2015 zugewiesen wurde und in dem er am 28.06.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 14.01.2022 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist,

seine Dienstpflichten gemäß §§ 5 VGW-DRG, 18 Abs. 1 DO die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt zu besorgen und sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit und Raschheit leiten zu lassen, verletzt.

Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wird über XXXX gemäß §§ 14 Abs. 1 und 2 VGW-DRG, 109 Abs. 2 Z 3 DO die Disziplinarstrafe der Geldstrafe des Vierfachen des Ruhebezuges, unter Ausschluss der Kinderzulage, verhängt, davon wird gemäß §§ 14 Abs. 1 und 2 VGW-DRG, 78 Abs. 1 DO die Hälfte der Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

II. Hingegen wird der Strafantrag der Disziplinaranwältin der Stadt Wien vom 01.06.2023, MDR-DI-1255137-2022 gegen XXXX , Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien i.R., vom Vorwurf bzw. zu den Teilvorwürfen

1. im Verfahren 011/V/041/271/2014, das seit 01.10.2009 beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt ist, einen Verfahrensstillstand von über 13 Jahren verursacht zu haben, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;

2. im Verfahren 142/041/885/2014, das seit 18.05.2012 beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt ist, einen Verfahrensstillstand bis zum 31.12.2013 verursacht zu haben;

3. im Verfahren 142/041/431/2014, das seit 28.02.2011 beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt ist, einen Verfahrensstillstand bis zum 31.12.2013 verursacht zu haben;

4. im Verfahren 142/041/993/2014, das seit 20.07.2012 beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt ist, einen Verfahrensstillstand bis zum 31.12.2013 verursacht zu haben;

5. im Verfahren 142/041/3507/2014, das seit 20.08.2012 beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt ist, einen Verfahrensstillstand bis zum 31.12.2013 verursacht zu haben und

6. im Verfahren 142/041/6446/2014, das seit 06.08.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt ist, einen Verfahrensstillstand bis zum 31.12.2013 verursacht zu haben; zurückgewiesen.

III. XXXX hat gemäß §§ 14 Abs. 1 und 2 VGW-DRG, 106 Abs. 1 DO € 500,- an Kosten des Verfahrens zu ersetzen.“

Nach einer entsprechenden Revision der Disziplinaranwältin wurde der Strafausspruch in Spruchpunkt I., Spruchpunkt II. und die Kostenentscheidung (Spruchpunkt III.), im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2024, W170 2272837-1/52E wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2024, Ro 2024/09/0007-7, aufgehoben, der Schuldspruch in Spruchpunkt I. im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2024, W170 2272837-1/52E wurde hingegen nicht bekämpft und befindet sich im Rechtsbestand.

Nach Wiedervorlage der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof beim Bundesverwaltungsgericht am 04.12.2024 wurden die Parteien mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2024, W170 2272837-1/63Z, aufgefordert, sich dazu zu äußern, ob diese (1.) im Lichte der Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten zu den nunmehr noch offenen Anschuldigungspunkten in der Disziplinaranzeige in der Tagsatzung am 16.04.2024 auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung verzichten und somit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der bisher durchgeführten Tagsatzungen zustimmen, wenn der bisher zur Entscheidung zuständige Senat unverändert bleibt, (2.) im Lichte der Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten zu den nunmehr noch offenen Anschuldigungspunkten in der Disziplinaranzeige in der Tagsatzung am 16.04.2024 auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung verzichten und somit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der bisher durchgeführten Tagsatzungen zustimmen, auch wenn es im bisher zur Entscheidung zuständigen Senat zu einer Änderung der Zusammensetzung kommt bzw. (3.) mit einer Verlesung bzw. im Lichte des § 25 Abs. 6a VwGVG mit einer Einbringung der Protokolle der bisher abgeführten Tagsatzungen einverstanden sind, wenn es im bisher zur Entscheidung zuständigen Senat zu einer Änderung der Zusammensetzung kommt oder sollen diesfalls die Einvernahme des Sachverständigen und des Zeugen wiederholt werden.

Mit Schriftsätzen, jeweils vom 19.12.2024, verzichteten sowohl die Disziplinaranwältin als auch der Disziplinarbeschuldigte unter anderem auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und stimmten einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der bisher durchgeführten Tagsatzungen zu, auch wenn es im bisher zur Entscheidung zuständigen Senat zu einer Änderung der Zusammensetzung kommt.

Für das im Verfahren erstattete schriftliche Gutachten hat der Sachverständige Gebühren in der Höhe von € 1.421,-, für die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung Gebühren in der Höhe von € 429,- erhalten. Die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung war einem entsprechenden Antrag der Disziplinaranwältin geschuldet.

1.3. Der Verfahrensgang der bzw. die inkriminierten Verfahren stellen sich – soweit entscheidungsrelevant – sowie die Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten hiezu folgendermaßen dar:

1.3.1. Zum Verfahren 011/V/041/271/2014 (Strafantrag 1.1):

Das Verfahren wurde durch Vorlage einer Berufung im Vollstreckungsverfahren durch die Magistratsabteilung 6 am 03.02.2009 beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängig und dem Disziplinarbeschuldigten zugewiesen.

Im gegenständlichen Verfahren war gegen die Berufungswerberin wegen der Nichtbefolgung von baubehördlichen Aufträgen bis zum 18.08.2006 eine seit 14.02.2007 rechtskräftige Geldstrafe verhängt worden, die diese mit einer mit einem Antrag auf Wiederaufnahme verbundenen Berufung ebenso bekämpfte wie eine entsprechende Vollstreckungsverfügung. Der gegen den Strafbescheid gerichtete Wiederaufnahmeantrag wurde von der Behörde mit Bescheid vom 04.09.2009. MBA 19 – S 1984/06, als unzulässig zurückgewiesen, dagegen richtet sich eine weitere Berufung der Berufungswerberin vom 21.09.2009, die dem Unabhängigen Verwaltungssenat am 01.10.2009 übermittelt wurde.

In weiterer Folge sind bis zum Ablauf des 31.12.2013 keine Verfahrensschritte erkennbar, daher muss die vom 14.02.2007 stammende Geldstrafe – soweit diese nicht bezahlt wurde – mit Ablauf des 14.02.2010, spätestens mit Ablauf des Jahres 2012, verjährt sein.

Am 01.01.2014 wurde das Verfahren vom Verwaltungsgericht Wien übernommen und dem Disziplinarbeschuldigten zugewiesen.

Nach einer Weiterleitung des Aktes am 19.02.2018 an die Magistratsabteilung 19 erfolgte am 09.12.2022 ein schriftliches Erkenntnis des Disziplinarbeschuldigten, in dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des Straferkenntnisses des Magistrats der Stadt Wien vom 24.01.2007, MBA 19 – S 1984/06 und der Antrag auf Wiederaufnahme des dem zitierten Straferkenntnis zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahrens jeweils als unzulässig zurückgewiesen wurden. Eine mündliche Verhandlung musste zuvor nicht durchgeführt werden, im Verfahren ist keine besondere Schwierigkeit zu erkennen.

Der Disziplinarbeschuldigte gab an, dass hier, nachdem die Beschwerde erst zwei Jahre nach der Entscheidung der Behörde ihm zugewiesen worden sei, und noch Ermittlungen zu tätigen gewesen wären, der Akt in der Masse der Rechtssachen untergegangen sei.

1.3.2. Zum Verfahren 142/041/885/2014 (Strafantrag 1.2):

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 08.03.2012, MA 50-WBH 306/12, wurde dem späteren Berufungswerber Wohnbeihilfe in der Höhe von € 81,03 gewährt, gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben. Diese wurde am 18.05.2012 dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt und dem Disziplinarbeschuldigten zugewiesen.

Der Disziplinarbeschuldigte hat als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates am 27.09.2012 eine Verhandlung durchgeführt und einen (im Verhandlungsprotokoll nicht begründeten) Berufungsbescheid mündlich verkündet, obwohl keine Partei bei der mündlichen Verhandlung anwesend war.

Nach entsprechender Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.12.2012, eingelangt am 12.12.2012, teilte der Disziplinarbeschuldigte dem Verwaltungsgerichtshof am 19.12.2012 mit, dass bereits ein Bescheid mündlich verkündet worden sei sowie am 28.06.2013, dass sich die schriftliche Ausfertigung des Bescheides bis zum 21.07.2013 verzögern werde sowie am 18.07.2013, dass sich die schriftliche Ausfertigung des Bescheides bis zum 05.08.2013 verzögern werde und am 06.09.2013, dass sich die schriftliche Ausfertigung des Bescheids um noch einen weiteren Monat verzögern werde. Am 24.10.2013 wurden die Akten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt und von diesem am 04.11.2013 rückgemittelt.

Am 01.01.2014 wurde das Verfahren vom Verwaltungsgericht Wien übernommen und dem Disziplinarbeschuldigten zugewiesen, hinsichtlich der Bearbeitung dieses Verfahrens durch den Disziplinarbeschuldigten als Richter des Verwaltungsgerichtes Wien wurde dieser schuldig gesprochen, vorsätzlich in diesem Verfahren, das er am 01.01.2014 zugewiesen bekommen hat und in dem er als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Wien am 27.09.2012 einen Bescheid mündlich verkündet hat, diesen Bescheid (in weiterer Folge dieses Erkenntnis) bis zum Ablauf des 31.12.2022, also bis zu seiner Ruhestandsversetzung nicht schriftlich ausgefertigt hat, sodass ein Verfahrensstillstand beim Verwaltungsgericht Wien von neun Jahren eingetreten ist und ein anderes Mitglied nach der Pensionierung des Disziplinarbeschuldigten mit der schriftlichen Ausfertigung belastet wurde.

Im Verfahren ist keine besondere Schwierigkeit zu erkennen, es handelt sich – von den langwierigen Ausführungen des Berufungswerbers abgesehen – um ein normales Verfahren zu einer Wohnbeihilfe.

Der Disziplinarbeschuldige gab an, dass es ein schwieriger Fall mit einer „verhaltensauffälligen Partei“ gewesen sei, er ein besonders gutes Erkenntnis habe schreiben wollen und der Akt dann untergegangen sei; auch sei seine Ehefrau zu dieser Zeit schwer erkrankt.

1.3.3. Zum Verfahren 142/041/431/2014 (Strafantrag 1.3, 1. Unterpunkt):

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 08.02.2011, MA 50-WBH 64377/10, wurde ein Antrag auf Gewährung von Wohnbeihilfe abgewiesen, gegen diesen Bescheid wurde von der dortigen Antragstellerin mit Schreiben vom 16.02.2011 Berufung erhoben.

Die Berufung wurde am 28.02.2011 dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt und dem Disziplinarbeschuldigten als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats zugewiesen.

Am 01.01.2014 wurde das Verfahren vom Verwaltungsgericht Wien übernommen und dem Disziplinarbeschuldigten zugewiesen, hinsichtlich der Bearbeitung dieses Verfahrens durch den Disziplinarbeschuldigten als Richter des Verwaltungsgerichtes Wien wurde dieser schuldig gesprochen, vorsätzlich in diesem Verfahren, das er am 01.01.2014 zugewiesen bekommen hat, bis zum 27.12.2022 keine Verfahrensschritte gesetzt zu haben, wodurch bis zur Fertigung des schriftlichen Erkenntnisses am 27.12.2022 beim Verwaltungsgericht Wien ein Verfahrensstillstand von fast neun Jahren eingetreten ist.

Im Verfahren ist keine besondere Schwierigkeit zu erkennen, es handelt sich um ein normales Verfahren zu einer Wohnbeihilfe.

1.3.4. Zum Verfahren 142/041/993/2014 (Strafantrag 1.3, 2. Unterpunkt):

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 25.06.2012, MA 50-WBH 36269/12, wurde ein Antrag auf Gewährung von Wohnbeihilfe abgewiesen, gegen diesen Bescheid wurde von der dortigen Antragstellerin mit Schreiben vom 05.07.2012 Berufung erhoben.

Die Berufung wurde am 20.07.2012 dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt und dem Disziplinarbeschuldigten als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats zugewiesen.

Am 01.01.2014 wurde das Verfahren vom Verwaltungsgericht Wien übernommen und dem Disziplinarbeschuldigten zugewiesen, hinsichtlich der Bearbeitung dieses Verfahrens durch den Disziplinarbeschuldigten als Richter des Verwaltungsgerichtes Wien wurde dieser schuldig gesprochen, vorsätzlich in diesem Verfahren, bis zum 29.12.2022 keine Verfahrensschritte gesetzt und somit bis zur Fertigung des schriftlichen Erkenntnisses am 29.12.2022 beim Verwaltungsgericht Wien ein Verfahrensstillstand von fast neun Jahren eingetreten ist.

Im Verfahren ist keine besondere Schwierigkeit zu erkennen, es handelt sich um ein normales Verfahren zu einer Wohnbeihilfe.

1.3.5. Zum Verfahren 142/041/3507/2014 (Strafantrag 1.3, 3. Unterpunkt):

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 31.07.2012, MA 50-WBH 42229/12, wurde ein Antrag auf Gewährung von Wohnbeihilfe abgewiesen, gegen diesen Bescheid wurde von der dortigen Antragstellerin mit Schreiben vom 05.07.2012 Berufung erhoben.

Die Berufung wurde am 20.08.2012 dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt und dem Disziplinarbeschuldigten als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats zugewiesen.

Am 01.01.2014 wurde das Verfahren vom Verwaltungsgericht Wien übernommen und dem Disziplinarbeschuldigten zugewiesen, hinsichtlich der Bearbeitung dieses Verfahrens durch den Disziplinarbeschuldigten als Richter des Verwaltungsgerichtes Wien wurde dieser schuldig gesprochen, vorsätzlich in diesem Verfahren, bis zum 29.12.2022 keine Verfahrensschritte gesetzt und somit bis zur Fertigung des schriftlichen Erkenntnisses am 29.12.2022 beim Verwaltungsgericht Wien ein Verfahrensstillstand von fast neun Jahren eingetreten ist.

Im Verfahren ist keine besondere Schwierigkeit zu erkennen, es handelt sich um ein normales Verfahren zu einer Wohnbeihilfe.

1.3.6. Zum Verfahren 142/041/6446/2014 (Strafantrag 1.3, 4. Unterpunkt):

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 09.07.2013, MA 50-WBH 32353/13, wurde ein Antrag auf Gewährung von Wohnbeihilfe abgewiesen, gegen diesen Bescheid wurde von der dortigen Antragstellerin mit Schreiben vom 29.07.2013 Berufung erhoben.

Die Berufung wurde am 06.08.2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt und dem Disziplinarbeschuldigten als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats zugewiesen.

Am 01.01.2014 wurde das Verfahren vom Verwaltungsgericht Wien übernommen und dem Disziplinarbeschuldigten zugewiesen, hinsichtlich der Bearbeitung dieses Verfahrens durch den Disziplinarbeschuldigten als Richter des Verwaltungsgerichtes Wien wurde dieser schuldig gesprochen, vorsätzlich in diesem Verfahren bis zum 12.12.2022 keine Verfahrensschritte gesetzt zu haben, wodurch bis zur Fertigung des schriftlichen Erkenntnisses am 12.12.2022 beim Verwaltungsgericht Wien ein Verfahrensstillstand von fast neun Jahren eingetreten ist

Im Verfahren ist keine besondere Schwierigkeit zu erkennen, es handelt sich um ein normales Verfahren zu einer Wohnbeihilfe, in dem allerdings eine Verhandlung durchzuführen war.

Der Disziplinarbeschuldigte hat sich zu den unter 1.3.3., 1.3.4., 1.3.5. und 1.3.6. dargestellten Verfahren insoweit verantwortet, als es sich in Wahrheit nur um drei Akten handle, da die unter 1.3.4. und 1.3.5. dargestellten Verfahren zusammengehören würden. Er habe die Verfahren „innerlich“ abweisend entschieden, dann aber keine Verfahren zur Wohnbeihilfe mehr gemacht und sich nicht mehr hinreichend gut ausgekannt.

1.4. Zu den Maßnahmen der Justizverwaltung:

1.4.1. Seitens des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien wurden – nachdem der Disziplinarbeschuldigte durch Beschluss des Personalsenates vom 22.06.2015 für den Zeitraum vom 01.12.2011 bis 30.11.2014 mit „ausgezeichnet“ beschrieben worden war – erstmals im Jahr 2017 Gespräche im Rahmen der Dienstaufsicht geführt, hinsichtlich derer aber dem Bundesverwaltungsgericht keine Niederschriften oder andere Dokumentationen vorliegen; diese Gespräche wurden in der Niederschrift des Gesprächs zwischen dem Präsidenten und dem Disziplinarbeschuldigten dokumentiert (siehe unten).

1.4.2. Am 22.12.2017 richtete der Präsident folgendes Schreiben zur Gz. VGW-PR-1286/2017-1, an den Disziplinarbeschuldigten:

„Sehr geehrter Herr XXXX !

Im Rahmen der Kontrolle der Arbeitsleistung wurde gemäß § 12 Abs. 1 VGWG eine Aufstellung über Anzahl und Art Ihrer im Protokoll als noch nicht erledigt aufscheinenden Fälle mit Stichtag 22.12.2017 erstellt, aus welcher das Datum des Einlangens des Geschäftsstückes, der Verfahrensgegenstand und das Datum der Verkündung der Entscheidung ersichtlich sind.

Diese Aufstellung weist 125 Fälle auf, die länger als die gesetzlich vorgesehene Erledigungszeit anhängig sind. Bei 75 Fällen (orange markiert) wurde weder verkündet, noch die Entscheidung ausgefertigt; bei 50 Fällen (blau markiert) wurde die Entscheidung mündlich verkündet, jedoch ist noch keine Ausfertigung der schriftlichen Entscheidung ergangen.

Es wird Ihnen deshalb hinsichtlich dieser Fälle gemäß § 12 Abs. 2 VGWG ein Berichtsauftrag zur Erstellung einer auf den Einzelfall bezogenen Darstellung der Gründe, aus denen die Verkündung der Entscheidung und die Ausfertigung der schriftlichen Erledigung bisher unterblieben sind, erteilt.

Dem Berichtsauftrag ist binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu entsprechen.

Beilage:

Aufstellung vom 22. Dezember 2017

Der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien:

[Unterschrift]“

1.4.3. Mit Schreiben vom 14.02.2018 antwortete der Disziplinarbeschuldigte (verspätet):

„Sehr geehrter Herr Präsident!

Der mir übermittelte Berichtsauftrag wurde von mir zum Anlass genommen, mich verstärkt mit der Aufarbeitung der aufgezeigten Akten zu befassen, ohne jedoch die laufend anfallenden Akten zu vernachlässigen.

So liege ich seit Anfang Dezember mit meinen Aktenerledigungen durchaus im/über dem Rahmen der zu erwartenden Erledigungen. Dabei wurden seit Ergehen des Berichtsauftrages 7 davon betroffene Akten abgefertigt. Weitere 9 Akten wurden zwischenzeitig verhandelt und verkündet und 13 weitere Akten wurden ausgeschrieben.

Zu den Gründen der Rückstände ist auf die doch hohe Anzahl von übernommenen Akten des UVS zu verweisen. Auch in den Folgejahren lag der Akteneinlauf über dem Ausmaß der zu erwarteten Erledigungen. Dazu tritt, dass ich zumindest zweimal mit erheblichen Zuteilungen aus Abnahmen betreffend der von mir judizierten Materien konfrontiert war, bei denen teilweise Akten zwecks Vermeidung von Verjährungen vorgezogen wurden. Auch stammen ca. 15-20% meiner im Bericht angeführten Akten aus diesen Abnahmen, wobei diese im Zeitpunkt der Zuteilung weitestgehend bereits verfristet waren. Auch war ich neben meiner judizierenden Tätigkeit durchaus auch zeitlich mit verschiedenen Aufgaben im Bereich von Arbeitsgruppen, bzw. Anliegen von Bediensteten befasst.

Neben meinem persönlichen Anspruch nahezu alles zu verhandeln und meine Enderledigungen in der Erwartung von Beschwerden oder Revisionen besonders ‚auszufeilen‘, führten beginnend mit 2011 eine Mehrzahl XXXX , zu der zahlenmäßig geringeren Aktenerledigung und dem Anwachsen von Rückständen.

Die nunmehr insbesondere 2017 gestiegenen Erledigungen, die sich auch derzeit weiter fortsetzen, lassen für mich ein mittelfristiges Abarbeiten der Rückstände erwarten, wobei ich allerdings die nunmehr vermehrt zugeteilten NAG Akten (auch wegen der mit der Einarbeitung verbundenen Zeit) hintanstellen muss.

Eine genaue einzelfallbezogene Darstellung würde die Aufarbeitung weiter deutlich verzögern, zumal die Ursachen – mit Ausnahme des Umstandes, dass in einzelnen betroffenen Akten mehrfach Rechtsprobleme außerhalb der üblichen Argumentationen liegen bzw. die Entscheidung im Hinblick auf die Person der jeweiligen Beschwerdeführer eines erhöhten Begründungsaufwandes bedürfen – in der Vielzahl der Akten liegen und die Rückstände aus der Summe der obigen Ausführungen resultieren.

Abschließend möchte ich darauf verweisen, dass ich mir das Ziel gesetzt habe bis Ende März weitere 20 ‚Altakten‘ auszuschreiben (zu verhandeln) und ebenso viele abzufertigen und auch in den Folgemonaten weiter verstärkt am Abbau der ‚Altlasten‘ zu arbeiten.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]“

1.4.4. Am 09.04.2018 wurde der Disziplinarbeschuldigte vom Präsidenten hinsichtlich des Berichtsauftrags vom 22.12.2017 zu einem Gespräch geladen, dieses wurde niederschriftlich dokumentiert (siehe Niederschrift vom 09.04.2018, VGW-PR-1286/2017) und nahm folgenden Lauf (Hervorhebungen entfernt):

„NIEDERSCHRIFT

Ort: 1190 Wien, Muthgasse 62, ZNr. B 3.02 (Besprechungszimmer Präsident)

Gespräch am: 9. April 2018

Beginn: 15.00 Uhr

Gegenstand: Berichtsauftrag vom 22. Dezember 2017, Verdacht von Dienstpflichtverletzungen

Anwesend:

Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien, XXXX

Leiterin der Revisionsstelle, XXXX

Richter des Verwaltungsgerichtes Wien, XXXX

Vertrauensperson von XXXX

Schriftführerin: XXXX

Vorhalt durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien:

Über das ganze Jahr 2017 verteilt fanden mit Herrn XXXX folgende Gespräche im Rahmen der Dienstaufsicht betreffend verfristeter Akten statt:

1. Gespräch am 1. Februar 2017 (Stand 13. Jänner 2017: 218 offene Akten, 108 davon verfristet)

2. Gespräch am 13. März 2017 (Stand: 10. März 2017: 205 offene Akten, davon 148 verfristet)

3. Gespräch am 3. April 2017 (Stand 29. März 2017: 194 offene Akten, davon 140 verfristet)

4. Gespräch am 22. Mai 2017 (Stand 22. Mai 2017: 198 offene Akten, davon 137 verfristet)

5. Gespräch am 26. Juni 2017 (Stand 22. Juni 2017: 205 offene Akten, davon 136 verfristet)

6. Gespräch am 29. August 2017 (Stand 28. August 2017: 182 offene Akten, davon 110 verfristet)

7. Gespräch am 5. Dezember 2017 (Stand 5. Dezember 2017: 194 offene Akten, davon 127 verfristet)

Herr XXXX gibt an, dass er im Zeitraum der Gespräche etwa 200 Akten erledigt hat.

Der Präsident vermeint, dass der Rückstand nicht abgebaut wurde. Dies wäre das Ziel der Gespräche gewesen. Es wurde Herrn XXXX nicht vorgeworfen, dass er in diesem Zeitraum nichts gearbeitet hätte.

Herr XXXX gibt an, dass er so viele Akten zugeteilt erhält, dass er den normalen Einlauf erledigen kann, jedoch die Rückstände nicht abarbeiten kann. Entweder erledigt er die neuen Akten, oder er erledigt die Rückstände. Beides ist aufgrund der Menge nicht möglich. Er hat jetzt bei einigen Strafverfahren folgendes Problem, dass die Verkündung älter als 2 Jahre ist. Früher gab es den § 52a in UVS-Zeiten. Er wisse jetzt nicht, ob er die verkündeten Akten in der verkündeten Form ausfertigen soll und die Möglichkeit besteht, dass er gehoben wird, oder ob er die Strafe herabsetzten soll.

Der Präsident möchte jetzt bewusst keine Rechtsmeinung abgeben. Unter anderen Umständen würde er gerne mit Herrn XXXX diskutieren, jedoch nicht in der heutigen Niederschrift.

Am 14. Dezember 2017 wurde eine Mitteilung im Rahmen der Justizaufsicht wegen ‚überlanger Verfahrensdauer‘ in 12 Fällen verschickt. Darin wurde festgehalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein unangemessen langer Zeitraum zwischen mündlicher Verkündung und Ausfertigung einer Entscheidung eine Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes nach Art. 6 EMRK darstellt (VfSIg 19.605/2011, kürzlich VfGH 24.11.2017, E 2736/2017). Ferner wurde auf den Eintritt der Vollstreckbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 3 VStG hingewiesen.

Mit Schreiben (VGW-PR-1286/2017-1) vom 22. Dezember 2017, zugestellt am 28. Dezember 2017, wurde unter Einräumung einer sechswöchigen Frist ein Berichtsauftrag zur Erstellung einer auf den Einzelfall bezogenen Darstellung der Gründe, aus denen die Verkündung der Entscheidung und die Ausfertigung der schriftlichen Erledigung der in der Beilage gelisteten 125 Fälle bisher unterblieben sind, gemäß § 12 Abs. 2 VGWG erteilt. Diese Frist endete am Donnerstag, den 8. Februar 2018.

Am Mittwoch, den 14. Februar 2018 wurde in Beantwortung des Berichtsauftrages ein zweiseitiges Schreiben übermittelt, das keine auf den Einzelfall bezogenen Darstellung der Gründe, aus denen die Verkündung der Entscheidung und die Ausfertigung der schriftlichen Erledigung der in der Beilage gelisteten 125 Fälle bisher unterblieben sind, enthält.

XXXX :

Zwei dieser Akten sind mittlerweile vollstreckbarkeitsverjährt. Die andere Variante wäre gewesen, dass ich einige Akten gar nicht bearbeitet hätte und sie auch so verjährt werden. Bei dieser Menge an Akten ist es anders nicht möglich. Ich habe zwei Jahre (2014 und 2015) weniger Erledigungen gehabt, möchte jedoch die dafür XXXX Umstände hier nicht darlegen. Begonnen haben diese Umstände schon zu Zeiten des UVS im Jahr 2011 und hat sich durchgezogen. XXXX Die Umstände die dazu geführt haben, lagen davor. Ich habe das Angebot im Anspruch genommen. Das Thema waren am Anfang andere Dinge. Es ist letztlich auch ein Thema, dass es mit der Arbeit bergab ging. Der Rat war damals mich aus der Sache rauszunehmen und in Krankenstand zu gehen. Ich habe dies aus Solidarität zu den Kollegen nicht getan und habe nunmehr damit zu kämpfen. Wäre ich in den Krankenstand gegangen, dann wären mir die Akten abgenommen worden und ich hätte die Probleme nicht, mit denen ich nunmehr zu kämpfen habe.

XXXX Mir wurde angeraten, in den Krankenstand zu gehen, jedoch wurde mir nicht gesagt, wie lange. XXXX

XXXX Der Rat in Krankenstand zu gehen war immer wieder Thema, ich habe es aber leider nicht gemacht. Heute geht es so und zeigen die Erledigungszahlen, die sich von 2014, 2015 um ca. 80% gesteigert habe, dass ich persönlich sehe, dass etwas weitergeht.

Ich würde sagen, es schwankt. Manchmal denke ich mir, wozu? XXXX

Im Jahr 2017 ist es deutlich besser geworden. Ich bin über die Kennzahl im Haus hinaus. Ich möchte meine Probleme und auch Akten ‚selber ausbaden‘ und nicht meine Kollegen belasten. Es ist immer die Gefahr, dass man zu viel macht und wieder dorthin kommt, wo man war. Ich fühle mich selbst auf einem guten Weg.

Der Präsident hält nochmals fest, dass jeder im Raum der Amtsverschwiegenheit unterliegt und dieses Gespräch nicht den Raum verlässt.

XXXX : Im Jahr 2017 liege ich deutlich über dem Maß von 180.

Der Präsident fragt Herrn XXXX , ob er sich dazu in der Lage fühlt, die aufgebauten Rückstände unter den gegebenen Umständen abzubauen.

Der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien hält Herrn XXXX vor, dem Berichtsauftrag nicht entsprochen (Dienstpflicht gemäß § 12 Abs. 2 VGWG) zu haben (zum einen erfolgte keine zeitgerechte Erfüllung binnen sechs Wochen und zum anderen entspricht das verspätet eingelangte Schreiben auch nicht den gesetzlich geforderten Kriterien, also einer auf den Einzelfall bezogenen Darstellung der Gründe, aus denen die Verkündung der Entscheidung und die Ausfertigung der schriftlichen Erledigung bisher unterblieben sind) und außerdem seine Dienstplichten gemäß § 18 Abs. 1 DO vernachlässigt zu haben, wonach er seine Amtsgeschäfte ‚unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt [und] Fleiß [...] zu besorgen‘ und sich dabei von den ‚Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen‘ hat.

Gelegenheit zur Stellungnahme an Herrn XXXX zu den erhobenen Vorhalten:

1) Der Berichtsauftrag wurde nicht rechtzeitig erfüllt (siehe Schreiben des Präsidenten vom 28. Februar 2018 an Sie).

XXXX :

Die Frist habe ich übersehen, weil ich den Berichtsauftrag irgendwie zwischen den Weihnachtsfeiertagen erhalten habe. Ich habe aufgrund der persönlichen Gespräche auch nicht angenommen, dass Sie das so auf den Punkt bzw. Tag genau nehmen; da habe ich sie falsch eingeschätzt.

Meine Antwort war, dass sich das aus dem Einzelfall heraus nicht erklären lässt. Sie sagen, dass die Rückstände nicht weniger werden und ich sage, dass ich etwa im Jahr über 200 Punkte erledige. Ich glaube, Sie sollten Ihre Sichtweise ändern. Viele Kollegen arbeiten am Rande der Belastbarkeit und auch darüber hinaus. Die Vorstellung auf einmal das Doppelte davon zu machen, was Einlauf ist, ist nicht möglich. Wenn ich 240 Akten im Jahr erledige, dann habe ich mein Pensum erfüllt. Mein Rückstand kann nicht kurzfristig bearbeitet werden. Dazu kommt, dass ich neu NAG hinzubekommen habe. Bei dieser Materie muss ich mich erst einarbeiten und macht es meine ganze Sache nicht leichter.

2) Dem Berichtsauftrag wurde auch nicht verspätet entsprochen, da keine auf den Einzelfall bezogenen Darstellung der Gründe, aus denen die Verkündung der Entscheidung und die Ausfertigung der schriftlichen Erledigung der in der Beilage gelisteten 125 Fälle bisher unterblieben sind, übermittelt wurde.

XXXX :

In meiner Stellungnahme vom 14.2.2018 habe ich ausgeführt, dass eine genaue einzelfallbezogene Darstellung die Aufarbeitung meiner Rückstände weiter deutlich verzögern würde. Die einzelnen Erklärungen kann ich nur machen, wenn ich nicht so viele Rückstände habe. Bei einer solchen Menge bleiben meistens nicht die einfachsten Akten liegen. Ich kann nur dazuschreiben, dass der Akt sehr komplex ist bzw. bei den schon länger verkündeten Akten, dass ich gar nicht weiß, was ich jetzt tun soll (siehe oben). Mein manchen Akten der Ärztekammer habe ich z.B. gewartet, bis Parallelakten eintreffen. Dann habe ich den Akt vl. nicht erledigt, weil mir sonst andere Akten verjährt wären. Es sind meist komplexe Akten, die viel Zeit in Anspruch nehmen. In dieser Zeit kann ich drei andere Akten verhandeln und erledigen, die ansonsten verjährt wären.

3) Die hohe Anzahl an offenen Akten lassen nicht die gebotene Sorgfalt und den gebotenen Fleiß bei den Ihnen übertragenen Amtsgeschäften erkennen, insbesondere lassen Sie sich nicht von den Gründen der Zweckmäßigkeit (Ausfertigungen erst Jahre nach der Verkündung) und Raschheit (sehr lange Erledigungsdauern) leiten (siehe § 18 Abs. 1 DO).

XXXX :

Bei den schon länger verkündeten Akten, weiß ich nicht, was ich jetzt tun soll (siehe oben). Eine rasche Erledigung ist oft nicht möglich, einerseits aufgrund der vorher genannten Umstände, andererseits aufgrund der hohen Belastung.

Aus heutiger Sicht wäre es besser gewesen, wenn ich in Krankenstand gegangen wäre, dies habe ich aber nicht getan.

a. insbesondere sind noch (Abfragestichtag 03.04.2018) zwei verfristete UVS-Akten aus 2011 offen, drei aus 2012 und zwei aus 2013 (siehe Beilage):

XXXX :

Verfahrensrechtlich gibt es vl. bei ein paar Akten, dass vl. noch etwas von der Ärztekammer kommt, bei anderen habe ich schon verfristete Akten im Zuge einer Abnahme bekommen, etc. Dies sind etwa 25% der Akten, wo ich eine verfahrensrechtliche Begründung abgeben könnte. Auch diese Abnahmeakten könnte ich erledigen, wenn ich nicht so viele Rückstände hätte.

Die ganz alten Akten aus 2011, 2012 und 2013 sind Wohnbauhilfeakten, die sehr komplex sind. Sie liegen so lange, aufgrund der bereits geschilderten Umstände.

Ich habe diese Gespräche mit Ihnen immer sehr positiv empfunden und ist es richtig, dass ich diese alten Sachen nicht komplett erledigt habe, aber ich hatte das Gefühl, dass ich 2017 sehr viel erledigt habe. XXXX

XXXX schlägt vor, dass man die NAG-Zuteilung stoppt.

XXXX schlägt vor, dass man ihm die alten 011-Akten von Frau XXXX zuteilt und ihn dafür wieder aus dem NAG rausnimmt.

Ich bin nicht glücklich mit der derzeitigen Situation und fühle mich auch nicht wohl damit.

XXXX Im Moment wäre mir geholfen, wenn ich nicht NAG weitermachen müsste. Ich möchte meine XXXX Situation nicht vor dem GV-Ausschuss darlegen. Wie gesagt, ich wäre mit den alten Akten von Frau XXXX zufrieden, wenn ich im NAG gestoppt werde.

b. ferner sind weitere 20 Akten seit 2014 verfristet, 16 seit 2015 und 46 seit 2016 (siehe Beilage):

XXXX :

Ich habe jetzt einige Ärzteakten verhandelt und bin dabei sie auszufertigen. Bei manchen muss ich schon mehrmals verhandeln. Bei einem warte ich auf eine Zurückziehung. Nach den Wohnbauförderungsakten befragt, kann ich nur sagen, dass ich dann wieder alles andere stehen lassen muss.

XXXX schlägt vor, wirklich alles ‚liegen und stehen‘ zu lassen und sich auf die ganz alten Akten konzentriert.

XXXX gibt an, dass er sich jetzt eher auf die Ärztekammerakten konzentriert. Frau XXXX hat mir bei einem Akt eine Konzept vorgelegt bei einem anderen Akt sind wir verschiedener Meinung.

Aus 2015 sind ein paar Strafsachen, die hängen geblieben sind. Da ist der XXXX dabei, den habe ich geladen und hat mich die Vertreterin angerufen und gemeint, er sei krank und sie wisse gar nicht, ob er das Verfahren noch führen möchte. Jedenfalls hat er bis Ende April um Fristerstreckung ersucht.

Aus 2016 habe ich einige verkündet bzw. sind zur Verhandlung ausgeschrieben.

c. bei folgenden Strafakten, die auch schon Gegenstand der Justizaufsichtsmitteilung vom 14. Dezember 2017 und sämtlicher Gespräche betreffend verfristeter Akten im Jahr 2017 waren, droht laut Auswertung vom 03.04.2018 eine Vollstreckbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 3 VStG im Jahr 2018 (Eintritt drei Jahre nach Verkündung der Entscheidung):

011/041/32946/2014

011/041/28262/2014

011/041/26670/2014

011/041/30159/2014

011/041/33905/2014

011/041/33906/2014

011/041/31912/2014

011/041/31915/2014

001/041/31996/2014

XXXX :

Da ist jetzt die Frage, ob ich diese Akten herabsetze oder wie verkündet ausfertige und eine Hebung riskiere.

d. bei folgender Rechtssache ist bereits Vollstreckbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 3 VStG eingetreten, da länger als drei Jahre nach dem Verkündungsdatum der Entscheidung keine Ausfertigung erstellt wurde: 031/041/3873/2014

XXXX :

Diese Akt habe ich am 20.2.2018 abgefertigt wie verkündet und in der Begründung darauf hingewiesen, dass Vollstreckbarkeitsverjährung eingetreten ist.

e. obwohl bei folgender Rechtssache (Geldstrafe EUR 1.200,-) im Zuge der Dienstaufsichtsgespräche am 1. Februar 2017, am 13. März 2017 sowie am 3. April 2017 auf die mit 8. April 2017 eintretende Vollstreckbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 3 VStG hingewiesen wurde (Eintritt drei Jahre nach Verkündung der Entscheidung), ist der Akt aktuell noch immer nicht ausgefertigt worden: 011/041/22945/2014

XXXX :

Dieser Akt wird wie der XXXX -Akt (031/041/3873/2014) abgefertigt werden.

f. nach einer Bitte um Stellungnahme (ZI.: MDR - 863149-2017-2) der Magistratsdirektion, Geschäftsbereich Recht, über einen geltend gemachten Amtshaftungsanspruch betreffend überlange Verfahrensdauer/Verspätungsschaden wegen Säumnis in folgendem Verfahren blieb dieses Schreiben (eingelangt am 11. Oktober 2017, Frist bis zum 10. November 2017) sowie die Urgenz dazu vom 15. November 2017 gänzlich unbeachtet und wurde weder beantwortet noch dem Präsidenten in seiner Funktion als Dienstbehörde zugeleitet noch sonst irgendwie in Bearbeitung genommen: 142/041/442/2014

XXXX :

Dies war mein erster solcher Fall, so etwas hatte ich noch nie. Ich habe mir das einmal durchgelesen, das Gesetz studiert und auch die Judikatur, deshalb habe ich nicht gleich geantwortet. Ich habe dann einen Bericht an die Vizepräsidentin geschickt.

Ich bin davon ausgegangen, dass das Schreiben der MDR ohnehin dem Präsidium bekannt ist. Ich war das erste Mal mit solch einer Sache konfrontiert.

Ich habe um das Gespräch ersucht und würde gerne wissen, ob ich bezüglich des Berichtsauftrages eine detaillierte Liste übermitteln soll.

Der Präsident: Bezüglich des Berichtsauftrages ist alles erledigt. Er gilt als nicht erfüllt und kann sohin eine detaillierte Aufstellung nicht nachgeholt werden.

XXXX : Ich habe mich damals ein bisschen vor den Kopf gestoßen gefühlt, als der ausgemachte Termin abgesagt wurde.

Der Präsident: Das war nicht meine Absicht.

XXXX : Soll ich noch irgendetwas schreiben und wenn ja, wie umfangreich, oder ist der Berichtsauftrag erledigt. Die zweite Frage ist, wie geht es weiter? Ich kann nicht versprechen, dass ich alles in zwei Monaten erledigen kann, das ist unmöglich. Ich bemühe mich, die alten Wohnbauhilfeakten zu erledigen und sie vorzuziehen. Die NAG-Sachen werden noch ein bisschen dauern. Mein Vorschlag ist wie gesagt, die alten 011- XXXX -Akten; ich würde auch die 031- XXXX -Akten übernehmen.

Der Präsident; Ich werde im GV-Ausschuss vorschlagen, dass die 011-Akten von Frau XXXX ihnen zugeteilt werden und dafür NAG gestoppt wird. Bezüglich des Berichtsauftrages: ist dieser erledigt. Er wurde nicht erfüllt; er war zu spät und fehlt die detaillierte Aufstellung. Sie haben mir heute erklärt, warum dies geschehen ist, ich kann ihn jedoch nicht wieder ‚öffnen‘.

XXXX : Ich bin mit der Arbeitssituation 2017 zu Recht gekommen; ausgenommen z.B. die Amtshaftung, mit der ich noch nie zu tun hatte. Meine Erledigungen sprechen dafür. Ich leide selber unter der Situation und ist es mir unangenehm, wenn ich so alte Sachen liegen habe. Es gibt jedoch einige Kollegen im Haus die über ihre Belastungsgrenze arbeiten.

XXXX

Dr. Präsident: Mein Thema war immer, dass die Rückstände nicht abgebaut werden, nicht dass ihre Erledigungszahlen nicht stimmen.

XXXX : Ich arbeite gern; ein nicht unerheblicher Teil meines sozialen Umfeldes spielt sich hier ab, d.h. ich bin mit vielen Kollegen freundschaftlich verbunden und komme gerne hier her; auch habe ich noch ‚Sorgepflichten‘ für meine Kinder und beträgt der Unterschied zwischen einer Pensionierung heute oder mit 65 Jahren etwa bei EUR 800,-- netto.

Wir haben eine sehr gut funktionierende Geschäftsabteilung.

Der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien weist Herrn XXXX auf seine Dienstpflichten hin, anhängige Rechtssachen tunlichst unverzüglich in Angriff zu nehmen und ebenso rasch wie möglich einer Erledigung zuzuführen.

Der Präsident weist Herrn XXXX aus Anlass seiner heutigen Ausführungen, dass er im Jahr 2015 nicht in den Krankenstand gegangen ist, obwohl er nicht gesund gefühlt war, im Rahmen seiner Fürsorgepflicht darauf hin, dass der Krankenstand vorgesehen ist, wenn er nicht gesund ist.

Ende des Gesprächs: 17.00 Uhr

Eine Niederschrift wird Herrn XXXX ausgehändigt.

Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien, XXXX :

Richter am Verwaltungsgericht Wien, XXXX :

Sonstige Anwesende:

XXXX

1.4.5. Da der Disziplinarbeschuldigte im Rahmen seiner unter 1.4.4. dargestellten Einvernahme angegeben hat, dass eine Zuweisung von Akten der Protokollgruppen 011 und 031 anstelle von Akten der Protokollgruppe 151 eine Entlastung bedeuten würde, ist der Geschäftsverteilungsausschuss diesem Antrag in seiner Sitzung vom 18.04.2018 teilweise gefolgt (Sitzungsprotokoll, Seite 3 f als Beilage 6).

1.4.6. Am 11.06.2018 wurde der Disziplinarbeschuldigte vom Personalausschuss des Verwaltungsgerichtes Wien für den Zeitraum von 01.12.2014 bis 30.11.2017 mit „Ausgezeichnet“ beurteilt.

1.4.7. Am 27.05.2019 erging folgendes Schreiben des Präsidenten zur Gz. VGW-PR-1286/2017 an den Disziplinarbeschuldigten (Hervorhebungen entfernt):

„Gelegenheit zur Stellungnahme

Sehr geehrter Herr XXXX !

In einer niederschriftlichen Befragung vom 9. April 2018 wurde Ihnen unter anderem Folgendes vorgehalten:

Punkt 3.a.: ‚Insbesondere sind noch (Abfragestichtag 03.04.2018) zwei verfristete UVS-Akten aus 2011 offen, drei aus 2012 und zwei aus 2013 (siehe Beilage)‘

Punkt 3.c.: ‚Bei folgenden Strafakten, die auch schon Gegenstand der Justizaufsichtsmitteilung vom 14. Dezember 2017 und sämtlicher Gespräche betreffend verfristeter Akten im Jahr 2017 waren, droht laut Auswertung vom 03.04.2018 eine Vollstreckbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 3 VStG im Jahr 2018 (Eintritt drei Jahre nach Verkündung der Entscheidung):

011/041/32946/2014

011/041/28262/2014

011/041/26670/2014

011/041/30159/2014

011/041/33905/2014

011/041/33906/2014

011/041/31912/2014

011/041/31915/2014

001/041/31996/2014‘

Eine Auswertung gemäß § 12 Abs. 1 VGWG vom 18. Februar 2019 ergab, dass folgende sieben Rechtssachen in Angelegenheiten der Wohnbeihilfe aus der Zeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Ihrer Gerichtsabteilung noch immer anhängig sind:

142/041/431/2014, verfristet 2011

142/041/443/2014, verfristet 2011

142/041/806/2014, verfristet 2012

142/041/821/2014, verfristet 2012

142/041/885/2014, verfristet 2012

142/041/993/2014, verfristet 2013

142/041/3507/2014, verfristet 2013

Ferner wurde von den oben genannten im Jahr 2018 von Vollstreckungsverjährung bedrohten neun mündlich verkündeten Strafakten lediglich einer (011/041/28262/2014) erledigt, die anderen acht sind noch immer anhängig:

011/041/32946/2014

011/041/26670/2014

011/041/30159/2014

011/041/33905/2014

011/041/33906/2014

011/041/31912/2014

011/041/31915/2014

001/041/31996/2014

Es wird Ihnen eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt, zu diesen beiden Umständen (sieben offene UVS-Akten und Eintritt von Vollstreckungsverjährung im Jahr 2018 in acht Fällen) schriftlich Stellung zu nehmen.

Der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien:

[Unterschrift]“

1.4.8. Mit Schreiben vom 11.06.2019 antwortete der Disziplinarbeschuldigte (fristgerecht):

„Sehr geehrter Herr Präsident!

Fristgerecht möchte ich zum Schreiben vom 27.05.2019 wie folgt Stellung nehmen:

Vorausschicken möchte ich, dass ich in der Zeit seit 9.4.2018 über 130 Verhandlungstermine wahrgenommen und über 200 Akten erledigt habe.

Ich war in dieser Zeit nicht nur mit dem bekanntermaßen hohen Einlauf konfrontiert, sondern auch mit dem Umstand, dass aufgrund von insbesondere meine Protokollgruppen betreffende Abnahmen (z.B. Kollege XXXX ) bei den mir zugeteilten Akten vielfach verkürzte Fristen zur Verfügung standen.

Schon die Bewältigung des hohen Einlaufes führt mich an meine Belastungsgrenze, der gleichzeitige Abbau von Altakten ist dabei kaum möglich.

XXXX

Schon im Vorfeld zu Ihrem Schreiben hatte ich mich entschlossen, meine Tätigkeit in der Personalvertretung stark zu reduzieren (nur mehr Ersatzmitglied im Dienststellenausschuss) um in der mir noch verbleibenden Zeit meiner Tätigkeit am Verwaltungsgericht Wien (rund noch 3 ½ Jahre) meine Aktenstruktur in ein Maß zu bringen, dass bei meinem Ausscheiden die Kolleginnen und Kollegen nicht überdurchschnittlich belastet werden.

Ich habe Ihr Schreiben zum Anlass genommen, mich – trotz mehrerer Verhandlungstermine – intensiv den aufgelisteten Akten zu widmen und wurden zwischenzeitig die Akten

011/041/32946/2014

011/041/26670/2014

011/041/30159/2014

011/041/33905/2014

011/041/33906/2014

011/041/31912/2014

011/041/31915/2014

unter Beachtung der Judikatur des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes schriftlich ausgefertigt und abgefertigt.

Aktuell bearbeite ich neben den laufenden Akten und Verhandlungen die Akten

001/041/31996/2014

142/041/431/2014,

142/041/443/2014,

142/041/806/2014,

die bis zu meinem Urlaubsantritt am 22.6.2019 abgefertigt werden, eine Vollzugsmeldung wird Ihnen übermittelt werden.

Ebenso wird bis dahin die Entscheidung betreffend des von Ihnen mir erinnerten Fristsetzungsantrages ausgefertigt und das Schreiben an den VwGH erledigt sein.

Die Akten

142/041/431/2014,

142/041/821/2014,

142/041/885/2014,

142/041/993/2014,

142/041/3507/2014,

werden danach in der ersten Julihälfte – neben der Vielzahl von Verhandlungen – abgeschlossen und Ihnen gemeldet.

Mit vorzüglicher Hochachtung

[Unterschrift]“

1.4.9. Mit E-Mail vom 23.07.2019 schrieb der Disziplinarbeschuldigte an den Präsidenten:

„Sehr geehrter Herr Präsident !

Vorweg möchte ich mich für die verspätete Meldung entschuldigen.

In Ergänzung der Antwort vom 11.6.2019 und 23.06.2019 teile ich Ihnen mit, dass das Verfahren betreffend des erinnerten Fristsetzungsantrages seitens des VwGH bereits abgeschlossen und der Fristsetzungsantrag gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt ist.

Ich habe im Juli über 15 Verhandlungen gehabt und auch verkündet. Dies hat mich, XXXX , neben der laufenden Tätigkeit extrem stark gefordert. Ein weiterer Abbau der noch offenen Akten hat sich dadurch verzögert.

Ich habe nächste Woche noch Verhandlungen und bin dann insgesamt ca. 2 Wochen auf Urlaub. Ich werde in der Woche bis 23.8 2019 eine weitere Meldung erstatten.

Mit freundlichen Grüßen XXXX “

1.4.10. Als Vorsitzender des Personalausschusses des Verwaltungsgerichts Wien schrieb der Präsident mit Schreiben vom 20.05.2021, Gz. VGW-PA-304/2021-2, an den Disziplinarbeschuldigten (Hervorhebungen entfernt):

„Sehr geehrter Herr XXXX !

Gemäß § 33 Abs. 3 GO wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass der Personalausschuss in seiner Sitzung vom 10. Mai 2021 beschlossen hat, bezüglich Ihrer Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis 30. November 2020 ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Dies aus nachfolgenden Gründen:

Am 14. Dezember 2017 wurde an Sie eine Mitteilung im Rahmen der Justizaufsicht wegen ‚überlanger Verfahrensdauer‘ in 12 Fällen verschickt. Darin wurde festgehalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein unangemessen langer Zeitraum zwischen mündlicher Verkündung und Ausfertigung einer Entscheidung eine Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes nach Art. 6 EMRK darstellt (VfSIg. 19.605/2011, ebenso VfGH 24.11.2017, E 2736/2017). Ferner wurde auf den Eintritt der Vollstreckungsverjährung gemäß § 31 Abs. 3 VStG hingewiesen (vgl. dazu auch VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0057, Rn. 13).

Mit Schreiben (VGW-PR-1286/2017-1) vom 22. Dezember 2017, zugestellt am 28. Dezember 2017, wurde Ihnen unter Einräumung einer sechswöchigen Frist ein Berichtsauftrag zur Erstellung einer auf den Einzelfall bezogenen Darstellung der Gründe, aus denen die Verkündung der Entscheidung und die Ausfertigung der schriftlichen Erledigung der in der Beilage gelisteten 125 Fälle bisher unterblieben sind, gemäß § 12 Abs. 2 VGWG erteilt. Diese Frist endete am Donnerstag, den 8. Februar 2018.

Am Mittwoch, den 14. Februar 2018 wurde in Beantwortung des Berichtsauftrages ein zweiseitiges Schreiben übermittelt, das keine auf den Einzelfall bezogenen Darstellung der Gründe, aus denen die Verkündung der Entscheidung und die Ausfertigung der schriftlichen Erledigung der in der Beilage gelisteten 125 Fälle bisher unterblieben sind, enthält.

In einer niederschriftlichen Befragung vom 9. April 2018 wurde Ihnen unter anderem Folgendes vorgehalten:

Punkt 3.a.: ‚Insbesondere sind noch (Abfragestichtag 03.04.2018) zwei verfristete UVS-Akten aus 2011 offen, drei aus 2012 und zwei aus 2013 (siehe Beilage)‘.

Punkt 3. c.: ‚Bei folgenden Strafakten, die auch schon Gegenstand der Justizaufsichtsmitteilung vom 14. Dezember 2017 und sämtlicher Gespräche betreffend verfristeter Akten im Jahr 2017 waren, droht laut Auswertung vom 03.04.2018 eine Vollstreckbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 3 VStG im Jahr 2018 (Eintritt drei Jahre nach Verkündung der Entscheidung):

011/041/32946/2014

011/041/28262/2014

011/041/26670/2014

011/041/30159/2014

011/041/33905/2014

011/041/33906/2014

011/041/31912/2014

011/041/31915/2014

001/041/31996/2014‘.

Im Zuge der Aufnahme dieser Niederschrift gaben Sie zu einem aufgrund Verfahrensverzögerungen in Ihrer Gerichtsabteilung angestrengten Amtshaftungsverfahren (betreffend Verspätungsschaden wegen Säumnis eines staatlichen Organs, ZI. 32 Cg l/18d) an, sich anlässlich dieses Verfahrens in das Amtshaftungsgesetz und die einschlägige Judikatur einzulesen. In der Folge wurden Sie am 28. September 2018 in einer mündlichen Streitverhandlung am Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien dazu zeugenschaftlich befragt.

Sowohl in erster Instanz (Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 17. Dezember 2018, GZ 32 Cg l/18d-16) als auch in der Berufungsinstanz (Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. April 2019, GZ 14 R 15/19g-22) wurde das Klagebegehren gegen das Land Wien vollinhaltlich abgewiesen. Die vom Kläger eingebrachte ordentliche Revision wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 23. Oktober 2019 zurückgewiesen, weil der (durch einen für die Behörde nicht vorhersehbaren Rechtsirrtum verursachte) Entgang an Wohnbeihilfe kein Schaden ist, der an Verzögerungen bei der konkreten Verfahrenserlediaunq (über den zuvor gestellten Antrag) ‚geknüpft war‘ oder bei der Erledigung dieses konkreten Verfahrens entstand und durch die Norm des § 73 AVG hintangehalten werden sollte (1 Ob 138/19d).

Da ungeachtet der Aufnahme einer Niederschrift am 9. April 2018 innerhalb eines Jahres kein Rückgang bei der Anzahl der offenen Verfahren erkennbar war, wurde Ihnen mit Schreiben vom 27. Mai 2019 unter anderem Folgendes vorgehalten: ‚Eine Auswertung gemäß § 12 Abs. 1 VGWG vom 18. Februar 2019 ergab, dass folgende sieben Rechtssachen in Angelegenheiten der Wohnbeihilfe aus der Zeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Ihrer Gerichtsabteilung noch immer anhängig sind:

142/041/431/2014, verfristet 2011

142/041/443/2014, verfristet 2011

142/041/806/2014, verfristet 2012

142/041/821/2014, verfristet 2012

142/041/885/2014, verfristet 2012

142/041/993/2014, verfristet 2013

142/041/3507/2014, verfristet 2013

Ferner wurde von den oben genannten im Jahr 2018 von Vollstreckungsverjährung bedrohten neun mündlich verkündeten Strafakten lediglich einer (011/041/28262/2014) erledigt, die anderen acht sind noch immer anhängig:

011/041/32946/2014

011/041/26670/2014

011/041/30159/2014

011/041/33905/2014

011/041/33906/2014

011/041/31912/2014 011/041/31915/2014 001/041/31996/2014‘.

Erst im Gefolge dieses Vorhalts vom 27. Mai 2019 wurden folgende Verfahren aufgrund eingetretener Vollstreckungsverjährung einer Enderledigung zugeführt:

1. 011/041/33906/2014, eingelangt am 27.11.2014, Verkündung 6.10.2015, abgefertigt 7.6.2019

2. 011/041/33905/2014, eingelangt am 27.11.2014, Verkündung 6.10.2015, abgefertigt 7.6.2019

3. 011/041/32946/2014, eingelangt am 06.11.2014, Verkündung 2.6.2015, abgefertigt 7.6.2019

4. 001/041/31996/2014, eingelangt am 16.10.2014, Verkündung 10.12.2015, abgefertigt 27.6.2019

5. 011/041/31915/2014, eingelangt am 14.10.2014, Verkündung 3.12.2015, abgefertigt 12.6.2019

6. 011/041/31912/2014, eingelangt am 14.10.2014, Verkündung 3.12.2015, abgefertigt 12.6.2019

7. 011/041/30159/2014, eingelangt am 29.08.2014, Verkündung 17.9.2015, abgefertigt 11.6.2019

8. 011/041/26670/2014, eingelangt am 04.06.2014, Verkündung 5.8.2015, abgefertigt 12.6.2019

9. 011/041/22945/2014, eingelangt am 11.03.2014, Verkündung 11.4.2014, abgefertigt 12.6.2019

In Ihrer zu diesem Vorhalt ergangenen Stellungnahme vom 11. Juni 2019 führten Sie unter anderem Folgendes aus:

‚Die Akten

142/041/431/2014,

142/041/821/2014,

142/041/885/2014,

142/041/993/2014,

142/041/3507/2014,

werden danach in der ersten Julihälfte – neben der Vielzahl von Verhandlungen – abgeschlossen und Ihnen gemeldet."

Daran anschließend haben Sie in Ihrer E-Mail vom 23. Juli 2019 angegeben, dass Sie „bis 23.8.2019 eine weitere Meldung erstatten" werden. Diese Meldung ist bis dato nicht erfolgt.

Ungeachtet dieser Vorgeschichte bestanden zum Stichtag 20. Jänner 2021 weiterhin insgesamt 296 offene Verfahren (davon 38 Annex und 15 Rechtspflegerangelegenheiten) – siehe beiliegende Liste. Im Einzelnen entfallen diese Rechtssachen auf folgende Kalenderjahre:

aus 2014: 34 Verfahren (u.a. aus UVS-Zeiten)

aus 2015: 23 Verfahren

aus 2016: 29 Verfahren

aus 2017: 22 Verfahren

aus 2018: 21 Verfahren.

Obwohl die im Folgenden konkret bezeichneten fünf Rechtssachen sowohl Gegenstand des Berichtsauftrages vom 22. Dezember 2017, als auch der Niederschrift vom 9. April 2018, als auch des Vorhalts vom 27. Mai 2019 waren, sind diese immer noch in Ihrer Gerichtsabteilung anhängig:

1. 142/041/431/2014,

2. 142/041/885/2014,

3. 142/041/993/2014,

4. 142/041/3507/2014,

5. 142/041/6446/2014.

Sie haben nunmehr binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung Gelegenheit zur Stellungnahme.

Gemäß § 33 Abs. 3 GO-VGW steht es Ihnen frei, in alle Ihre Person betreffenden, dem Personalausschuss vorliegenden Entscheidungsunterlagen Einsicht zu nehmen.

Der Vorsitzende des Personalausschusses:

[Unterschrift]“

1.4.11. Mit Schreiben vom 04.06.2021 nahm der Disziplinarbeschuldigte gegenüber dem Geschäftsverteilungsausschuss zum oben unter 1.4.8. dargestellten Schreiben Stellung. Dieses Schreiben lautet wie folgt:

„Sehr geehrter Herr Präsident,

Sehr geehrte Frau Vizepräsidentin,

Sehr geehrte Wahlmitglieder

Ich möchte von der mir gebotenen Möglichkeit Stellung zu nehmen nur sehr gekürzt Gebrauch machen. Dies nicht etwa weil mir die Bedeutung der Beurteilung nicht bewusst ist, sondern vielmehr um die Angelegenheit für alle zu vereinfachen.

Ich habe hohe Rückstände und Sie können mir glauben, dass mich dies sehr belastet. Diese Rückstände bestehen jedoch trotz einer hohen Erledigungszahl in den letzten Jahren. Ich hätte gerne mehr erledigt, aber ich war an der Grenze meiner Leistungsfähigkeit. Zum einen spielt das Alter eine Rolle (wovon offenbar auch der Gesetzgeber ausgeht, der einen höheren Urlaubsanspruch zuerkennt, der sich jedoch in unserer Geschäftsverteilung nicht widerspiegelt), zum anderen war ich mehrfach mit nicht vorhersehbaren schwerwiegenden – über das übliche Ausmaß hinausgehenden – XXXX Ereignissen konfrontiert, die mich viel Energie gekostet haben.

Ich habe zwar XXXX geschafft, nicht ‚zum Abnahmefall‘ zu werden, ein Rückstandsabbau ist mir nicht gelungen. Dabei sollte allerdings nicht übersehen werden, dass die Zuteilungszahlen (und Erledigungen) beim Verwaltungsgericht Wien (so auch meine im Berichtszeitraum) weit über jenen anderer Landesverwaltungsgerichte liegen. Exemplarisch sei darauf verwiesen, dass ich 2021 alleine im Mai 60 Akten zugeteilt erhalten habe, von 1.1.2021 bis 4.6.2021 habe ich 119 eigene Akten zugeteilt bekommen, wobei letztere Zuteilung über den – aus den Tätigkeitsberichten ablesbaren – Jahreszuteilungen anderer Landesverwaltungsgerichte liegt.

In der Gesamtschau kann ich keinesfalls eine ausgezeichnete Beurteilung beantragen oder erwarten, würde diese doch in keinem Verhältnis zu den hohen Leistungen anderer Kollegen stehen, die qualitativ hochwertige Entscheidungen treffen und trotz höchster Einlaufzahlen keine Rückstände aufweisen.

Die gegenständliche Beurteilung sollte aufgrund meines Alters meine letzte sein, ich werde jedenfalls jede im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2.-4. VGW-DRG vorgenommene Beurteilung (sehr gut, gut, entsprechend) akzeptieren und verzichte jedenfalls auf eine weitere Anhörung. Es bedarf im Erkenntnis auch keiner umfangreichen Ausführungen – zumal ich bei jeder oben angeführter Beurteilung einen Verzicht auf die Anrufung der Höchstgerichte abgeben werde.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]“

1.4.12. Am 25.06.2021 stellte der Disziplinarbeschuldigte eine Überlastungsanzeige an den Geschäftsverteilungsausschuss. Infolge dieser Überlastungsanzeige wurde der Disziplinarbeschuldigte 01.07.2021 bis zum 31.10.2021 gesperrt.

1.4.13. Am 27.07.2021 wurde dem Disziplinarbeschuldigten eine am 23.07.2021 dem Verwaltungsgericht Wien übermittelte Aufstellung der Gruppenleiterin der Gruppe Baustrafen hinsichtlich verjährungskritischer Verfahren mittels E-Mails übermittelt, in der die Justizverwaltung die Aktenzahlen des Verwaltungsgerichts Wien und das zuständige Mitglied ergänzt hatte; der Disziplinarbeschuldigte war hinsichtlich 38 Verfahren betroffen.

1.4.14. Am 16.08.2021 gab es eine Eingabe im Hinweisgebersystem der Stadt Wien zu einem überlangen Verfahren des Disziplinarbeschuldigten, hiezu nahm dieser, nachdem er auf diese Eingabe hingewiesen wurde, am 31.10.2021 Stellung.

1.4.15. Am 11.10.2021 wurde der Disziplinarbeschuldigte vom Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien für den Zeitraum vom 01.12.2017 bis 30.11.2020 mit „Gut“ beurteilt.

1.4.16. Am 14.12.2021 wurde der Disziplinarbeschuldigte vom Präsidenten hinsichtlich der Aktenrückstände zu einem Gespräch geladen, dieses wurde niederschriftlich dokumentiert (siehe Niederschrift vom 14.12.2021, VGW-DI-664/2021-2) und nahm folgenden Lauf (Hervorhebungen entfernt):

„NIEDERSCHRIFT

Ort: 1190 Wien, Muthgasse 62, ZNr. B 3.02 (Besprechungszimmer Präsident)

Gespräch am: 14. Dezember 2021

Beginn: 10:00 Uhr

Gegenstand: Aktenrückstände laut beiliegender Liste

Anwesend:

Präsident des Verwaltunasaerichtes Wien: XXXX

Leiterin der Revisionsstelle: XXXX

Richter des Verwaltungsgerichtes Wien, XXXX

XXXX

Schriftführerin: XXXX

Vorhalt durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien:

Der Herr Präsident fasst einleitend die Vorgeschichte zu dem heutigen Gespräch im Rahmen der Dienstaufsicht kurz zusammen.

Über das ganze Jahr 2017 verteilt fanden mit Herrn XXXX folgende Gespräche im Rahmen der Dienstaufsicht betreffend verfristete Akten statt:

1. Gespräch am 1. Februar 2017 (Stand 13. Jänner 2017: 218 offene Akten, 108 davon verfristet)

2. Gespräch am 13. März 2017 (Stand: 10. März 2017: 205 offene Akten, davon 148 verfristet)

3. Gespräch am 3, April 2017 (Stand 29. März 2017: 194 offene Akten, davon 140 verfristet)

4. Gespräch am 22. Mai 2017 (Stand 22. Mai 2017: 198 offene Akten, davon 137 verfristet)

5. Gespräch am 26. Juni 2017 (Stand 22. Juni 2017: 205 offene Akten, davon 136 verfristet)

6. Gespräch am 29. August 2017 (Stand 28. August 2017: 182 offene Akten, davon 110 verfristet)

7. Gespräch am 5. Dezember 2017 (Stand 5. Dezember 2017: 194 offene Akten, davon 127 verfristet)

Bei einer niederschriftlichen Befragung vom 9. April 2018 gaben Sie zu Ihren Erledigungsrückständen an, XXXX , wobei Sie damals aus Solidarität gegenüber der Kollegenschaft nicht in den Krankenstand gegangen wären. Sie führten im Weiteren aus, Ihre ‚Probleme und auch Akten ‚selber ausbaden‘ und nicht meine Kollegen belasten‘ zu wollen. Ihre damals von Ihnen beigezogene Vertrauensperson, Frau XXXX , hat im Zuge des Gesprächs vorgeschlagen, ‚wirklich alles ‚liegen und stehen‘ zu lassen und sich auf die ganz alten Akten‘ zu konzentrieren.

Aufgrund kaum reduzierter Erledigungsrückstände erging im Rahmen der Dienstaufsicht am 27. Mai 2019 neuerlich ein Vorhalt zu den Bearbeitungsverzögerungen. Erst im Gefolge dieser Aufforderung wurden von Ihnen am 11. Juni 2019 sowie am 23. Juli 2019 an die Justizverwaltung Meldungen zum Bearbeitungsstand erstattet.

Ungeachtet dieser Vorgeschichte bestanden zum Stichtag 20. Jänner 2021 weiterhin insgesamt 296 offene Verfahren (davon 38 Annex und 15 Rechtspflegerangelegenheiten), die im Beurteilungsverfahren vor dem Personalausschuss thematisiert wurden. Mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2021 wurde die Dienstbeurteilung für XXXX im Beurteilungszeitraum 1. Dezember 2017 bis 30. November 2020 mit ‚Gut‘ festgesetzt.

Mit Schreiben vom 16. August 2021 wurde Ihnen eine anonyme Eingabe betreffend Aktenrückstände in Ihrer Gerichtsabteilung aus dem Hinweisgeber*innensystem des Landes Wien zur Kenntnis gebracht. In Ihrer Stellungnahme vom 31. August 2021 führten Sie wiederum ins Treffen, XXXX konfrontiert gewesen zu sein.

Als Entlastungsmaßnahme wurde Ihnen vom Geschäftsverteilungsausschuss von 1. Juli 2021 bis 31. August 2021 sowie von 1. September 2021 bis 31. Oktober 2021 ein Einlaufstopp gewährt (keine Zuweisung von Rechtssachen, ausgenommen Verfahrenskonzentrationen, Annexsachen und Rechtspflegerangelegenheiten).

Die Mitteilungen der MA 64 betreffend ‚verjährungskritische Verfahren‘ vom 23. Juli 2021 und vom 20. Oktober 2021, die auch zahlreiche anhängige Rechtssachen Ihrer Gerichtsabteilung betreffen, wurden Ihnen umgehend zur Kenntnis gebracht, wobei die meisten dort beanstandeten Verfahren aktuell noch immer anhängig sind.

Der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien weist Herrn XXXX auf seine Dienstplichten gemäß § 18 Abs. 1 DO hin, wonach er seine Amtsgeschäfte ‚unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt [und] Fleiß [...] zu besorgen‘ und sich dabei von den ‚Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen‘ hat.

Gelegenheit zur Stellungnahme an Herrn XXXX zu den erhobenen Vorhalten:

1) Zum Stichtag 1. Dezember 2021 waren in Ihrer Gerichtsabteilung insgesamt 234 offene Verfahren zu verzeichnen - siehe beiliegende Liste. Aus welchen Gründen hat sich - Ihrer Meinung nach - der Rückstand gegenüber 2017 sogar noch erhöht?

Stellungnahme Herr XXXX :

Ich muss auch laufende Verfahren, deren Fristen ablaufen könnten, natürlich in Behandlung nehmen. Ich habe heuer 197 Akten erledigt und kann ich mir nicht erklären, warum der Rückstand trotzdem steigt. Ein Grund könnte sein, dass bei den Baustrafen, wenn mehrere Parteien Beschwerde erheben, für die folgenden Beschwerden der Miteigentümer (Nachbarn) nur ein halber Punkt vergeben wird, obwohl diese Verfahren, wo verhandelt werden muss, aufwendig sind.

2) Haben Sie ein Abbaukonzept für die in Ihrer Gerichtsabteilung seit vielen Jahren anhängigen Rechtssachen (mit den Geschäftszahlen aus 2014: 34 Verfahren [u.a. aus UVS-Zeiten]; aus 2015: 23 Verfahren; aus 2016: 25 Verfahren; aus 2017: 22 Verfahren; aus 2018: 21 Verfahren)?

Stellungnahme Herr XXXX :

Herr XXXX gibt an, dass gedacht ist, dass er sich in regelmäßigen Abständen – etwa einmal pro Woche –mit seinem Kollegen, Herrn XXXX , zusammensetzt und die alten Akten mit ihm erörtert. Es ist ihm bewusst, dass die Hauptstoßrichtung sein muss, dass diese alten Akten mit den Geschäftszahlen aus 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 soweit wie möglich erledigt werden. Ich muss diese Akten noch in Ruhe sichten, weil u.U. auch Verhandlungen ausgeschrieben werden müssen und werde dann – wie ich das beim GV-Ausschuss gemacht habe – ein schriftliches Konzept übermitteln.

3) Warum sind die im Folgenden konkret bezeichneten fünf Rechtssachen, die sowohl Gegenstand des Berichtsauftrages vom 22. Dezember 2017, als auch der Niederschrift vom 9. April 2018, als auch des Vorhalts vom 27. Mai 2019 sowie des Parteiengehörs im 20. Mai 2021 im Beurteilungsverfahren waren, immer noch in Ihrer Gerichtsabteilung anhängig (142/041/431/2014, 142/041/885/2014, 142/041/993/2014, 142/041/3507/2014, 142/041/6446/2014)?

Stellungnahme Herr XXXX :

XXXX gibt an, dass er bis Mitte Jänner 10 diese alten angesprochenen Akten erledigen wird und dann ein Abbaukonzept in Monatsfristen (Plan/Erledigung) vorlegen wird und er sich in aller ersten Linie diesen alten Akten widmen wird und nach Möglichkeit bis zu seinem Pensionsantritt diese alten Akten erledigen wird.

Die Judikatur des VwGH hat sich geändert. Es stellen sich schwierige Rechtsfragen. Mir ist aber bewusst, dass ich mich diesen Akten nunmehr prioritär widmen muss.

4) Fühlen Sie sich aktuell durch eine XXXX in Ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt?

Stellungnahme Herr XXXX :

XXXX

5) Wann planen Sie, Ihren Ruhestand anzutreten?

Stellungnahme Herr XXXX :

Herr XXXX gibt an, entweder Ende November, oder Ende Dezember 2022 in den Ruhestand zu treten.

6) Welche Unterstützungsmaßnahmen von der (monokratischen oder kollegialen) Justizverwaltung benötigen Sie, um bis zu Ihrem Antritt des Ruhestandes die oben genannten Altakten aus den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 weitgehend abzubauen?

Stellungnahme Herr XXXX :

Herr XXXX wünscht sich zur Unterstützung bei der Erledigung der Altakten aus 2014 bis 2018 die Unterstützung eines jur. Mitarbeiters für 3 Monate.

Der Präsident sagt zu, abzuklären, ob dies möglich ist und sich zu bemühen, dies möglich zu machen. Er wird Herrn XXXX bei Übermittlung des Abbaukonzeptes definitiv bekannt geben, ob diese Unterstützung möglich ist.

Ende des Gesprächs: 10.40 Uhr

Die Niederschrift wurde Herrn XXXX zur Durchsicht vorgelegt und ihm eine Ausfertigung ausgehändigt.

Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien, XXXX :

Richter am Verwaltungsgericht Wien, XXXX :

Sonstige Anwesende (Leiterin der Revisionsstelle, Vertrauensperson, Schriftführerin):“

1.4.17. Am 02.05.2022 wurde der Disziplinarbeschuldigte vom Präsidenten hinsichtlich der Aktenrückstände zu einem Gespräch geladen, dieses wurde niederschriftlich dokumentiert (siehe Niederschrift vom 02.05.2022, VGW-DI-664/2021-7) und nahm folgenden Lauf (Hervorhebungen entfernt):

„NIEDERSCHRIFT

Ort: 1190 Wien, Muthgasse 62, ZNr. B 3.02 (Besprechungszimmer Präsident)

Gespräch am: 2. Mai 2022

Beginn: 14:00 Uhr

Gegenstand: Aktenrückstände laut beiliegender Liste

Anwesend:

Präsident des Verwaltunqsqerichtes Wien: XXXX

Leiterin der Revisionsstelle: XXXX

Richter des Verwaltunasgerichtes Wien: XXXX

Vertrauensperson von XXXX

Schriftführerin: XXXX

Vorhalt durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien:

Zur Vorgeschichte wird auf die am 14. Dezember 2021 aufgenommene Niederschrift verwiesen. Zum Stichtag 1. Dezember 2021 waren in der Gerichtsabteilung 041 insgesamt 234 offene Verfahren zu verzeichnen.

Angesicht der bevorstehenden Pensionierung von Herrn XXXX (mit Ablauf des 31. Dezember 2022) wurden der Gerichtsabteilung 041 ab 1. Jänner 2022 zur Unterstützung – jeweils zu einem Viertel ihrer Arbeitszeit – zwei Landesrechtspflegerinnen und ein juristischer Mitarbeiter zugewiesen. Gleichzeitig wurde vereinbart, monatlich einen Bericht zum Fortschritt des Aktenabbaus zu legen. Der Geschäftsverteilungsausschuss verfügte über die Gerichtsabteilung 041 ab 4. April 2022 einen Einlaufstopp.

Ungeachtet all dieser Maßnahmen ist der Aktenrückstand weiter angewachsen und zwar auf 265 offene Verfahren zum Stichtag 5. April 2022.

Überlange anhängig sind folgende Geschäftsfälle (in Summe 127 Rechtssachen).

Aus dem Kalenderjahr 2014 (33 Rechtssachen):

011/V/041/271/2014 Bauordnung für Wien (BO für Wien) 22.03.2010 (Leer)

011/041/33722/2014 Wiener Aufzuggesetz 2006 18.02.2016 15.02.2016

011/041/34726/2014 Wiener Aufzuggesetz 2006 09.03.2016 08.01.2016

142/041/431/2014 WWFSG 1989 17.08.2011 (Leer)

142/041/885/2014 WWFSG 1989 27.09.2012 27.09.2012

142/041/993/2014 WWFSG 1989 17.01.2013 (Leer)

142/041/3507/2014 WWFSG 1989 08.02.2013 (Leer)

142/041/6446/2014 WWFSG 1989 30.01.2014 30.01.2014

162/041/21682/2014 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 08.04.2014 (Leer)

162/041/21683/2014 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 08.04.2014 (Leer)

162/041/10302/2014 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 08.07.2014 (Leer)

162/041/10340/2014 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 08.07.2014 (Leer)

162/041/10504/2014 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 13.07.2014 08.01.2015

162/041/26272/2014 Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) 26.11.2014 18.12.2014

162/041/26273/2014 Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) 26.11.2014 18.12.2014

162/041/26274/2014 Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) 26.11.2014 18.12.2014

162/041/26275/2014 Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) 26.11.2014 18.12.2014

162/041/26276/2014 Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) 26.11.2014 18.12.2014

162/041/26277/2014 Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) 26.11.2014 18.12.2014

162/041/26317/2014 Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) 26.11.2014 18.12.2014

162/041/26318/2014 Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) 26.11.2014 18.12.2014

162/041/26320/2014 Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) 26.11.2014 18.12.2014

162/V/041/26569/2014 Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) 26.11.2014 18.12.2014

162/041/12030/2014 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 13.05.2015 (Leer)

162/041/12031/2014 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 13.05.2015 (Leer)

162/041/12033/2014 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 13.05.2015 (Leer)

162/041/12034/2014 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 13.05.2015 (Leer)

162/041/12036/2014 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 13.05.2015 (Leer)

162/041/34533/2014 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 15.06.2015 08.01.2015

162/041/34537/2014 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 15.06.2015 08.01.2015

162/V/041/34804/2014 Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) 18.06.2015 (Leer)

162/V/041/34805/2014 Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) 18.06.2015 (Leer)

211/041/31698/2014/VOR Bauordnung für Wien (BO für Wien) 22.10.2014 (Leer)

Aus dem Kalenderjahr 2015 (15 Rechtssachen) [Anmerkung: es sind nur 13 Rechtssachen aufgelistet]:

011/041/13244/2015 Bauordnung für Wien (BO für Wien) 13.02.2017 03.02.2017

011/V/041/13246/2015 Bauordnung für Wien (BO für Wien) 13.02.2017 03.02.2017

011/041/14883/2015 Bauordnung für Wien (BO für Wien) 14.03.2017 22.11.2016

011/041/14886/2015 Bauordnung für Wien (BO für Wien) 18.03.2017 22.11.2016

162/041/9506/2015 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 17.02.2016 20.12.2017

162/041/9520/2015 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 17.02.2016 (Leer)

162/041/9521/2015 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 17.02.2016 (Leer)

162/041/9522/2015 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 17.02.2016 (Leer)

162/041/9523/2015 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 17.02.2016 (Leer)

162/041/9524/2015 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 17.02.2016 (Leer)

162/041/10842/2015 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 15.03.2016 (Leer)

162/041/13453/2015 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 20.05.2016 (Leer)

211/041/5986/2015/VOR Bauordnung für Wien (BO für Wien) 07.07.2015 (Leer)

Aus dem Kalenderjahr 2016 (15 Rechtssachen):

032/V/041/13947/2016/VOR Straßenverkehrsordnung 1960 07.05.2017 (Leer)

162/041/1881/2016 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 18.08.2016 (Leer)

162/041/8255/2016 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 30.12.2016 (Leer)

162/041/8264/2016 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 30.12.2016 (Leer)

162/041/8272/2016 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 30.12.2016 (Leer)

162/041/8273/2016 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 30.12.2016 (Leer)

162/041/8274/2016 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 30.12.2016 (Leer)

162/041/10221/2016 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 10.02.2017 20.12.2017

162/V/041/10197/2016 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 10.02.2017 (Leer)

162/V/041/11362/2016 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 08.03.2017 (Leer)

162/041/14807/2016 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 01.06.2017 (Leer)

211/041/118/2016/VOR Bauordnung für Wien (BO für Wien) 27.11.2015 (Leer)

211/041/464/2016/VO R Bauordnung für Wien (BO für Wien) 29.03.2016 (Leer)

211/041/6486/2016/VOR Bauordnung für Wien (BO für Wien) 22.06.2016 (Leer)

211/041/6487/2016/VOR Bauordnung für Wien (BO für Wien) 22.06.2016 (Leer)

Aus dem Kalenderjahr 2017 (14 Rechtssachen):

011/041/12738/2017 Bauordnung für Wien (BO für Wien) 08.12.2018 16.11.2018

021/041/7847/2017 Gewerbeordnung 1994 23.08.2018 13.08.2018

021/041/7944/2017 Betriebsordnung für den nichtlinien- 22.08.2018 13.08.2018 mäßigen Personenverkehr (BO 1994)

151/041/2636/2017 Niederlassungs- und Aufenthalts- 21.08.2017 (Leer) gesetz (NAG)

162/041/3299/2017 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 03.09.2017 (Leer)

162/041/10563/2017/R Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 31.01.2018 (Leer)

162/041/10564/2017/R Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 31.01.2018 (Leer)

162/041/12617/2017 Rechtsanwaltsordnung (RAO) 13.03.2018 20.11.2017

162/041/12845/2017 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 18.03.2018 20.12.2017

162/041/12894/2017 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 18.03.2018 11.01.2018

162/041/12895/2017 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 18.03.2018 11.01.2018

162/041/12896/2017 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 18.03.2018 11.01.2018

162/V/041/12993/2017 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 18.03.2018 (Leer)

162/041/17121/2017 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 22.06.2018 24.05.2019

Aus dem Kalenderjahr 2018 (21 Rechtssachen):

011/041/7956/2018 Bauordnung für Wien (BO für Wien) 18.12.2018 (Leer)

011/041/7957/2018 Bauordnung für Wien (BO für Wien) 18.12.2018 (Leer)

011/041/10391/2018 Bauordnung für Wien (BO für Wien) 01.11.2019 11.09.2019

011/041/13330/2018 Bauordnung für Wien (BO für Wien) 01.01.2020 23.12.2019

011/041/13331/2018 Bauordnung für Wien (BO für Wien) 01.01.2020 23.12.2019

031/041/15824/2018 Wiener Landes-Sicherheitsgesetz 25.01.2020 25.10.2019

162/V/041/6188/2018 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 09.11.2018 (Leer)

162/041/6297/2018 Rechtsanwaltsordnung (RAO) 14.11.2018 05.12.2019

162/041/7088/2018 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 04.12.2018 (Leer)

162/041/7092/2018 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 04.12.2018 (Leer)

162/041/7097/2018 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 04.12.2018 (Leer)

162/041/7106/2018 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 04.12.2018 (Leer)

162/041/7123/2018 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 04.12.2018 (Leer)

162/041/11871/2018 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 10.03.2019 (Leer)

162/041/11872/2018 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 10.03.2019 (Leer)

162/041/11920/2018 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 10.03.2019 27.11.2018

162/041/13873/2018 Wirtschaftskammergesetz 19.04.2019 18.12.2020

162/041/15331/2018 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 21.05.2019 (Leer)

162/041/15344/2018 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 21.05.2019 (Leer)

241/041/13131/2018/VOR WWFSG 1989 20.09.2018 (Leer)

241/041/13132/2018/VOR WWFSG 1989 20.09.2018 (Leer)

Aus dem Kalenderjahr 2019 (29 Rechtssachen):

011/041/6622/2019 Bauordnung für Wien (BO für Wien) 02.08.2020 09.07.2019

011/041/9073/2019 Bauordnung für Wien (BO für Wien) 01.09.2020 28.10.2020

011/041/9078/2019 Bauordnung für Wien (BO für Wien) 01.09.2020 28.10.2020

011/041/9081/2019 Bauordnung für Wien (BO für Wien) 01.09.2020 28.10.2020

011/041/9083/2019 Bauordnung für Wien (BO für Wien) 01.09.2020 28.10.2020

031/041/7421/2019 Straßenverkehrsordnung 1960 06.08.2020 28.08.2020

031/041/7957/2019 Wiener Landes-Sicherheitsgesetz 24.08.2020 (Leer)

151/041/1209/2019 Niederlassungs- und Aufenthalts- 21.07.2019 (Leer) gesetz (NAG)

151/041/3541/2019 Niederlassungs- und Aufenthalts 08.09.2019 30.09.2019 -gesetz (NAG)

151/041/4007/2019 Niederlassungs- und Aufenthalts 19.09.2019 (Leer) -gesetz (NAG)

151/041/6024/2019 Niederlassungs- und Aufenthalts 30.10.2019 (Leer) -gesetz (NAG)

151/041/13280/2019 Niederlassungs- und Aufenthalts 14.04.2020 12.11.2020 -gesetz (NAG)

162/041/5038/2019 Rechtsanwaltsordnung (RAO) 08.10.2019 (Leer)

162/041/7589/2019 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 04.12.2019 (Leer)

162/041/7597/2019 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 04.12.2019 09.11.2021

162/041/11324/2019 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 29.02.2020 04.08.2020

162/041/11326/2019 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 29.02.2020 04.08.2020

162/041/11345/2019 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 29.02.2020 (Leer)

162/041/11638/2019 Rechtsanwaltsordnung (RAO) 04.03.2020 (Leer)

162/041/13054/2019 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 09.04.2020 (Leer)

162/041/13055/2019 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 09.04.2020 (Leer)

162/041/13757/2019 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 28.04.2020 (Leer)

162/041/13818/2019 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 28.04.2020 (Leer)

162/041/13819/2019 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 28.04.2020 (Leer)

162/041/13820/2019 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 28.04.2020 (Leer)

162/041/16126/2019 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 17.06.2020 (Leer)

162/041/16138/2019 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 17.06.2020 09.11.2021

241/041/10445/2019/VOR WWFSG 1989 30.10.2019 (Leer)

241/041/10446/2019/VOR WWFSG 1989 30.10.2019 (Leer)

Entgegen der Zusage vom 17. Jänner 2022 unter anderem die nachstehend gelisteten Geschäftsfälle bis Ende Februar 2022 abzuschließen sind diese derzeit immer noch anhängig:

011/041/14883/2015 XXXX

011/041/14886/2015 XXXX

011/041/9073/2019 XXXX

011/041/9078/2019 XXXX

011/041/9081/2019 XXXX

011/041/9083/2019 XXXX

162/041/9506/2015 XXXX

162/041/10221/2016 XXXX

162/041/12845/2017 XXXX

162/041/12894/2017 XXXX

162/041/12895/2017 XXXX

162/041/12896/2017 XXXX

151/041/13280/2019 XXXX

151/041/5124/2020 XXXX

Mit E-Mail vom 3. Februar 2022 gaben Sie an, im Jänner 2022 13 ‚Altakten‘ sowie weitere 3 Akten unterschrieben und von ihrer Geschäftsabteilung abgefertigt zu haben. Einige dieser Akten würden im Protokoll jedoch erst mit Februar als abgefertigt aufscheinen. Eine genauere Aufstellung der im Jänner und Februar 2022 erledigten Akten würden sie Anfang März mit der weiteren Vorschau übermitteln.

Mit E-Mail vom 9. März 2022 gaben Sie an, dass es Ihnen XXXX nicht möglich gewesen sei, viele Akten zu erledigen. Insgesamt würden im Jänner und Februar 2022 20 erledigte Akten aufscheinen, davon 15 mit einer Geschäftszahl aus 2020 und (überwiegend) davor. Im März hätten sie bereits 7 Akten unterschrieben, davon 5 Akten mit Geschäftszahlen aus 2020, 2017 und 2016. Sie seien nunmehr 7 Arbeitstage auf Urlaub, hätten danach für 10 Akten Verhandlungen ausgeschrieben (3 Verfahren seien im März bereits verhandelt worden). Sie würden weiter an der bereits übermittelten Liste arbeiten und im März noch eine Mehrzahl weiterer Altakten abfertigen. Anfang April würden sie neuerlich berichten.

Der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien weist Herrn XXXX auf seine Dienstplichten gemäß § 18 Abs. 1 DO hin, wonach er seine Amtsgeschäfte ‚unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt [und] Fleiß [...] zu besorgen‘ und sich dabei von den ‚Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen‘ hat.

Gelegenheit zur Stellungnahme an Herrn XXXX zu den erhobenen Vorhalten:

1) Zum Stichtag 5. April 2022 waren in Ihrer Gerichtsabteilung insgesamt 265 offene Verfahren zu verzeichnen - siehe beiliegende Liste. Aus welchen Gründen hat sich – ungeachtet der Ihnen zugekommenen personellen Unterstützungsmaßnahmen – der Rückstand gegenüber der niederschriftlichen Befragung am 14. Dezember 2021 (234 offene Verfahren) sogar noch erhöht?

Stellungnahme Herr XXXX :

Ich habe heuer 71 Akten bekommen. Ich habe nicht früher einen Einlaufstopp beantragt, weil ich gedacht habe, den bekomme ich erst kurz vor meinem Resturlaub. Meinen Urlaub möchte ich mir aber aufgesplittet nehmen. Glaublich habe ich Anfang April den Antrag auf Einlaufstopp eingebracht.

2) Seit 1. Jänner 2022 wurden Ihnen zwei Landesrechtspflegerinnen und ein juristischer Mitarbeiter – jeweils zu einem Viertel ihrer Arbeitszeit – zur Unterstützung zugeteilt. Nützt Ihnen diese Unterstützung?

Stellungnahme Herr XXXX :

Frau XXXX macht die Laufenden Akten. Sie hat wenig zum Abbau beitragen können. Frau XXXX hat mir einiges an 011-Akten gemacht und auch einige 031. Es dauert aber eine gewisse Zeit, bis man sich mit jemandem Neuen eingearbeitet hat. Herr XXXX hat mich bei 162 und 151-Akten unterstützt.

3) Haben Sie ein Abbaukonzept für die in Ihrer Gerichtsabteilung seit vielen Jahren anhängigen Rechtssachen (mit den Geschäftszahlen aus 2014: 33 Verfahren [u.a. aus UVS-Zeiten]; aus 2015: 15 Verfahren; aus 2016: 15 Verfahren; aus 2017: 14 Verfahren; aus 2018: 21 Verfahren; aus 2019: 29 Verfahren) bis Jahresende?

Stellungnahme Herr XXXX :

Ich möchte mit Ende des Jahres in den Ruhestand gehen. XXXX Ich arbeite die Liste der offenen Akten ab.

4) Warum sind die im Folgenden konkret bezeichneten fünf Rechtssachen, die sowohl Gegenstand des Berichtsauftrages vom 22. Dezember 2017, als auch der Niederschrift vom 9. April 2018, als auch des Vorhalts vom 27. Mai 2019, als auch des Parteiengehörs im 20. Mai 2021 im Beurteilungsverfahren sowie der Niederschrift vom 14. Dezember 2021 waren, immer noch in Ihrer Gerichtsabteilung anhängig (142/041/431/2014, 142/041/885/2014, 142/041/993/2014, 142/041/3507/2014, 142/041/6446/2014)?

Stellungnahme Herr XXXX :

Wenn ich Mitarbeiter zugeteilt bekomme, muss ich die auch befassen. Für diese suche ich Akten aus, die sie auch machen können. Mit den 142-Akten muss ich mich selbst befassen. Diese Akten kann ich ihnen nicht geben.

Ich habe andere Akten erledigt. Ich habe systematisch die 011 und 031 Akten nach der Liste erledigt.

Ich werde die 142-Akten bis zu meinem Ausscheiden erledigen.

Ich gebe an, dass ich in den letzten vier Monaten keinen einzigen dieser Akten erledigt habe.

Ich habe bereits für Mai ausgeschrieben bzw. werde für Mai noch 162-Akten ausschreiben. Dabei handelt es sich um etwa 30 162-Akten. Den XXXX werde ich im Juli oder August ausschreiben.

Herr XXXX gibt einen ausgearbeiteten Abbauplan zum Protokoll.

Ich habe geplant, die 142-Akten bis August zu machen. Vielleicht kann ich bis Ende Juni drei der 142-Akten machen. Auf die Frage, ob ich diese 5 Akten bis Ende Juni erledigen kann, sage ich nein, aber drei davon kann ich erledigen (davon 2 Mal XXXX ). Ich kann XXXX nicht erledigen. Als Grund dafür gebe ich an, dass ich meine Prioritäten anders setze, z.B. viele Ausschreibungen zu erledigen. Ich habe eine Vielzahl von Verhandlungen im Mai und Juni; meinen Mitarbeitern muss ich einige Akten darlegen, damit sie mir Erledigungen machen können. Insbesondere auch, dass es zu möglichst wenigen Verjährungen kommt.

5) Warum haben Sie entgegen Ihrer Ankündigung in Ihrem Bericht vom 17. Jänner 2022 dort konkret bezeichnete 14 Geschäftsfälle nicht bis Ende Februar 2022 abgeschlossen?

Stellungnahme Herr XXXX :

XXXX und ist es sich nicht ausgegangen.

Ende des Gesprächs: 15.00 Uhr

Die Niederschrift wurde Herrn Mag. XXXX zur Durchsicht vorgelegt und ihm eine Ausfertigung ausgehändigt.

Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien, XXXX :

Richter am Verwaltungsgericht Wien, XXXX :

Sonstige Anwesende (Leiterin der Revisionsstelle, Vertrauensperson, Schriftführerin):“

1.4.18. Ab 01.04.2022 wurde der Disziplinarbeschuldigte (vor Pensionsantritt) hinsichtlich des Neueinlaufes gesperrt; diese 9-monatige Sperre ist um 3 Monate länger als die normalerweise vor Pensionsantritt verhängte Einlaufsperre beim Verwaltungsgericht Wien.

1.4.19. Mit der Verständigung der Diziplinaranwältin durch den Präsidenten über den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vom 23.5.2022, VGW-DI-254/2022-1, wurden dem Disziplinarbeschuldigten die dem Strafantrag zugrundeliegenden Dienstpflichtverletzungen vorgeworfen, diese wurde dem Disziplinarbeschuldigten am 24.05.2022 übergeben.

Am 23.05.2022 wurde des Weiteren eine Untersuchungskommissärin bestellt, die sodann Ermittlungen zur Feststellungen des Sachverhalts gepflogen hat.

1.4.20. Vom 01.01.2014 bis zum Ablauf des 31.12.2021 war dem Disziplinarbeschuldigten – wie jedem anderen Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien – eine Landesrechtspflegerin zugewiesen, erst ab 01.01.2022 wurde dem Disziplinarbeschuldigten eine weitere Landesrechtspflegerin sowie ein juristischer Mitarbeiter zur Unterstützung zugewiesen, jeweils zu 25% (d.h. zu einem Viertel von deren Arbeitszeit).

In den Jahren 2015 und 2016 waren dem Disziplinarbeschuldigten überdies Verwaltungspraktikantinnen und ein Verwaltungspraktikant zur Unterstützung zugeteilt.

Hinzu tritt – wie bei jedem anderen Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien – die kanzleimäßige Unterstützung durch seine Geschäftsabteilung.

1.4.21. Der Präsident hatte ab spätestens 09.04.2018 Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer sich XXXX Ab Kenntnis der XXXX des Disziplinarbeschuldigten bis zum Übertritt desselben in den Ruhestand, also vom 09.04.2018 bis zum 31.12.2022, hat der Präsident keine Erkundigungen beim einem entsprechenden Arzt eingeholt, welche Auswirkungen eine solche XXXX auf die Arbeitsfähigkeit eines Betroffenen hat bzw. ob es bei einer solchen XXXX Probleme mit der XXXX geben könnte. Er hat in dieser Zeit keine ärztliche Untersuchung des Disziplinarbeschuldigten zur Klärung der Frage, ob dieser die zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen XXXX Eignung aufweist, angeordnet (§§ 5 VGW-DRG, 30a Wiener DO).

1.4.22. XXXX

1.5. Zur Belastung sowie der Erledigungsleistung des Disziplinarbeschuldigten:

1.5.1. Im Verwaltungsgericht Wien werden Verfahren mit Punkten bewertet, wobei von einer Leistung von zumindest 180 Punkten ausgegangen werde; ausgangsstarke Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien schaffen 240, 245 Punkte, manche schaffen nur 170 Punkte, durchschnittlich werden etwa 200 Punkte erledigt.

1.5.2. Dem Disziplinarbeschuldigten wurden zugewiesen bzw. von diesem erledigt:

Dem Disziplinarbeschuldigten wurden zu Beginn der Tätigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien Akten im Wert von 106 Punkten zugewiesen, es handelt sich hierbei um die Rechtssachen, die beim Disziplinarbeschuldigten, als dieser noch Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Wien gewesen war (bis Ablauf des 31.12.2013), anhängig waren. Im Vergleich hiezu wurden Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes Wien, die mit 01.01.2014 neu ernannt wurden und nicht aus den Reihen des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Wien übernommen wurden, 40 Rechtssachen aus dem Bereich des NAG zugewiesen, diese wurden im Verwaltungsgericht Wien mit 2 oder 2,5 Punkten (=80 oder 100 Punkte) bewertet, je nach Zeitpunkt der Bewertung.

Weiters wurde dem Disziplinarbeschuldigten zugewiesen und von diesem erledigt:

Dem Disziplinarbeschuldigten wurden im Jahr 2014 weitere Akte zugewiesen, die vom Unabhängigen Verwaltungssenat mitübernommen wurden.

*) Verjährte Akten wurden bei erledigten Punkten nicht berücksichtigt

**) Vorstellungen: Eine Bepunktung dieser Akten wurde erst ab 2017 festgelegt, diese Punkte wurden hier auch 2014 bis 2016 angewendet

Dem Disziplinarbeschuldigten wurden seit 01.01.2014 Rechtssachen der Protokollgruppe 031, 011 und 162 als Hauptmaterien zugewiesen. Weiters wurden ihm Rechtspflegerangelegenheiten der Protokollgruppe 211 bzw. 241 zugewiesen, die von den Rechtspfleger:innen – mit Ausnahme der Vorstellungen und An-Sich-Ziehungen – selbständig erledigt wurden. Aufgrund des im Vergleich zu den übrigen Richter:innen des Verwaltungsgerichtes Wien niedrigen Einlaufs in seinen Hauptmaterien wurde ihm seit 2017 darüber hinaus die Protokollgruppe 151 zugewiesen, wobei er bei der Zuweisung jedes zweite Mal übergangen wurde.

1.5.3. Der Disziplinarbeschuldigte hat in den Jahren 2014 bis 2022 im Schnitt in etwa so viele Erledigungen erlassen wie die von ihm bzw. dem Präsidenten als vergleichbare Gerichtsabteilungen angegebenen Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien XXXX .

Es ist hinsichtlich der Zuweisungen regelmäßig zu Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Geschäftsverteilung gekommen, um die verschiedenen Gerichtsabteilungen (in etwa) gleichartig zu belasten.

1.5.4. Von den beim Disziplinarbeschuldigten anhängig gewesenen Verfahren abgesehen ist es im Verwaltungsgericht Wien

in keinem Fall zu Verfahren von mehr als 13 Jahren (ab Anhängigkeit beim UVS Wien) und mehr als acht Jahren (nach Errichtung des Verwaltungsgerichtes Wien) Dauer gekommen;

in zwei Fällen zu einer mehr als zehnjährigen Verfahrensdauer (ab Anhängigkeit beim UVS Wien), wobei ein Geschäftsfall davon am 31. Dezember 2022 noch anhängig war, gekommen;

in 16 Fällen (davon waren fünf Fälle am 31. Dezember 2022 noch anhängig) zu einer mehr als achtjährigen Verfahrensdauer. Von diesen 16 Fällen sind 11 Fälle schon zu Zeiten des UVS Wien eingelangt, womit die Verfahrensdauer Zeiten beim UVS Wien und beim Verwaltungsgericht Wien einschließt;

in sechs Fällen (davon waren vier Fälle am 31. Dezember 2022 noch anhängig) zu einer mehr als siebenjährigen Verfahrensdauer gekommen;

in 79 Fällen (davon waren 42 Fälle am 31. Dezember 2022 noch anhängig) zu einer mehr als fünfjährigen Verfahrensdauer gekommen;

in keinem Fall zu einer mehr als achtjährigen Ausfertigungsverzögerung gekommen;

in acht Fällen zu einer mehr als vierjährigen Ausfertigungsverzögerung gekommen sowie

in Verwaltungsstrafsachen in drei Fällen zu einer mehr als dreijährigen Ausfertigungsverzögerung gekommen.

Von den beim Disziplinarbeschuldigten anhängig gewesenen Verfahren abgesehen hat im Verwaltungsgericht Wien die Revisionsvorlage in sieben Fällen länger als ein Jahr gedauert.

1.6. Zu den Abwesenheiten des Disziplinarbeschuldigten:

Im Kalenderjahr

2014 hat der Disziplinarbeschuldigte 29,125 Tage Erholungsurlaub und 2 Tage Krankenstand;

2015 hat der Disziplinarbeschuldigte 52Tage Erholungsurlaub und 1 Tag Krankenstand;

2016 hat der Disziplinarbeschuldigte 34 Tage Erholungsurlaub und 2 Tage Krankenstand;

2017 hat der Disziplinarbeschuldigte 27 Tage Erholungsurlaub und 5 Tage Krankenstand;

2018 hat der Disziplinarbeschuldigte 44 Tage Erholungsurlaub und keinen Tag Krankenstand;

2019 hat der Disziplinarbeschuldigte 41,25 Tage Erholungsurlaub und 4 Tage Krankenstand;

2020 hat der Disziplinarbeschuldigte 12 Tage Erholungsurlaub und keinen Tag Krankenstand;

2021 hat der Disziplinarbeschuldigte 28,125 Tage Erholungsurlaub und 8 Tage Krankenstand sowie 11 Tage Absonderung nach einer COVID-19 Infektion und

2022 hat der Disziplinarbeschuldigte 103 Tage Erholungsurlaub (gesamter Resturlaub vor Antritt des Ruhestandes) und 2 Tage Krankenstand bis Mai 2022 und jedenfalls weitere 2 Tage Krankenstand danach (07.10.2022 und 08.10.2022) sowie 10 Tage Absonderung nach einer COVID-19 Infektion

konsumiert, wobei der Disziplinarbeschuldigte glaubhaft gemacht hat, 2021 und insbesondere 2022 an einer größeren Anzahl von genommen Urlaubstagen tatsächlich seiner richterlichen Tätigkeit nachgegangen zu sein.

1.7. Zur XXXX Situation des Disziplinarbeschuldigten im inkriminierten Zeitraum:

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

Der Disziplinarbeschuldigte ist verhandlungsfähig und verteidigungsfähig.

Der Disziplinarbeschuldigte war weder ab dem Jahr 2009 noch ab dem Jahr XXXX wegen einer XXXX , wegen einer XXXX Behinderung, wegen einer tiefgreifenden XXXX oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zuständen gleichwertigen XXXX Störung daran gehindert war, die ihm zugewiesenen Verfahren ordnungsgemäß zu bearbeiten, das heißt die Akten zu sichten, eine Verhandlung vorzubereiten, anzuberaumen und durchzuführen sowie zeitnah ein Erkenntnis zu erlassen bzw. ein in der Verhandlung mündlich verkündetes Erkenntnis schriftlich auszufertigen.

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

1.7.2. XXXX

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich im Wesentlichen aus den Aussagen des Disziplinarbeschuldigten in der mündlichen Verhandlung, die mit der Aktenlage in Einklang zu bringen sind und denen die Parteien in der mündlichen Verhandlung – trotz ausdrücklicher Erörterung – nicht entgegengetreten sind.

Hinsichtlich des Ruhebezugs liegt ein am 16.04.2024 vom Disziplinarbeschuldigten vorgelegter, in die Verhandlung eingebrachter Lohnzettel vom März 2024 vor, es ist nicht zu sehen, warum dieser nicht auch den Ruhebezug im April 2024 (Zeitpunkt der Verhandlung) darstellen sollte.

Hinsichtlich der Tätigkeit des Disziplinarbeschuldigten im Dienststellenausschuss ist ebenfalls auf die Aussagen des Disziplinarbeschuldigten in der mündlichen Verhandlung, die mit der Aktenlage in Einklang zu bringen sind und denen die Parteien in der mündlichen Verhandlung – trotz ausdrücklicher Erörterung – nicht entgegengetreten sind zu verweisen sowie auf das als Beilage 14 zum Bericht der Untersuchungskommissärin bezeichneten E-Mails der Vorsitzenden des Dienststellenausschusses des Verwaltungsgerichts Wien an den Präsidenten vom 02.07.2021, aus dem hervorgeht, dass der Disziplinarbeschuldigte ab Juni 2021 wieder als Mandatar des genannten Dienststellenausschusses gelistet war.

Dass er für diese Tätigkeit nicht entlastet wurde, ergibt sich aus der Aktenlage; dass er eine solche Entlastung beantragt hat, hat der Disziplinarbeschuldigte nicht behauptet und konnte sich auch der als Zeuge hiezu vernommene Präsident nicht an einen solchen Antrag erinnern (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 16.04.2024, S. 13). Wieviel seiner Arbeitszeit die Tätigkeit im Dienststellenausschuss in Anspruch nahm, ergibt sich ebenfalls aus den Aussagen des Disziplinarbeschuldigten (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 16.04.2024, S. 21).

2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus der Aktenlage.

2.3. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus der Aktenlage, die den Parteien einerseits im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs und andererseits in der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurden, insbesondere die Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten ergibt sich aus dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung (siehe insbesondere Verhandlungsprotokoll vom 16.04.2024, ab S. 17).

2.4. Die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich aus der Aktenlage, die den Parteien einerseits im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs und andererseits in der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurden.

Weiters ist zu einzelnen Feststellungen ergänzend auszuführen:

Zu 1.4.5. ist auf das Schreiben des Präsidenten an die bestellte Untersuchungskommissärin vom 28.06.2022, VGW-DI-254/2022-8, zu verweisen, dem eine Kopie des genannten Beschlusses angeschlossen war. Dieses Schreiben wurde im Verfahren den Parteien vorgehalten und ist diesem nicht entgegengetreten worden.

Zu 1.4.13. ist darauf zu verweisen, dass der Disziplinarbeschuldigte die Vorlage solcher E-Mails ausdrücklich zugestanden hat (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 16.04.2024, S. 21).

Zu 1.4.14. ist darüber hinaus auf die Ausführungen des als Zeugen vernommenen Präsidenten hinzuweisen (Verhandlungsniederschrift der Tagsatzung vom 16.04.2024, S. 14).

Zu 1.4.18. ist auf die diesbezüglich glaubhaften Ausführungen des als Zeugen vernommenen Präsidenten zu verweisen, denen der Disziplinarbeschuldigte nicht entgegengetreten ist (Verhandlungsprotokoll zur Tagsatzung am 16.04.2024, S. 6)

Zu 1.4.20. ist auf das Schreiben des Präsidenten an die bestellte Untersuchungskommissärin vom 28.06.2022, VGW-DI-254/2022-8, zu verweisen. Dieses Schreiben wurde im Verfahren den Parteien vorgehalten und ist diesem nicht entgegengetreten worden. Die Unterstützung wurde auch unwidersprochen in der mündlichen Verhandlung erörtert.

Zu 1.4.21. ist hinsichtlich der Kenntnis des Präsidenten auf die festgestellte Niederschrift zum am 09.04.2018 geführten Gespräch zwischen dem Präsidenten und dem Disziplinarbeschuldigten zu verweisen. Dass der Präsident keine Erkundigungen über die Auswirkungen XXXX des Disziplinarbeschuldigten einholte, ergibt sich aus der entsprechenden zeugenschaftlichen Aussage des Präsidenten (siehe Verhandlungsprotokoll zur Tagsatzung vom 16.04.2024, S. 12: „Über Befragen BR1, ob sich Z nach April 2018 über die Folgen XXXX informiert habe, verweist Z darauf, dass er nur eigenes Wissen und kein Fachwissen darüber habe, konkret auf 2018 verwiesen habe er sich nicht informiert.“).

Dass es zu einer ärztlichen Untersuchung im Sinne des § 30a Wiener DO gekommen wäre wurde im gesamten Verfahren weder behauptet noch ist dies sonst hervorgekommen.

Zu 1.4.22. ist auf die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zu verweisen.

2.5. Die Feststellungen zu 1.5. ergeben sich aus der Aktenlage, die den Parteien einerseits im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs und andererseits in der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurden.

Zu 1.5.1. ist auf die Ausführungen des Präsidenten in der mündlichen Verhandlung zu verweisen, der die Parteien nicht entgegengetreten sind (Verhandlungsprotokoll zur Tagsatzung vom 16.04.2024, S. 13).

Zu 1.5.2. ist hinsichtlich der Erstzuweisung auf die unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Präsidenten in der mündlichen Verhandlung (siehe Verhandlungsprotokoll der Tagsatzung am 16.04.2024, S. 11), ansonsten auf das Schreiben des Präsidenten an die bestellte Untersuchungskommissärin vom 28.06.2022, VGW-DI-254/2022-8, zu verweisen, dem eine entsprechende Aufstellung zu entnehmen war. Dieses Schreiben wurde im Verfahren den Parteien vorgehalten und ist diesem nicht entgegengetreten worden. Dass dem Disziplinarbeschuldigten im Jahr 2014 weitere Akte zugewiesen wurden, die vom Unabhängigen Verwaltungssenat übernommen worden seien, ergibt sich aus seinen Ausführungen vor der Untersuchungskommissärin; diese wurden ins Parteiengehör (siehe Oz. 8) gebracht und in die Verhandlung eingeführt und sind die Parteien diesen nicht entgegengetreten.

Zu 1.5.3. und 1.5.4. ist auf das Schreiben des Präsidenten vom 20.12.2023, VGW-DI-254/2022-18, zu verweisen, dem eine entsprechende Aufstellung zu entnehmen war. Dieses Schreiben wurde im Verfahren den Parteien vorgehalten und ist diesem nicht entgegengetreten worden.

Hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Geschäftsverteilung ist auf die Aussagen des Präsidenten und die einschlägigen Anordnungen in der Geschäftsverteilung zu verweisen.

2.6. Die Feststellungen zu 1.6. ergeben sich aus dem Schreiben des Präsidenten an die Untersuchungskommissärin vom 28.06.2022, VGW-DI-254, und den diesbezüglich glaubhaften Ergänzungen des Disziplinarbeschuldigten, denen die Parteien nicht entgegengetreten sind (Verhandlungsprotokoll der Tagsatzung vom 16.04.2024, S. 3).

2.7. Die Feststellungen zu 1.7.1. ergeben sich aus dem Gutachten des beigezogenen Sachverständigen, seiner Gutachtensergänzung und seinen erläuternden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, die Feststellungen zu 1.7.2. aus den vorgelegten Behandlungsbestätigungen sowie aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Disziplinarbeschuldigten.

2.7.1. Zur Auswahl der Sachverständigen:

Die gegenständlichen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf dem Gutachten und den Aussagen des herangezogenen nichtamtlichen Sachverständigen XXXX (in Folge Sachverständiger), sodass das Gutachten und die Ausführungen – und somit die Auswahl – des Sachverständigen entscheidungsrelevant sind.

Zwar haben sich die Partei nicht gegen die Heranziehung des Sachverständigen ausgesprochen, aber wird die erfolgte Heranziehung trotzdem zu begründen sein. Der Sachverständige ist einerseits Facharzt XXXX und andererseits allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger XXXX ; daher steht fest, dass der Sachverständige das notwendige Fachwissen für die Erstattung des Gutachtens hat bzw. zum Zeitpunkt der Erstattung hatte. Die Parteien haben keinen Einwand hinsichtlich Befangenheit vorgebracht, auch der Sachverständige hat solche Umstände im Rahmen der vor der Heranziehung durch das Bundesverwaltungsgericht gemachten (schriftlichen) Vorhalte nicht erkennen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht musste daher von seiner Unbefangenheit ausgehen und konnte auch im Laufe des Verfahrens keine Befangenheit erkennen.

Zur grundsätzlich obligatorischen Beiziehung eines Amtssachverständigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäß §§ 52 Abs. 1 und 2 AVG, 17 VwGVG zur Gutachtenserstellung primär Amtssachverständige vor einem anderen Sachverständigen beizuziehen sind; gemäß § 14 BVwGG stehen dem Bundesverwaltungsgericht die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung und sind daher als solche gemäß § 52 Abs. 1 und 2 AVG, § 17 VwGVG, primär heranzuziehen. Dies bezieht sich auf die der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Sachverständigen. Nur wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann das Verwaltungsgericht aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. Allerdings gibt es – das Bundesverwaltungsgericht wird hier erstinstanzlich tätig – keine der Behörde zur Verfügung stehenden Sachverständigen, zumal auch dem Bundesverwaltungsgericht solche nicht zur Verfügung stehen und handelt es sich bei dem Magistrat der Stadt Wien zur Verfügung stehenden Sachverständigen um keine, die „im Bereich der Vollziehung des Bundes“ tätig sind. Daher standen geeignete Amtssachverständige nicht zur Verfügung und war der geeignete Sachverständige als nichtamtlicher Sachverständiger heranzuziehen.

2.7.2. Zum Gutachten des Sachverständigen:

Der Disziplinarbeschuldigte hat vorgebracht, während des Tatzeitraums seiner inkriminierten Tathandlungen an einer XXXX gelitten zu haben.

Bei der Beurteilung, ob beim Beamten im Zusammenhang mit den ihm vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen auch eine XXXX mit Beeinträchtigung seiner Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit zu den relevanten Tatzeiten vorgelegen ist, handelt es sich um eine medizinische Frage, die nicht ohne Sachkenntnis und bloß auf Grund eigener Wahrnehmung umfassend beantwortet werden kann (VwGH 17.12.1998, 96/09/0394; VwGH 29.11.2007, 2005/09/0155; VwGH 23.05.2013, 2012/09/0110). Daher wurde eben der Sachverständige herangezogen.

Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten im engeren Sinn), ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199).

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Sachverständigen außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134; VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154); das bedeutet, dass sich das Bundesverwaltungsgericht solange auf ein (schlüssiges und vollständiges) Sachverständigengutachten stützen kann und muss, als die Unrichtigkeit dieses Gutachtens nicht von den Parteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch auf einem vergleichbaren wissenschaftlichen Niveau stehende Gegenausführungen und Gegenbeweise widerlegt ist (VwGH 25.09.1992, 92/09/0198). Das Erfordernis, ein weiteres Gutachten einzuholen, kann dann gegeben sein, wenn ein mangelhaftes Gutachten vorliegt (VwGH 24.10.2011, 2010/10/0009). Weiter führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.06.2014, 2013/09/0172, aus, dass dem Gutachten eines Sachverständigen auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden kann, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen; auch hat das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob das Bundesverwaltungsgericht einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihm selbst zu beurteilen (ebenso VwGH 18.6.2014, 2013/09/0172).

Allerdings ist das Gutachten im gegenständlichen Verfahren als vollständig und schlüssig anzusehen, da dieses Befund und Gutachten im engeren Sinne aufweist, die im Gutachten und in den Ausführungen des Sachverständigen vor dem Bundesverwaltungsgericht gezogenen Schlüsse unter Bedachtnahme auf Lebenserfahrung und logische Denkgesetze nachvollziehbar sind und sich aus dem Gutachten auch die verwendete Literatur sowie die anderen Quellen ergeben. Auch durch die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung wurde dieser Eindruck nicht beeinträchtigt, viel mehr war der Sachverständige in der Lage, alle Fragen entsprechend zu beantworten und nachvollziehbar darzulegen. Die mangelnde Schlüssigkeit oder Vollständigkeit wurde von den Parteien auch nicht behauptet.

Die Parteien sind dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten nicht auf gleichem wissenschaftlichen Niveau entgegengetreten und konnten im Verfahren, insbesondere nicht in der mündlichen Verhandlung, dessen Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit dartun. Das Gutachten ist daher den Sachverhaltsfeststellungen zu 1.7. zu Grunde zu legen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in Disziplinarverfahren in Bezug auf ein Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien:

Gemäß § 1 1. Fall VGW-DRG regelt das VGW-DRG das Dienstrecht der gemäß §§ 3 und 31 VGWG ernannten Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien.

Mit (Wiener) LGBl. Nr. 47/2018 wurde mit 22.09.2018 das Bundesverwaltungsgericht zum Disziplinargericht und hat die zuvor bestehende Disziplinarbehörde (siehe etwa § 11 VGW-DRG in der Fassung LGBl. Nr. 43/2018) abgelöst. Während § 22 Z 2a VWG-DRG noch vorsah, dass die Disziplinarbehörde des Verwaltungsgerichts und die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt auch zur Verfolgung von Dienstpflichtverletzungen zuständig sind, die ein Mitglied des Verwaltungsgerichts während der Zeit seiner Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat Wien begangen hat, fehlt eine solche Übergangsbestimmung für das Disziplinargericht, also für das Bundesverwaltungsgericht. Insbesondere wird eine solche Normierung auch nicht von § 23a VGW-DRG getroffen, der den Übergang vom Disziplinarausschuss zum Disziplinargericht normiert.

Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner ständigen Rechtsprechung, dass Zuständigkeitsregeln dem Legalitätsprinzip im Sinne des Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2 B-VG Rechnung tragen müssen, nachdem der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss (VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0159).

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Disziplinargericht ergibt sich aus § 11 VGW-DRG. Gemäß § 11 Abs. 1 VGW-DRG ist Disziplinargericht das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet. Gemäß § 11 Abs. 3 VGW-DRG sind vom Disziplinargericht auch Dienstpflichtverletzungen zu verfolgen, die ein gemäß § 15 aus seinem Amt ausgeschiedenes Mitglied während der Zeit seiner Mitgliedschaft im Verwaltungsgericht begangen hat. Dies gilt nicht, wenn das ehemalige Mitglied nicht mehr Beamtin oder Beamter der Gemeinde Wien ist. Eine Norm, dass das Disziplinargericht Dienstpflichtverletzungen, die ein Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien schon vor dessen Ernennung nach den §§ 11 oder 31 VGWG zu verfolgen hat, finden sich nicht. Ebenso findet sich keine mit § 22 Z 2a VGW-DRG vergleichbare Norm für das Disziplinargericht.

Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2024, W170 2272837-1/52E, wurde die Ansicht vertreten, dass – bezogen auf den gegenständlichen Fall – keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über eine vom Disziplinarbeschuldigten als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien begangene Dienstpflichtverletzung abzusprechen bestehe, da das Bundesverwaltungsgericht – wie oben dargelegt – nur als Disziplinargericht für das Verwaltungsgericht Wien und nicht für den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eingerichtet worden sei und auch eine Übergangsbestimmung, die eine solche Zuständigkeit begründen könnte bzw. eine mit § 11 Abs. 3 VGW-DRG vergleichbare Bestimmung – § 11 Abs. 3 VGW-DRG mache das Bundesverwaltungsgericht dafür zuständig, von einem früheren Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien begangene Dienstpflichtverletzungen zu verfolgen, soweit dieser noch Beamter der Stadt Wien, aber nicht mehr Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien sei – die eine als Beamter der Stadt Wien begangene Dienstpflichtverletzung durch einen nunmehrigen Richter in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts legt, fehle (zu § 22 Z 2a VGW-DRG siehe oben).

Hiezu hat allerdings der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19.11.2024, Ro 2024/09/0007-7 (ab Rz 25), ausgeführt:

„In der Stammfassung des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (LGBl. Nr. 84/2012) war als Disziplinarbehörde am Verwaltungsgericht Wien eine nach § 19 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien (VGWG) aus Mitgliedern des Verwaltungsgerichts zu besetzende Disziplinarbehörde eingerichtet (§ 11 VGW-DRG).

Der mit „Übergangsbestimmungen“ betitelte § 22 VGW-DRG sieht in seiner Ziffer 2a in diesem Zusammenhang vor, dass die Disziplinarbehörde des Verwaltungsgerichts und die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt auch zur Verfolgung von Dienstpflichtverletzungen zuständig sind, die ein Mitglied des Verwaltungsgerichts während der Zeit seiner Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat Wien begangen hat.

Mit der 11. Novelle zum Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 47/2018, erhielt der nunmehr mit „Disziplinargericht“ überschriebene § 11 VGW-DRG folgenden Inhalt:

‚Disziplinargericht

§ 11. (1) Disziplinargericht ist das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet.

(2) Das Disziplinargericht ist zuständig zur Entscheidung über eine Suspendierung - und zwar über Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichts oder der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts - und zur Erlassung von Beschlüssen und Disziplinarerkenntnissen. § 10 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz VGWG ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Vom Disziplinargericht sind auch Dienstpflichtverletzungen zu verfolgen, die ein gemäß § 15 aus seinem Amt ausgeschiedenes Mitglied während der Zeit seiner Mitgliedschaft im Verwaltungsgericht begangen hat. Dies gilt nicht, wenn das ehemalige Mitglied nicht mehr Beamtin oder Beamter der Gemeinde Wien ist.‘

Begründet wurde der diesem Gesetzesbeschluss zugrundeliegende Initiativantrag (LG-516383-2018-LAT) insoweit damit, es solle „[z]ur Stärkung der Unabhängigkeit der Disziplinarbehörde und zur Vorbeugung von Befangenheitsproblemen [...] an Stelle des aus Mitgliedern des Verwaltungsgerichts Wien bestehenden Disziplinarausschusses das Bundesverwaltungsgericht mit den Aufgaben der Disziplinarbehörde für das Verwaltungsgericht Wien betraut werden. Der im Verwaltungsgericht Wien bestehende Disziplinarausschuss wird daher aufgelöst.“

§ 22 VGW-DRG wurde in diesem Zusammenhang nicht novelliert. Mit dem neu eingefügten § 23a Abs. 1 VGW-DRG wurde bestimmt, dass die Zuständigkeit zur Durchführung von mit Ablauf des Tages der Kundmachung der 11. Novelle zu diesem Gesetz (21. September 2018) beim Disziplinarausschuss anhängigen Verfahren auf das Disziplinargericht übergeht, welches diese Verfahren neu durchzuführen hat.

Aus der ursprünglichen Schaffung des § 22 Z 2a VGW-DRG bei Errichtung des Verwaltungsgerichts Wien ist das Anliegen des Gesetzgebers abzuleiten, dass ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Verwaltungsgerichts über Dienstpflichtverletzungen dessen Mitglieder nur mehr die für Verwaltungsrichter zuständige Disziplinarbehörde absprechen sollte, auch wenn die Dienstpflichtverletzung bereits zu einer Zeit gesetzt worden sein sollte, zu dem das Mitglied des Verwaltungsgerichts noch beim Unabhängigen Verwaltungssenat tätig war. Voraussetzung für diese Zuständigkeit war eine Ernennung zum Verwaltungsgericht. Für nicht zum Verwaltungsgericht ernannte ehemalige Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenats wurde keine Zuständigkeit der Disziplinarbehörde des Verwaltungsgerichts eingerichtet. Auch diese war daher ausschließlich für Disziplinarverfahren gegen Verwaltungsrichter zuständig.

Den oben dargelegten Erläuterungen zur Novellierung ist ferner zu entnehmen, dass der Gesetzgeber nicht - wie dies geboten wäre - strikt zwischen einem Gericht und einer Behörde unterscheidet, wenn er von der Stärkung der Unabhängigkeit der „Disziplinarbehörde“ durch die Betrauung des Bundesverwaltungsgerichts mit den Aufgaben der „Disziplinarbehörde“ spricht. Aus der unterlassenen Anpassung des § 22 Z 2a VGW-DRG anlässlich der Etablierung eines Disziplinargerichts für die Verwaltungsrichter ist daher keine dahingehend bewusst getroffene Entscheidung des Gesetzgebers abzuleiten, dass die Kognitionsbefugnis des Disziplinargerichts gegenüber jener der zuvor zuständigen Disziplinarbehörde hätte eingeschränkt werden sollen. Für einen solchen, vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen, gewollten Ausschluss der Zuständigkeit des Disziplinargerichts für bestimmte Sachverhalte, die zuvor zweifelsfrei in die Zuständigkeit des Disziplinarausschusses gefallen waren, gibt es keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil spricht die nach § 23a Abs. 1 VGW-DRG angeordnete pauschale Überleitung sämtlicher anhängiger Fälle des Disziplinarausschusses auf das Disziplinargericht ebenfalls dafür, dass der Gesetzgeber durch die Errichtung des Disziplinargerichts keine inhaltlichen Änderungen der Zuständigkeit gegenüber dem Disziplinarausschuss vornehmen wollte.

Die vom Bundesverwaltungsgericht zur Begründung herangezogene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0159) ist in diesem Zusammenhang – wie in der Revision ausgeführt – nicht einschlägig, war in jenem Erkenntnis doch die Abgrenzung der Einzelrichter- von einer Senatszuständigkeit zu beurteilen.

Darüber hinaus ist hier das Folgende zu bedenken:

Nach dem gemäß Art. 134 Abs. 7 B-VG auch für Verwaltungsrichter geltenden Art. 88 Abs. 2 B-VG dürfen Richter nur auf Grund eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses ihres Amtes entsetzt, an eine andere Stelle versetzt oder in den Ruhestand versetzt werden. Daraus leitete der Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung VfSlg. 8803/1980 ab, dass über eine allfällige Disziplinarbehandlung eines Richters ausschließlich in einem förmlichen gerichtlichen Verfahren, also im Verfahren vor einem Disziplinargericht, zu erkennen ist; Zweck der Regelungen ist es, die richterliche Unabhängigkeit zu sichern (siehe ausführlich VfGH 14.6.2018, G 29/2018-14, u.a., VfSlg. 20254).

Nach § 11 Abs. 1 VGW-DRG ist das Bundesverwaltungsgericht Disziplinargericht für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien. Es ist unter anderem zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen zuständig (§ 11 Abs. 2 VGW-DRG). Gemäß § 11 Abs. 3 VGW-DRG sind vom Disziplinargericht auch Dienstpflichtverletzungen zu verfolgen, die ein - etwa durch Übertritt in den Ruhestand nach § 15 Abs. 3 VGW-DRG - aus dem Amt ausgeschiedenes Mitglied während der Zeit seiner Mitgliedschaft im Verwaltungsgericht begangen hat.

Nach dem gemäß § 14 Abs. 1 VGW-DRG bei der Ahndung von Dienstpflichtverletzungen der Mitglieder des Verwaltungsgerichts geltenden § 103 Abs. 2 DO 1994 hat das Disziplinarerkenntnis (mit hier nicht relevanten Ausnahmen) die im Strafantrag angeführten Anschuldigungspunkte zur Gänze zu erledigen. Es hat auf Schuldspruch, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Z 1 oder 2 DO 1994 auf Freispruch oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5 DO 1994 auf Einstellung zu lauten. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn (Z 1) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder (Z 2) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt; eine Einstellung hat hingegen zu erfolgen, wenn (Z 3) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, (Z 4) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der weiteren Verletzung von Dienstpflichten abzuhalten, oder (Z 5) der Einstellungsgrund des § 80 Abs. 2 (also das Fehlen eines disziplinären Überhangs bei einer strafgerichtlichen Verurteilung oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung) vorliegt.

Nach dem gemäß § 14 Abs. 2 VGW-DRG auf Disziplinarverfahren gegen im Ruhestand befindliche ehemalige Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien sinngemäß anzuwendenden § 109 Abs. 1 DO 1994 sind diese wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen einer groben Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.

Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht als Disziplinargericht zuständig, über sämtliche gegen ein Mitglied des Verwaltungsgerichts von der Disziplinaranwältin erhobenen Vorwürfe in dem dargelegten Sinn abzusprechen (vgl. auch Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG I5 [2021] § 111 RStDG Rz. 3, wonach sich die sachliche Zuständigkeit der Disziplinargerichte auf alle nach § 101 RStDG disziplinarrechtlich zu ahndenden Pflichtverletzungen [Disziplinardelikte] erstreckt). Es besteht keine andere (Disziplinar-)Behörde, die über eine Dienstpflichtverletzung eines Richters des Verwaltungsgerichts Wien zu entscheiden hätte, auch wenn diese bereits vor seiner Ernennung zum Verwaltungsgericht gesetzt worden sein sollte. Ein solch umfassendes Verständnis der Zuständigkeit des Disziplinargerichts ist – wie aufgezeigt – bereits verfassungsrechtlich angesichts der Unabhängigkeit der Verwaltungsrichter geboten, soll doch schon nach Art. 88 Abs. 2 B-VG nur das zuständige Disziplinargericht über disziplinarrechtliche Vorwürfe gegen Richter absprechen. Das Unterlassen einer sprachlichen Anpassung des § 22 Abs. 2a VGW-DRG bei der Übertragung der Kompetenzen des Disziplinarausschusses auf ein Disziplinargericht führt daher zu keinem anderen Ergebnis.

Indem das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit im Umfang seines Spruchpunktes II. verneinte und den Strafantrag insoweit zurückwies, belastete es seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.“

In Bindung an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2024, Ro 2024/09/0007-7, hat das Bundesverwaltungsgericht daher davon auszugehen, dass es auch zur inhaltlichen Erledigung jener Teile des Strafantrages zuständig ist, die die dem Disziplinarbeschuldigten angelasteten Dienstpflichtverletzungen während seiner Zeit als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates betreffen.

3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 123 RStDG ausgesprochen, dass die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen ist, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf nämlich keine Disziplinarstrafe wegen eines Verdachtes ausgesprochen werden, der nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (vgl. VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047; VwGH 28.03.2017, Ra 2017/09/0008). Diese im Wesentlichen zur (vergleichbaren) Bestimmung des § 123 BDG 1979 zur Einleitung von Disziplinarverfahren gegen Beamte/Beamtinnen entwickelten Grundsätze sind in gleicher Weise auf das Verfahren zur Einleitung einer Disziplinaruntersuchung nach § 123 RStDG gegen Verwaltungsrichter/innen vor den Verwaltungsgerichten als Disziplinargerichte anzuwenden (vgl. VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0056; VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008).

Allerdings gilt ein Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien gemäß § 14 Abs. 5 VGW-DRG mit dem Zeitpunkt der ersten von der Disziplinaranwältin oder vom Disziplinaranwalt oder von der Untersuchungskommissärin oder vom Untersuchungskommissär gegen ein bestimmtes – im Fall des § 11 Abs. 3 VGW-DRG ehemaliges – Mitglied des Verwaltungsgerichts als Beschuldigte oder Beschuldigten gerichteten Amtshandlung (Verfolgungshandlung) als eingeleitet, und zwar auch dann, wenn die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Eine solche Verfolgungshandlung kann regelmäßig die dem Einleitungsbeschluss zukommende Begrenzungsfunktion nicht gerecht werden; diese Begrenzungsfunktion muss daher dem Strafantrag als das Verfahren vor dem Disziplinargericht unmittelbar einleitender Schritt zukommen und kann daher nur das im Strafantrag vorgeworfene Verhalten zu einer disziplinarrechtlichen Bestrafung führen, selbst wenn sich aus den Akten das Vorliegen anderer oder weiterer Dienstpflichtverletzungen ergibt.

Die gegenständlich offenen Anschuldigungspunkte sind im (oben festgestellten) Strafantrag hinreichend klar geschildert.

3.3. Zum Gang eines Disziplinarverfahrens gegen ein Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien (hinsichtlich der offenen Teile des Strafantrags):

Gemäß § 1 VGW-DRG regelt dieses Gesetz das Dienstrecht der gemäß §§ 3 und 31 VGWG ernannten Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien und der gemäß § 4 VGWG ernannten besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Bediensteten (Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger).

Gemäß § 11 Abs. 1 VGW-DRG ist Disziplinargericht das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet.

Gemäß § 12 Abs. 1 VGW-DRG sind zur Vertretung der dienstlichen Interessen von der Landesregierung eine Disziplinaranwältin oder ein Disziplinaranwalt sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern zu bestellen. Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt (die Stellvertreterinnen und Stellvertreter) müssen rechtskundige Beamtinnen und Beamte bzw. rechtskundige Vertragsbedienstete der Gemeinde Wien sein und dürfen dem Verwaltungsgericht nicht angehören. Beamtinnen und Beamte dürfen nur dann zur Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt (zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter) bestellt werden, wenn sie disziplinär unbescholten sind und gegen sie kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Jede Beamtin und jeder Beamte bzw. jede und jeder Vertragsbedienstete hat der Bestellung Folge zu leisten.

Gemäß § 12 Abs. 2 VGW-DRG ist die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt in Ausübung ihres oder seines Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind bei ihrer Amtsausübung nur an die Weisungen der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts gebunden.

Gemäß § 12 Abs. 5 VGW-DRG hat die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt insbesondere nach ausreichender Klärung des Sachverhaltes entweder den Strafantrag beim Disziplinargericht einzubringen oder bei Vorliegen der in § 97 Abs. 1 DO 1994 genannten Gründe von der Einleitung oder Fortführung des Disziplinarverfahrens abzusehen, wovon die oder der Beschuldigte, das Amt der Wiener Landesregierung und die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts unverzüglich zu verständigen sind.

Gemäß § 12 Abs. 6 VGW-DRG ist die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt ab Einlangen der Verständigung gemäß § 13 Abs. 1 VGW-DRG Partei im Disziplinarverfahren, kann gegen Disziplinarerkenntnisse und Beschlüsse des Disziplinargerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben und ist zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt.

Gemäß § 11 Abs. 3 VGW-DRG sind vom Disziplinargericht auch Dienstpflichtverletzungen zu verfolgen, die ein gemäß § 15 VGW-DRG – etwa durch Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand – aus seinem Amt ausgeschiedenes Mitglied während der Zeit seiner Mitgliedschaft im Verwaltungsgericht begangen hat. Dies gilt nicht, wenn das ehemalige Mitglied nicht mehr Beamtin oder Beamter der Gemeinde Wien ist.

Gemäß § 13 Abs. 1 VGW-DRG hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts – wenn der Verdacht sie oder ihn selbst betrifft, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident – ein sonstiges Mitglied des Verwaltungsgerichts mit den zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu beauftragen (Untersuchungskommissärin oder Untersuchungskommissär) und gleichzeitig die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt vom Verdacht zu verständigen. § 10 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz VGWG ist sinngemäß anzuwenden. Beantragt die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt bestimmte Erhebungen (z.B. Einvernahmen), sind diese von der Untersuchungskommissärin oder dem Untersuchungskommissär durchzuführen.

Gemäß § 14 Abs. 1 VGW-DRG gelten bei der Ahndung von Dienstpflichtverletzungen der Mitglieder des Verwaltungsgerichts – soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist – §§ 76 bis 78, § 79 Abs. 1 bis 4, § 80, § 83 Abs. 1, § 87, § 90 Z 1 und 3 bis 5, § 91 Abs. 1 Z 1, § 91 Abs. 2, §§ 92 und 93, § 94 Abs. 4, 5, 7 und 8, § 95 Abs. 1, 2, 3a und 4, § 96, § 97a Z 2, §§ 99a und 100 bis 108 DO 1994 sinngemäß. Bezugnahmen in den im ersten Satz genannten Vorschriften auf die Disziplinarkommission oder einen ihrer Senate gelten als Bezugnahmen auf das Disziplinargericht und Bezugnahmen auf Beamtinnen und Beamte als Bezugnahmen auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts. Gemäß § 14 Abs. 2 VGW-DRG ist, wird ein Verfahren gegen ein ehemaliges Mitglied des Verwaltungsgerichts (§ 11 Abs. 3 VGW-DRG) geführt, das sich im Ruhestand befindet, auch § 109 Abs. 1, 2 und 5 DO 1994 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 14 Abs. 3 VGW-DRG gilt § 79 Abs. 1 Z 1 DO 1994 mit der Maßgabe, dass die sechsmonatige Verjährungsfrist mit Einlangen der Verständigung (§ 13 Abs. 1) bei der Disziplinaranwältin oder beim Disziplinaranwalt beginnt.

Gemäß § 14 Abs. 4 VGW-DRG sind die in § 97 Abs. 1 DO 1994 genannten Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens auch in Disziplinarverfahren nach diesem Gesetz zu beachten. § 97a Z 1 DO 1994 gilt mit der Maßgabe, dass das Absehen der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts von der Fortführung des Disziplinarverfahrens (§ 12 Abs. 5) als Einstellung gilt.

Gemäß § 14 Abs. 5 VGW-DRG gilt das Disziplinarverfahren mit dem Zeitpunkt der ersten von der Disziplinaranwältin oder vom Disziplinaranwalt oder von der Untersuchungskommissärin oder vom Untersuchungskommissär gegen ein bestimmtes – im Fall des § 11 Abs. 3 VGW-DRG ehemaliges – Mitglied des Verwaltungsgerichts als Beschuldigte oder Beschuldigten gerichteten Amtshandlung (Verfolgungshandlung) als eingeleitet, und zwar auch dann, wenn die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Zu den Verfolgungshandlungen zählen insbesondere die Ladung, die Vernehmung, die Zeugeneinvernahme, das Ersuchen um Vernehmung oder Zeugeneinvernahme, die Einholung eines Sachverständigengutachtens und der Antrag auf Suspendierung.

3.4. Zur Stellung des Präsidenten und der Disziplinaranwältin im Disziplinarverfahren:

Der EuGH vertritt hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereiches von Art. 19 Abs. 1 EUV ausdrücklich die Rechtsauffassung, dass diese Bestimmung in den „vom Unionsrecht erfassten Bereichen“ Anwendung findet, ohne dass es insoweit darauf ankäme, in welchem Kontext die Mitgliedstaaten Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Grundrechte Charta durchführen (EuGH [Große Kammer] 15.07.2021, Kommission/Polen, C-791/19). Davon ausgehend ist etwa für ein Dienstbeschreibungsverfahren eines Mitglieds eines Verwaltungsgerichts die Anwendbarkeit von Art. 19 Abs. 1 EUV iVm Art. 2 EUV und Art. 47 Grundrechte Charta zu bejahen, judiziert das Mitglied doch an einem Gericht, welches über Fragen des Unionsrechts entscheidet und hat die Dienstbeschreibung schon im Hinblick auf ihre möglichen Folgen – negative Dienstbeschreibungen können zu einem Amtsenthebungsverfahren führen, jedenfalls haben Dienstbeschreibungen zweifelsohne erheblichen Einfluss auf die Berufslaufbahn – Auswirkungen auf den Status des Richters und stehen somit im Spannungsverhältnis zur richterlichen Unabhängigkeit (EuGH [Große Kammer] 15.07.2021, Kommission/Polen, C-791/19; EuGH 27.2.2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16). Vor diesem Hintergrund kann aber im Weiteren dahingestellt bleiben, ob das Dienstbeschreibungsverfahren für Richter auch in den Anwendungsbereich des Art. 6 MRK fällt, weil die in Art. 47 Grundrechte Charta festgelegten Garantien inhaltlich jenen des Art. 6 MRK entsprechen (VwGH 18.02.2015, Ra 2014/03/0057; VwGH 25.01.2024, Ro 2021/09/0028).

Gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.

Gemäß Art. 47 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Nun argumentiert der Disziplinarbeschuldigte, dass der EuGH bereits wiederholt die Bedeutung des Disziplinarregimes im Zusammenhang mit Fragen der richterlichen Unabhängigkeit betont habe (vgl. unter vielen C-216/18PPU, para. 67 und C-791/19 vom 15.07.2021, para. 60 folgende). Die rechtliche Stellung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien mit seinen Zuständigkeiten, Aufgaben, Befugnissen sei nicht im Einklang mit europäischen Standards und bereits deswegen bestehe die Gefahr der Gefährdung der richterlichen Unabhängigkeit. Zusammengefasst sei die Stellung des Gerichtspräsidenten des Verwaltungsgerichts Wien mit einer Vielzahl und vor allem einseitigen (ohne Mitwirkung oder ohne Kontrolle durch die Vollversammlung oder andere richterliche Gremien) Kompetenzen in Kombination mit einer Weisungsgebundenheit in Angelegenheiten der monokratischen Justizverwaltung gegenüber der Landesregierung problematisch. Dies sei nicht nur vom Europarat (CCJE), sondern auch von GRECO und der Europäischen Kommission selbst als Mangel und Problem der Rechtsstaatlichkeit jeweils dargelegt worden (siehe CCJE-BU(2019) vom 29.03.2019, sowie Empfehlungen von GRECO (GrecoEval4Rep(2016) mit GrecoRC42018)15 vom 17.07.2019 und GrecoRC4 Interim (2020)7 vom 01.03.2021 und zuletzt Rechtsstaatlichkeitsbericht der Europäischen Kommission zu Österreich vom 05.07.2023, SWD(2023) 820 final, Seite 4). Gegenständlich sei besonders hervorzuheben, dass der Präsident des Verwaltungsgerichts Wien im Bereich der monokratischen Justizverwaltung nicht weisungsfrei gestellt und damit gegenüber der Landesregierung als oberstem Organ der Landesverwaltung weisungsgebunden sei (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien). Zugleich habe das VGW Wien regelmäßig über Bescheide des Landeshauptmannes, der Landesregierung oder dem Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden, wobei der Magistrat gemäß § 114 Wiener Stadtverfassung auch Amt der Wiener Landesregierung sei, sodass diese Organe regelmäßig Parteien in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien seien und demensprechend auch ein besonderes Interesse an der Entscheidungstätigkeit des Verwaltungsgerichtes hätten. Der rechtliche Rahmen betreffend Disziplinarverfahren gegen Richter des VGW Wien sei wie folgt: Es habe der Präsident des Verwaltungsgerichts Wien bei einem „begründeten Verdacht“ einer Dienstpflichtverletzung ein Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien mit Erhebungen zur vorläufigen Klärung des Sachverhaltes zu beauftragen (Untersuchungskommissär) sowie den Disziplinaranwalt vom Verdacht zu verständigen. Der Untersuchungskommissär habe ferner auch jene Erhebungen durchzuführen, die der Disziplinaranwalt beantragt und dem Disziplinaranwalt auch über die von ihm erhobenen Beweise zu berichten (siehe § 13 Abs. 1 bis 3 VGW-DRG). Zur Rechtsstellung des Disziplinaranwaltes führt der Disziplinarbeschuldigte aus, dass die vom Verwaltungsgericht Wien kontrollierte Behörde (welche auch oberstes Justizverwaltungsorgan sei), die Wiener Landesregierung, aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten/Vertragsbediensteten der Gemeinde Wien einen Disziplinaranwalt bestelle (§ 12 Abs. 1 VGW-DRG). Dieser sei dann in Ausübung des Amtes an keine Weisungen gebunden (§ 12 Abs. 2 VGW-DRG als einfachgesetzliche Regelung; siehe anders dazu die Bestimmung des § 88 DO, wonach der Bürgermeister einen Disziplinaranwalt für Disziplinarverfahren gegen Beamte nach der Wiener DO bestellt und hier der Disziplinaranwalt mittels Verfassungsbestimmung weisungsfrei gestellt werde). Die Aufgabe des Disziplinaranwalts bestehe darin, den Sachverhalt „ausreichend“ zu klären und danach entweder einen Strafantrag beim Disziplinargericht zu stellen oder nach § 97 DO vorzugehen: es liege ebenso in der Entscheidungsfreiheit des Disziplinaranwalts von der Einleitung oder Fortführung unter gewissen Umständen (die in § 97 Abs. 1 DO angeführt seien) abzusehen (§ 12 Abs. 5 VGW-DRG iVm § 14 Abs. 4 VGW-DRG). Dies bedeute konkret, dass – wenn der Disziplinaranwalt zum Schluss komme, dass das Disziplinarvergehen nicht nachweisbar oder wenn der Disziplinaranwalt meint, dass die Schuld gering sei – der Disziplinaranwalt dann von der weiteren Verfolgung absehen könne. In diesem Fall bestünden für den Disziplinaranwalt (lediglich) Informationspflichten gegenüber dem Gerichtspräsidenten sowie der Landesregierung. Unionsrechtliche Vorgaben an ein Disziplinarrechtsregime gegen Richter vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV (also einem ausreichend wirksamen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht umfassten Bereichen) würden sich aus Sicht des Disziplinarbeschuldigten wie folgt darstellen: Die Anwendbarkeit des Art. 19 Abs. 1 EUV im vorliegenden Fall stehe fest, da der Disziplinarbeschuldigte nach wie vor Richter des VGW Wien ist (vgl. u.a. Urteil EuGH vom 11.05.2023, C-817/21, para. 42 und para. 44 mwN sowie u.a. C-791/19 vom 15.07.2021). Die Vorgaben des Art. 19 Abs. 1 zweiter Satz EUV würden auch die Vorschriften für Disziplinarregelungen betreffen (vgl. nochmals das Urteil EuGH vom 11.05.2023, para. 48 sowie sowie u.a. C-791/19 vom 15.07.2021 para. 60). Die unionsrechtlichen Anforderungen an ein Disziplinarsystem gegen Richter seien Garantien, damit jegliche Gefahr verhindert werde, dass eine solche Regelung als System zur politischen Kontrolle des Inhalts justizieller Entscheidungen eingesetzt werde. Bereits die Aussicht auf Einleitung einer Disziplinaruntersuchung sei als solche geeignet, Druck auf diejenigen auszuüben, deren Aufgabe es sei, zu entscheiden. Daher müsse die für die Durchführung von Untersuchungen und für die Erhebung von Disziplinaranklagen zuständige Einrichtung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben objektiv und unparteiisch handeln und zu diesem Zweck frei von jeder äußeren Beeinflussung sein (EuGH vom 11.05.2023, para. 49 mwN). Es sei durch den EuGH klargestellt worden, dass insbesondere die Regeln für das Verfahren zur Ernennung für die Leitungsstelle einer solchen Einrichtung (zur Untersuchung und zur Erhebung von Anklagen) ebenso wie Vorschriften zur Regelung der Organisation und Arbeitsweise so gestaltet sein müssten, dass sie keinen berechtigen Verdacht aufkommen lassen könnten, dass die Befugnisse und Aufgaben dieser Einrichtung als Instrument zur Ausübung von Druck auf die Rechtsprechungstätigkeit oder zur Ausübung politischer Kontrolle über diese Tätigkeit benutzt werden könne (vgl. EuGH vom 11.05.2023, para. 50 mwN und 51). Relevant sei hier ferner, dass die Position des Disziplinaranwalts eng mit der Exekutive (also hier Gemeinde Wien) verbunden sei (siehe dazu auch EuGH vom 11.05.2023, para. 69). Ein weiteres Element, welches der EuGH anführe, sei die Frage, inwiefern in der Praxis bei der Erhebung von Disziplinaranklagen gegen Richtern Ermessen bestehe (siehe nochmals 11.05.2023, para. 56). Gerade dieses Element lasse einen berechtigten Verdacht eines Rechtsunterworfenen aufkommen, dass die Befugnisse und Aufgaben eines solchen Organs (wie hier jenes des Disziplinaranwalts) als Instrument zur Ausübung von Druck auf Richter genutzt werden könne. Aus Sicht des Disziplinarbeschuldigten ergebe sich daraus die (Unions-)Rechtswidrigkeiten im vorliegenden Verfahren wie folgt: Sämtliche dieser unionsrechtlichen Vorgaben würden nicht eingehalten: einerseits sei der Präsident des Gerichts weisungsgebunden (ansonsten müsste Rechtsschutz gegen die Entscheidung, Vorerhebungen durchführen zu lassen, zur Verfügung stehen) und andererseits sei die Position des Disziplinaranwalts eindeutig mangelhaft (Auswahl, Bestellung, Absicherung der Unabhängigkeit des Disziplinaranwalts, mangelnder organisationsrechtlicher Rahmen der Arbeitsweise des Disziplinaranwaltes und Ermessen in der Entscheidung, einen Strafantrag zu erheben). Ein Rechtsschutz (für den betroffenen Richter oder aber für Dritte) während des Vorverfahrens sei ebensowenig vorhanden. Zur Frage der Ausübung des Ermessens sei nochmals auf die obigen Ausführungen hinzuweisen. Ermessen im Ermittlungsverfahren komme beiden Organen zu, sowohl dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien als auch dem Disziplinaranwalt (wobei beide Organstellungen wesentliche strukturelle Schwächen aufweisen, wie dargelegt). Kriterien, wie das Ermessen auszuüben sei, würden nicht ausreichend vorliegen. Rechtsschutz oder Transparenz bestünden in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nicht. Insbesondere würden Bestimmungen im VGW-DRG, welche garantieren könnten, dass Machtmissbrauch verhindert werden könne, fehlen. Zwar unterliege der Disziplinaranwalt als Bediensteter der Gemeinde Wien, auch dem entsprechenden Disziplinarregime der Gemeinde Wien. Hier gelte es jedoch zu bedenken, dass die Gemeinde Wien gerade die vom Verwaltungsgericht Wien kontrollierte Behörde ist. Ferner sei der Disziplinaranwalt lediglich weisungsfrei gestellt und bestünden keine Garantien der Unabhängigkeit und Unbefangenheit. Zur konkreten Praxis des Disziplinaranwalts in Verfahren gegen Richter des Verwaltungsgerichtes Wien könne gegenständlich wenig beigetragen werden, da keine transparente Entscheidungsdatenbank bestehe und weites Ermessen herrsche und weitaus unterschiedlich praktiziert werde. Aus den angeführten Gründen leide das vorliegende Disziplinarrechtsregime aus Sicht des Disziplinarbeschuldigten an einer Unionsrechtswidrigkeit, da es nicht in Einklang zu Art. 19 EUV steht. Das vorliegende Verfahren sei daher einzustellen, allenfalls werde die Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH angeregt.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Bedenken nicht.

Der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien hat es in der Hand, ein Disziplinarverfahren zu beginnen, allerdings kommt diesem hier kein Ermessen zu. Gemäß § 13 Abs. 1 VGW-DRG hat (nicht: kann) der Präsident bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ein sonstiges Mitglied des Verwaltungsgerichts mit den zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu beauftragen (Untersuchungskommissärin oder Untersuchungskommissär) und gleichzeitig die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt vom Verdacht zu verständigen. Es liegt also nicht im Ermessen des Präsidenten, ob er ein Disziplinarverfahren einleitet; er muss dies tun, wenn sich der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt und steht ihm hier keine Handlungsalternative zur Verfügung, widrigenfalls er sich einer Dienstpflichtverletzung und/oder – bei Vorliegen eines entsprechenden Schädigungsvorsatzes (am Land Wien hinsichtlich der Durchführung von Disziplinarverfahren) und Wissentlichkeit hinsichtlich des Missbrauchs – des Amtsmissbrauchs schuldig machen würde.

Dass der Präsident des Verwaltungsgerichts Wien im Bereich der monokratischen Justizverwaltung nicht weisungsfrei gestellt und damit gegenüber der Landesregierung als oberstem Organ der Landesverwaltung weisungsgebunden ist und dieses die in wesentlichen Bereichen die kontrollierte Behörde darstellt, hat der Verfassungsgesetzgeber hingenommen, als er Landesverwaltungsgerichte etablierte. Daher erscheint die Rechtstellung des Präsidenten nicht bedenklich.

Gemäß § 12 Abs. 5 VGW-DRG hat die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt insbesondere nach ausreichender Klärung des Sachverhaltes entweder den Strafantrag beim Disziplinargericht einzubringen oder bei Vorliegen der in § 97 Abs. 1 DO 1994 genannten Gründe von der Einleitung oder Fortführung des Disziplinarverfahrens abzusehen, wovon die oder der Beschuldigte, das Amt der Wiener Landesregierung und die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts unverzüglich zu verständigen sind.

Das bedeutet, dass (hier:) die Disziplinaranwältin nur von der Fortführung des Disziplinarverfahrens abzusehen hat, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der weiteren Verletzung von Dienstpflichten abzuhalten, oder (5.) sich die Dienstpflichtverletzung in dem einer strafgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt erschöpft, und das Disziplinarverfahren nicht erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder um der wesentlichen Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beschuldigten Rechnung zu tragen.

Auch dieser kommt kein Ermessen zu, sie hat – liegen die unter Z 1 bis 5 dargestellten Einstellungsgründe nicht vor – einen Strafantrag einzubringen, auch dies – wie oben dargestellt der Präsident – unter disziplinarrechtlicher und/oder strafrechtlicher Verantwortlichkeit.

Daher teilt das Bundesverwaltungsgericht die Bedenken des Disziplinarbeschuldigten zur (Unions-)Rechtswidrigkeit des Disziplinarsystems betreffend das Verwaltungsgericht Wien nicht.

3.5. Zur Funktion des Disziplinarbeschuldigten in der Personalvertretung:

Wie festgestellt wurde, war der Disziplinarbeschuldigte von 2014 bis 2019 stellvertretender Vorsitzender des Dienststellenausschusses des Verwaltungsgerichts Wien, ab 2019 nur dessen Ersatzmitglied. Ab Juni 2021 war der Disziplinarbeschuldigte bis zu seinem Übertritt in den Ruhestand wiederum Mandatar im Dienststellenausschuss des Verwaltungsgerichts Wien. Das bedeutet, der Disziplinarbeschuldigte war Personalvertreter.

Der Disziplinarbeschuldigte hat diesbezüglich vorgebracht, dass er zum Zeitpunkt der gegen ihn erhobenen Anzeige und des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens als Personalvertreter tätig gewesen sei und daher gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Wiener Personalvertretungsgesetzes der Zentralausschuss damit befasst hätte werden und seine Zustimmung zur Verfolgung des Disziplinarbeschuldigten als Personalvertreter hätte erteilen müssen. Dies sei nicht geschehen, sodass aus Sicht des Disziplinarbeschuldigten die vorgenommenen Ermittlungsschritte rechtswidrig und nichtig seien.

Dem kann das Bundesverwaltungsgericht auf folgenden Gründen nicht beitreten.

Gemäß § 37 Abs. 5 W-PVG dürfen die Personalvertreterin bzw. der Personalvertreter und das Mitglied eines Wahlausschusses (einer Sprengelwahlkommission) wegen Äußerungen, Handlungen oder Unterlassungen in Ausübung ihrer Funktion während der Dauer und nach dem Ausscheiden aus der Funktion nur mit Zustimmung des Zentralausschusses dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, im Unterschied dazu ordnet etwa § 28 Abs. 1 PVG an, dass die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden dürfen. § 27 Abs. 3 ist anzuwenden.

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „dienstrechtlich zur Verantwortung ziehen“ im Sinne des § 28 Abs. 1 PVG 1967 nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom Gesetzgeber nicht näher konkretisiert wird, er ist weit zu verstehen und umfasst demnach auch dienstrechtliche Maßnahmen, die als Sanktion für ein bestimmtes Verhalten des betroffenen Bediensteten zu verstehen sind. Darunter fällt etwa auch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach § 123 Abs. 1 BDG 1979 (VwGH 06.06.1991, 91/09/0054). Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht erkennen, warum diese Rechtsprechung nicht auf das W-PVG zu übertragen sein sollte.

Gemäß § 28 Abs. 2 PVG hat der Ausschuss die Zustimmung zu erteilen, wenn er zu dem Ergebnis kommt, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind.

Das bedeutet, dass gegen einen Personalvertreter im Wirkungsbereich des Bundes gemäß § 28 Abs. 1 PVG wegen jeglicher Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, ein Disziplinarverfahren geführt werden darf, wobei der Ausschuss die Zustimmung zu erteilen hat, wenn er zu dem Ergebnis kommt, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 28 Abs. 2 PVG das Personalvertretungsorgan ausschließlich und lediglich zu prüfen hat, ob das dem Personalvertreter vorgeworfene Verhalten, die Wahrheit dieses Vorwurfes vorausgesetzt, in Ausübung seiner Funktion gesetzt worden wäre. Die anderen Umstände zu beurteilen ist alleine Aufgabe des Dienstvorgesetzten bzw. der Disziplinarbehörde (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0063).

Gegen einen Personalvertreter im Wirkungsbereich des Landes Wien darf hingegen wegen Äußerungen, Handlungen oder Unterlassungen in Ausübung seiner Personalvertretungsfunktion während der Dauer und nach dem Ausscheiden aus der Funktion nur mit Zustimmung des Zentralausschusses ein Disziplinarverfahren geführt werden. Die Prüfung, ob eine Äußerung oder Handlung in Ausübung seiner Personalvertretungsfunktion erfolgt ist, kommt demnach nicht dem Zentralausschuss zu, dies haben zunächst der Dienstvorgesetzte und abschließend die Disziplinarbehörden zu beurteilen.

Diesbezüglich ist etwa auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.2015, Ra 2015/09/0063, zu verweisen, der sich mit dem wortgleichen § 18 Abs. 3 (Tiroler) G-PVG befasst und hier ausdrücklich ausführt, dass der „Schutz des Personalvertreters […] den genannten Zusammenhang mit der Personalvertretertätigkeit voraus[setzt]“.

Ein Zusammenhang mit der Tätigkeit des Disziplinarbeschuldigten als Personalvertreter liegt in der gegenständlichen Rechtssache nicht vor, da sich alle Vorwürfe auf seine ureigene Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien und nicht auf seine Tätigkeit als Personalvertreter beziehen.

Daher war und ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im Lichte der oben zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes die Einholung einer Zustimmung des Zentralausschusses im Rahmen dieses Disziplinarverfahrens nicht notwendig.

3.6. Zur vorgebrachten Doppelverwertung:

Weiters brachte der Disziplinarbeschuldigte vor, dass er als ehemaliger Richter des Verwaltungsgerichts Wien einer regelmäßigen, nämlich dreijährigen Beurteilung durch den Personalsenat, unterlegen gewesen sei, die letzte Beurteilung gehe in das Jahr 2021 zurück und seien bereits in diese Beurteilung die ihm nunmehr neuerlich vorgehaltenen Rückstände eingeflossen; diese hätten sich für den Disziplinarbeschuldigten negativ ausgewirkt. So sei mit Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichts Wien vom 11.10.2021 erkannt worden, dass die Dienstbeurteilung des Disziplinarbeschuldigten im Zeitraum 01.12.2017 bis zum 30.11.2020 auf „gut“ zu lauten habe und sei in der Begründung unter anderem darauf verwiesen worden, dass, obwohl der Disziplinarbeschuldigte offensichtlich in der Lage sei, Vorgaben zu erfüllen, bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes ein Verfahren aus 2009, eines aus 2011, drei aus 2012, eines aus 2013, 28 aus 2014, 23 aus 2015, 29 aus 2016, 22 aus 2017 sowie 21 Verfahren aus 2018 unerledigt geblieben seien. Aus diesem Grund habe die Beurteilung auch nicht auf ausgezeichnet oder sehr gut, sondern eben nur auf „gut“ gelautet. Nunmehr würden dem Disziplinarbeschuldigten im Disziplinarverfahren de facto die gleichen Rückstände angelastet. Dies sei im Sinne einer unzulässigen Doppelverwertung nicht statthaft.

Nach der Rechtsprechung versteht man unter dem Doppelverwertungsverbot, dass die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe nur so weit bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen sind, als sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, also die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevanten Umstände nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden dürfen (VwGH 12.03.2024, Ro 2023/12/0010).

Abgesehen von dem Umstand, dass ein Disziplinarverfahren (auch gegen einen Richter) kein Verfahren über eine strafrechtliche Anklage darstellt (siehe unten) kann das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation nicht folgen, weil der Zweck des Beurteilungsverfahrens und des Disziplinarverfahrens ein jeweils anderer ist. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Leistungsfeststellungsverfahren nach gänzlich anderen Gesichtspunkten zu führen und abzuschließen ist als ein Disziplinarverfahren. Für das Ergebnis der Leistungsfeststellung sind (im dortigen Verfahren gemäß § 62 Abs. 1 LDG 1984) nur der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend, Gegenstand eines Disziplinarverfahrens hingegen ist die schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten. Während daher im Leistungsfeststellungsverfahren lediglich die Art und der Umfang der Arbeitserbringung im Rahmen der Dienstpflichten des Beamten zu prüfen sind, soll er bei schuldhafter Verletzung derselben disziplinär zur Verantwortung gezogen werden können. Daraus ergibt sich, dass die Kriterien, nach denen die Prüfung in beiden Verfahren vorzunehmen ist, unterschiedlich sind. Insbesondere fehlt einer Entscheidung im Rahmen der Leistungsfeststellung der (disziplinäre) Strafcharakter, sie bezieht sich ausschließlich auf den mangelnden Arbeitserfolg (VwGH 06.03.2008, 2006/09/0049 unter Hinweis auf Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 2003, S 411). Ein diesbezüglicher Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot kommt daher nicht in Betracht.

Soweit der Disziplinarbeschuldigte darauf anspielen wollte, dass (nach Art. 4 des 7.ZPMRK) ein neuerliches Strafverfahren wegen derselben strafbaren Handlung untersagt ist („Doppelbestrafungsverbot“), ist er darauf hinzuweisen, dass es sich bei dienst- und disziplinarrechtlichen Streitigkeiten öffentlich Bediensteter um zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinne des Art. 6 EMRK, nicht aber um Verfahren über eine strafrechtliche Anklage handelt (ein Disziplinarverfahren eines Richters betreffend: VwGH 12.12.2022, Ro 2021/09/0032 unter Hinweis auf EGMR 06.11.2018, 55391/13 ua., Ramos Nunes de Cavalho ua und EGMR 06.12.2022, 2463/12, Mnatsakanyan). Ein diesbezüglicher Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot kommt daher auch nicht in Betracht.

3.7. Zur Prüfung der Verjährung und der Einstellungsgründe:

3.7.1. Gemäß § 4a Abs. 1 VGW-DRG ist die Präsidentin oder der Präsident, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, Dienstbehörde hinsichtlich sämtlicher dienstrechtlicher Angelegenheiten der im Dienst- und Ruhestand befindlichen Mitglieder sowie der Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger des Verwaltungsgerichts mit Ausnahme des Vollzugs der Pensionsordnung 1995 und des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995. Im Fall ihrer oder seiner Verhinderung ist § 10 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz VGWG anzuwenden.

Gemäß §§ 4a Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 VGW-DRG, 79 Abs. 1 DO 1994 darf ein Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien wegen einer Dienstpflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die Präsidentin oder der Präsident von der Dienstpflichtverletzung Kenntnis erlangt haben, und (2.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bei Unterlassungsdelikten die Verjährungsfrist nach § 79 Abs. 1 DO 1994 erst mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem die gebotene, jedoch bis dahin unterlassene Handlung gesetzt worden oder die Verpflichtung zur Vornahme der Handlung weggefallen ist (VwGH 24.04.2014, Ro 2014/09/0014) und dass bei einem Dauerdelikt, bei dem nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung von der Dienstpflichtverletzung erfasst ist, die Verjährungsfrist nach § 94 Abs. 1 Z 1 BDG daher erst mit dem Aufhören des rechtswidrigen Zustandes zu laufen beginnt (zu § 94 Abs. 1 Z 1 BDG: VwGH 28.07.2000, 93/09/0182); dies muss daher auch für den diesbezüglich wortgleichen § 79 Abs. 1 Z 1 DO gelten.

Das bedeutet, dass eine Verjährung nur vorliegt, wenn die relevante Tat, das Disziplinarverfahren wurde gemäß § 14 Abs. 5 VGW-DRG durch die Vernehmung des Disziplinarbeschuldigten am 01.06.2022 eingeleitet, vor dem 01.06.2019 sowohl beendet als auch dem Präsidenten bekannt war.

Solche Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich scheint der Strafantrag insoweit zu enthalten, als die offenen Anschuldigungen sich hinsichtlich der unter 1.3.1. festgestellten Tathandlungen zum Teil, hinsichtlich der unter 1.3.2. bis 1.3.6. festgestellten Tathandlungen zur Gänze auf Tathandlungen beziehen, die mit Ablauf des 31.12.2013 endeten, denen allerdings bereits rechtskräftig als Dienstpflichtverletzung festgestellte Verfahrensverzögerungen nachfolgten.

Allerdings hat nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2024, Ro 2024/09/0007-7, das Bundesverwaltungsgericht – gerade im gegebenen Zusammenhang – daher zunächst zu prüfen, ob es sich bei dem Gegenstand des disziplinären Vorwurfs insoweit um voneinander trennbare Einzelhandlungen, die etwa auch einzelnen voneinander trennbaren Verjährungszeiten unterliegen, handelt oder ein aus Einzelhandlungen lediglich zusammengesetztes Gesamtverhalten während eines Zeitraumes (Dauer- bzw. fortgesetztes Delikt) vorliegt (siehe dazu etwa VwGH 13.12.2007, 2005/09/0130, u.a.).

Im Erkenntnis vom 13.12.2007, 2005/09/0130, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass werden dem Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen mehrere Einzeltathandlungen zugrunde gelegt, zunächst zu prüfen ist, ob es sich bei dem Gegenstand des disziplinären Vorwurfs um voneinander trennbare Einzelhandlungen, die etwa auch einzelnen voneinander trennbaren Verjährungszeiten unterliegen, handelt oder ein aus Einzelhandlungen lediglich zusammengesetztes Gesamtverhalten während eines Zeitraumes (Dauer- bzw. fortgesetztes Delikt) vorliegt. (Hier: Der Vorwurf der Weisungsmissachtung erstreckt sich nicht auf ein Gesamtverhalten, sondern auf drei datumsmäßig bestimmte und dadurch von einander trennbare Einzelhandlungen. Liegt Trennbarkeit der als Dienstpflichtverletzung qualifizierten Einzelhandlungen vor, so unterliegen diese auch einer gesonderten rechtlichen Beurteilung. Der Wegfall einer als Dienstpflichtverletzung qualifizierten Handlung aus dem erhobenen Vorwurf hat sich daher auch im Spruch eines disziplinarrechtlichen Bescheides – sei es Einleitungs- oder Verhandlungsbeschluss oder Erkenntnis – zu manifestieren.)

Grundsätzlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof dazu zuletzt im Erkenntnis vom 09.05.2023, Ra 2021/05/0132, geäußert, wo das Höchstgericht ausgeführt hat, dass ein fortgesetztes Delikt dann vorliegt, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Als objektive Voraussetzungen für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes müssen sowohl gleichartige Einzelhandlungen als auch ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut gegeben sein, und die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen zu großen Zeitraum unterbrochen werden. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sein (vgl. VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108). Auch im Erkenntnis vom 03.04.2008, 2007/09/0183, führt der Verwaltungsgerichtshof (zu § 94 BDG) aus, dass eine Ausnahme von dem im Verwaltungsstrafrecht verankerten Kumulationsprinzip beim so genannten „fortgesetzten Delikt“ besteht, worunter eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen verstanden wird, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, so der Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Erkenntnis weiter, müssen Einzelakte von einem vorgefassten einheitlichen Willensentschluss, von einem sogenannten Gesamtvorsatz getragen sein, d.h. der Täter muss von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge gefasst haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte, somit schrittweise erreichen will. Von einem solchen Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den erstrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang lässt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen. Demnach reicht der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, nicht aus, um subjektiv Fortsetzungszusammenhang zu begründen. Der Gesamtvorsatz kann auch nicht in einem bloß einheitlichen Motiv erblickt werden (Hinweis Leukauf/Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, dritte Auflage, Randziffer 34 und 35).

Hinsichtlich Verwaltungsübertretungen nach § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23.08.2024, Ra 2024/04/0326, ausgeführt, dass, sofern mehrere von einem einheitlichen Tatwillen umfasste Tathandlungen gegeben sind, diese als fortgesetztes Delikt zu werten sind und die Verwaltungsübertretung des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit durch einen zur Ausübung des betreffenden Gewerbes nicht Berechtigten ein fortgesetztes Delikt ist und daher die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt an zu rechnen ist, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist (vgl. VwGH 15.09.2006, 2004/04/0185, mwN), während das Höchstgericht im Erkenntnis vom 15.03.2024, Ra 2023/02/0035, ausgeführt hat, dass wenn auf einem Straßenzug, der eine längere Strecke aufweist, die zulässige Höchstgeschwindigkeit mehrmals mit Unterbrechung(en) überschritten wird, zwar der zeitliche Zusammenhang und die gleiche Begehungsform gegeben sind, nicht jedoch die Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände, weshalb in diesen Fällen keine Deliktseinheit und damit auch kein fortgesetztes Delikt angenommen werden kann (vgl. VwGH 05.11.1997, 97/03/0037; VwGH 11.11.1987, 86/03/0237).

Weiters ist unter den gleichen Prämissen zu prüfen, ob Verjährung nach §§ 4a Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 VGW-DRG, 79 Abs. 3 1. Satz DO 1994 vorliegt; gemäß §§ 4a Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 VGW-DRG, 79 Abs. 3 1. Satz DO 1994 darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden, wenn seit dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung fünf Jahre verstrichen sind.

Auch hier ist zu berücksichtigen, dass bei Unterlassungsdelikten die Verjährungsfrist nach § 79 Abs. 3 DO 1994 erst mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem die gebotene, jedoch bis dahin unterlassene Handlung gesetzt worden oder die Verpflichtung zur Vornahme der Handlung weggefallen ist (VwGH 24.04.2014, Ro 2014/09/0014).

Gemäß § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG können mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt (1.) zur Zuständigkeit eines Senates der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat der unabhängigen Verwaltungsbehörde angehört haben bzw. hat und (2.) zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

3.7.2. Hinsichtlich des Verfahrens 011/V/041/271/2014 (Strafantrag 1.1, Feststellungen zu 1.3.1.) ist anzuführen, dass das Verfahren durch Vorlage einer Berufung im Vollstreckungsverfahren durch die Magistratsabteilung 6 am 03.02.2009 beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängig und dem Disziplinarbeschuldigten zugewiesen wurde, dieser in weiterer Folge bis zum Ablauf des 31.12.2013 keine Verfahrensschritte gesetzt hat und daher die vom 14.02.2007 stammende Geldstrafe – soweit diese nicht bezahlt wurde – mit Ablauf des 14.02.2010, spätestens mit Ablauf des Jahres 2012, verjährt sein musste. Am 01.01.2014 wurde das Verfahren vom Verwaltungsgericht Wien übernommen und dem Disziplinarbeschuldigten zugewiesen und dieses erst am 09.12.2022 durch schriftliches Erkenntnis des Disziplinarbeschuldigten erledigt.

Es liegt daher sowohl hinsichtlich der Unterlassung der Bearbeitung bis zum Ablauf des 31.12.2013 sowie ab dem 01.01.2014 bis zur Erledigung am 09.12.2022 eine Gleichartigkeit der Begehungsform – nämlich Untätigkeit –, ein zwanglos zu erkennender zeitlicher Zusammenhang und ein Gesamtkonzept des Täters, nämlich das zumindest bedingt vorsätzliche Liegenlassen des Aktes, vor; dieses hat sich im Laufe der Zeit nicht verändert. Es liegt daher ein am 09.12.2022 beendetes Dauerdelikt vor, dieses ist daher im Sinne der obigen Ausführungen nicht verjährt, da das Delikt erst nach dem 01.06.2019 beendet wurde und seit dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung keine fünf Jahre verstrichen sind.

3.7.3. Hinsichtlich des Verfahrens 142/041/885/2014 (Strafantrag 1.2, Feststellungen zu 1.3.2.), wurde nach einer Zuweisung der Rechtssache am 18.05.2012 und der mündlichen Verkündung des Berufungsbescheides am 27.09.2012 dieser mündlich verkündete Bescheid – trotz Urgenzen – weder bis Ablauf des 31.12.2013 noch von 01.01.2014 bis zum Ablauf des 31.12.2022, also bis zur Ruhestandsversetzung des Disziplinarbeschuldigten, schriftlich ausgefertigt, wobei der Disziplinarbeschuldigte hinsichtlich der ab dem 01.01.2014 erfolgten Verzögerungen bereits mit Spruchpunkt I.1. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2024, W170 2272837-1/52E, schuldig gesprochen wurde.

Es liegt daher sowohl hinsichtlich der Unterlassung der schriftlichen Ausfertigung der mündlichen Verkündung bis zum Ablauf des 31.12.2013 sowie ab dem 01.01.2014 bis zur Ruhestandsversetzung des Disziplinarbeschuldigten mit Ablauf des 31.12.2022 eine Gleichartigkeit der Begehungsform – nämlich Untätigkeit –, ein zwanglos zu erkennender zeitlicher Zusammenhang und ein Gesamtkonzept des Täters, nämlich das zumindest bedingt vorsätzliche Liegenlassen des Aktes, vor; dieses hat sich im Laufe der Zeit nicht verändert. Es liegt daher ein mit Ablauf des 31.12.2022 beendetes Dauerdelikt vor, dieses ist daher im Sinne der obigen Ausführungen auch im Hinblick auf den noch offenen Teil, nämlich bis zum Ablauf des 31.12.2013, nicht verjährt, da das Delikt erst nach dem 01.06.2019 beendet wurde und seit dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung keine fünf Jahre verstrichen sind.

3.7.4. Hinsichtlich der Verfahren 142/041/431/2014 (Strafantrag 1.3, 1. Unterpunkt, Feststellungen zu 1.3.3.), 142/041/993/2014 (Strafantrag 1.3, 2. Unterpunkt, Feststellungen zu 1.3.4.), 142/041/3507/2014 (Strafantrag 1.3, 3. Unterpunkt, Feststellungen zu 1.3.5.) und 142/041/6446/2014 (Strafantrag 1.3, 4. Unterpunkt, Feststellungen zu 1.3.6.) liegt jeweils von der Zuweisung bis zum Ablauf des 31.12.2013 sowie vom 01.01.2014 bis zur (sehr verzögerten) Erlassung der Erkenntnisse Untätigkeit vor, wobei hinsichtlich der Verfahrensverzögerungen ab dem 01.01.2014 – als Richter des Verwaltungsgerichts Wien – der Disziplinarbeschuldigte rechtskräftig schuldig gesprochen wurde.

In den genannten Verfahren liegt daher hinsichtlich der verzögerten Verfahrensführung bis zu den jeweils erst Ende 2022 erlassenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts Wien eine Gleichartigkeit der Begehungsform – nämlich im Wesentlichen Untätigkeit –, ein zwanglos zu erkennender zeitlicher Zusammenhang und ein Gesamtkonzept des Täters, nämlich das zumindest bedingt vorsätzliche Liegenlassen des Aktes, vor; dieses hat sich im Laufe der Zeit nicht verändert. Es liegt daher ein erst mit der jeweils Ende 2022 erfolgten Erlassung des verfahrensbeendenden Erkenntnisses beendetes Dauerdelikt vor, dieses ist daher im Sinne der obigen Ausführungen auch im Hinblick auf den noch offenen Teil, nämlich bis zum Ablauf des 31.12.2013, nicht verjährt, da das Delikt erst nach dem 01.06.2019 beendet wurde und seit dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung keine fünf Jahre verstrichen sind.

3.7.5. Daher liegt Verjährung hinsichtlich der offenen Punkte des Strafantrages nicht vor.

3.7.6. Gemäß § 14 Abs. 4 VGW-DRG sind auch die in § 97 Abs. 1 DO 1994 genannten Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens in Disziplinarverfahren nach diesem Gesetz zu beachten. § 97a Z 1 DO 1994 gilt mit der Maßgabe, dass das Absehen der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts von der Fortführung des Disziplinarverfahrens (§ 12 Abs. 5) als Einstellung gilt.

Gemäß §§ 14 Abs. 1 und 4 VGW-DRG, 97 Abs. 1 DO ist das Disziplinarverfahren vom Präsidenten mit Aktenvermerk einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der weiteren Verletzung von Dienstpflichten abzuhalten, oder (5.) sich die Dienstpflichtverletzung in dem einer strafgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt erschöpft, und es zusätzlich nicht erforderlich ist, um das Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder um der wesentlichen Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Mitglieds des Verwaltungsgerichts Wien Rechnung zu tragen.

Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht sehen, dass hinsichtlich der oben dargestellten Tathandlungen ein Einstellungsgrund gegeben ist. Dies aus folgenden Gründen:

Ob der Disziplinarbeschuldigte die ihm zur Last gelegten, noch offenen Anschuldigungspunkte begangen hat oder nicht, diese Dienstpflichtverletzung darstellen oder nicht sowie, ob Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, ist materiell zu prüfen. Ebenso ist materiell zu prüfen, ob die Schuld des Beschuldigten gering ist.

Dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden können, ist auf Grund der vorliegenden Verfahrensakten hinsichtlich der inkriminierten Verfahren nicht der Fall.

Ebenso liegen – auch im Lichte der Ausführungen zu 3.6. und 3.7. – keine Umstände vor, die die Verfolgung ausschließen.

Dass die Taten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen haben, ist im Lichte der jahrelangen Verfahrensverzögerungen und auch der eingetretenen Vollstreckungsverjährung auch in Bezug auf die schon mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2024, W170 2272837-1/52E, erfolgten Schuldsprüche jedenfalls nicht der Fall.

Hinsichtlich der offenen Anschuldigungspunkte liegt keine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung vor.

3.8. Gemäß §§ 5 Abs. 1 VGW-DRG, 18 Abs. 1 DO hat ein Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

Gemäß §§ 5 Abs. 1 VGW-DRG, 18 Abs. 2 2. Satz DO hat ein Mitglied des Verwaltungsgerichtes im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betrifft die Dienstpflicht nach § 18 Abs. 2 zweiter Satz DO, wonach der Beamte im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden hat, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, eine zentrale Pflicht eines jeden Beamten. Für Unrechtsbewusstsein reicht die Wertung in der Laiensphäre aus (VwGH 12.12.2023, Ra 2023/09/0148). Das muss noch viel mehr für ein in richterlicher Funktion tätiges Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien gelten, da das zu schützende Rechtsgut dabei in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft liegt (VwGH 12.12.2023, Ra 2023/09/0148) und dieses Ansehen bei einem in einem Rechtschutzgericht tätigen Richter noch gewichtiger ist als bei einem Beamten, der – im Gegensatz zu einem Mitglied des Verwaltungsgerichts – notfalls durch seine Vorgesetzten unmittelbar mittels Weisung zu einem gesetzmäßigen Verhalten veranlasst werden kann.

Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die (insbesondere in Art. 87 Abs. 1 B-VG zum Ausdruck kommende) verfassungsrechtliche Garantie der Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes der Absicherung vor möglicher Einflussnahme in die Rechtsprechung dient. Sie findet ihre Grenzen in der ordnungsgemäßen Erfüllung der richterlichen Dienstpflichten und setzt damit – im Zusammenhang mit den richterlichen Dienstpflichten (vgl. dazu § 18 Wr DO 1994 oder ähnliche Bestimmungen wie § 57 RStDG) – auch voraus, dass Richter und Richterinnen im Rahmen der ihnen gewährten Unabhängigkeit beim Einsatz ihrer persönlichen Ressourcen eine Erledigung der ihnen durch die Geschäftsverteilung zugewiesenen Rechtssachen in angemessener Frist erreichen sollten. Es ist der richterlichen Professionalität und Eigenverantwortung immanent, den fallbezogen notwendigen Einsatz zur Erledigung der jeweiligen Rechtssachen eigenständig möglichst effizient und strukturiert dafür aufzuwenden (VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0076).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt dem Grunde nach für die Beurteilung der Vorwerfbarkeit von Verfahrens- und Erledigungsverzögerungen bei Verwaltungsrichtern und Verwaltungsrichterinnen: Bei inkriminierten Rückständen und Verzögerungen sind die Ursachen zu ermitteln und es ist auf Grundlage von Feststellungen zu Umfang und Komplexität der einzelnen Rechtsfälle, weiters zum Aktenanfall, zu den Erledigungszahlen und zur Erledigungsdauer innerhalb eines angemessenen (mehrjährigen) Beobachtungszeitraum ein "Quervergleich" der betroffenen Gerichtsabteilung zu vergleichbaren Gerichtsabteilungen (allenfalls auch zu anderen Gerichten) vorzunehmen sowie unter Berücksichtigung allenfalls auch unverschuldet eingetretener belastender Lebensumstände zu prüfen, ob dem einzelnen Richter die Unterlassung eines rascheren und zielorientierteren Verhaltens vorwerfbar ist (vgl. RIS-Justiz RS0115557). Besonders beim Vorwurf punktueller Verzögerungen ist im Hinblick auf die strukturelle Unabhängigkeit des Richters beim Ablauf und Ansetzen der Amtsgeschäfte zu prüfen, ob seine Gesamtauslastung derart hoch war (vgl. RIS-Justiz RS0121976), dass der Verpflichtung einer Erledigung des bzw. der inkriminierten Verfahren in angemessener Zeit nicht entsprochen werden konnte (vgl. RIS-Justiz RS0072515). Dasselbe gilt umso mehr für die vordringliche Vorlage von Fristsetzungsanträgen, die in der Regel keinen großen Arbeitsaufwand darstellt, bzw. der fristgerechten Entsprechung von diesbezüglichen Erledigungsaufträgen des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. RIS-Justiz RS0072503). Dabei ist auch zu beachten, dass selbst die generelle Überlastung eines Gerichts den betroffenen Richter nicht von der Verpflichtung entbindet (vgl. EGMR 27.6.2000, Frydlender/France, 30979/96) seine vorhandenen Ressourcen prioritätenbezogen einzusetzen. Dies gilt im letzten Fall aber auch besonders für die monokratische und kollegiale Justizverwaltung in Bezug auf deren Unterstützungsmöglichkeiten. Da im Gegensatz zur ordentlichen Gerichtsbarkeit kein überregionaler Ressourcenausgleich überlasteter Gerichte zum Tragen kommen kann, kommt bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit hier dem Bundes- bzw. Landesgesetzgeber eine gesteigerte Verantwortung der Zurverfügungstellung ausreichender Ressourcen zu. Der Verwaltungsgerichtshof führt weiters aus, dass er nicht verkennt, dass es neben der differenzierten dienstrechtlichen Regelungen für verschiedene Zweige der Gerichtsbarkeit bei den Verwaltungsgerichten einerseits im Vergleich zur ordentlichen Gerichtsbarkeit und auch andererseits im Vergleich der Verwaltungsgerichte untereinander teilweise unterschiedliche Rahmenbedingungen für den einzelnen Richter insbesondere bezüglich des Ausmaßes und der Art der durch die monokratische Justizverwaltung bereitgestellten Unterstützungskapazitäten gibt. Gerade aber im Hinblick darauf, dass der Disziplinarstrafenkatalog für disziplinarrechtliche Verfehlungen von Richtern als höchste Strafe auch die Entlassung umfasst, muss in diesen Verfahren ein strenger Maßstab (vgl. RIS-Justiz RS0115557) angelegt werden, um nicht gegen den in Art. 87 und 88 B-VG festgelegten Grundsatz der Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit der Richter zu verstoßen. In diesen Fällen kommt dem (erstmals in der Sache entscheidenden) Verwaltungsgericht als Disziplinargericht die Aufgabe zu, von Amts wegen den nach den zuvor dargelegten Kriterien maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln und resultierend aus einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung klare und vollständige Feststellungen aller relevanten Merkmale des für eine rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhaltes zu treffen. Zur Vermeidung von allfälligen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Sachverhalts zur Beurteilung der Vorwerfbarkeit von Verzögerungen in einem anderen Verwaltungsgericht kommt angesichts der teilweisen strukturellen Unterschiede der Verwaltungsgerichte der Mitwirkung der betroffenen monokratischen Justizverwaltung eine besonders wichtige Rolle zu (VwGH 02.11.2020, Ro 2020/09/0014). Diesbezüglich tritt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage der Überlastung beim Vorwurf falscher Prioritätensetzung insoweit in den Hintergrund, wenn sich daraus nicht ergibt, dass die Überlastung so massiv gewesen ist, dass eine richtige Prioritätensetzung dadurch ausgeschlossen wurde (VwGH 01.09.2022, Ro 2022/09/0004).

Zur Frage des Vorliegens einer Überlastung als möglicher Entschuldigungsgrund kann (nur) von Relevanz sein, wenn der betroffene Richter zum einen so überlastet war, dass er diese Fehleinschätzung nicht erkennen konnte oder er zum anderen in Kenntnis der Situation und nach Ausschöpfung sämtlicher Möglichkeiten im Rahmen seines eigenverantwortlichen Ressourceneinsatzes (wozu u.a. – neben einem eigenständigen Fristenmanagements – auch die Einschränkung bis letztlich Zurücklegung seiner Nebenbeschäftigung als Vortragender bzw. seiner Justizverwaltungsfunktion zählt) sowie nach Anzeige dieser Situation gegenüber der kollegialen und monokratischen Justizverwaltung von dieser nicht oder nicht ausreichend durch Setzung adäquater Maßnahmen unterstützt wurde. Ansonsten hat er die im Raum stehende Säumnis jedenfalls zu verantworten und setzt er sich durch sein Verhalten der Gefahr einer disziplinarrechtlich relevanten Vorwerfbarkeit aus. Nach Bejahung der Schuldfrage kann die Frage (s)einer allfälligen Überlastung mit anderen Angelegenheiten in der Rechtsprechung oder Justizverwaltung und ob allenfalls flankierende Unterstützungsmaßnahmen auch losgelöst vom Verhalten des Richters seitens der kollegialen und monokratischen Justizverwaltung (im Sinne der komplexen Mitverantwortlichkeiten für die rückstandsfreie Führung einer Gerichtsabteilung bzw. des ganzen Gerichtsbetriebs, vgl. VwGH 02.11.2020, Ro 2020/09/0014) notwendig gewesen wären, nur mehr im Rahmen der Strafbemessung als Milderungsgrund Berücksichtigung finden. Stand das Verwaltungsgericht einige Jahre vor großen Herausforderungen und wurden dabei auch allein erkennbar aus der Gesamtanfallsentwicklung die Belastungsgrenzen ausgereizt bzw. zumindest phasenweise überschritten, wodurch die Erledigung aller Akten innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen in erheblichem Ausmaß nicht möglich war, so erscheint in solchen Situationen – wenn nicht ausreichend zusätzliche Personalressourcen zugeführt werden können – ein schrittweiser Rückstandsabbau als geeigneter Weg, wobei aber auch die zeitliche Tiefe der Rückstände ein wesentliches Kriterium bei der Erledigungsreihung sein muss. Dieser Umstand ist in einem Disziplinarverfahren nach dem RStDG (hier: nach der Wiener DO) zu beachten (VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0076).

3.9. Zu den allgemeinen Ursachen der unten im einzelnen dargestellten Verfahrensverzögerungen:

Gegenständlich ist darauf hinzuweisen, dass die vom Disziplinarbeschuldigten verursachten Verfahrensverzögerungen zum einen Teil seiner XXXX – der ab 2015 bestehenden, zumindest XXXX – aber zum anderen Teil anderen Faktoren geschuldet sind. Diese XXXX ist seiner XXXX geschuldet, der Disziplinarbeschuldigte befand sich jedenfalls ab Anfang 2015 in einer XXXX , die – auch nach seiner Ruhestandsversetzung – immer noch andauert, auch wenn es während dieser Lebensphase bessere und schlechtere Zeiten gab. XXXX , der mit Sicherheit auch im Hinblick auf den Mangel an rechtsrichtiger Priorisierung seiner Verfahrensakte relevant war. Allerdings war die XXXX hier nicht der einzige Faktor und hat diese ihn noch dazu nicht außer Stande gesetzt, seine Aufgaben rechtsrichtig zu priorisieren und entsprechend zu handeln, auch wenn die XXXX die Erledigung dieser Aufgaben erschwert hat.

Auch fällt auf, dass schon vor 2015 Verfahrensverzögerungen im Verantwortungsbereich des Disziplinarbeschuldigten aufgetreten sind (siehe etwa die Feststellungen zu 1.3.1.), aber auch, dass der Disziplinarbeschuldigte einerseits keine eigene Aktenliste geführt hat, in der man den Eingang und die Verfristung der einzelnen Rechtssachen hätte erkennen können, er hat sich auf die Listen des Gerichts, die aber primär nach den Protokollgruppen, nicht nach dem Rückstand, sortiert waren, und wo Aktenzahl, Name und gegebenenfalls, wann verkündet wurde, sowie die Fristen vermerkt waren, verlassen und ist mit diesen offensichtlich nicht zu Rande gekommen.

Auch hat er die Hinweise des Präsidenten bzw. seiner Vertrauenspersonen (siehe insbesondere die Niederschrift vom 09.04.2018, durch den Präsidenten aber auch später, etwa am 14.12.2021 und am 02.05.2022) nicht umgesetzt und sich nicht um die – zum Teil sehr einfachen – lange anhängigen Verfahren gekümmert, wiewohl er doch gut erledigt hat.

Auch hat der Disziplinarbeschuldigte von 2014 bis 2019 und ab Juni 2021 10 bis 15 % seiner Arbeitszeit in die Personalvertretung investiert; er hätte aber spätestens ab 2017, nachdem er vom Präsidenten erstmals auf die Rückstände angesprochen worden war, auf diese Funktion verzichten müssen; dies hat auch einen nicht unerheblichen Anteil an der Entstehung seines Rückstandes, ebenso wie der Umstand, dass er erst 2021 eine Überlastungsanzeige gestellt hat.

Es fällt aber auch auf, dass sowohl der Präsident als auch der Geschäftsverteilungsausschuss sich nicht hinreichend um die Probleme in der Gerichtsabteilung des Disziplinarbeschuldigten gekümmert haben.

Dies ist etwa augenscheinlich in der Entwicklung der Rückstände im Jahr 2017, in dem der Disziplinarbeschuldigte 217 Rechtssachen (im Wert von 235 Punkten) erledigt hat und somit – nach den Aussagen des Präsidenten – in diesem Jahr zu den expeditivsten Mitgliedern des Verwaltungsgerichts Wien gehört haben muss (siehe Feststellungen zu 1.5.1). Trotzdem hat sich der Rückstand des Disziplinarbeschuldigten sowie die bei ihm anhängigen verfristeten Akten nicht wesentlich verändert (siehe die dies dokumentierende Niederschrift vom 09.04.2018: Stand 13. Jänner 2017: 218 offene Akten, 108 davon verfristet; Stand: 10. März 2017: 205 offene Akten, davon 148 verfristet; Stand 29. März 2017: 194 offene Akten, davon 140 verfristet; Stand 22. Mai 2017: 198 offene Akten, davon 137 verfristet; Stand 22. Juni 2017: 205 offene Akten, davon 136 verfristet; 28. August 2017: 182 offene Akten, davon 110 verfristet; Stand 5. Dezember 2017: 194 offene Akten, davon 127 verfristet). Trotzdem ist dem Disziplinarbeschuldigten weder (bis zu Beginn des Jahres 2022) weitere Unterstützung zugeführt worden noch hat man seinen Eingang entsprechend reguliert. Aus den Feststellungen zu 1.5.2. ergibt sich des Weiteren, dass der Disziplinarbeschuldigte – vom Jahr 2022 abgesehen – immer eine Zuweisung von über 180 Punkten, die nach den Aussagen des Präsidenten die Berechnungsgrundlage für die Jahresleistung eines Mitglieds des Verwaltungsgerichts Wien darstellen, erhalten hat. Das bedeutet, dass der Disziplinarbeschuldigte immer überbelastet gewesen ist und trotzdem – vom Jahr 2022 abgesehen – keine hinreichende zusätzliche Unterstützung erhalten hat; dies schlägt sich dann natürlich auch in erschwerten Arbeitsbedingungen nieder, die zu den inkriminierten Handlungen beigetragen haben.

Insgesamt trifft den Disziplinarbeschuldigten damit jedenfalls nicht keine Schuld an den in seiner Zuständigkeit entstandenen Rückstände, auch wenn er über Gebühr belastet war und von der Justizverwaltung nicht die nötige Unterstützung erhalten hat.

3.10. Zum Aktenanfall, den Erledigungszahlen und zur Erledigungsdauer innerhalb eines angemessenen (mehrjährigen) Beobachtungszeitraum und zum „Quervergleich“ der betroffenen Gerichtsabteilung zu vergleichbaren Gerichtsabteilungen:

Wie sich aus den Aussagen des Präsidenten zu den Grundlagen der Geschäftsverteilung (siehe 1.5.1.) und den Zuweisungen an den Disziplinarbeschuldigten ergibt, war dieser (zumindest in den Jahren 2014 bis 2021) immer über Gebühr belastet, da er jeweils mehr als 180 Punkte zugewiesen bekommen hat.

Dass die Zuweisung zu den einzelnen Gerichtsabteilungen im Wesentlichen gleichartig war, ergibt sich aus den Feststellungen zu 1.5.3.. Ebenso ergibt sich aus diesen Feststellungen, dass der Disziplinarbeschuldigte in den Jahren 2014 bis 2022 im Schnitt in etwa so viele Erledigungen erlassen hat wie die von ihm bzw. dem Präsidenten als vergleichbare Gerichtsabteilungen angegebenen Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien ( XXXX [Ruhestand ab XXXX ], XXXX [Ruhestand ab XXXX ], XXXX , [Ruhestand ab XXXX ]).

Dies hat allerdings in den anderen Gerichtsabteilungen nur in manchen Bereichen und nicht in einem Umfang wie beim Disziplinarbeschuldigten, zu ähnlichen Verfahrensverzögerungen geführt, wie sich aus den Feststellungen zu 1.5.4. ergibt.

Es liegen also auch hier keine die Schuld des Disziplinarbeschuldigten ausschließenden (wenn diese auch verringernden) Umstände vor.

3.11. Zu unverschuldet eingetretenen belastenden Lebensumständen, und ob diese dem Disziplinarbeschuldigten hinsichtlich der Unterlassung eines rascheren und zielorientierteren Verhaltens entschuldigen:

Um Wiederholungen zu vermeiden ist auf die entsprechenden Ausführungen unter 3.9. zu verweisen.

3.12. Insgesamt liegen daher keine Umstände vor, die die Verfahrensverzögerungen im Verantwortungsbereich des Disziplinarbeschuldigten rechtfertigen oder vollständig entschuldigen können.

Es ist daher zu prüfen, ob aus objektiver Sicht – hier ist grundlegend auf die unter 3.8. dargestellten Dienstpflichten und die hiezu ergangene Rechtsprechung zu verweisen – Dienstpflichten verletzt wurden.

Gemäß § 18 Abs. 1 DO (in der am 31.12.2013 sowie noch heute gültigen Fassung) hat der Beamte die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

Gemäß § 18 Abs. 2 DO (in der am 31.12.2013 sowie noch heute gültigen Fassung) hat der Beamte hat gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeitern, den Parteien und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Er hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.

3.12.1. Das Verfahren 011/V/041/271/2014 (Strafantrag 1.1) wurde beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 03.02.2009 durch Vorlage einer Berufung im Vollstreckungsverfahren durch die Magistratsabteilung 6 anhängig und dem Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Im gegenständlichen Verfahren war gegen die Berufungswerberin wegen der Nichtbefolgung von baubehördlichen Aufträgen bis zum 18.08.2006 eine seit 14.02.2007 rechtskräftige Geldstrafe verhängt worden, die diese mit einer mit einem Antrag auf Wiederaufnahme verbundenen Berufung ebenso bekämpfte wie eine entsprechende Vollstreckungsverfügung. Der gegen den Strafbescheid gerichtete Wiederaufnahmeantrag wurde von der Behörde mit Bescheid vom 04.09.2009, MBA 19 – S 1984/06, als unzulässig zurückgewiesen, dagegen richtet sich eine weitere Berufung der Berufungswerberin vom 21.09.2009, die dem Unabhängigen Verwaltungssenat am 01.10.2009 übermittelt wurde. In weiterer Folge sind bis zum Ablauf des 31.12.2013 keine Verfahrensschritte erkennbar, daher ist die vom 14.02.2007 stammende Geldstrafe – soweit diese nicht bezahlt wurde – mit Ablauf des 14.02.2010, spätestens mit Ablauf des Jahres 2012, verjährt. Am 01.01.2014 wurde das Verfahren vom Verwaltungsgericht Wien übernommen und abermals dem Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Nach einer Weiterleitung des Aktes am 19.02.2018 an die Magistratsabteilung 19 erfolgte am 09.12.2022 ein schriftliches Erkenntnis des Disziplinarbeschuldigten, in dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des Straferkenntnisses des Magistrats der Stadt Wien vom 24.01.2007, MBA 19 – S 1984/06 und der Antrag auf Wiederaufnahme des dem zitierten Straferkenntnis zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahrens jeweils als unzulässig zurückgewiesen wurden. Eine mündliche Verhandlung musste zuvor nicht durchgeführt werden, im Verfahren ist keine besondere Schwierigkeit zu erkennen.

Der Disziplinarbeschuldigte gab an, dass hier, nachdem die Beschwerde erst zwei Jahre nach der Entscheidung der Behörde ihm zugewiesen worden sei, und noch Ermittlungen zu tätigen gewesen wären, der Akt in der Masse der Rechtssachen untergegangen sei.

Dadurch, dass der Disziplinarbeschuldigte in einer einfache Rechtssache nach Zuweisung am 03.02.2009 nicht vor Eintritt der Strafbarkeitsverjährung mit Ablauf des 14.02.2010 und erst nach abermaliger Zuweisung nach Übergang des Unabhängigen Verwaltungssenats auf das Verwaltungsgericht Wien am 09.12.2022 ein schriftliches Erkenntnis erließ und somit einerseits nicht vor Eintritt der Strafbarkeitsverjährung und andererseits über einen Zeitraum von über dreizehn Jahren nicht, sondern erst am 09.12.2022 entschieden hat, hat er bis zum Ablauf des 31.12.2013 als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates weder die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt besorgt noch im Dienst alles vermieden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte und somit seine Dienstpflichten gemäß § 18 Abs. 1 und 2 DO verletzt und ab dem 01.01.2014 als Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien vorsätzlich weder die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt besorgt noch im Dienst alles vermieden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte und somit seine Dienstpflichten gemäß §§ 5 Abs. 1 VGW-DRG, 18 Abs. 1 DO und §§ 5 Abs. 1 VGW-DRG, 18 Abs. 2 2. Satz DO verletzt.

3.12.2. Das Verfahren 142/041/885/2014 (Strafantrag 1.2) wurde am 18.05.2012 dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt und dem Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Der Disziplinarbeschuldigte hat als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates am 27.09.2012 eine Verhandlung durchgeführt und einen (im Verhandlungsprotokoll nicht begründeten) Berufungsbescheid mündlich verkündet, obwohl keine Partei bei der mündlichen Verhandlung anwesend war. Nach entsprechender Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.12.2012, eingelangt am 12.12.2012, teilte der Disziplinarbeschuldigte dem Verwaltungsgerichtshof am 19.12.2012 mit, dass bereits ein Bescheid mündlich verkündet worden sei sowie am 28.06.2013, dass sich die schriftliche Ausfertigung des Bescheides bis zum 21.07.2013 verzögern werde sowie am 18.07.2013, dass sich die schriftliche Ausfertigung des Bescheides bis zum 05.08.2013 verzögern werde und am 06.09.2013, dass sich die schriftliche Ausfertigung des Bescheids um noch einen weiteren Monat verzögern werde. Am 24.10.2013 wurden die Akten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt und von diesem am 04.11.2013 rückgemittelt. Am 01.01.2014 wurde das Verfahren vom Verwaltungsgericht Wien übernommen und dem Disziplinarbeschuldigten zugewiesen, hinsichtlich der Bearbeitung dieses Verfahrens durch den Disziplinarbeschuldigten als Richter des Verwaltungsgerichtes Wien wurde dieser schuldig gesprochen, vorsätzlich in diesem Verfahren, das er am 01.01.2014 zugewiesen bekommen hat und in dem er als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Wien am 27.09.2012 einen Bescheid mündlich verkündet hat, diesen Bescheid (in weiterer Folge dieses Erkenntnis) bis zum Ablauf des 31.12.2022, also bis zu seiner Ruhestandsversetzung nicht schriftlich ausgefertigt hat, sodass ein Verfahrensstillstand beim Verwaltungsgericht Wien von neun Jahren eingetreten ist und ein anderes Mitglied nach der Pensionierung des Disziplinarbeschuldigten mit der schriftlichen Ausfertigung belastet wurde. Im Verfahren ist keine besondere Schwierigkeit zu erkennen, es handelt sich – von den langwierigen Ausführungen des Berufungswerbers abgesehen – um ein normales Verfahren zu einer Wohnbeihilfe.

Der Disziplinarbeschuldige gab an, dass es ein schwieriger Fall mit einer „verhaltensauffälligen Partei“ gewesen sei, er ein besonders gutes Erkenntnis habe schreiben wollen und der Akt dann untergegangen sei; auch sei seine Ehefrau zu dieser Zeit schwer erkrankt.

Dadurch, dass der Disziplinarbeschuldigte in einer einfachen Rechtssache nach Zuweisung am 03.02.2009 zwar am 27.09.2012 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und einen im Verhandlungsprotokoll unbegründet gebliebenen Bescheid mündlich verkündet hat, diesen aber trotz zweier Urgenzen des Verwaltungsgerichtshofes bis zum Ablauf des 31.12.2013 (und in weiterer Folge, wofür er aber schon rechtskräftig schuldig gesprochen wurde, diese Ausfertigung bis zum Ablauf des 31.12.2022 nicht nachgeholt hat), hat er (bis zum Ablauf des 31.12.2013) als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates vorsätzlich weder die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt besorgt noch im Dienst alles vermieden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte und somit seine Dienstpflichten gemäß § 18 Abs. 1 und 2 DO verletzt.

3.12.3. Im Verfahren 142/041/431/2014 (Strafantrag 1.3, 1. Unterpunkt) wurde die Berufung am 28.02.2011 dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt und dem Disziplinarbeschuldigten als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats zugewiesen, bis zum Ablauf des 31.12.2013 hat der Disziplinarbeschuldigte keine Verfahrensschritte gesetzt. Am 01.01.2014 wurde das Verfahren vom Verwaltungsgericht Wien übernommen und dem Disziplinarbeschuldigten zugewiesen, hinsichtlich der Bearbeitung dieses Verfahrens durch den Disziplinarbeschuldigten als Richter des Verwaltungsgerichtes Wien wurde dieser schuldig gesprochen, vorsätzlich in diesem Verfahren, das er am 01.01.2014 zugewiesen bekommen hat, bis zum 27.12.2022 keine Verfahrensschritte gesetzt zu haben, sodass bis zur Ausfertigung des schriftlichen Erkenntnisses am 27.12.2022 beim Verwaltungsgericht Wien ein Verfahrensstillstand von fast neun Jahren eingetreten ist.

Im Verfahren ist keine besondere Schwierigkeit zu erkennen, es handelt sich um ein normales Verfahren zu einer Wohnbeihilfe.

Dadurch, dass der Disziplinarbeschuldigte in einer einfachen Rechtssache nach Zuweisung am 28.02.2011 bis zum Ablauf des 31.12.2013 (und in weiterer Folge, wofür er aber schon rechtskräftig schuldig gesprochen wurde, bis zum 27.12.2022), keine Verfahrensschritte gesetzt hat, hat er (bis zum Ablauf des 31.12.2013) als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates vorsätzlich weder die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt besorgt noch im Dienst alles vermieden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte und somit seine Dienstpflichten gemäß § 18 Abs. 1 und 2 DO verletzt.

3.12.4. Im Verfahren 142/041/993/2014 (Strafantrag 1.3, 2. Unterpunkt) wurde die Berufung am 20.07.2012 dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt und dem Disziplinar-beschuldigten als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats zugewiesen. Am 01.01.2014 wurde das Verfahren vom Verwaltungsgericht Wien übernommen und dem Disziplinarbeschuldigten zugewiesen, hinsichtlich der Bearbeitung dieses Verfahrens durch den Disziplinarbeschuldigten als Richter des Verwaltungsgerichtes Wien wurde dieser schuldig gesprochen, vorsätzlich in diesem Verfahren, bis zum 29.12.2022 keine Verfahrensschritte gesetzt, sodass bis zur Fertigung des schriftlichen Erkenntnisses am 29.12.2022 beim Verwaltungsgericht Wien ein Verfahrensstillstand von fast neun Jahren eingetreten ist.

Im Verfahren ist keine besondere Schwierigkeit zu erkennen, es handelt sich um ein normales Verfahren zu einer Wohnbeihilfe.

Dadurch, dass der Disziplinarbeschuldigte in einer einfachen Rechtssache nach Zuweisung am 20.07.2012 bis zum Ablauf des 31.12.2013 (und in weiterer Folge, wofür er aber schon rechtskräftig schuldig gesprochen wurde, bis zum 29.12.2022), keine Verfahrensschritte gesetzt hat, hat er (bis zum Ablauf des 31.12.2013) als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates vorsätzlich weder die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt besorgt noch im Dienst alles vermieden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte und somit seine Dienstpflichten gemäß § 18 Abs. 1 und 2 DO verletzt.

3.12.5. Im Verfahren 142/041/3507/2014 (Strafantrag 1.3, 3. Unterpunkt) wurde die Berufung am 20.08.2012 dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt und dem Disziplinar-beschuldigten als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats zugewiesen. Am 01.01.2014 wurde das Verfahren vom Verwaltungsgericht Wien übernommen und dem Disziplinarbeschuldigten zugewiesen, hinsichtlich der Bearbeitung dieses Verfahrens durch den Disziplinarbeschuldigten als Richter des Verwaltungsgerichtes Wien wurde dieser schuldig gesprochen, vorsätzlich in diesem Verfahren, bis zum 29.12.2022 keine Verfahrensschritte gesetzt, sodass bis zur Fertigung des schriftlichen Erkenntnisses am 29.12.2022 beim Verwaltungsgericht Wien ein Verfahrensstillstand von fast neun Jahren eingetreten ist.

Im Verfahren ist keine besondere Schwierigkeit zu erkennen, es handelt sich um ein normales Verfahren zu einer Wohnbeihilfe.

Dadurch, dass der Disziplinarbeschuldigte in einer einfachen Rechtssache nach Zuweisung am 20.08.2012 bis zum Ablauf des 31.12.2013 (und in weiterer Folge, wofür er aber schon rechtskräftig schuldig gesprochen wurde, bis zum 29.12.2022), keine Verfahrensschritte gesetzt hat, hat er (bis zum Ablauf des 31.12.2013) als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates vorsätzlich weder die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt besorgt noch im Dienst alles vermieden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte und somit seine Dienstpflichten gemäß § 18 Abs. 1 und 2 DO verletzt.

3.12.6. Im Verfahren 142/041/6446/2014 (Strafantrag 1.3, 4. Unterpunkt) wurde die Berufung am 06.08.2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt und dem Disziplinar-beschuldigten als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats zugewiesen. Am 01.01.2014 wurde das Verfahren vom Verwaltungsgericht Wien übernommen und dem Disziplinarbeschuldigten zugewiesen, hinsichtlich der Bearbeitung dieses Verfahrens durch den Disziplinarbeschuldigten als Richter des Verwaltungsgerichtes Wien wurde dieser schuldig gesprochen, vorsätzlich in diesem Verfahren, bis zum 12.12.2022 keine Verfahrensschritte gesetzt, sodass bis zur Fertigung des schriftlichen Erkenntnisses am 12.12.2022 beim Verwaltungsgericht Wien ein Verfahrensstillstand von fast neun Jahren eingetreten ist.

Im Verfahren ist keine besondere Schwierigkeit zu erkennen, es handelt sich um ein normales Verfahren zu einer Wohnbeihilfe.

Dadurch, dass der Disziplinarbeschuldigte in einer einfachen Rechtssache nach Zuweisung am 06.08.2013 bis zum Ablauf des 31.12.2013 (und in weiterer Folge, wofür er aber schon rechtskräftig schuldig gesprochen wurde, bis zum 12.12.2022), keine Verfahrensschritte gesetzt hat, hat er (bis zum Ablauf des 31.12.2013) als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates vorsätzlich weder die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt besorgt noch im Dienst alles vermieden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte und somit seine Dienstpflichten gemäß § 18 Abs. 1 und 2 DO verletzt.

3.12.7. Hinsichtlich der Dienstpflichtverletzungen zu 3.12.2. bis 3.12.6 ist darauf hinzuweisen, dass diese im Zusammenhang mit den bereits erfolgten Schuldsprüchen zur weiteren (Nicht-) Bearbeitung dieser Verfahren als Richter des Verwaltungsgerichts Wien stehen und von diesen nicht getrennt gesehen werden können, auch wenn es sich formal um jeweils zwei Delikte handelt; daher liegen jedenfalls Ausfertigungs- bzw. Verfahrensverzögerungen von relevanter (bzw. signifikanter) Länge vor, die jedenfalls disziplinär relevant sind.

3.13. Wie oben festgestellt wurde, hat der Disziplinarbeschuldigte hinsichtlich der unter 3.12.1. bis 3.12.6. dargestellten Verfahren insoweit vorsätzlich gehandelt, als die Verfahrensverzögerungen zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, da er mehrfach auf Verzögerungen in konkreten Verfahren durch den Präsidenten angesprochen und er im unter 3.12.1. dargestellten Verfahren durch mehrfache Nachfragen des Verwaltungsgerichtshofs – wie oben festgestellt – auf die offenen Verfahren hingewiesen wurde. Er hat damit zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt.

3.14. Die Dienstpflichtverletzungen zu § 18 Abs. 1 DO (als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates bis zum Ablauf des 31.12.2013) bzw. §§ 5 Abs. 1 VGW-DRG, 18 Abs. 1 DO (als Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien ab dem 01.01.2015) hinsichtlich des Nichtbesorgens der übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, bzw. sich hiebei nicht von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten lassen und zu § 18 Abs. 2 2. Satz DO (als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates bis zum Ablauf des 31.12.2013) bzw. §§ 5 Abs. 1 VGW-DRG, 18 Abs. 2 2. Satz DO (als Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien ab dem 01.01.2015) hinsichtlich des Nichtvermeidens von allem im Dienst, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, stehen zueinander in Konkurrenz. Aus Sicht des erkennenden Senates des Bundesverwaltungsgerichtes wiegen die jeweiligen Dienstpflichtverletzungen nach § 18 Abs. 1 DO bzw. §§ 5 Abs. 1 VGW-DRG, 18 Abs. 1 DO, nämlich dass Nichtbesorgen der übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt sowie das sich hierbei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten lassen jeweils schwerer als jene nach § 18 Abs. 2 2. Satz DO bzw. §§ 5 Abs. 1 VGW-DRG, 18 Abs. 2 2. Satz DO, weil erstere unmittelbar die Funktionsfähigkeit des Rechtschutzes betreffen und daher der Verwirklichung eines effektiven Rechtsstaates entgegenstehen. Auch betreffen die Dienstpflichtverletzungen den Kernbereich der aus § 18 Abs. 1 DO bzw. §§ 5 Abs. 1 VGW-DRG, 18 Abs. 1 DO erfließenden Pflichten. Insoweit tritt die potentielle Schädigung des Ansehens der Richterschaft hinter diese Dienstpflichtverletzungen jeweils zurück.

3.15. Zur Strafbemessung:

Zur Strafbemessung hat das Bundesverwaltungsgericht im (mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2024, Ro 2024/09/0007-7, als Folge der Aufhebung der Zurückweisung eines Teils des Strafantrags, siehe Rz 43) aufgehobenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2024, W170 2272837-1/52E, ausgeführt (Anmerkung: die Nummerierung entspricht der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2024, W170 2272837-1/52E):

„3.16. Zur Strafbemessung:

Gemäß §§ 14 Abs. 2 VGW-DRG, 109 Abs. 1 DO ist ein ehemaliges Mitglied des Verwaltungsgerichts, das sich im Ruhestand befindet, nach diesem Gesetz wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen einer groben Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen, gemäß § 14 Abs. 2 VGW-DRG, 109 Abs. 2 DO sind diesfalls die Disziplinarstrafen (1.) der Verweis, (2.) die Geldbuße bis zum 1,5fachen des Ruhebezuges, unter Ausschluss der Kinderzulage, (3.) die Geldstrafe bis zum 7fachen des Ruhebezuges, unter Ausschluss der Kinderzulage und (4.) die Entlassung.

Gemäß §§ 14 Abs. 1 VGW-DRG, 77 Abs. 1 DO ist für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend. Dabei ist insbesondere Rücksicht zu nehmen (1.) inwieweit das Vertrauen des Dienstgebers in die Person des Mitglieds des Verwaltungsgerichts durch die Dienstpflichtverletzung beeinträchtigt wurde, (2.) inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um das Mitglied des Verwaltungsgerichts von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten und (3.) sinngemäß auf die gemäß §§ 32 bis 35 StGB, für die Strafbemessung maßgebenden Gründe.

Gemäß §§ 14 Abs. 1 VGW-DRG, 77 Abs. 2 DO ist, hat ein Mitglied des Verwaltungsgerichts durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, nur eine Strafe zu verhängen. Diese Strafe ist nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

Gemäß §§ 14 Abs. 1 VGW-DRG, 77 Abs. 3 DO ist, hat sich das Mitglied des Verwaltungsgerichts einer derart schweren Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstgeber oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört ist, dass er für eine Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung untragbar ist, ist ohne Rücksichtnahme auf die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Strafbemessungsgründe jedenfalls die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen, es sei denn, die Tat ist auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

Gemäß §§ 14 Abs. 1 VGW-DRG, 78 Abs. 1 DO kann das Disziplinargericht, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen wird, um das Mitglied des Verwaltungsgerichts von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere entgegenzuwirken, unter Bestimmung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren eine Disziplinarstrafe gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 und 3 DO ganz oder teilweise bedingt nachsehen, wenn über das Mitglied des Verwaltungsgerichts bisher keine solche Strafe im Ausmaß von mehr als einem halben Monatsbezug verhängt wurde. § 108 Abs. 5 DO ist anzuwenden.

Gemäß §§ 14 Abs. 1 VGW-DRG, 78 Abs. 2 DO ist bei Anwendung der §§ 14 Abs. 1 VGW-DRG, 78 Abs. 1 DO insbesondere auf die Art der Dienstpflichtverletzung, die Person des Mitglieds des Verwaltungsgerichts, den Grad seines Verschuldens und auf sein dienstliches Verhalten Bedacht zu nehmen.

3.17. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies:

Der Disziplinarbeschuldigte ist ein ehemaliges Mitglied des Verwaltungsgerichts, das sich im Ruhestand befindet; das Verfahren betrifft im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung, sodass einerseits die Disziplinarstrafen nach §§ 14 Abs. 2 VGW-DRG, 109 Abs. 2 DO anzuwenden sind, aber auch andererseits (jedenfalls abstrakt) die Möglichkeit, eine zu verhängende Disziplinarstrafe gemäß §§ 14 Abs. 1 VGW-DRG, 78 Abs. 1 DO, bedingt nachzusehen, besteht. Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass § 78 Abs. 1 DO nur auf § 76 Abs. 1 Z 2 und 3 DO verweist, aber im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung hat sich dieser Verweis – jedenfalls bei im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzungen – auch auf § 109 Abs. 1 Z 2 und 3 DO zu beziehen, da keine sachliche Begründung zu sehen ist, warum für Mitglieder des Verwaltungsgerichts im Dienststand eine bedingte Strafnachsicht in Frage kommen soll, für ehemalige Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die sich im Ruhestand befinden, aber nicht. Darüber hinaus regelt § 109 Abs. 1 DO lediglich, dass auch Beamte des Ruhestandes nach diesem Gesetz (und damit nach den oben dargestellten Bestimmungen) wegen einem im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung zur Verantwortung zu ziehen sind. Dementsprechend werden in § 109 Abs. 2 Z 2 und 3 DO, die in § 76 Abs. 1 Z 2 und 3 DO genannten Disziplinarstrafen der Geldbuße und der Geldstrafe bezogen auf den Monatsbezug, durch Geldbußen und Geldstrafen bezogen auf den Ruhebezug ersetzt.

Zuerst wird zu prüfen sein, ob sich der Disziplinarbeschuldigte einer derart schweren Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht hat, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstgeber oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört ist, dass er für eine Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung untragbar ist. Diesfalls wäre ohne Rücksichtnahme auf die in §§ 14 Abs. 1 VGW-DRG, § 77 Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Strafbemessungsgründe jedenfalls die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen, es sei denn, die Tat ist auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

Der Verwaltungsgerichtshof führt hiezu aus, dass bezüglich eines Falles der Strafbemessung nach § 77 Wr DO 1994 zu beachten ist, dass nach der (aus den Erläuterungen, Beilage Nr. 30/2009 LG - 02911-2009/0001, zur Beschlussfassung ersichtlichen) Intention des Gesetzgebers zur Anfügung des (neuen) Absatz 3 dieser Bestimmung, der sogenannte „Untragbarkeitsgrundsatz“ weiterhin als selbständiges Zumessungskriterium für eine Entlassung gelten soll. Im Absatz 3 wurde in diesem Sinne normiert, dass diesfalls ohne Rücksichtnahme auf die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Strafbemessungsgründe jedenfalls die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen ist, aber als Ausnahmetatbestand vorgesehen, wenn „die Tat auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte“. Sind die Dienstpflichtverletzungen des Beamten als so schwerwiegend anzusehen, dass dadurch das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstgeber grundlegend zerstört wurde so ist eine Entlassung nach § 77 Abs. 3 Wr DO 1994 an sich gerechtfertigt (VwGH 24.01.2014, 2013/09/0133; VwGH 12.12.2023, Ra 2023/09/0148). Die Zerstörung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben eines Bediensteten ist aus objektiver Sicht zu beurteilen, weil es darauf anzukommen hat, ob das Fehlverhalten bei Dritten Bedenken gegen eine rechtmäßige Aufgabenerfüllung auszulösen vermag. Gleiches gilt für die Beurteilung der Zerstörung des Vertrauens des Dienstgebers. Der entscheidende Gesichtspunkt ist hiebei, dass sich die Verwaltung (insgesamt, und nicht nur der Vorgesetzte an der Dienststelle) auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Beamten bei dessen Dienstausübung verlassen muss, weil eine lückenlose Kontrolle nicht möglich ist (VwGH 17.12.2013, 2013/09/0138), allerdings ist der Umstand, dass es über die Angelegenheit Berichte in den Medien gab oder nicht bzw. ob der Vorfall in der Öffentlichkeit bekannt wurde oder nicht, im Rahmen der Strafbemessung rechtlich unbeachtlich, weil dieser Umstand der Einflusssphäre des beschuldigten Beamten entzogen war (VwGH 22.03.2012, 2011/09/0150; VwGH 17.12.2013, 2013/09/0138). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fällt bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 als gravierend ins Gewicht, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0021; VwGH 16.12.2008, 2006/09/0127).

Die Disziplinaranwältin hat die Anwendung der §§ 14 Abs. 1 VGW-DRG, 77 Abs. 3 DO beantragt; es möge über den Disziplinarbeschuldigten deshalb die Entlassung ausgesprochen werden.

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendbarkeit der §§ 14 Abs. 1 VGW-DRG, 77 Abs. 3 DO voraussetzt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Mitglied des Verwaltungsgerichts und dem Dienstgeber oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört ist, dass er für eine Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung untragbar ist; nun kommt aber bei dem sich im Ruhestand befindlichen Disziplinarbeschuldigten eine „Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung“ gar nicht in Betracht. Will man dies nicht als rein theoretische Prüfung sehen, sind die §§ 14 Abs. 1 VGW-DRG, 77 Abs. 3 DO auf den im Ruhestand befindlichen Disziplinarbeschuldigten nicht anzuwenden; entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber diesbezüglich nicht vorzufinden, es wäre die Revision – wenn nicht die folgende Alternativbegründung auch für die Nichtanwendbarkeit der §§ 14 Abs. 1 VGW-DRG, 77 Abs. 3 DO sprechen würde – zulässig.

Selbst wenn man von der Anwendbarkeit der §§ 14 Abs. 1 VGW-DRG, 77 Abs. 3 DO ausgeht, führt dies aber zu keinem anderen Ergebnis. Dies aus folgenden Gründen:

Einleitend ist zuzugestehen, dass aufgrund der großen Anzahl der vorliegenden Dienstpflichtverletzungen in objektiver Hinsicht die Tatbestandselemente der §§ 14 Abs. 1 VGW-DRG, 77 Abs. 3 DO (so sie anwendbar sind) zu erfüllen wären.

Allerdings ist nach dem Gesetz und der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann ein Ausnahmetatbestand vorgesehen, wenn „die Tat auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte“.

Diese liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts beim Disziplinarbeschuldigten vor. Dieser litt seit XXXX an einer XXXX , die es ihm erheblich erschwert hat, seinen Aufgaben hinsichtlich Priorisierung und Bearbeitung der Rechtssachen nachzukommen; trotzdem hat er versucht, seine Arbeit zu erledigen und ist – etwa auch aus Rücksicht auf seine ebenfalls überlasteten Kollegen – nicht in den Krankenstand gegangen. Es war dem Disziplinarbeschuldigten, trotz zum Teil überdurchschnittlicher Leistungen, nicht möglich, seinen Rückstand effektiv abzubauen, auch wenn er, durch die erschwerte Prioritätensetzung zumindest mitverursacht, die „falschen“ Verfahren erledigt hat; dass er dies nicht nach dem Gesichtspunkt der Vermeidung schwieriger Verfahren, sondern mehr oder weniger zufällig und zum Teil seiner XXXX geschuldet, gemacht hat, zeigen etwa die im Strafantrag unter 1.5 dargestellten Verfahren, wo die Beschwerde entweder in direkter Bindung oder in Anwendung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sehr einfach hätte zurückgewiesen werden können. Dies ist aber unterblieben, weil der Disziplinarbeschuldigte dies nur schwer erkennen konnte. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Dienstbehörde spätestens am 09.04.2018 erkannt hat, dass der Disziplinarbeschuldigte die gegenständlichen Dienstpflichtverletzungen begeht, aber nicht die notwendigen Schritte gesetzt hat. Auch hat sie ab diesem Datum von der XXXX des Disziplinarbeschuldigten gewusst, aber auch diesbezüglich nicht die notwendigen Schritte gesetzt; darauf wird noch in Zusammenhang mit den Milderungsgründen näher einzugehen sein.

Insgesamt trifft daher den Disziplinarbeschuldigten an der jetzt bzw. zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung bestehenden Situation nicht die alleinige Verantwortung und ist daher davon auszugehen, dass ihm nicht alleine oder im stark überwiegenden Ausmaß die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und dem Dienstgeber bzw. des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zuzurechnen ist, sodass der Tatbestand des §§ 14 Abs. 1 VGW-DRG, 77 Abs. 3 DO nicht erfüllt ist. Darüber hinaus ist die Tat auch auf seine XXXX zurückzuführen, sodass diese Tat auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

Eine Entlassung gemäß §§ 14 Abs. 1 VGW-DRG, 77 Abs. 3 DO kommt daher nicht in Betracht.

3.18. Zur Strafbemessung nach §§ 14 Abs. 1 VGW-DRG, 77 Abs. 1 Z 1 bis 3 DO:

Nur, wenn der Beamte für eine Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung durch die angelastete Dienstpflichtverletzung nicht untragbar geworden ist, ist die Strafe entsprechend § 77 Abs. 1 DO 1994 ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung danach auszumessen, inwieweit das Vertrauen des Dienstgebers in die Person des Beamten durch die Dienstpflichtverletzung beeinträchtigt wurde und inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, wobei sinngemäß auf die gemäß §§ 32 bis 35 StGB für die Strafbemessung maßgebenden Gründe Rücksicht zu nehmen ist (VwGH 12.12.2023, Ra 2023/09/0148).

Gemäß § 32 Abs. 1 StGB ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, gemäß § 32 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Gemäß § 32 Abs. 3 StGB ist die Strafe im allgemeinen umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.

Gemäß § 33 Abs. 1 StGB ist es insbesondere ein Erschwerungsgrund, wenn der Täter (1.) mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat, (2.) schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist, (3.) einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat, (4.) der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist, (5.) aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat, (5a.) aus religiös motivierten extremistischen Beweggründen gehandelt hat, (6.) heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat, (7.) bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat, (8.) die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird.

§ 33 Abs. 2 und 3 StGB sind gegenständlich nicht relevant.

Gemäß § 34 Abs. 1 StGB ist es insbesondere ein Milderungsgrund, wenn der Täter (1.) die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist, (2.) bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, (3.) die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat, (4.) die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat, (5.) sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, dass er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden, (6.) an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war, (7.) die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat, (8.) sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen, (9.) die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefasster Absicht begangen hat, (10.) durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist, (11.) die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen, (12.) die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird, (13.) trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist, (14.) sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist, (15.) sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern, (16.) sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, dass er unentdeckt bleiben werde, (17.) ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, (18.) die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat, (19.) dadurch betroffen ist, dass er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat. Gemäß § 34 Abs. 4 StGB ist es auch ein Milderungsgrund, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.

§ 35 StGB ist hier nicht relevant.

§ 77 Abs. 1 DO fordert bei Bemessung der Strafe die Berücksichtigung aller in den Z 1 bis 3 genannten Kriterien in gleichem Maße, eine ungleiche Gewichtung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Daher kommt es bei Festsetzung der Disziplinarstrafe nicht nur (Z 1) auf die Verletzung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beamten an, sondern auch (Z 2) auf spezialpräventive Überlegungen und (Z 3) auf die Strafbemessungsgründe gemäß §§ 32 bis 35 StGB (VwGH 16.10.2008, 2007/09/0301). Auch die Generalprävention scheint bei Mitgliedern des Verwaltungsgerichts Wien eine Rolle zu spielen (siehe hiezu implizit VwGH 01.09.2022, Ro 2022/09/0004, wo sich der Verwaltungsgerichtshof intensiv mit der Frage des Vorliegens von generalpräventiven Gründen beschäftigt hat).

Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist (auch) zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe im Sinne der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer – insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat – so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten. Soweit es um eine Entlassung geht, ist die spezialpräventive Erforderlichkeit einer solchen (der disziplinarrechtlichen Tatschuld angemessenen) schweren Disziplinarstrafe nicht erst dann anzunehmen, wenn sich die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Dienstpflichtverletzungen – bei Beschränkung auf eine mildere Strafe – in einer vagen Hoffnung erschöpfen, und wird umgekehrt nicht nur bei besonderer Gewähr dafür zu verneinen sein. Abzustellen ist auf einen dazwischenliegenden Maßstab einer begründeten Wahrscheinlichkeit. Dabei ist freilich eine Entlassung schon nach der ersten schweren Dienstpflichtverletzung nicht ausgeschlossen, wenn auf Grund ihrer Eigenart und der Persönlichkeit des Täters die Wahrscheinlichkeit besteht, dass dieser im Falle einer geringeren Sanktion weitere Dienstpflichtverletzungen begehen werde (VwGH 16.10.2008, 2007/09/0301).

Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass das Fehlverhalten des Disziplinarbeschuldigten im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben erfolgt ist und ihm deshalb grundsätzlich ein bedeutendes Gewicht zukommt; die Nichtvorlage von Rechtsmittel – seien es Revisionen oder Fristsetzungsanträge – ist insoweit besonders bedeutend, weil dagegen ein Rechtsmittel nicht zur Verfügung steht (anders etwa im Regime des § 34 VwGVG – siehe etwa VwGH 25.11.2019, Fr 2018/11/0009). Daher ist auch vorliegend die Nichtvorlage der beiden Revisionen die schwerste Dienstpflichtverletzung und ihr kommt durchaus erhebliches Gewicht zu.

Darüber hinaus hat der Disziplinarbeschuldigte vorsätzlich gehandelt, zumal der Disziplinarbeschuldigte ja während der fast fünfjährigen „Liegezeit“ der Revisionen zweimal auf deren Nichtvorlage – zumindest einmal davon direkt – angesprochen wurde.

Zur Spezialprävention ist einleitend darauf hinzuweisen, dass die Versetzung in den Ruhestand nicht von vornherein und in jedem Fall die spezialpräventive Bedeutung einer über einen Beamten des Ruhestandes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung verhängten Disziplinarstrafe ausschließt: Zu einem stellt nämlich § 77 Abs 1 Z 2 DO auf die Abhaltung des Beamten von der Verletzung der Dienstpflichten schlechthin ab, schränkt also nicht auf die Wiederholungsgefahr oder die Möglichkeit der Begehung zumindest gleichartiger Dienstpflichtverletzungen ein, zum anderen treffen auch den Beamten des Ruhestandes (der Ruhestand beendet – wie sich aus den §§ 68 bis 68c und 115i DO schlüssig ableiten lässt – nicht das Dienstverhältnis) Pflichten, deren (grobe) Verletzung disziplinär (§§ 14 Abs. 2 VGW-DRG, 109 Abs. 1 DO) zu ahnden ist (siehe, wenn auch zum BDG: VwGH 05.09.2013, 2013/09/0076).

Spezialpräventiv ist aber schon von Bedeutung, dass dem Disziplinarbeschuldigten „nur“ Verfahrensverschleppungen vorgeworfen wurden, er ansonsten sein gesamtes dienstliches Vorleben unbescholten war, er somit auch keine anderen Dienstpflichtverletzungen begangen hat und sich der Disziplinarbeschuldigte nunmehr im dauernden Ruhestand befindet. Daher fällt die Spezialprävention nicht gar nicht, aber nur vermindert ins Gewicht.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kommt daher nach Durchführung der Strafbemessung hinsichtlich der Z 1 und 2 des § 77 Abs. 1 DO eine mittlere bis hohe Geldstrafe (das vier- bis siebenfache des Ruhebezuges, unter Ausschluss der Kinderzulage) als Strafrahmen in Betracht, dies mangels (bei einem im Dienststand befindlichen Beamten weit schwerer wiegender) besonders schwerwiegender spezialpräventiver Gründe.

An dieser Einschätzung ändert auch die notwendige Berücksichtigung der Generalprävention nichts.

Zwar liegen generalpräventiv äußerst schwerwiegende Gründe vor, eine hohe Disziplinarstrafe zu verhängen, weil gerade die Nichtvorlage von Rechtsmittel offensichtlich immer wieder ein Problem darstellt (siehe die festgestellten Aussage eines Mitglieds des Verwaltungsgerichtshofes gegenüber dem Disziplinarbeschuldigten) und der Rechtsschutz faktisch ins Leere läuft, wenn jahrelang nicht über Beschwerden entschieden wird. Darüber hinaus ist auch hinsichtlich der anderen Dienstpflichtverletzungen zu bedenken, dass Verjährungen in Verwaltungsstrafverfahren den Strafanspruch des Staates unterlaufen sowie zu frustrierter Behördentätigkeit führen. Es ist daher den Richterinnen und Richtern bzw. Mitgliedern aller Verwaltungsgerichte vor Augen zu führen, dass Rechtschutzverweigerung in der vorliegenden Qualität und Quantität zu schwerwiegenden disziplinären Konsequenzen führt und würde dies aus rein generalpräventiver Sicht allenfalls sogar mit einer Entlassung zu bewerten sein.

Die endgültige Strafhöhe ergibt sich folgend aus der Beachtung der Erschwerungs- und Milderungsgründe.

Zu den Erschwernisgründen:

Erschwerend sind die vielen weiteren Dienstpflichtverletzungen zu werten, sowie, dass der Disziplinarbeschuldigte diese vorsätzlich begangen hat.

Andere Erschwernisgründe sind nicht zu sehen.

Zu den Milderungsgründen:

Diesbezüglich ist einleitend festzuhalten, dass die „sonstige Dienstleistung“ des Disziplinarbeschuldigten bei der (ordnungsgemäßen) Erfüllung der Aufgaben einer Gerichtsabteilung durch einen Richter allein beim Vorwurf punktueller Verfahrensrückstände durch unrichtige Prioritätensetzung nicht als Milderungsgrund in Frage kommen kann, da der Vorwurf der unrichtigen Prioritätensetzung (wie hier) ja gerade voraussetzt, dass die betroffenen Fälle bei entsprechender Gewichtung ihrer Priorität im Rahmen der sonstigen Erledigungskapazitäten vom Richter bewältigt werden hätten können (VwGH 02.11.2020, Ro 2020/09/0014; VwGH 01.09.2022, Ro 2022/09/0004). Auch die Frage der objektiven Überlastung (also abgesehen von seiner XXXX ) tritt aufgrund der obigen Feststellungen insoweit in den Hintergrund, weil sich daraus nicht ergibt, dass die Überlastung so massiv gewesen sei, dass eine richtige Prioritätensetzung dadurch ausgeschlossen worden wäre (VwGH 01.09.2022, Ro 2022/09/0004).

Auch ist nicht zu übersehen, dass der Disziplinarbeschuldigte jedenfalls bis 2009 eine ordentliche Dienstleistung erbracht hat, das heißt jedenfalls mehr als die Hälfte seiner Karriere disziplinarrechtlich unbescholten war; ab 2009 begannen punktuell, dann immer breiter werdend, Dienstpflichtverletzungen in der Art der hier vorgeworfenen, ab diesem Zeitpunkt liegt kein ordentlicher Lebenswandel mehr vor. Daher ist dieser Milderungsgrund zwar vorhanden, aber erheblich gemildert.

Darüber hinaus liegen allerdings weitere, gewichtige Milderungsgründe vor.

Einerseits ist die einem Entschuldigungsgrund nahekommende Einschränkung des Disziplinarbeschuldigten wegen seiner XXXX – einer XXXX – entsprechend zu priorisieren und seine Verfahren entsprechend der Priorisierung abzuarbeiten, zu bedenken; diese Einschränkung war laut den Feststellungen erheblich und kommt nach Ansicht des Disziplinargerichts einem Entschuldigungsgrund nahe. Daher wiegt dieser Milderungsgrund schwer.

Andererseits hat die Dienstbehörde spätestens ab 2018 nicht nur von umfangreichen Rückständen, sondern auch von konkreten Umständen Kenntnis gehabt, die eine maßgebliche XXXX des Disziplinarbeschuldigten, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit negative Auswirkungen auf seine dienstliche Leistungsfähigkeit haben konnte, nahelegten. So hat der Disziplinarbeschuldigte dem Präsidenten im Zuge der Niederschrift im April 2018 nicht nur von seiner XXXX , sondern auch darüber berichtet, dass er deswegen bereits seit Jahren in regelmäßiger Behandlung ist und dafür entsprechende Beweismittel angeboten.

Zu diesem Zeitpunkt haben bereits seit 2017 stattgefundene, über ein Jahr dauernde Gespräche zu keiner Verbesserung der Rückstands- und Verfristungssituation in der Gerichtsabteilung des Disziplinarbeschuldigten geführt (Stand 13.01.2017: 218 offene Akten, 108 davon verfristet, Stand 10.03.2017: 205 offene Akten, davon 148 verfristet, Stand 29.03.2017: 194 offene Akten, davon 140 verfristet, Stand 22.05.2017: 198 offene Akten, davon 137 verfristet, Stand 22.06.2017: 205 offene Akten, davon 136 verfristet, Stand 28.08.2017: 182 offene Akten, davon 110 verfristet, Stand 05.12.2017: 194 offene Akten, davon 127 verfristet).

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wären der Dienstbehörde folgende Möglichkeiten offen gestanden, um die Situation ehestmöglich zu beenden:

1. Im Lichte der vorgebrachten, schwerwiegenden XXXX , über deren Auswirkungen sich der Präsident bei Bekanntwerden nicht weiter erkundigt, sondern sich auf sein Wissen (als Nichtmediziner) verlassen hat und im Lichte des nicht oder nicht wesentlich verringerten Rückstandes und der Verfristungen im Verantwortungsbereich des Disziplinarbeschuldigten, hätten der Dienstbehörde berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen XXXX Eignung des Disziplinarbeschuldigten kommen müssen. Dementsprechend hätte die Dienstbehörde den Disziplinarbeschuldigten gemäß §§ 5 Abs. 1 VGW-DRG, 30a Abs. 1 DO anordnen müssen, sich einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit zu unterziehen.

2. Sollten der Dienstbehörde jedoch tatsächlich keine Zweifel an der Dienstfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten gekommen sein, wären spätestens im April 2018 disziplinäre Maßnahmen zu setzen gewesen, zumal dem Disziplinarbeschuldigten zu diesem Zeitpunkt bereits – nach Hinweis auf die Vernachlässigung der Dienstplichten gemäß § 18 Abs. 1 DO, wonach der Disziplinarbeschuldigte seine Amtsgeschäfte „unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt [und] Fleiß [...] zu besorgen“ und sich dabei von den „Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen“ habe – konkrete Verfahren vorgehalten wurden, in denen Verfristungen eingetreten waren und die diesbezüglichen Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten den Verdacht der Dienstpflichtverletzungen nicht ausräumen haben können. § 13 Abs. 1 VGW-DRG ordnet an, dass bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts ein sonstiges Mitglied des Verwaltungsgerichts mit den zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu beauftragen (Untersuchungskommissärin oder Untersuchungskommissär) und gleichzeitig die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt vom Verdacht zu verständigen hat. Dies ist jedoch erst Mitte 2022 geschehen.

Wäre die Dienstbehörde aber im April 2018 tätig geworden – bei so vielen Verfristungen und Verjährungen wäre objektiv etwa an ein Vorgehen nach § 13 Abs. 3 VGW-DRG zu denken – wären die Rückstände und verfristeten Akten bereits 2018 abgenommen und zeitnah entsprechend erledigt worden.

3. Zu guter Letzt wäre die Justizverwaltung im Lichte des Umstandes, dass der Disziplinarbeschuldigte 2017 235 Punkte an Rechtssachen, also ca. 130 % der Punkte, die pro Jahr jedenfalls erledigt werden sollten, erledigt hat (nach der Aussage des Präsidenten gehe die Geschäftsverteilung von 180 erledigten Punkten aus, ausgangsstarke Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien schaffen 240, 245 Punkte, manche schaffen nur 170 Punkte) und der Rückstand bzw. die verfristeten Akten des Disziplinarbeschuldigten sich trotzdem nicht erheblich verringert haben, verpflichtet gewesen, schon 2018 für eine entsprechende Entlastung zu sorgen (siehe § 18 Abs. 4 und 5 VGWG). Dies hätte nur dann entfallen können, wenn alle Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien entsprechend überlastet gewesen wären; dies tut aber für das Vorliegen des Milderungsgrundes nichts zur Sache, weil auch die oberste Justizverwaltung diesfalls verpflichtet gewesen wäre, die entsprechende Anzahl an Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes aufzunehmen (siehe die entsprechend zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oben).

Der Umstand, dass die Aufrechterhaltung des pflichtwidrigen Zustandes jedenfalls ab April 2018 auch auf Versäumnisse der Justizverwaltung zurückzuführen ist, ist dem Disziplinarbeschuldigten jedenfalls als mildernd anzurechnen.

Schließlich liegt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ein reumütiges Geständnis des Disziplinarbeschuldigten vor, zumal er alle Taten und seine Schuld eingestanden hat und – für den Senat glaubhaft – dargetan hat, wie leid ihm die Situation tue. Dieser Milderungsgrund liegt also ebenso vor.

Weitere Milderungsgründe sind nicht zu sehen.

Schließlich liegt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts der Milderungsgrund des überlangen Verfahrens nicht vor, weil das Bundesverwaltungsgericht während der Verfahrensdauer immer Erhebungen durchgeführt hat, das Gutachten des Sachverständigen sehr schnell erstellt wurde und auch die Verhandlungen sowie das nunmehr vorliegende Erkenntnis (im Hinblick auf dessen Komplexität und Umfang) zügig durchgeführt bzw. erlassen hat.

Es liegen also bei einer Gegenüberstellung doch sehr erhebliche Milderungsgründe vor, die in ihrem Gewicht trotz der Vielzahl der verschleppten Verfahren die Erschwerungsgründe überwiegen.

Daher ist – trotz des Vorliegens objektiv und subjektiv schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen und erheblicher generalpräventiver Gründe – mit einer tat- und schuldangemessenen Strafe von einem Vierfachen des Ruhebezuges, unter Ausschluss der Kinderzulage, im Lichte der erheblich verminderten Schuld, der Mitverantwortung der Justizverwaltung und des reumütigen Geständnisses sowie des vor 2009 untadeligen Lebenswandels trotz der Vielzahl der verzögerten Verfahren bzw. Revisionsvorlagen und auch im Lichte der herabgesetzten spezialpräventiven Gründen das Auslangen zu finden.

3.18. Zur teilbedingten Strafnachsicht:

Gemäß §§ 14 Abs. 1 VGW-DRG, 78 Abs. 1 DO kann das Disziplinargericht, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen wird, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere entgegenzuwirken, unter Bestimmung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren eine Disziplinarstrafe gemäß §§ 14 Abs. 1 VGW-DRG, 76 Abs. 1 Z 2 und 3 ganz oder teilweise bedingt nachsehen, wenn über den Beamten bisher keine solche Strafe im Ausmaß von mehr als einem halben Monatsbezug verhängt wurde. § 108 Abs. 5 ist anzuwenden. Wie oben ausgeführt geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass diese Norm auch analog auf eine Disziplinarstrafe nach den §§ 14 Abs. 2 VGW-DRG, 109 Abs. 2 Z 2 und 3 – jedenfalls, wenn es im Dienststand begangene Dienstpflichtverletzungen betrifft – anzuwenden ist. Entsprechende höchstgerichtliche Rechtsprechung ist nicht vorzufinden, daher ist auch aus diesem Blickwinkel die Revision zulässig.

Gemäß §§ 14 Abs. 1 VGW-DRG, 78 Abs. 2 DO ist bei Anwendung der §§ 14 Abs. 1 VGW-DRG, 78 Abs. 1 DO insbesondere auf die Art der Dienstpflichtverletzung, die Person des Beamten, den Grad seines Verschuldens und auf sein dienstliches Verhalten Bedacht zu nehmen.

Die Dienstpflichtverletzungen der mehrfachen punktuellen Verfahrensverzögerungen im Zusammenhang mit Fristsetzungsanträgen über teilweise mehrere Jahre sind schon ihrer Art nach geeignet, der Anwendung einer bedingten Strafnachsicht nach §§ 14 Abs. 1 VGW-DRG, 78 Abs. 1 DO entgegenzustehen, nach § 78 Abs. 2 DO ist dabei unter anderem insbesondere auf die Art der Dienstpflichtverletzung und den Grad des Verschuldens Bedacht zu nehmen (VwGH 01.09.2022, Ro 2022/09/0004). Eine die gesamte Disziplinarstrafe bedingte Strafnachsicht kommt daher nicht, eine teilweise nur ausnahmsweise in Betracht.

Insbesondere ist auf die XXXX , die erheblich schuldmildernd wirkt und auf die Mitverantwortung der Justizverwaltung – wie oben dargestellt – zu verweisen, sowie auf den inzwischen eingetretenen Ruhestand des Disziplinarbeschuldigten, auch wenn dieser Umstand – wie oben dargestellt – die Spezialprävention nicht gänzlich beseitigt.

Über den Disziplinarbeschuldigten ist bis dato keine Disziplinarstrafe verhängt worden.

Im Lichte der verbleibenden spezialpräventiven Gründe kann daher die halbe Disziplinarstrafe bedingt nachgesehen werden. Auch aus generalpräventiver Sicht erscheint eine unbedingte Geldstrafe eines zweifachen Ruhebezuges jedenfalls auch noch ausreichend, um auch andere Richterinnen und Richter von der Begehung gleichartiger Dienstpflichtverletzungen effektiv abzuhalten.

Es ist daher eine Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahre festzusetzen, wobei gemäß §§ 14 Abs. 1 und 2 VGW-DRG, 78 Abs. 3 DO die Bewährungsfrist mit Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses beginnt und ihr Ende vom Disziplinargericht so festzusetzen ist, dass die Bewährungsfrist nicht die für die ausgesprochene Strafe in Betracht kommende Tilgungsfrist überschreitet.

Gemäß §§ 14 Abs. 1 und 2 VGW-DRG, 108 Abs. 1 DO gelten die wegen einer Dienstpflichtverletzung verhängten Strafen des Verweises, der Geldbuße und der Geldstrafe, die beiden letztgenannten Strafen jedoch nur, wenn sie auf keine höhere Strafe als einen Monatsbezug lauten, nach Ablauf von einem Jahr, die sonstigen Disziplinarstrafen nach Ablauf von drei Jahren nach Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses (der Disziplinarverfügung) als getilgt.

Es kann daher eine Bewährungsfrist von bis zu drei Jahre festzusetzt werden.“

3.16. Im Wesentlichen hält das Bundesverwaltungsgericht die Ausführungen zur Strafbemessung aufrecht, lediglich

kann es „zur Vermeidung eines weiteren Verfahrensgangs“ hinsichtlich der Nichtanwendbarkeit des § 77 Abs. 3 DO 1994 auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2024, Ro 2024/09/0007-7, Rz 45 ff, verweisen und

muss die ausgesprochene Strafe hinsichtlich der weiteren Schuldsprüche im Rahmen dieses Erkenntnisses angepasst werden.

Hiezu ist auszuführen, dass weiterhin die Nichtvorlage der beiden Revisionen (Schuldspruch im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2024, W170 2272837-1/52E) die schwerste Dienstpflichtverletzung bildet und die Dienstpflichtverletzungen, hinsichtlich derer der Disziplinarbeschuldigte im gegenständlichen Erkenntnis schuldig gesprochen wird, nur Erschwernisgründe darstellen.

Die Dienstpflichtverletzung zu Spruch I. 1. ist eine erhebliche, die aber im Lichte der bereits erheblichen Anzahl der Dienstpflichtverletzungen, derer der Disziplinarbeschuldigte im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2024, W170 2272837-1/52E, schuldig gesprochen wurde, nur zu einem geringfügig schwererem Gewicht des Erschwernisgrundes „vielen weitere Dienstpflichtverletzungen“ führt. Selbiges gilt für die im Spruch I. 2. i. bis v. dargestellten Dienstpflichtverletzungen, zumal diese nur schon bereits berücksichtigten Dienstpflichtverletzungen vorgelagert waren. Daher ist die Disziplinarstrafe nur geringfügig von 400% auf 410% der Bemessungsgrundlage zu erhöhen.

Hinsichtlich der teilbedingten Strafnachsicht ist auf die Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2024, W170 2272837-1/52E, zu verweisen. Durch die weiteren Schuldsprüche hat sich an der diesbezüglichen Einschätzung nichts geändert.

Es ist daher die Disziplinarstrafe wie im Spruch ausgeführt auszumessen und die Hälfte dieser Strafe bedingt nachzusehen.

3.17. Gemäß §§ 5 Abs. 1 VGW-DRG, 106 Abs. 1 DO ist (unter anderem) im Disziplinarerkenntnis, wird über den Beamten eine Disziplinarstrafe verhängt, auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen und Sachverständige zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird (§ 77a Abs. 1). Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.

Gemäß §§ 5 Abs. 1 VGW-DRG, 106 Abs. 2 DO ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975 hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetschersinngemäß anzuwenden. Die Bestimmung der Gebühren kann durch den Senatsvorsitzenden erfolgen.

Zeugengebühren wurden keine beansprucht, das Sachverständige hat für das im Verfahren erstattete schriftliche Gutachten Gebühren in der Höhe von € 1.421,-, für die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung Gebühren in der Höhe von € 429,- erhalten, wobei die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung ausschließlich einem entsprechenden Antrag der Disziplinaranwältin geschuldet war. Die Gebühren für die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung sind daher nicht dem Disziplinarbeschuldigten überzuwälzen, hinsichtlich der weiteren Gebühren und Aufwendungen meint das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der doch hohen Strafe des Disziplinarbeschuldigten, seiner hohen Schulden und seiner Kooperation im Verfahren mit € 500 das Auslangen zu finden.

3.18. Zur Nichtfortsetzung der mündlichen Verhandlung nach Aufhebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2024, W170 2272837-1/52E, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2024, Ro 2024/09/0007-7, ist auszuführen, dass nach entsprechender Befassung der Parteien diese jeweils mit Schriftsatz vom 19.12.2024 (unter anderem) auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung verzichteten und einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der bisher durchgeführten Tagsatzungen zustimmten, auch wenn es im bisher zur Entscheidung zuständigen Senat zu einer Änderung der Zusammensetzung – die einer länger andauernden Verhinderung eines Mitglieds des Senats geschuldet ist – kommt.

Darüber hinaus kam es nach Schluss des Ermittlungsverfahrens trotz ausdrücklich eingeräumter Möglichkeit zu keinen Äußerungen der Parteien, sodass auch dieser Umstand die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung von Amts wegen nicht notwendig machte.

Daher und da die Parteien auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung verzichtet hatten, konnte diese Fortsetzung gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es ist hiezu auf die Ausführungen unter A) hinzuweisen sowie auf die sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2024, Ro 2024/09/0007-7, ergebende Bindungswirkung. Strittig bleibt nach den Ausführungen im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs die Strafbemessung, die jedoch als Einzelfallentscheidung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keiner Revision zugänglich ist.

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