Spruch
L532 2301133-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4 in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2024, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG 2005 beschlossen und zu Recht erkannt:
A)
I. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides wird gem. § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.
II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Bescheid in diesem Umfang ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 19.02.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 26.06.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) einvernommen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 28.06.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).
4. Gegen den dem BF am 09.07.2024 zugestellten Bescheid des Bundesamtes richtete sich die am 06.08.2024 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“).
5. Mit 03.01.2025 beraumte das BVwG für den 17.02.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung an.
6. Am 10.02.2025 brachte die rechtsfreundliche Vertretung hg. ein Schreiben ein, mit welchem die Kopie eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, ausgestellt vom Bürgermeister der Stadt XXXX am 24.01.2025, übermittelt wurde. Zeitgleich wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. ausdrücklich zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren. Er ist türkischer Staatsangehöriger, gehört der kurdischen Volksgruppe an und bekennt sich zum Islam. Der BF beherrscht die türkische Sprache. Er ist seit dem 15.06.2024 mit der Österreicherin XXXX (vormals XXXX ) verheiratet. Mit 24.01.2025 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (gültig für zwölf Monate) ausgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesamt führte im bekämpften Bescheid aus, die Identität des BF stehe fest, was es mit der Vorlage eines Personalausweises begründete. Der erkennende Richter schließt sich dieser Ausführung an. Von der Richtigkeit der weiteren Angaben des BF im Hinblick auf seinen ethno-religiösen Hintergrund ist – übereinstimmend mit den Feststellungen der bB - auszugehen.
Die Eheschließung des BF mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX (vormals XXXX ) sowie die daran anschließende Ausstellung eines Aufenthaltstitels ergibt sich einerseits aus den behördlichen Feststellungen, andererseits aus dem von der Rechtsvertretung vorgelegten Beweismittel.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Zu I.:
3.1. Einstellung des Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf die Spruchpunkte I. bis III.:
3.1.1. Der BF hat durch seinen ausgewiesenen Vertreter im Rahmen der Eingabe vom 10.02.2025 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes zurückzuziehen. Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).
3.1.2. Die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. bis III. bewirkt, dass die Spruchpunkte I. bis III. des gegenständlich angefochtenen Bescheides des Bundesamtes in Rechtskraft erwachsen sind, weshalb das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides spruchgemäß einzustellen war (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Zu II.:
3.2. Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte IV. bis VI.:
3.2.1. § 52 Abs 2 FPG normiert in diesem Zusammenhang, dass eine Rückkehrentscheidung nur dann zu erlassen ist, wenn einem Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Die Formulierung „kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen“, ist dahingehend zu verstehen, dass dem Drittstaatsangehörigen kein anderer Aufenthaltstitel als nach dem AsylG zukommt.
3.2.2. Zum relevanten Entscheidungszeitpunkt verfügt der BF jedoch über einen Erstaufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, ausgestellt vom Bürgermeister der Stadt XXXX mit 24.01.2025.
Dies hat zur Konsequenz, dass gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG der Aufenthalt des BF aktuell als rechtmäßig anzusehen ist.
3.2.3. Der Beschwerde war daher insofern stattzugeben, als der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos zu beheben war.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
4.1. § 24 VwGVG lautet:
(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
4.2. Da bereits aufgrund der Aktenlage klar war, dass der Bescheid – insoweit die Beschwerde nicht zurückgezogen wurde - aufzuheben war, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgeht.