JudikaturBVwG

W123 2244845-2 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
10. Februar 2025

Spruch

W123 2244845-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch RA Dr. Gernot Franz HERZOG als Abwesenheitskurator, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2024, Zl. 1267409304/232351092 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 18.08.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2022, W265 2244845-1/13E wurde dem Beschwerdeführe gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Somalia zuerkannt und diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.

3. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) leitete am 13.11.2023 ein Aberkennungsverfahren ein, da sich Anhaltspunkte ergaben, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht (mehr) im Inland habe.

5. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 08.01.2024, Zl. XXXX wurde RA Dr. Gernot Franz HERZOG als Abwesenheitskurator für den Beschwerdeführer bestellt.

6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.06.2024 („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“) wurde dem Beschwerdeführer, z. Hd. seines Abwesenheitskurators, mitgeteilt, dass davon ausgegangen werde, er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat habe, weshalb die belangte Behörde den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Z.2 AsylG als gegeben feststellen habe müssen. Gleichzeitig wurde eine Frist zur Einbringung einer Stellungnahme eingeräumt.

7. Mit Schreiben vom 12.06.2024 teilte der Abwesenheitskurator des Beschwerdeführers der belangten Behörde mit, dass dieser mehrfach versucht habe, mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten bzw. ihn ausfindig zu machen. Ein Anschreiben an seine letzte bekannte Anschrift sei mit dem Vermerk „verzogen“ zurückgekommen. Der Beschwerdeführer habe bis zuletzt keine Meldeanschrift in Österreich. Eine Anfrage beim letzten Arbeitgeber des Beschwerdeführers sei erfolglos verlaufen. Auch dort sei nicht bekannt, wo sich dieser aufhalte. Es werde daher den Ausführungen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entgegengetreten, dass der Beschwerdeführer seit 20.06.2023 nicht mehr in der Republik Österreich gemeldet sei, seit 28.03.2023 in keinem Beschäftigungsverhältnis stehe und eine Verlängerung als subsidiär Schutzberechtigter nicht beantragt worden sei. Es werde aber weiterhin versucht, mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten.

8. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2022, W265 2244845-1/13E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2022, W265 2244845-1/13E, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigter als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.).

Die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer seit 20.06.“2003“ (offenbar gemeint 2023) keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich habe und auch seit 28.03.2023 in keinem Beschäftigungsverhältnis stehe. Aufgrund des Fehlens jeglicher Hinweise auf einen Aufenthaltsort habe die Feststellung getroffen werden müssen, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht mehr in der Republik Österreich habe. Zumal seien sämtlich Versuche, den Wohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich zu erheben, ergebnislos verlaufen.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Abwesenheitskurator, am 24.07.2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte den Bescheid zur Gänze aufzuheben. Die belangte Behörde habe zutreffend festgestellt, dass es nicht gelungen sei, mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten bzw. seinen Aufenthalt festzustellen. Auch dem Abwesenheitskurator sei dies nicht gelungen. Die belangte Behörde führe in ihrer Begründung jedoch lediglich an, dass kein Wohnsitz in der Republik Österreich vorliege und sein Niederlassungs- und Aufenthaltsort nicht feststellbar sei. Dies reiche jedoch nicht aus, um die gesetzliche Grundlage zu erfüllen, weil keinerlei Nachweis vorliege, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat habe. Das Gegenteil sei der Fall, da ja sein Aufenthaltsort nicht feststellbar sei, was aber Voraussetzung für die Aberkennung wäre.

10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.01.2025 (vgl. Parteiengehör, OZ 3) wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Stellungnahme aufgefordert. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:

„In einem E-Mail Ihrer Kanzlei an die belangte Behörde vom 12.06.2024 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 20.06.2023 nicht mehr in der Republik Österreich gemeldet sei, seit 28.03.2023 in keinem Beschäftigungsverhältnis stehe und eine Verlängerung als subsidiär Schutzberechtigter nicht beantragt worden sei. Auch im Beschwerdeschriftsatz brachten Sie vor, dass die belangte Behörde zutreffend festgestellt habe, dass es nicht gelungen sei, mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten bzw. seinen Aufenthalt festzustellen; ebenso wenig dem Abwesenheitskurator.

Sie werden daher ersucht, binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob Sie seit Erlassung des angefochtenen Bescheids mit dem Beschwerdeführer in Kontakt standen bzw. eine Wohnsitzadresse des Beschwerdeführers nennen können.

Sollte Ihre Stellungnahme nichts gegenteiliges ergeben, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Lebensbeziehungen nicht mehr in der Republik Österreich hat.“

11. Mit Schreiben vom 23.01.2025 (vgl. OZ 4) teilte der Abwesenheitskurator dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass dieser zwischenzeitig nicht mit dem Beschwerdeführer in eine Verbindung treten habe können. Es habe keine Adresse ermittelt werden können und Anfragen an die bisherigen Anschriften seien nicht beantwortet worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben unter I. wiedergegebene Verfahrensgang wird festgestellt.

Seit dem 20.06.2023 besteht keine aufrechte behördliche Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers mehr im Bundesgebiet und steht seit dem 28.03.2023 in keinem Beschäftigungsverhältnis. Eine Abfrage des GVS (Grundversorgung) weist keinen Leistungsbezug bzw. keine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer hat nicht um Verlängerung der bis zum 10.11.2023 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen angesucht. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen bekannten sozialen Bindungen im Bundesgebiet und es konnte auch durch den mit Gerichtsbeschluss vom 08.01.2024 bestellten Abwesenheitskurator kein Kontakt zum Beschwerdeführer hergestellt werden.

Der Beschwerdeführer hat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht mehr in Österreich, sondern in einem anderen Staat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Strafregister, Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und das Betreuungsinformationssystem.

2.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr im Bundesgebiet hat, resultiert aus der am 20.06.2023 erfolgten Abmeldung seines behördlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer spätestens seit diesem Zeitpunkt keinerlei dokumentierten Kontakt mehr mit österreichischen Behörden hatte und nunmehr bereits seit mehr als eineinhalb Jahren nicht mehr im Bundesgebiet in Erscheinung getreten ist. Ferner auf dem Umstand, dass dem auf Anregung der belangten Behörde gerichtlich bestellten Abwesenheitskurator es nicht möglich war, einen Kontakt zum Beschwerdeführer herzustellen.

2.3. Die belangte Behörde hat das Verfahren ordnungsgemäß unter Hinzuziehung eines Abwesenheitskurators durchgeführt, welchem die Herstellung eines Kontaktes zum Beschwerdeführer nicht möglich gewesen ist und der demnach auch in der vorliegenden Beschwerde den für die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten maßgeblichen Erwägungen inhaltlich nicht entgegengetreten ist. Da der Beschwerdeführer seit knapp zwei Jahren nicht mehr im Bundesgebiet ist, seither keinerlei Kontakt zu österreichischen Behörden hatte und nie um die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter angesucht hat, steht fest, dass er des Schutzes der Republik Österreich nicht mehr bedarf.

Hingegen sind die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen, zumal dieser kein substantiiertes Vorbringen enthält, wonach der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nicht in einem anderen Staat hätte. Abgesehen davon wurde bereits im Schreiben vom 12.06.2024 vom Abwesenheitskurator mitgeteilt, dass den Ausführungen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entgegengetreten werde, wonach der Beschwerdeführer seit 20.06.2023 nicht mehr in der Republik Österreich gemeldet sei, seit 28.03.2023 in keinem Beschäftigungsverhältnis stehe und eine Verlängerung als subsidiär Schutzberechtigter nicht beantragt worden sei (vgl. AS 89). Warum dann aber dennoch – ungeachtet der Bestätigung der Feststellungen der belangten Behörde – Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid erhoben wurde, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht. Schließlich wies das Bundesverwaltungsgericht den Abwesenheitskurators im Aufforderungsschreiben vom 23.01.2025 darauf hin, dass davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer seine Lebensbeziehungen nicht mehr in der Republik Österreich hat, soweit eine allfällige Stellungnahme nichts gegenteiliges ergeben würde (vgl. OZ 3).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten:

§ 9 AsylG lautet:

(1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

3.2. Für das Verfahren legen § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 folgendes Prüfschema fest (vgl. VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005):

Nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist vorrangig zu klären, ob eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmen ist. Das ist dann der Fall, wenn zumindest einer der in § 9 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände vorliegt. Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn zumindest einer der in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände gegeben ist. In diesen Fällen ist die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus - seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 145/2017 - mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, weil dies eine der in § 9 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 angeführten Gefahren begründen würde.

3.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht mehr in Österreich hat und die Aberkennung gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zu Recht erfolgt ist.

Es liegen seit nunmehr knapp zwei Jahren keine Anhaltspunkte auf einen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor (vgl. dazu insbesondere Beweiswürdigung, 2.2. und 2.3.). Dieser hat zudem nie einen Antrag auf Verlängerung seiner – bereits im November 2023 abgelaufenen – befristeten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigter gestellt und auch durch dieses Verhalten gezeigt, dass er des Schutzes der Republik Österreich nicht mehr bedarf. Da der Beschwerdeführer bereits seit 20.06.2023 keine aufrechte Wohnsitzmeldung mehr im Bundesgebiet hat und auch sonst kein Anhaltspunkt für einen Aufenthalt im Bundesgebiet nach Juni 2023 vorliegt, konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einen anderen Staat verlegt hat. Wenn auch die tatsächliche aktuelle konkrete Wohnsitzadresse des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte, war aufgrund des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte für einen Aufenthalt in Österreich während der vergangenen mehr als eineinhalb Jahre mit ausreichender Sicherheit festzustellen, dass dieser das Bundesgebiet verlassen und sich in einem anderen Staat niedergelassen hat.

Soweit im Beschwerdeschriftsatz behauptet wird, dass keinerlei Nachweis vorliege, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat habe und damit offenbar davon ausgegangen wird, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, Nachforschungen anzustellen, dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich in einem anderen Staat lebt (bzw. gemeldet ist), kann dieser (Rechts)Ansicht nicht gefolgt werden, da der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG eine solche Recherche nicht verlangt.

3.4. Die belangte Behörde hat daher die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten zu Recht auf den Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gestützt, sodass sich die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet erweist. Da die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers (deren Verlängerung nicht beantragt wurde) bereits im November 2023 abgelaufen war, erwies sich eine Prüfung nach §§ 55 und 57 AsylG als entbehrlich.

3.5. Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bereits als geklärt erscheint und eine solche auch nicht beantragt worden ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auch die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

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