Spruch
L504 2305966-1/3E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2024, Zl. XXXX , beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 18 Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang
Mit verfahrensgegenständlichem, als Bescheid bezeichneten behördlichen Schreiben hat das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung gem. § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt und eine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt.
Dagegen wurde von der beschwerdeführenden Partei [bP] fristgerecht Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die im vollständig vorgelegten Verwaltungsakt befindliche Urschrift der angefochtenen behördlichen Erledigung weist keine Genehmigung der zuständigen organwaltenden Person auf. Es befindet sich auf dieser weder eine Unterschrift dieser Person, noch wurde die mittels Textverarbeitung erstellte Urschrift sonst durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität der genehmigenden Person erstellt.
Die bP hat gegen dieses, als Bescheid bezeichnete behördliche Schriftstück Beschwerde erhoben.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des vom BFA vorgelegten Verwaltungsaktes unzweifelhaft.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 18 Abs 3 AVG idgF sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
Gemäß § 18 Abs 4 leg cit hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
In Rechtsprechung und Lehre zu § 18 AVG vor der Novellierung durch BGBl I Nr 5/2008 wurde der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Damit wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die "Urschrift" einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen (vgl dazu insb VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216; 15.10.2003, 2003/08/0062, jeweils mwN). Diese rechtlichen Erwägungen behalten aber auch für die Novellenfassung Gültigkeit, da die Novellierung des § 18 AVG, wonach schriftliche Erledigungen durch die Unterschrift bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität, genehmigt werden müssen, der diesbezüglichen Regierungsvorlage (EB zu zur RV 294 dB XXIII.GP, S12-13) folgend, insbesondere notwendig war, um ausdrücklich zu normieren, dass "schriftliche Erledigungen zu genehmigen sind (was aus der [zu diesem Zeitpunkt] geltenden Fassung des § 18 AVG nur indirekt erschlossen werden kann)".
Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss daher die - interne - Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein (VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009; vgl ebenso VwGH 28.07.2011, 2010/17/0176; 29.11.2011, 2010/10/0252, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG [2005], § 56 Rz 10).
Im Falle des Fehlens der Genehmigung bzw. der nicht Zurechenbarkeit zu einem bestimmten Organwalter, kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn die darauf beruhende Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs 4 AVG genügt (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079; 22.10.2012, 2010/03/0024; 29.11.2011, 2010/10/0252).
Zur Entscheidung im gegenständlichen Fall:
Gemäß § 18 Abs 3 AVG idgF sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
Die im Verwaltungsverfahrensakt des BFA einliegende Urschrift der oben näher bezeichneten Erledigung weist weder eine Unterschrift der genehmigenden organwaltenden Person auf, noch ist aus dem Akt eine elektronische Genehmigung als Nachweis der Identität des genehmigenden Organs ersichtlich. Bei der Genehmigung der Erledigung durch eine approbationsbefugte Person handelt es sich jedoch entsprechend obigen Rechtsausführungen um ein konstitutives Bescheidmerkmal, das auch nicht durch eine genehmigte Ausfertigung, die allen Anforderungen des § 18 Abs 4 AVG entspricht, saniert werden kann, da das Fehlen einer entsprechenden Fertigung bzw. Genehmigung der Urschrift die absolute Nichtigkeit des Bescheides bewirkt (vgl dazu VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 (2003) [RZ 440]).
Die von der bP gegenständlich erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich somit gegen einen Nichtbescheid, was entsprechend oben zitierter VwGH-Judikatur den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge hat. Das Verfahren der bP ist aufgrund des Vorliegens eines Nichtbescheides somit nach wie vor beim Bundesamt anhängig.
Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich § 28 Abs 3 VwGVG von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.