Spruch
G314 2306479-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerde des slowakischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024, Zl. XXXX :
A) Das Verfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Mit der Eingabe vom XXXX 2025, die am XXXX 2025 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde, zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid zurück. Das Beschwerdeverfahren wird daher gemäß § 28 Abs 1 VwGVG eingestellt, zumal die vom Beschwerdeführer an die BBU GmbH erteilte Vollmacht nach § 10 Abs 6 AVG iVm § 17 VwGVG nicht ausschließt, dass er im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
Mangels einer in diesem Zusammenhang aufgetretenen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision nicht zuzulassen.