Spruch
W601 2206854-3/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Nadine Frank über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Iran, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 26.03.2024, Zl. XXXX
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
1.2. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.04.2024 fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 03.05.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte mit Teilerkenntnis vom 07.05.2024 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
1.3. Mit Schreiben vom 12.12.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19.12.2024, gab der Beschwerdeführer an, dass er seine „eingereichte Beschwerde bzgl. des Einreiseverbotes zurückziehen“ möchte.
1.4. Mit Schreiben vom 15.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, bekannt zu geben, ob die Beschwerde in vollem Umfang oder lediglich hinsichtlich des Spruchpunktes IV. betreffend die Verhängung eines auf 10 Jahre befristeten Einreiseverbotes zurückgezogen werde.
1.4. Mit Schriftsatz vom 23.01.2025 gab der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter bekannt, dass die Beschwerde in vollem Umfang (gegen alle Spruchpunkte) zurückgezogen wird.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Zurückziehung der Beschwerde ergibt sich aus der ausdrücklichen und eindeutigen Erklärung des Beschwerdeführers durch seinen Rechtsvertreter vom 23.01.2025, wonach der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 23.04.2024 gegen den Bescheid vom 26.03.2024 in vollem Umfang zurückzieht (siehe OZ 8).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung ist daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
§ 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird.
Da der Beschwerdeführer die Beschwerde in vollem Umfrang ausdrücklich zurückgezogen hat, ist das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu Spruchpunkt B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes.