JudikaturBVwG

W108 2288861-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
03. Februar 2025

Spruch

W108 2288861-1/15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit: Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2024, Zl. 131585101/222231316, betreffend eine asylrechtliche Angelegenheit den Beschluss:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) den Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG) des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Parteibeschwerde) an das Bundesverwaltungsgericht.

3. Mit Schriftsatz vom 03.02.2025 zog der Beschwerdeführer o.g. Parteibeschwerde über seine Rechtsvertretung zurück. Es wurde ausgeführt, dass die Zurückziehung auf ausdrücklichem Wunsch des Beschwerdeführers und nach Aufklärung über die Rechtsfolgen einer Beschwerdezurückziehung erfolge.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang/Sachverhalt, sohin insbesondere die Zurückziehung der Parteibeschwerde, wird festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 03.02.2025, in dem dieser über seine Rechtsvertretung die Zurückziehung der Parteibeschwerde erklärte. Es liegt eine ausdrückliche, unmissverständliche sowie frei von Willensmängeln erfolgte Zurücknahme des Rechtsmittelantrages (der Parteibeschwerde) in einem offenen Verfahren – und damit eine wirksame Erklärung über die Zurückziehung des Rechtsmittels – vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Die Einstellung (gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG) steht am Ende jener Verfahren, in denen der Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, etwa im Fall der Zurückziehung der Beschwerde.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist so lange zulässig, als der Antrag noch unerledigt ist.

Im vorliegenden Fall war das Verfahren über die Parteibeschwerde des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, als dieser seine Parteibeschwerde ausdrücklich und wirksam zurückzog.

Somit hat das Bundesverwaltungsgericht das bei ihm anhängige Verfahren über die Beschwerde mit Beschluss einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

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