JudikaturBVwG

I421 2296537-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
03. Februar 2025

Spruch

I421 2296537-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 13.06.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird aus Anlass der Beschwerde ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) beantrage mit Grundbuchsgesuch, eingebracht mit ERV-Antrag vom 23.9.2022, TZ XXXX , Bezirksgericht XXXX , die Durchführung der Grundstücksveränderung in EZ XXXX KG XXXX XXXX , die Zuschreibung des GST XXXX zur neu eröffneten EZ XXXX und die Zuschreibung des GST XXXX zur neu eröffneten EZ XXXX und in diesen beiden genannten neu eröffneten EZ die Einverleibung des Eigentumsrechtes für sich. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 9.11.2022 wurden diese Eintragungen vollzogen.

Im ERV-Antrag wurde eingangs der Eingabe die Gebührenbegünstigung gem § 26a Abs 1 Z 1 GGG geltend gemacht. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Pauschalgebühr nach TP9 lit b Z 1 GGG erfolgte unter Heranziehung des Einheitswerts der Herkunftseinlagezahl EZ XXXX . Es wurde der anteilige 3-fache Einheitswert der Herkunftseinlagezahl herangezogen und an Eintragungsgebühr für die Einverleibung des Eigentums in EZ XXXX und EZ XXXX ein Betrag von EUR 1.499,-- im Wege der Selbstberechnung entrichtet.

Bei der durchgeführten Kosten- und Gebührenrevision wurde festgestellt, dass für die übertragenen Grundstücke kein eigener Einheitswert besteht. Es sei daher nach dem Auffangtatbestand des § 26a Abs 1 GGG als Bemessungsgrundlage 30% des Verkehrswerts der übertragenen Grundstücke zur Berechnung der Eintragungsgebühr heranzuziehen. Ausgehend von dem mit Hilfe des Vergleichswertverfahrens ermittelten Quadratmeterpreis für Bauland in der Gemeinde XXXX von EUR 550, wurde am mit Lastschriftanzeige vom 22.3.2024 eine restliche Pauschalgebühr in Höhe von EUR 1.886,-- vorgeschrieben.

Mangels Zahlung, wurde am 17.5.2024 ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) über die restliche Pauschalgebühr und Einhebungsgebühr gem § 6a Abs 1 GEG von EUR 8,-- , sohin über den Gesamtbetrag von EUR 1.894,-- erlassen.

Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Mandatsbescheid fristgerecht Vorstellung erhoben. In dieser führt er aus, dass es sich gegenständlich um eine unbebaute Fläche handle, dies sowohl vor als auch nach der Erfolgten Grundstücksteilung. Es unterscheide sich daher der Sachverhalt wesentlich von jenem, der dem Erkenntnis des BVwG I413 2215754-1/7E vom 22.7.2019 zu Grunde lag. Im Gegenständlichen könne der Einheitswert direkt aus dem Bodenwert errechnet werden oder mittels aliquoter Aufteilung des bisherigen Einheitswerts. Davon abgesehen könnte jederzeit ein neuer Einheitswert ergehen. Die ersatzlose Behebung des Mandatsbescheides wurde beantragt.

Der Präsident des Landesgerichts Innsbruck, im Folgenden auch belangte Behörde genannt, hat mit dem hier bekämpften Bescheid vom 13.6.2024, XXXX , ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer als zahlungspflichtige Partei schuldig sei, die im Verfahren des Bezirksgerichts XXXX , TZ XXXX entstandene Pauschalgebühr gem TP 9 lit. b Z 1 GGG von restlich EUR 1.886,-- und die Einhebungsgebühr gem § 6a GEG von EUR 8,-- auf ein näher bezeichnetes Konto des Bezirksgerichtes XXXX , zu näher genannten Verwendungszweck, einzuzahlen schuldig sei, dies binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution. Im Bescheid wird festgestellt, in der EZ XXXX , aus der die gegenständlichen Grundstücke abgeschrieben worden seien, befänden sich auch bebaute Grundstücke. Die Bildung eines Bruchteiles eines nicht auf die gegenständlichen Grundstücke anzuwenden Einheitswertes sei nicht rechtskonform. Es sei daher im Gegenständlichen gem § 26a Abs 1 GGG als Bemessungsgrundlage 30% des Werts des einzutragenden Rechts heranzuziehen. Bei dem ermittelten Baulandquadratmeterpreis in XXXX von EUR 550 errechne sich die Bemessungsgrundlage daher mit EUR 307.725. Die Eintragungsgebühr nach TP 9 b Z 1 GGG betrage daher EUR 3.385,-- , worauf EUR 1.499,-- entrichtet worden sei, sodass restliche Pauschalgebühr von EUR 1.886,-- vorzuschreiben sei.

Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde am 13.7.2024. In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie in der Vorstellung aus und beantragt, dass die Eintragungsgebühr wie selbstberechnet in Höhe von EUR 1.449,-- festgesetzt und die zusätzliche Gebühr von EUR 1.886,-- aufgehoben werde.

Mit Aktenvorlage vom 25.7.2024 legte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, den Kostenakt des Grundverfahrens und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo in der Außenstelle Innsbruck des BVwG am 31.7.2024 einlangte.

Am 14.1.2025 fragte das erkennende Gericht beim Finanzamt bzgl der EZ XXXX und EZ XXXX KG XXXX an, ob mittlerweile die Einheitswerte festgesetzt wurden.

Mit Schreiben vom 20.1.2025 übermittelte das Finanzamt Österreich den Einheitswertbescheid vom 10.8.2024 zum 1.1.2023 für die hier gegenständlichen Einlagezahlen und Grundstücke.

Dem entsprechend wird der Einheitswert der beiden Grundstücke XXXX und XXXX mit EUR 31.000,-- festgestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der unter I. wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei und schlüssig aus dem vorgelegten Behördenakt und aus dem Gerichtsakt.

Die Feststellung zum Einheitswert der verfahrensgegenständlichen Grundstücke XXXX und XXXX ergibt sich aus dem Einheitswertbescheid vom 10.8.2024.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Wann ein begünstigter Erwerbsvorgang vorliegt, ist in § 26a GGG geregelt, der, zum Zeitpunkt der Einverleibung des Eigentumsrechts für den Beschwerdeführer hinsichtlich der hier gegenständlichen Einlagezahlen, auszugsweise lautete wie folgt:

Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt sein Erkenntnis zu treffen (vgl. VwGH 13.02.2020, Ra 2019/19/0500). Dass ein begünstigter Erwerbsvorgang der Pauschalgebührenvorschreibung zu Grunde liegt ist unstrittig. Die Rechtslage seit Erlassung des bekämpften Bescheides hat sich entscheidungsmaßgeblich nicht geändert. Die Sachlage hat sich insoweit geändert, als bei Erlassung des bekämpften Bescheides für die gegenständlichen Grundstücke keine Einheitswert bescheidmäßig festgesetzt war, weshalb die belangte Behörde auf 30% des Werts des einzutragenden Rechts (hier Eigentumsrecht) als Bemessungsgrundlage abstellte.

Mittlerweile wurde für die beiden gegenständlichen Grundstücke der Einheitswert mit EUR 31.000,-- festgesetzt. Es ist daher die Eintragungsgebühr anhand des dreifachen Einheitswerts, also EUR 93.000,--, zu ermitteln. Es errechnet sich daher nach Tarifpost 9 lit b Z 1 eine Eintragungsgebühr von EUR 1.023,--. Da der Beschwerdeführer an Eintragungsgebühr unstrittig EUR 1.499,-- bezahlt hat, war zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG keine weitere Eintragungsgebühr vorzuschreiben. Aus Anlass der Beschwerde war daher der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Eine mündliche Beschwerdeverhandlung konnte unterbleiben, zumal diese nicht beantragt war und der maßgebliche Sachverhalt auf Grundlage des Aktes festgestellt werden konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Rückverweise