Spruch
G309 2291135-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Maßnahmenbeschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA: Deutschland, gegen seine Abschiebung und die Modalitäten der Abschiebung am 09.04.2024 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2024
1) zu Recht erkannt:
A)
I. Die Maßnahmenbeschwerde gegen die Abschiebung und die Modalitäten der Abschiebung am 09.04.2024 wird als unbegründet abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Maßnahme rechtmäßig war und rechtskonform durchgeführt wurde.
II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
2. beschlossen:
C) Der Schadenansatzanspruch des BF wird wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
D) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz BFA) vom 05.04.2024 wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ein Durchsetzungsaufschub gem § 70 Abs 3 FPG nicht erteilt (II.) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (III.) Gegen diesen Bescheid brachte der BF kein Rechtsmittel ein.
2. Am 09.04.2024 erfolgte die Abschiebung des BF auf dem Landweg nach Deutschland.
3. Am 22.04.2024 brachte der BF eine Maßnahmenbeschwerde gegen seine Abschiebung am 09.04.2024 und einen Antrag auf Rückerstattung/Schadenersatz in der Höhe von 562,90 Euro ein. In seiner Beschwerde brachte der BF weiters vor, dass er von der Polizei transportiert worden sei, obwohl er bereits seine Ausreise und Zugtickets organisiert und bezahlt habe. Er habe nichts über den Ablauf gewusst und sei mit einem Auto ohne Sicherheitsgurte transportiert worden. Auch habe er nur 0,5 l Wasser erhalten. Er habe dann über die Innbrücke zu Fuß das Bundesgebiet verlassen müssen und sei völlig orientierungslos gewesen. Er habe nur mit Mühe eine Verkehrsverbindung zur Weiterfahrt gefunden. Zudem brachte der BF einen Rückerstattungs-/Schadenersatzanspruch für Zugfahrkarten in der Höhe von 162,90 Euro und Schadenersatz wegen der „Umstände/Transport/falsch berechnete Entlassungshilfe“ in der Höhe von 400,00 Euro, sohin gesamt 562,90 Euro ein.
4. Die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten langten am 29.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein.
5. Am 14.11.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, zu welcher der BF, ein Vertreter des BFA und als Zeugen vier Polizeibeamte, welche mit der Abschiebung betraut waren, geladen waren. Der BF erklärte, dass ihm eine Teilnahme an der Verhandlung unter anderem aus beruflichen Gründen nicht möglich sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität, er ist Staatsangehöriger von Deutschland.
1.2. Seit dem 02.03.2021 war der BF mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.
1.3. Der BF wurde in Österreich strafrechtlich verurteilt:
Mit Urteil vom 26.01.2024 wurde er wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten – davon 12 Monate bedingt - verurteilt und befand sich von 09.12.2023 bis 09.04.2024 in Haft in einer Justizanstalt.
1.4. Am 09.04.2024 wurde der BF aufgrund eines Abschiebeauftrages des BFA auf dem Landweg von Organen der Bundespolizei nach Deutschland abgeschoben. Er wurde zum Grenzübergang Schärding verbracht und seine Ausreise nach Deutschland überwacht. Die Durchführung der Abschiebung erfolgte in rechtskonformer Art und Weise.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die Identität des BF ergibt sich aus dem Verfahrensakt.
Die Feststellung zum Bescheid vom 05.04.2024 ergibt sich aus einer Kopie im Akt. Der BF hat gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel eingebracht.
Die Abschiebung des BF ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Abschiebebericht und den Angaben der als Zeugen befragten Polizeibeamten. Diese gaben übereinstimmend an, dass der Transport des BF mit einem speziell adaptierten Transportfahrzeug zuerst von XXXX nach XXXX erfolgt sei. Nach einer Pause im Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX sei die Weiterfahrt nach Schärding zum Grenzübergang erfolgt, wo die überwachte Ausreise des BF über die Innbrücke nach Deutschland erfolgte. Auf der anderen Seite der Innbrücke befindet sich eine größere Ortschaft (Neuhaus am Inn), welche an das öffentliche Verkehrsmittelnetz angebunden ist. Der BF verfügte nach Angaben der Beamten über ausreichend Verpflegung und hatte die Möglichkeit, um Pausen zu ersuchen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Beschwerdegegenstand und Zuständigkeit:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“) gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 – 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 (in Folge: B-VG), eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Abschiebung des BF nach Deutschland. Das BFA ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde.
3.2. Zur Abweisung der Maßnahmenbeschwerde gegen die Abschiebung (Spruchpunkt A.I.):
Voraussetzung für eine rechtmäßige Abschiebung ist, dass gegen den betroffenen Fremden eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist.
Gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden erlassen werden, wenn gegen ihn ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll. Gemäß Abs. 5 leg cit. ergeht ein Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
Fallbezogen wurde gegen den BF mit Bescheid vom 05.04.2024 ein Aufenthaltsverbot erlassen. Zur Durchsetzung erging ein Festnahme- und Abschiebungsauftrag im Rahmen der oben genannten Bestimmungen. Die Abschiebung des BF war daher formell zulässig.
Zum Abschiebevorgang selbst ergibt sich für das erkennende Gericht folgendes Bild: der BF wurde am 09.04.2024 aufgrund eines Abschiebeauftrages um 09.00 Uhr in XXXX übernommen und die erste Etappe führte in das PAZ XXXX in XXXX , wo eine Pause abgehalten wurde. Anschließend führte Route nach Schärding, wo der BF auf österreichischer Seite an der Innbrücke entlassen und seine Ausreise aus dem Bundesgebiet überwacht wurde.
Die Fahrt fand mit einem Arrestantenwagen der Polizei statt, welcher für diese Aufgabe speziell adaptiert und zugelassen ist. Das Fahrzeug ist belüftet und klimatisiert, es bestand jederzeit die (technische) Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit den Polizeibeamten. Sicherheitsgurte sind aus Gründen der möglichen Selbstgefährdung nicht vorhanden. Der BF erhielt für die Fahrt ein Proviantpaket. Mit dem BF wurden weitere Angehaltene transportiert.
Nach seiner Entlassung in Schärding musste der BF nur die dort befindliche Innbrücke überqueren und gelangte direkt danach auf deutscher Seite in eine Ortschaft, welche an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden ist.
Dass ein Abschiebevorgang für betroffene Fremde einen einschneidenden Akt darstellt, wird nicht verkannt, liegt dies jedoch in der Natur der Sache. Nach den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung waren die mit dem Abschiebevorgang betrauten Beamten bemüht, unter möglichster Schonung des BF zu agieren und konnten kein rechtswidriges Verhalten der mit der Abschiebung betrauten Polizeibeamten festgestellt werden.
Allfällige subjektive Unannehmlichkeiten, die durch den Abschiebevorgang entstanden sind, können weder der belangten Behörde noch den mit der Abschiebung betrauten Polizeibeamten angelastet werden.
Der BF vermochte mit seiner Maßnahmenbeschwerde keine Rechtswidrigkeit im Zusammenhang mit der durchgeführten Abschiebung darzutun.
Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass die Abschiebung des BF am 09.04.2024 rechtmäßig war und korrekt vollzogen wurde. Im Ergebnis ist die Maßnahmenbeschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Kostenersatz – Spruchpunkt A.II.):
Der mit „Kosten“ betitelte § 35 VwGVG lautet:
„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:
„1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.“
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme) Beschwerde erhoben.
Da der BF unterlegene Partei ist, gebührt der belangten Behörde Kostenersatz gemäß Z 3., 4. und 5. in der Höhe von 887,20 Euro.
3.4. Zum Antrag auf Schadenersatz – Spruchpunkt C.):
Der BF brachte mit seiner Maßnahmenbeschwerde einen Antrag auf Schadenersatz in der Höhe von 562,90 Euro ein (siehe Pkt. 3.).
Diese Forderung ist als Schadenersatz im Sinne des Amtshaftungsgesetzes zu sehen, wonach der Bund, die Länder, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person haften, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben.
Gemäß § 9 Abs 1 Amtshaftungsgesetz ist zur Entscheidung über die Klage des Geschädigten gegen den Rechtsträger auf Ersatz in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, zuständig.
Da die Vollziehung des Amtshaftungsgesetzes nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes fällt, war der Schadenersatzanspruch des BF zurückzuweisen. Dem BF steht es frei, eine diesbezügliche Klage beim zuständigen Landesgericht einzubringen.
3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B. und D.):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.