Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 22.08.2024, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt:
„Das Verfahren hinsichtlich des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vom 15.11.2022 wird gemäß § 14 Abs. 6 BEinstG eingestellt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte letztmalig im Jahr 2019 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.
Die belangte Behörde holte damals u.a. ein internistisches Sachverständigengutachten vom 02.09.2020 ein, in welchem auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung die Funktionseinschränkungen 1. „Posttraumatische Belastungsstörung“, bewertet nach der Positionsnummer 03.05.04 mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.), 2. „Migräne, Cluster Kopfschmerz, Trigeminusneuralgie, Fibromyalgie“, bewertet nach der Positionsnummer 04.11.02 mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H., 3. „degenerative Veränderungen am Bewegungs- und Stützapparat“, bewertet nach der Positionsnummer 02.02.01 mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H., 4. „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung“, bewertet nach der Positionsnummer 06.06.01 mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H., und 5. „arterielle Hypertonie“, bewertet nach der Positionsnummer 05.01.01 mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H., sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wurden. Begründend führte die ärztliche Sachverständige aus, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 wegen der maßgeblichen Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht werde, die Leiden 3 bis 5 wegen deren zu geringer funktioneller Relevanz hingegen nicht weiter erhöht würden.
Unter Zugrundelegung dieses Sachverständigengutachtens sowie eines zuvor eingeholten Aktengutachtens vom 02.03.2020 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2020 abgewiesen.
Am 15.11.2022 (datiert mit 12.11.2022) stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen neuerlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz. Dem Antrag legte sie keine medizinischen Beweismittel bei.
In der Folge ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.11.2022 und weiters vom 16.12.2022, innerhalb einer Frist von jeweils vier Wochen ab Erhalt der Schreiben um Vorlage aktueller Befunde. Diesen Aufforderungen kam die Beschwerdeführerin nicht nach.
Mit E-Mail vom 06.04.2023 forderte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde auf, die „richtigen Gutachter für ihr Leiden“ zu beauftragen. Vor fünf Monaten habe sie bereits alle bis dahin aktuellen Befunde übermittelt. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, sie sei bei Fachärzten der Neurologie, Psychiatrie, Orthopädie und Inneren Medizin/Endokrinologie in Behandlung. Sie sei seit einem Jahr arbeitsunfähig und leide an Long-Covid. Sie fordere die Behörde auf, ihr die Termine für Gutachter für Psychiatrie/Neurologie sowie Orthopädie zu übermitteln.
In der Folge holte die belangte Behörde Sachverständigengutachten auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung aus den Fachbereichen der Neurologie/Psychiatrie und der Inneren Medizin sowie eine auf diesen beiden Gutachten basierende Gesamtbeurteilung durch die beigezogene Fachärztin für Innere Medizin ein.
Darüber hinaus beabsichtigte die belangte Behörde auch die Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens und lud die Beschwerdeführerin mit Ladungen vom 05.09.2023 und vom 17.10.2023 (beide bezeichnet als „letztmalige EINLADUNG“) jeweils zu Untersuchungsterminen bei einem näher genannten Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin. Diese Ladungsschreiben wurden mit den Hinweisen „Retour, nicht behoben“ bzw. „Zurück, Return“ an die belangte Behörde rückübermittelt. Entsprechende fachärztlich-orthopädische Untersuchungen der Beschwerdeführerin fanden daher nicht statt.
Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie stellte in seinem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 01.09.2023 erstellten Sachverständigengutachten vom 11.09.2023 folgende bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen fest (hier auszugsweise wiedergegeben):
„[…]
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 im GdB nicht angehoben, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Long-Covid Fatigue - da diesbezüglich eine differentialdiagnostische Abklärung (internistisch, endokrinologisch und psychiatrisch/klinisch psychologisch) nicht vorliegt
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Leiden 1 und 2 wird gleich eingestuft
Leiden 3 kommt hinzu
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
siehe Gesamtgutachten
Frau K. kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
X JA NEIN
[…]“
Die Fachärztin für Innere Medizin stellte in ihrem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 01.09.2023 erstellten Sachverständigengutachten vom 09.10.2023 folgende bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen fest (hier auszugsweise wiedergegeben):
„[…]
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 nicht weiter erhöht, da dieses von geringer funktioneller Relevanz ist.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
axiale Hiatushernie, Antrumgastritis, Reflux, Zwöffingerdarmgeschwür: kein Therapieerfordernis, guter Ernährungszustand: kein GdB
Hypertriglyzeridämie: kein GdB, da gut behandelbar
Nebennierenadenom: kein Therapieerfordernis: kein GdB
siehe auch neurologisches und orthopädisches Gutachten
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
das vormalige Leiden 4: kein Therapieerfordernis : entfällt
erstmalige Berücksichtigung von Leiden 1
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
siehe Gesamtgutachten
Frau K. kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
X JA NEIN
[…]
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:
[…]“
Auf Grundlage der beiden vorgenannten Gutachten führte die beigezogene Fachärztin für Innere Medizin in ihrer Gesamtbeurteilung vom 08.12.2023 nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus:
„[…]
Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird von den Leiden 2 aus neurologisch/psychiatrischer Sicht nicht weiter erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht, die Leiden 3 -5 erhöhen nicht weiter, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Long-Covid Fatigue - da diesbezüglich eine differentialdiagnostische Abklärung (internistisch, endokrinologisch und psychiatrisch/klinisch psychologisch) nicht vorliegt
axiale Hiatushernie, Antrumgastritis, Reflux, Zwöffingerdarmgeschwür: kein Therapieerfordernis, guter Ernährungszustand: kein GdB
Hypertriglyzeridämie: kein GdB, da gut behandelbar
Nebennierenadenom: kein Therapieerfordernis: kein GdB
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
erstmalige Berücksichtigung von Leiden 3 und 4
die vormaligen Leiden 3 und 4 : nicht weiter befundbelegt: kein GdB
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
siehe oben: der GdB wird um eine Stufe niedriger eingestuft
Frau K. kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
X JA NEIN
[…]
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:
[…]“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.12.2023 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Die eingeholten Gutachten vom 11.09.2023 (Neurologie/Psychiatrie), vom 09.10.2023 (Innere Medizin) und vom 08.12.2023 (Gesamtbeurteilung) wurden der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Mit E-Mail vom 13.12.2023 gab die Beschwerdeführerin bekannt, die Ladung für das orthopädische Gutachten nicht erhalten zu haben. Sie könne nichts dafür, dass die Postzustellung sehr oft schlampig sei. Sie ersuchte um Zusendung eines neuen Termins.
In der Folge wurde die Beschwerdeführerin mit einer abermals als „letztmalige EINLADUNG“ bezeichneten Ladung vom 29.05.2024 dazu aufgefordert, sich am 20.08.2024 um 07:40 Uhr unter näher genannter Adresse zu einer ärztlichen Untersuchung durch einen näher genannten Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin einzufinden. In dieser Ladung wurde die Beschwerdeführerin ersucht, eine terminliche Verhinderung so rasch wie möglich bekannt zu geben. Weiters wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Verfahren gemäß § 14 Abs. 6 BEinstG eingestellt bzw. das Erlöschen der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ausgesprochen wird, wenn sie dieser Aufforderung ohne triftigen Grund nicht nachkommen sollte.
Zu dieser ärztlichen Untersuchung durch den Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin erschien die Beschwerdeführerin laut einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 20.08.2024 trotz letztmaliger Ladung abermals nicht.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vom 15.11.2022 abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Begründend wurde ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 30 v.H. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der erhobenen Einwände, sei die Beschwerdeführerin zur ärztlichen Untersuchung vorgeladen worden. Da die Beschwerdeführerin dieser Einladung nicht Folge geleistet habe, werde laut dem letzten Sachverständigengutachten entschieden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die medizinischen Sachverständigengutachten vom 11.09.2023 (Neurologie/Psychiatrie), vom 09.10.2023 (Innere Medizin) und vom 08.12.2023 (Gesamtbeurteilung) wurden der Beschwerdeführerin als Beilage zum Bescheid nochmals übermittelt.
Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 26.08.2024 ohne Vorlage weiterer Beweismittel fristgerecht eine Beschwerde ein. Darin wird – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
leider war ich krank und bis zum 21.08. krankgeschrieben und somit nicht in der Lage, eine formlose Zurückziehung meines Antrags zu übermitteln. Genau an dem Tag, als ich dies am 22.08. tun wollte, erreichte mich der Beschluss über die Ablehnung meines Antrags. Nun weiß ich nicht, ob ich dies mit diesem Schreiben das tun kann und warten soll, bis alle weiteren vorgesehenen Untersuchungen, die ich habe (im XXX und XXX Krankenhaus), abgeschlossen sind und danach einen neuen Antrag stellen soll, oder ob dieses Schreiben als Beschwerde betrachtet wird und mein Fall weiter an das Gericht geleitet wird.
Hiermit erhebe ich Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.08.2024, in dem mein Grad der Behinderung von 40 % auf 30 % herabgesetzt wurde (GRUNDLOS!!!).
Ich bin mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und möchte folgende Punkte zur Begründung meiner Beschwerde anführen:
1. Unangemessen lange Bearbeitungszeit meines Antrags: Mein Antrag auf Neubewertung meines Invaliditätsgrades wurde mehr als ein Jahr lang bearbeitet. In dieser Zeit hat sich mein
Gesundheitszustand erheblich verschlechtert, was nicht angemessen berücksichtigt wurde.
2.Fehlende orthopädische Untersuchung: Trotz meiner orthopädischen Beschwerden wurde ich nicht von einem Facharzt für Orthopädie untersucht. Eine umfassende Bewertung meines
Gesundheitszustands kann nur durch eine gründliche Untersuchung aller relevanten Fachgebiete erfolgen. Das Fehlen einer orthopädischen Untersuchung stellt eine erhebliche Lücke in der Beurteilung meines Gesundheitszustands dar.
3. Veraltete internistische Untersuchung:** Die internistische Untersuchung, die zur Beurteilung herangezogen wurde, ist mittlerweile über ein Jahr alt und entspricht nicht mehr meinem aktuellen Gesundheitszustand. Seit dieser Untersuchung hat sich mein Zustand deutlich verschlechtert, was durch aktuelle medizinische Berichte und Diagnosen belegt werden kann.
4. Fehlende Möglichkeit zur Stellungnahme: Mir wurde keine Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zu dem Gutachten der Ärztin abzugeben, die meinen aktuellen Gesundheitszustand beurteilt hat. Ich empfinde diese Begutachtung als voreingenommen und
unsachlich. Die Ärztin hat während der Untersuchung eine befremdliche Haltung eingenommen, die ich als unprofessionell und unangemessen empfand. Anstatt objektiv meinen Gesundheitszustand zu bewerten, schien sie sich von persönlichen Vorurteilen leiten zu lassen. Dies ist inakzeptabel und hat möglicherweise die objektive Bewertung meiner Beschwerden beeinflusst.
5. Frühere Gutachten und zusätzliche Diagnosen: In den vorherigen Gutachten wurde von mehreren Gerichtssachverständigen bestätigt, dass mein Grad der Behinderung 40 % beträgt und dass es sich um einen Dauerzustand handelt. Zu dieser Zeit hatte ich nicht die Krankheiten oder Diagnosen, die ich jetzt habe und die meinen Zustand so weit verschlechtert haben, dass ich ständig zu Ärzten und ins Krankenhaus gehen muss und krankgeschrieben bin.
6.Unangemessenes Verhalten und Voreingenommenheit der Sachbearbeiterin: Ich habe den Eindruck, dass mir von Ihrer Institution bewusst Unrecht getan wird. Die zuständige Sachbearbeiterin, Frau G., ist mir bekannt, da ich mich bereits mehrfach über sie beschwert habe. Dies werde ich erneut tun, und dieses Mal auch über die Medien! Sie werden dafür bezahlt, Ihre Arbeit zu machen und nicht, um kranke Menschen zu schikanieren und lächerlich zu machen.
Ich habe weder die Lust, noch die Zeit oder die Kraft, mich mit Ihnen in ein Katz-und-Maus-Spiel einzulassen und durch den ganzen Stress meinen ohnehin schon schlechten Gesundheitszustand weiter zu verschlechtern.
Angesichts der oben genannten Punkte beantrage ich hiermit eine erneute und gründliche Überprüfung meines Antrags unter Berücksichtigung aller relevanten medizinischen Fakten und einer unvoreingenommenen Begutachtung durch qualifizierte Fachärzte.
Ich danke Ihnen im Voraus für die Berücksichtigung meiner Beschwerde und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Name der Beschwerdeführerin“
Die belangte Behörde legte am dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt 29.08.2024 zur Entscheidung vor. Im Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage hielt die belangte Behörde fest, dass keine neuen Aspekte vorliegen würden, die eine Beschwerdevorentscheidung rechtfertigen würden. Ein Einstellungsbescheid habe aus technischen Gründen nicht erstellt werden können.
Im Hinblick auf den Inhalt des (Beschwerde-)Schreibens vom 26.08.2024 erkundigte sich das Bundesverwaltungsgericht am 21.01.2025 telefonisch bei der Beschwerdeführerin, ob sie ihre Beschwerde zurückziehen oder das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fortführen wolle. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie das Verfahren jedenfalls weiterführen wolle, da sie nicht verstehen könne, warum ihr Grad der Behinderung von 40 v.H. auf 30 v.H. reduziert worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit – als „letztmalige Einladung“ bezeichnetem – Ladung vom 29.05.2024 erfolgte durch die belangte Behörde eine förmliche Ladung der Beschwerdeführerin zu einer ärztlichen Untersuchung für den 20.08.2024. In dieser Ladung wurde die Beschwerdeführerin ersucht, eine terminliche Verhinderung so rasch wie möglich bekannt zu geben. Diese Ladung der Beschwerdeführerin zur ärztlichen Untersuchung erfolgte nachweislich unter ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsfolge der Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach § 14 Abs. 6 BEinstG, wenn die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung zum Erscheinen ohne triftigen Grund nicht nachkommen sollte. Diese letztmalige Ladung wurde der Beschwerdeführerin rechtswirksam zugestellt.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin dem ärztlichen Untersuchungstermin am 20.08.2024 fernblieb.
Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass vor diesem Untersuchungstermin keine Bekanntgabe der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einlangte, dass die Beschwerdeführerin (begründet) nicht zur ärztlichen Untersuchung kommen könne.
Mit Bescheid vom 22.08.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vom 15.11.2022 ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. In der Begründung führte die belangte Behörde u.a. Folgendes aus: „Auf Grund Ihrer im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände, wurden Sie, zur ärztlichen Untersuchung vorgeladen. Da Sie dieser Einladung nicht Folge geleistet haben, wird laut dem letzten Sachverständigengutachten entschieden.“
Festgestellt wird, dass die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht am 29.08.2024 ausführte, dass aus technischen Gründen kein Einstellungsbescheid erstellt werden habe können.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde zwar ausführte, dass sie krank gewesen und bis zum 21.08. krankgeschrieben gewesen sei, weshalb sie auch nicht dazu in der Lage gewesen sei, eine Zurückziehung ihres Antrages zu übermitteln. Einen Grund, weshalb ihr konkret die Teilnahme an der ärztlichen Untersuchung am 20.08.2024 nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen wäre – eine Krankschreibung bedeutet schließlich keineswegs zwingend, dass man nicht in der Lage wäre, eine ärztliche Untersuchung durchführen zu lassen -, nannte die Beschwerdeführerin jedoch weder im Rahmen ihrer Beschwerdeerhebung noch sonst im Verfahren.
Festgestellt wird in diesem Zusammenhang darüber hinaus, dass das Vorbringen im Beschwerdeschreiben der Beschwerdeführerin vom 26.08.2024, wonach sie krank gewesen und bis 21.08.2024 krankgeschrieben gewesen sei, von der Beschwerdeführerin nicht durch Vorlage entsprechender medizinischer Unterlagen belegt wurde. Das Vorliegen eines triftigen Grundes für das Fernbleiben von der ärztlichen Untersuchung am 20.08.2024 ist daher mangels entsprechender medizinischer Belege nicht glaubhaft gemacht.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte, für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
Die in diesem Zusammenhang getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführerin das Ladungsschreiben vom 29.05.2024 rechtswirksam zugestellt wurde, gründet sich auf den Umstand, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme ergeben haben. Insbesondere behauptete die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerdeerhebung auch gar nicht, dass ihr die entsprechende letztmalige Ladung vom 29.05.2024 nicht zugestellt worden sei, dies obwohl in der Begründung des gegenständlich angefochtenen Bescheides ausdrücklich ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände zu einer ärztlichen Untersuchung vorgeladen worden sei, dass sie dieser Einladung aber nicht Folge geleistet habe. Die Beschwerdeführerin trat damit in ihrer Beschwerde den Ausführungen im von ihr angefochtenen Bescheid, dass sie zu einer ärztlichen Untersuchung vorgeladen worden sei, aber dieser Ladung nicht Folge geleistet habe, nicht entgegen. Die rechtswirksame Zustellung der letztmaligen Ladung vom 29.05.2024 zur ärztlichen Untersuchung am 20.08.2024 blieb von der Beschwerdeführerin somit unbestritten. Damit haben sich - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 13.12.2023 ausführte, dass sie vorangegangene Ladungen zu von der belangten Behörde angesetzten orthopädischen Begutachtungen nicht erhalten habe und die Postzustellung sehr oft schlampig sei - keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführerin die nunmehr in Rede stehende Ladung vom 29.05.2024 zur ärztlichen Untersuchung am 20.08.2024 nicht zugegangen wäre.
Dass die Beschwerdeführerin dem ärztlichen Untersuchungstermin am 20.08.2024 fernblieb, beruht auf dem diesbezüglichen Aktenvermerk der belangten Behörde vom 20.08.2024 und bleib von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde ebenfalls unbestritten.
Was den Umstand betrifft, dass die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines triftigen Grundes für ihr Fernbleiben von der ärztlichen Untersuchung am 20.08.2024 nicht belegt und damit nicht nachgewiesen hat, so gründet sich diese Feststellung darauf, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren gar nicht ausdrücklich behauptete, am Erscheinen zur ärztlichen Untersuchung am 20.08.2024 bzw. an der Bekanntgabe der Verhinderung gehindert gewesen zu sein. Nun behauptete die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerdeerhebung vom 26.08.2024 zwar, dass sie krank gewesen und bis 21.08.2024 krankgeschrieben gewesen sei, sodass sie zu der von ihr in Aussicht genommenen Zurückziehung ihres Antrages nicht in der Lage gewesen sei. Bezüglich der von ihr behaupteten Krankschreibung gab die Beschwerdeführerin jedoch weder einen konkreten Zeitraum der Erkrankung bzw. Krankschreibung an, noch brachte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang entsprechende, eine Erkrankung belegende medizinische Unterlagen in Vorlage. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, dass der Umstand einer etwaigen Erkrankung bzw. Krankschreibung allein nicht zwangsläufig bedeutet, dass die Teilnahme an einer ärztlichen Untersuchung nicht möglich bzw. nicht zumutbar wäre. Die Beschwerdeführerin hat daher weder das Vorliegen einer tatsächlichen Erkrankung bzw. Krankschreibung noch eine daraus allenfalls resultierende Unzumutbarkeit der Teilnahme an der ärztlichen Untersuchung am 20.08.2024 und damit das Vorliegen eines triftigen Grundes für die Nichtteilnahme an der ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar behauptet bzw. glaubhaft gemacht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten:
„Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
…
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
…
(6) Wenn ein begünstigter Behinderter oder ein Antragswerber ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen oder das Erlöschen der Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2 Abs. 1 und 3) auszusprechen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.
…
§ 19. (1) Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
…“
Festzuhalten ist zunächst, dass davon auszugehen ist, dass die Ladung der belangten Behörde vom 29.05.2024 zur ärztlichen Untersuchung am 20.08.2024 der Beschwerdeführerin – wie festgestellt – rechtswirksam zugestellt wurde. Die Beschwerdeführerin wurde in dieser Ladung auf die Folgen eines unentschuldigten Nichterscheinens zum ärztlichen Untersuchungstermin am 20.08.2024 ausdrücklich hingewiesen.
Die Beschwerdeführerin kam – wie oben dargelegt – der schriftlichen Aufforderung der belangten Behörde zum Erscheinen zur ärztlichen Untersuchung am 20.08.2024 unentschuldigt nicht nach und verabsäumte es, das Vorliegen eines triftigen Grundes zu behaupten und zu belegen. Es sind im Verfahren auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführerin die Teilnahme an der ärztlichen Untersuchung unzumutbar gewesen wäre.
Die Vorladung zu einer ärztlichen Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen erfolgte zum Zwecke der Sachverhaltsermittlung. Die Sachverhaltsermittlung – wobei auch zu berücksichtigen ist, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten um ein antragsbedürftiges Verfahren nach den BEinstG handelt, das auf Antrag der Beschwerdeführerin eingeleitet wurde und ausschließlich auf ihren Antrag betrieben wird – erfolgt nicht nur amtswegig im Wege der Behörde oder des Gerichtes unter Mitwirkung von Sachverständigen, sondern ist auch einer Partei die Pflicht zur Mitwirkung auferlegt. Es darf vorausgesetzt werden, dass die im Rahmen der zur Aufklärung eines Sachverhalts zur Mitwirkung verpflichtete Partei nicht nur unverzüglich bekanntgibt, wenn der Fall eintritt, dass die Partei am Erscheinen zum vorgeschriebenen Termin verhindert ist, sondern dass die Partei das Vorliegen eines triftigen Grundes auch entsprechend zu belegen hat, weil das Vorliegen eines triftigen Grundes von der Behörde bzw. vom Bundesverwaltungsgericht überprüfbar sein muss.
Da die Beschwerdeführerin unentschuldigt und ohne Beleg eines triftigen Grundes der schriftlichen behördlichen Aufforderung vom 29.05.2024 zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung am 20.08.2024 keine Folge leistete, hätte die belangte Behörde keine Entscheidung in der Sache treffen dürfen, sondern wäre das Verfahren von der belangten Behörde gemäß § 14 Abs. 6 BEinstG – weil die Beschwerdeführerin nicht dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört, kommt der Ausspruch des Erlöschens der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten im Fall der Beschwerdeführerin nicht in Betracht - einzustellen gewesen; dies ist die gesetzlich normierte Rechtsfolge für den Fall, dass ein Antragswerber ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht. Ein Ermessensspielraum der Behörde ist dem Wortlaut der Bestimmung des § 14 Abs. 6 BEinstG in diesem Zusammenhang nicht zu entnehmen.
Diesem Umstand schien sich die belangte Behörde letztlich auch bewusst gewesen zu sein, führte sie doch im Rahmen der Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht aus, dass „aus technischen Gründen“ kein Einstellungsbescheid erstellt werden habe können. Wie immer geartete „technische Gründe“ vermögen aber grundsätzlich keinen Grund für eine nicht gesetzeskonforme Vorgangsweise darzustellen.
Da die belangte Behörde keine Sachentscheidung treffen hätte dürfen, sondern das Verfahren gemäß § 14 Abs. 6 BEinstG einstellen hätte müssen, war der angefochtene Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht in Erledigung der Beschwerde spruchgemäß dahingehend abzuändern, dass das Verfahren hinsichtlich des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vom 15.11.2022 gemäß § 14 Abs. 6 BEinstG eingestellt wird.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Ladung samt Hinweis auf die Rechtsfolgen hinreichend geklärt ist. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwN).
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.