JudikaturBVwG

W153 2283004-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
31. Januar 2025

Spruch

W153 2283004-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2023, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Die Beschwerde wird wegen Wegfalls der Beschwer gem. § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 15.03.2023 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), vom 16.11.2023, wurde der Antrag des BF abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung getroffen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 05.12.2023.

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 10.12.2024 eine mündliche Verhandlung ausgeschrieben und diese wieder abgesetzt, nachdem mitgeteilt wurde, dass der BF die freiwillige Rückkehr in seinen Heimatstaat beantragt hat.

Mit Schreiben des BFA vom 24.01.2025 wurde mitgeteilt, dass der BF das Bundesgebiet am 21.01.2025 verlassen habe und in seine Heimat zurückgekehrt sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF stellte am 15.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz und nach Abweisung dieses Antrages erhob er fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

Am 21.01.2025 kehrte der BF nunmehr im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr in seinen Heimatstaat zurück, was mit Schreiben des BFA vom 24.01.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht wurde (OZ 8).

Der BF hält sich nicht mehr im Bundesgebiet auf. Sein Rechtsschutzinteresse am gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist weggefallen.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben.

Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und das Bundesveraltungsgericht ist in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Die Feststellung über freiwillige Ausreise ergibt sich zweifelsfrei aus den vorliegenden Unterlagen zur unterstützten freiwilligen Rückkehr des BF (Antrag, Genehmigung und Ausreisebestätigung). Die Schlussfolgerung, das Rechtsschutzinteresse sei weggefallen, ergibt sich bei lebensnaher Betrachtung des Verhaltens des BF im Beschwerdeverfahren. Der BF wurde diesbezüglich auch bei Stellung eines Antrags auf freiwillige Rückkehr nachweislich ausdrücklich belehrt (vgl. Antrag auf freiwillige Rückkehr vom 03.12.2024, Seite 2, in OZ 5), sodass das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel am Wegfall des Rechtsschutzinteresses oder des Interesses an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist u. a. das objektive Rechtsschutzinteresse an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht. Eine Beschwerde ist bzw. wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht oder nicht mehr beeinträchtigt. Aus dem Wesen der Berufung/Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung folgt, dass diese nur jenen Parteien zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können. (Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 61 zu § 63 u. Rz 38 zu § 66 mwN).

Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des BF an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des BF keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den BF keinen objektiven Nutzen hat und die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Besteht – wie im vorliegenden Fall - kein weiteres Rechtsschutzinteresse ist die Beschwerde zurückzuweisen (VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014 mwN).

Ebenso steht durch die Nichtmitwirkung und dem Verlassen des Bundesgebietes fest, dass der BF kein Interesse mehr an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der behördlichen Entscheidung hat. Die für die Beschwerde erforderliche Prozessvoraussetzung der Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses in Österreich ist somit weggefallen (vgl. z. B. VwGH 08.07.2019, Ra 2019/20/0081).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus den vorliegenden Beweismitteln, dass der BF nach Einbringung der Beschwerde im Dezember 2023, während des von ihm initiierten Beschwerdeverfahrens samt darin beantragter Verhandlung, aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und dessen Lebensmittelpunkt offenkundig nunmehr außerhalb Österreichs, nämlich im Herkunftsstaat, liegt, wodurch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts das Interesse an der Gewährung von internationalen Schutz bzw. an einem Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr gegeben ist. Eine Mitwirkung am Beschwerdeverfahren wurde durch den BF selbst durch seine Ausreise verunmöglicht.

Die Beschwerde war daher auf Grund des Wegfalles der Prozessvoraussetzung der Beschwer als unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine Verhandlung unterblieben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.